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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1992 bis 31.12.1995

Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes

Vollzitat: Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) geändert worden ist

Gesetz
über die Gewährung eines Landesblindengeldes
(LBlindG)

Vom 11. Februar 1992

Der Sächsische Landtag hat am 23. Januar 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Berechtigte

(1) Blinde, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben, erhalten nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und sonstigen Nachteile ein Blindengeld.

(2) Als Blinde gelten Personen,

1.
deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
2.
bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachten sind.

§ 2
Höhe der Leistungen

(1) Das Blindengeld beträgt 600 Deutsche Mark monatlich. Blinde, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 75 vom Hundert dieses Betrages.

(2) Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, verringert sich das Blindengeld um die aus diesen Mitteln bestrittenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1. Dies gilt vom ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Die Kürzung setzt voraus, daß in der Einrichtung dem Blinden über die Gewährung von Wohnung und Verpflegung hinaus Leistungen geboten werden, die zu einer erheblichen Minderung der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen führen. Für jeden vollen Tag der vorübergehenden Abwesenheit von der Einrichtung wird das Blindengeld in Höhe von einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 1 geleistet, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(3) Gleichartige Leistungen, die der Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält, werden auf das Blindengeld angerechnet.

§ 3
Übertragung, Pfändung, Vererbbarkeit

Der Anspruch auf Blindengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich.

§ 4
Antragstellung, Leistungsbeginn, Leistungsende

(1) Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt. Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes Blindenhilfe nach § 67 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), oder Blindengeld nach § 58 der Rentenverordnung der DDR vom 23. November 1979 (GBl. I S. 401), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 26. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), erhält oder beantragt hat, braucht keinen Antrag zu stellen.

(2) Der Anspruch auf Blindengeld entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Antragsmonats. Das Blindengeld wird monatlich im voraus gezahlt. Der Anspruch auf Blindengeld endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

(3) Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1992 gestellt, wird das Blindengeld rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Gesetz in Kraft tritt, gezahlt.

(4) Wer nach diesem Gesetz keinen Anspruch auf Blindengeld hat und bis zum Inkrafttreten Blindengeld nach der Rentenverordnung der DDR bezogen hat, erhält weiter Leistungen in Höhe von 30 Deutsche Mark monatlich, längstens bis zum 31. Dezember 1996.

§ 5
Zuständige Behörde

Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt den Ämtern für Familie und Soziales. Örtlich zuständig ist das Amt für Familie und Soziales, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten befindet.

§ 6
Verfahren, Rechtsweg

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, finden das Sozialgesetzbuch (SGB) – Allgemeiner Teil – vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), und das SGB – Verwaltungsverfahren – vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1465, berichtigt S. 2218) und 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), entsprechende Anwendung.

(2) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Es sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2525), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1032) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), für die Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung entsprechend anzuwenden.

§ 7
Kostenträger

Die Aufwendungen für das Blindengeld trägt der Freistaat Sachsen. Nach seiner Errichtung beteiligt sich der Landeswohlfahrtsverband zur Hälfte an den laufenden Aufwendungen.

§ 8
Geltungsdauer

Dieses Gesetz gilt, bis es durch eine weitergehende Regelung abgelöst wird, die einen entsprechenden Nachteilsausgleich auch für andere, ähnlich schwer betroffene Personen vorsieht.

§ 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 11. Februar 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 6, S. 53
    Fsn-Nr.: 840

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1992

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1995