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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 31.07.1993 bis 25.07.1994

Sächsisches Naturschutzgesetz

Vollzitat: Sächsisches Naturschutzgesetz vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist

Sächsisches Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege
(Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG)

Vom 16. Dezember 1992

Der Sächsische Landtag hat am 13. Oktober 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Juli 1993

Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind nach Maßgabe der in § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführten und der nachfolgenden Grundsätze sowie nach Abwägung mit den sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft zu verwirklichen.

1.
Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sind schutzwürdige und schutzbedürftige Teile und Bestandteile zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.
2.
Der Bestand bedrohter Pflanzen- und Tiergemeinschaften und ihrer Standorte, ihrer natürlichen Zug- und Wanderwege, ihrer Rastplätze und ihrer sonstigen Lebensbedingungen ist nachhaltig zu sichern. Lebensräume sind, auch innerhalb der speziellen Schutzgebiete, zu Biotopverbundsystemen so zu entwickeln, daß sie den artspezifischen Bedürfnissen, insbesondere der bedrohten Arten, gerecht werden.
3.
Fließende Gewässer sollen, soweit ein Ausbau erforderlich ist, in naturnaher Weise ausgebaut und ausgestaltet werden. Der Uferbewuchs ist bei Maßnahmen des Ausbaues und der Unterhaltung in größtmöglichem Umfang zu erhalten und zu verbessern. Unterhaltungsmaßnahmen sind auf das Notwendigste zu beschränken; dabei sind die Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen. Nicht naturnah ausgebaute Fließgewässer sollen in einen naturgerechten Zustand zurückgeführt werden.
4.
Feuchtgebiete, insbesondere sumpfige und moorige Flächen, Verlandungszonen, Altarme von Gewässern, Teiche und Tümpel sind zu erhalten und vor Beeinträchtigung nachhaltig zu schützen.
5.
Böden sind so zu gestalten, daß sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. Insbesondere sind schädigende Stoffeinträge und Bodenerosionen zu vermeiden; die natürliche Pflanzendecke ist zu sichern. Bei Böden, deren natürliche Pflanzendecke beseitigt wurde, ist für eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu sorgen.
6.
Bebauung soll sich Natur und Landschaft anpassen. Verkehrswege und Versorgungsleitungen sollen landschaftsgerecht geführt und gebündelt werden.
7.
Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen ist auf die Ausweisung ausreichender, von Bebauung freizuhaltender Teile von Natur und Landschaft und begrünter Fläche im besiedelten Bereich zu achten. Im besiedelten Bereich sollen solche Gebiete und Einzelgebilde, insbesondere Bachläufe, Seen und Weiher, kleinere Biotope sowie heimische Bäume und Sträucher, erhalten, gepflegt und bei Verlust wiederhergestellt werden.
8.
Ausgebeutete und nicht anderweitig genutzte Flächen sollen, soweit keine Nutzung für andere Zwecke vorgesehen ist, rekultiviert oder landschaftsgerecht neu gestaltet werden.

§ 2
Aufgaben und Pflichten der Allgemeinheit
und der öffentlichen Hand

(1) Jeder ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch eigenes Verhalten dazu beizutragen, daß die natürlichen Lebensräume für die freilebende Tier- und Pflanzenwelt sowie als Grundlage für die eigene menschenwürdige Existenz geschützt, erhalten, pfleglich genutzt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden.

(2) Der Freistaat, die Landkreise, die Gemeinden sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grundsätze und Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge zu berücksichtigen und mit den Naturschutzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zusammenzuarbeiten. Sie haben bei der Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen diese Verpflichtung in vorbildlicher Weise zu erfüllen und sollen ökologisch wertvolle Flächen vorrangig für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Verfügung stellen. Für den Erwerb solcher Flächen, die in Privateigentum stehen, sollen sie entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit finanzielle Mittel bereitstellen.

(3) Wissenschaft und Träger von Bildung und Erziehung haben über Wirkungsweise und Bedeutung von Natur und Landschaft zu informieren und das Verständnis für die Verantwortlichkeit des Menschen im Sinne von Absatz 1 zu fördern.

§ 3
Aufgaben der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

Eine umweltgerechte Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, indem sie die Bodenfruchtbarkeit nachhaltig sichert, Gesundheitsgefahren vermeidet und die natürlichen Lebensgrundlagen so wenig wie möglich beeinträchtigt. Insbesondere sollen

1.
bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln schädliche Auswirkungen auf die Umwelt vermieden,
2.
bei der Düngung der jeweilige wachstumsbedingte Nährstoffbedarf der Pflanzen und die jeweiligen Standortbedingungen angemessen berücksichtigt,
3.
der Wald als Lebensraum für wildlebende Tier- und Pflanzenarten sowie seine Erholungsfunktion für den Menschen erhalten und entwickelt sowie seine Leistungsfähigkeit für den Naturhaushalt gesichert,
4.
bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung von Gewässern die natürlichen Lebensgrundlagen der in und am Wasser lebenden Tiere und Pflanzen gesichert

werden.
Maßstäbe sind die Anforderungen, die sich aus Fachgesetzen oder aus allgemeinen Regelungen aufgrund dieser Gesetze ergeben.

Zweiter Abschnitt:
Landschaftsplanung

§ 4
Allgemeine Grundsätze

(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele und die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum zu erarbeiten und in Karten und Text darzustellen.

(2) Die Landschaftsplanung stellt die Grundlage für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft dar. Ihre Inhalte sind in den Planungen und Verwaltungsverfahren anderer Behörden, soweit deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft auswirken können, nach § 5 Abs. 4 des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1727) zu beachten, wenn sie als Ziele der Raumordnung und Landesplanung in den Landesentwicklungsplan oder einen Regionalplan eingefügt sind; im übrigen sind sie angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere stellt die Bewertung von Natur und Landschaft im Rahmen der Landschaftsplanung einen Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Maßnahmen dar.

(3) Soll von den Inhalten der Landschaftsplanung abgewichen werden, ist dies zu begründen.

§ 5
Landschaftsprogramm

(1) Das Landschaftsprogramm für das Gebiet des Freistaates wird als Bestandteil des Landesentwicklungsplanes vom Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung aufgestellt und fortgeschrieben.

(2) Hierbei werden die landesweiten Ziele des Naturschutzes, insbesondere über die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und über geschützte und schutzbedürftige Teile von Natur und Landschaft, soweit wie möglich in den Landesentwicklungsplan eingefügt. Die landesweiten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten, werden dem Landesentwicklungsplan in einer Anlage beigefügt.

§ 6
Landschaftsrahmenpläne

(1) Der Landschaftsrahmenplan für die jeweilige Region wird als Bestandteil des Regionalplanes vom Regionalen Planungsverband im Einvernehmen mit dem jeweiligen Staatlichen Umweltfachamt sowie mit dem Regierungspräsidium aufgestellt und bei Bedarf fortgeschrieben.

(2) Der Landschaftsrahmenplan enthält eine Konkretisierung der landesweiten Ziele des Landesentwicklungsplanes für Natur und Landschaft in der Region und stellt für den Planungsraum die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Die regionalen Ziele des Naturschutzes, insbesondere über die als Nationalpark, Biosphärenreservat, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet festgesetzten Gebiete sowie geschützte und schützenswerte Landschaftsbestandteile werden soweit wie möglich in den Regionalplan eingefügt. Die regionalen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Schutzgebieten und Biotopverbundsystemen und zum Schutz bedrohter Pflanzen­ und Tierarten, werden dem Regionalplan in einer Anlage beigefügt.

§ 7
Landschaftspläne und Grünordnungspläne

(1) Die Gemeinden stellen für ihr Gemeindegebiet einen Landschaftsplan als ökologische Grundlage für die Bauleitplanung auf. Der Landschaftsplan enthält eine Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft im Gemeindegebiet sowie die örtlichen Ziele und Maßnahmen zur Verwirklichung der überörtlichen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Soweit geeignet, ist der Landschaftsplan als Darstellung in den Flächennutzungsplan aufzunehmen.

(2) Die Gemeinden stellen als ökologische Grundlage eines Bebauungsplanes einen Grünordnungsplan auf. Der Grünordnungsplan enthält eine Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft im Planungsgebiet sowie die Maßnahmen zur Verwirklichung der örtlichen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Soweit geeignet, ist der Grünordnungsplan als Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen. Sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nicht berührt oder sind diese bereits berücksichtigt, so kann von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes ganz oder teilweise abgesehen werden.

Dritter Abschnitt:
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
in Natur und Landschaft

§ 8
Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

(2) Eingriffe sind insbesondere

1.
die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen,
2.
die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen im Sinne der baurechtliehen Vorschriften im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches),
3.
selbständige Aufschüttungen, Abgrabungen, Auffüllung von Bodenvertiefungen oder ähnliche Veränderungen der Bodengestalt im Außenbereich, wenn die betroffene Grundfläche größer als 300 m² ist und die Höhe oder die Tiefe mehr als 2 m beträgt,
4.
im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Verkehrs- und Betriebswegen, Flugplätzen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Lagerplätzen, Abfallentsorgungsanlagen, Friedhöfen, oberirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich deren Masten und Unterstützungen (Stromleitungen nur, soweit sie für Spannungen von 20 Kilovolt oder mehr ausgelegt sind),
5.
das Auf- und Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen und -anhängern oder sonstigen transportablen Anlagen oder Einrichtungen im Außenbereich,
6.
der Ausbau und die wesentliche Änderung von oberirdischen Gewässern einschließlich Verrohrungen sowie nachteilige Veränderung der Ufervegetation,
7.
das Aufstauen, Absenken oder Umleiten von Grundwasser einschließlich der dafür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen,
8.
Maßnahmen, die zu einer Entwässerung von Feuchtgebieten führen können,
9.
die Umwandlung von Wald,
10.
der Umbruch von Dauergrünland zur Ackernutzung auf einer Fläche von mehr als 5 000 m²,
11.
die Beseitigung von landschaftsprägenden Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und sonstigen Flurgehölzen,
12.
Einrichtungen, durch die der gesetzlich zugelassene Zugang zu Wald, Flur und Gewässern behindert wird mit Ausnahme der ortsüblichen Zäune für die land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie von Wildschutzzäunen an Straßenverkehrsanlagen.

(3) Die ausgeübte Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Sinne des § 3 gilt nicht als Eingriff.

§ 9
Zulässigkeit und Ausgleich von Eingriffen

(1) Ein Eingriff ist unzulässig und zu untersagen, wenn

1.
er mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung unvereinbar ist,
2.
vermeidbare erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen nicht unterlassen werden oder
3.
unvermeidbare erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden können und soweit die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen.

(2) Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

(3) Bei nicht ausgleichbaren, aber nach Abwägung gemäß Absatz 1 Nr. 3 vorrangigen Eingriffen hat der Verursacher die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes in dem vom Eingriff betroffenen Natur- oder Landschaftsraum durch Ersatzmaßnahmen möglichst gleichwertig wiederherzustellen. Ist der Verursacher nicht Eigentümer, so hat dieser die Maßnahmen zu dulden, wenn er dem Eingriff zugestimmt oder ihn geduldet hat.

(4) Soweit der Eingriff nach den Absätzen 2 und 3 nicht voll ausgleichbar ist, hat der Verursacher eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Diese ist nach Dauer und Schwere des Eingriffs, dem Wert oder Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen und mit der Gestattung des Eingriffs mindestens dem Grunde nach festzusetzen. Die Abgabe ist an den Naturschutzfonds (§ 47) zu zahlen und darf nur für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege, möglichst mit räumlichem Bezug zum Eingriff, verwendet werden.

(5) Das Nähere bestimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung. In diese Verordnung sind auch allgemeine Regeln über Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufzunehmen.

§ 10
Allgemeines Verfahren bei Eingriffen

(1) Ist für einen Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften eine Gestattung (Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung oder sonstige Entscheidung) vorgeschrieben, so hat die hierfür zuständige Behörde die zur Durchführung der §§ 9 und 10 erforderlichen Entscheidungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erlassen, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Das Einvernehmen der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene.

(2) Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht bei Entscheidungen aufgrund eines Bebauungsplanes oder in Planfeststellungsverfahren.

(3) Der zuständigen Behörde sind vom Antragsteller zur Vorbereitung der Entscheidung geeignete Pläne und Beschreibungen vorzulegen, die eine Beurteilung des Eingriffs, der Ausgleichsmaßnahmen und des Endzustandes erlauben. Bei größeren oder langandauernden Eingriffen ist der Eingriff in räumlichen und zeitlichen Abschnitten durchzuführen; dazu sind entsprechende, auch die Rekultivierung oder die Wiedernutzbarmachung in Abschnitten berücksichtigende Unterlagen (Nutzungs- und Abbau­ sowie Gestaltungs- und Rekultivierungspläne) erforderlich. Sind von dem Eingriff oder von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Grundstücke betroffen, die nicht im Eigentum des Antragstellers stehen, hat er den Nachweis seiner Nutzungsbefugnis zu erbringen.

(4) In die Entscheidung sind die Anforderungen aufgrund von § 9 Abs. 2 bis 4 erforderlichenfalls als Nebenbestimmungen aufzunehmen. Bei Eingriffen in Teilabschnitten soll die Inanspruchnahme eines neuen Flächenabschnittes von der Rekultivierung oder Wiedernutzbarmachung des vorangegangenen Abschnittes abhängig gemacht werden. Die Behörde kann, insbesondere bei größeren oder langandauernden Eingriffen, vorweg die Leistung einer angemessenen Sicherheit verlangen, um die Erfüllung von Nebenbestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen sicherzustellen. Auf Sicherheitsleistungen sind die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(5) Nebenbestimmungen können auch nachträglich erlassen oder geändert werden, wenn ohne Veranlassung durch den Unternehmer der mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Natur und Landschaft angestrebte Erfolg (§ 9 Abs. 2) nicht eingetreten ist oder der Fortgang des gestatteten Eingriffs dies zwingend notwendig macht; der mit der Nebenbestimmung angestrebte Zweck darf nicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand stehen.

(6) Bedarf der Eingriff keiner Gestattung oder Anzeige nach anderen Vorschriften und fällt er auch nicht unter § 11, sind die beabsichtigten Maßnahmen vor Ausführungsbeginn der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige über die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Der Eingriff ist zu untersagen, wenn er nach § 9 Abs. 1 unzulässig ist. Die Anzeige gilt als unbeanstandet, wenn die Behörde sich nicht fristgemäß geäußert hat.

(7) Werden die in der Entscheidung enthaltenen Fristen nicht eingehalten oder Nebenbestimmungen trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllt, hat die zuständige Behörde, insbesondere bei Aufforderung durch die Naturschutzbehörde, die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ist der frühere Zustand nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wiederherstellbar, sind zum Ausgleich der Beeinträchtigungen von Naturhaushalt oder Landschaftsbild Ausgleichs­ oder Ersatzmaßnahmen (§ 9 Abs. 2 und 3) anzuordnen. Kommt der Unternehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, können die Maßnahmen auf seine Kosten von der Behörde oder in ihrem Auftrag von einem Dritten durchgeführt werden. Die Erstattung der entstehenden Kosten kann vorweg verlangt werden, wenn sie durch Bescheid festgesetzt worden sind und soweit eine etwa geleistete Sicherheit nicht ausreicht.

(8) Absatz 7 gilt entsprechend, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen wird oder wenn die Ausführung eines gestatteten Vorhabens innerhalb zweier Jahre nicht begonnen oder länger als ein Jahr unterbrochen wurde. Unwesentliche Ausführungsarbeiten bleiben dabei unberücksichtigt. Auf Antrag kann die Frist um ein Jahr verlängert werden.

(9) Die behördlichen Entscheidungen und Anordnungen verpflichten bei Wechsel des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auch den Rechtsnachfolger. Dieser hat begonnene Maßnahmen fortzuführen und von der Behörde durchzuführende Maßnahmen zu dulden sowie gegebenenfalls Kostenersatz zu leisten.

§ 11
Verfahren bei Eingriffen aufgrund von
Fachplänen und durch Behörden

(1) Bei Eingriffen, die aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden sollen, hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieser Eingriffe erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Karte und Text darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes. Der Planungsträger entscheidet im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Bei Eingriffen durch Behörden des Bundes gilt § 9 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(3) Bei Eingriffen durch Behörden des Freistaates, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen keine Gestattung nach anderen Vorschriften vorausgeht, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 12
Abbau von Bodenbestandteilen

(1) Wer Bodenbestandteile (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) im Außenbereich im Rahmen eines selbständigen Vorhabens zu gewinnen beabsichtigt, bedarf der Genehmigung der Naturschutzbehörde, sofern nicht eine Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.

(2) Für das Verfahren gilt § 10 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, daß die in Absatz 8 genannten Fristen jeweils zwei Jahre betragen. Ist mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb dieser oder der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht begonnen worden, erlischt die Genehmigung, sofern nicht rechtzeitig ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden ist.

(3) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes eines zugelassenen Betriebsplanes bedarf. Sofern durch das Vorhaben Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt sein können, ist das Benehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.

§ 13
Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen sind im Außenbereich unzulässig. Bau-, straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Zulässig sind das Landschaftsbild nicht störende

1.
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bis zu einer Fläche von 20 m²,
2.
Wegweiser, die auf in der freien Landschaft gelegene selbstvermarktende Landwirtschaftsbetriebe, Gaststätten, Ausflugsziele, Sportanlagen oder ähnliche Einrichtungen hinweisen, bis zu einer Fläche von 10 m²
3.
Werbeanlagen für Ausstellungen und Messen,
4.
Hinweise auf Veranstaltungen in der freien Landschaft, zum Beispiel sportliche Treffen, wenn sie nach deren Abschluß vom Veranstalter unverzüglich wieder entfernt werden.

(3) Unzulässige Werbeanlagen sind auf Verlangen der Naturschutzbehörde zu entfernen.

§ 14
Pflegepflicht

Die Naturschutzbehörde kann Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß instandhalten, zur standortgemäßen Pflege des Grundstückes verpflichten, sofern die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sonst nachhaltig beeinträchtigt werden und soweit die Pflege des Grundstückes angemessen und zumutbar ist.

Vierter Abschnitt:
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter
Teile von Natur und Landschaft

§ 15
Allgemeine Vorschriften

(1) Teile von Natur und Landschaft können zum Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden.

(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Gebote und Verbote und soll, soweit erforderlich, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Grundzüge einer Pflege- und Entwicklungsplanung festlegen.

(3) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind zu kennzeichnen. Die Bezeichnungen und ihre Kennzeichen dürfen nur für die geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Die Kennzeichen und die näheren Einzelheiten bestimmt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.

(4) Schutzgebiete sind in Verzeichnisse einzutragen (Dokumentation), die beim Landesamt für Umwelt und Geologie geführt und bei Bedarf fortgeschrieben werden. Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden zusätzlich bei den staatlichen Umweltfachämtern dokumentiert. Die Verzeichnisse können von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden und werden in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.

(5) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die im Pflege­ und Entwicklungsplan enthaltenen Maßnahmen zu dulden. Auf Antrag kann ihnen die Durchführung der Maßnahmen übertragen werden.

