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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes

Vollzitat: Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes vom 11. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 385)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes

Vom 11. Dezember 1995

Der Sächsische Landtag hat am 17. November 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes

Das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes (LBlindG) vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:
„Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Hochgradig Sehschwache, schwerstbehinderte Kinder sowie Gehörlose, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben, erhalten nach Vollendung des 1. Lebensjahres zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen und sonstigen Nachteile einen Nachteilsausgleich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.“
„(4) Als hochgradig Sehschwache gelten Personen,
 
1.
deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/20 beträgt,
 
2.
bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachten sind.
 
Als schwerstbehinderte Kinder gelten Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, denen ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 zuerkannt ist. Als Gehörlose gelten Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Gleichfalls gelten als Gehörlose Personen, die Taubheit erst später erworben haben und bei denen der Grad der Behinderung allein infolge Taubheit und mit der Taubheit einhergehender schwerer Sprachstörungen 100 beträgt.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „600“ durch die Zahl „650“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
 
c)
In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Als gleichartige Leistungen im Sinne von Satz 1 gelten auch Sachleistungen, die anstelle einer Geldleistung in Anspruch genommen werden. Sachleistungen sind in derselben Höhe wie Geldleistungen anzurechnen. Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung, die der Sozialversicherung gleichzusetzen sind, werden in gleicher Höhe wie Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung angerechnet.“
 
d)
Es werden folgende Absätze 4 bis 7 angefügt:
„(4) Hochgradig Sehschwache erhalten einen Nachteilsausgleich in Höhe von 100 DM monatlich. Schwerstbehinderte Kinder erhalten einen Nachteilsausgleich in Höhe von 150 DM monatlich. Gehörlose nach § 1 Abs. 4 erhalten einen Nachteilsausgleich in Höhe von 175 DM monatlich. § 2 Abs. 2 und 3 gilt für hochgradig Sehschwache und Gehörlose entsprechend. Für schwerstbehinderte Kinder ruht der Anspruch auf die Leistung bei Unterbringung in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn die Kosten des Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlicher Leistungsträger getragen werden. Leistungen zur Pflege, die von anderen Leistungsträgern gewährt werden, werden auf den Nachteilsausgleich an schwerstbehinderte Kinder nicht angerechnet.“
„(5) Blinde, hochgradig Sehschwache und Gehörlose, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 75 vom Hundert der Leistungen nach dem Gesetz.“
„(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach diesem Gesetz wird jeweils die höchste Einzelleistung gewährt.“
„(7) Die zustehenden Leistungen werden auf volle DM nach oben gerundet.“
4.
In § 3 wird das Wort „Blindengeld“ durch die Worte „Leistungen nach diesem Gesetz“ ersetzt.
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Das Blindengeld wird“ durch die Worte „Leistungen nach diesem Gesetz werden“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Blindengeld“ durch die Worte „Leistungen nach diesem Gesetz“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Das Blindengeld wird“ durch die Worte „Die Leistungen nach diesem Gesetz werden“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Blindengeld“ durch die Worte „Leistungen nach diesem Gesetz“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„§ 118 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gilt entsprechend.“
 
f)
Absatz 3 wird gestrichen.
 
g)
Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
„(3) Wer keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 hat und bis zum 31. Dezember 1991 Blindengeld nach der Rentenverordnung der DDR bezogen hat, erhält weiter Leistungen in Höhe von 30 DM monatlich, längstens bis zum 31. Dezember 1996.“
 
h)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Führt ein Gesetz, das das Landesblindengeldgesetz ändert, zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen, so sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung über die Leistungsanpassung kann abgesehen werden.“
6.
In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Abweichend von § 45 Abs. 3 SGB X – Verwaltungsverfahren – kann ein nach diesem Gesetz erlassener rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden.“
7.
§ 7 erhält folgende Fassung:
 
„§ 7
Kostenträger
 
Die Aufwendungen für dieses Gesetz trägt der Freistaat Sachsen. An den Ausgaben zum Landesblindengeld beteiligt sich der Landeswohlfahrtsverband zur Hälfte.“
8.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In § 8 werden die Worte, „ähnlich schwer betroffene Personen“ durch die Worte „Menschen mit Behinderungen, als in diesem Gesetz genannt“, ersetzt.
 
b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der Differenzbetrag zwischen der Höhe der nach diesem Gesetz auszureichenden Leistungen und dem Leistungsvolumen, das sich ergeben würde, wenn allen Blinden Leistungen in Höhe der Blindenhilfe gewährt würde, wird 1997 beginnend jährlich in den Landeshaushalt zur Verwendung für spezielle Zwecke der Behindertenförderung eingestellt.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 11. Dezember 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 30, S. 385
    Fsn-Nr.: 840

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001