Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über die Berufsschule im Freistaat Sachsen
Vom 20. März 1998
Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399, 406), wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Berufsschule im Freistaat Sachsen
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsschule – BSO) vom 11. März 1994 (SächsGVBl. S. 477, ber. S. 998) wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nach der mit „§ 36“ bezeichneten Zeile werden die Worte „§ 36a Zuständigkeit in besonderen Fällen“ eingefügt.
- b)
- Nach den Worten „Fünfter Teil“ wird das Wort „Schlußvorschriften“ eingefügt.
- 2.
- In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „bereitet“ die Worte „in der Regel“ eingefügt.
- 3.
- § 8 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
- 4.
- § 8 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „1“ ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Zahl „11“ wird durch die Zahl „2“ ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „1“ ersetzt.
- 5.
- In § 11 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „1“ ersetzt.
- 6.
- § 11 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Unterricht findet in den Fächern statt, die Gegenstand der Abschlußprüfung bei der zuständigen Stelle sind.“ - 7.
- § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Umfang des Berufsschulunterrichts beträgt während der gesamten Ausbildungszeit im Mittel 13 Unterrichtsstunden pro Woche.“ - 8.
- § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) In jedem Fach wird die Abschlußnote aus allen in der schulischen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweisen ermittelt.“ - 9.
- Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
- § 36a
Zuständigkeit in besonderen Fällen - Über Anträge von Schülern genehmigter Ersatzschulen auf Erteilung einer Bestätigung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1, eines Vermerkes gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 oder einer Zuerkennung gemäß § 36 Abs. 1 entscheidet das Oberschulamt.“
- 10.
- Vor § 37 wird nach den Worten „Fünfter Teil“ das Wort „Schlußvorschriften“ eingefügt.
Artikel 2
Neufassung der Schulordnung Berufsschule
Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut der Schulordnung Berufsschule in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 6 bis 8 wird für solche Berufsschüler angewendet, die ab dem Schuljahr 1997/98 in die Grundstufe der Berufsschule eintreten. Für alle anderen Berufsschüler ist statt des Artikel 1 Nr. 6 bis 8 die am 31. Juli 1997 geltende Fassung der Schulordnung Berufsschule maßgeblich.
Dresden, den 20. März 1998
Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler