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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über die Berufsschule im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über die Berufsschule im Freistaat Sachsen vom 20. März 1998 (SächsGVBl. S. 155)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über die Berufsschule im Freistaat Sachsen

Vom 20. März 1998

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399, 406), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Berufsschule im Freistaat Sachsen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsschule – BSO) vom 11. März 1994 (SächsGVBl. S. 477, ber. S. 998) wird wie folgt geändert:

1.

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

 
a)

Nach der mit „§ 36“ bezeichneten Zeile werden die Worte „§ 36a Zuständigkeit in besonderen Fällen“ eingefügt.

 
b)
Nach den Worten „Fünfter Teil“ wird das Wort „Schlußvorschriften“ eingefügt.
2.
In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „bereitet“ die Worte „in der Regel“ eingefügt.
3.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
4.
§ 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „1“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Zahl „11“ wird durch die Zahl „2“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „1“ ersetzt.
5.
In § 11 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „1“ ersetzt.
6.
§ 11 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Unterricht findet in den Fächern statt, die Gegenstand der Abschlußprüfung bei der zuständigen Stelle sind.“
7.
§ 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Umfang des Berufsschulunterrichts beträgt während der gesamten Ausbildungszeit im Mittel 13 Unterrichtsstunden pro Woche.“
8.
§ 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) In jedem Fach wird die Abschlußnote aus allen in der schulischen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweisen ermittelt.“
9.
Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
 
§ 36a
Zuständigkeit in besonderen Fällen
 
Über Anträge von Schülern genehmigter Ersatzschulen auf Erteilung einer Bestätigung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1, eines Vermerkes gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 oder einer Zuerkennung gemäß § 36 Abs. 1 entscheidet das Oberschulamt.“
10.
Vor § 37 wird nach den Worten „Fünfter Teil“ das Wort „Schlußvorschriften“ eingefügt.

Artikel 2
Neufassung der Schulordnung Berufsschule

Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut der Schulordnung Berufsschule in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 6 bis 8 wird für solche Berufsschüler angewendet, die ab dem Schuljahr 1997/98 in die Grundstufe der Berufsschule eintreten. Für alle anderen Berufsschüler ist statt des Artikel 1 Nr. 6 bis 8 die am 31. Juli 1997 geltende Fassung der Schulordnung Berufsschule maßgeblich.

Dresden, den 20. März 1998

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 6, S. 155

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 1998

    Fassung gültig bis: 31. August 2006