§ 16
Naturschutzgebiete

(1) Als Naturschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung oder Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder Iandeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung verboten.

(3) Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen

1.
der wirtschaftlichen Nutzung,
2.
des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern,
3.
der Befugnis zum Betreten des Gebietes oder einzelner Teile davon.

(4) Auch außerhalb des Schutzgebietes können im Einzelfall im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden Handlungen untersagt werden, die in das Gebiet hineinwirken können und geeignet sind, dessen Bestand zu gefährden.

§ 17
Nationalparke

(1) Als Nationalparke können durch Rechtsverordnung einheitlich zu schützende Gebiete festgesetzt werden, die

1.
großräumig sind und wegen ihrer naturräumlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit überragende Bedeutung besitzen,
2.
im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen,
3.
sich in einem von Menschen, insbesondere durch Siedlungstätigkeit oder Verkehrswege, nicht oder wenig beeinflußten Zustand befinden.

(2) Nationalparke dienen vornehmlich dem Schutz naturnaher Landschaften. In ihnen ist der möglichst ungestörte Ablauf der Naturvorgänge zu sichern und die von Natur aus heimische Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten. Ferner dienen Nationalparke der Erhaltung und wissenschaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften. Sie sollen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, der Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken zugänglich gemacht werden. Sie bezwecken keine wirtschaftsbestimmte Nutzung der Naturgüter.

(3) Im Nationalpark sind alle Handlungen nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung verboten, die ihn oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder sonst verändern können. Vorschriften über Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung der Jagdausübung und des Wildbestandes sind, soweit erforderlich, zu treffen.

(4) Das Gebiet des Nationalparks kann entsprechend dem Schutzzweck und der Naturausstattung unter Berücksichtigung seiner Großräumigkeit und Besiedlung in Schutzzonen gegliedert werden. In einzelnen Schutzzonen können Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 oder Verbote mit Erlaubnisvorbehalt vorgesehen werden.

(5) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend. Soweit es zur Sicherung des Schutzgebietes und zur Verwirklichung des Schutzzweckes erforderlich ist, kann die Umgebung in die Schutzfestsetzung einbezogen werden.

(6) Für die Verwaltung und Betreuung des Nationalparks ist eine Nationalparkverwaltung einzurichten. Die Nationalparkverwaltung Sächsische Schweiz ist für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig.

§ 18
Biosphärenreservate

(1) Als Biosphärenreservate können durch Rechtsverordnung großräumige Gebiete festgesetzt werden, die

1.
nach den Kriterien des Programms „Mensch und Biosphäre“ der UNESCO (Resolution 2.313 der UNESCO vom 23. Oktober 1970) charakteristische Ökosysteme der Erde repräsentieren,
2.
als Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung zum überwiegenden Teil als Natur- und Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind oder ausgewiesen werden können,
3.
wertvolle historische Zeugnisse einer ökologischen und landschaftstypischen Landnutzungs- und Siedlungsform aufweisen und für Modellvorhaben solcher Nutzungsformen zur Verfügung stehen,
4.
der langfristigen Umweltüberwachung, der ökologischen Forschung und der Umwelterziehung zu dienen geeignet sind.

(2) In der Rechtsverordnung können die Gebiete entsprechend den jeweiligen Schutz- und Entwicklungszielen in Schutzzonen mit unterschiedlichen Geboten und Verboten gegliedert werden.

(3) Für die Verwaltung und Betreuung des Biosphärenreservats ist eine Reservatsverwaltung einzurichten.

§ 19
Landschaftsschutzgebiete

(1) Als Landschaftsschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) Im Landschaftsschutzgebiet sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturgenuß beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

§ 20
Naturparke

(1) Zu Naturparken können durch Rechtsverordnung einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete erklärt werden, die

1.
großräumig sind,
2.
überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
3.
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und
4.
nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck in Schutzzonen untergliedert, geschützt und erschlossen werden. Die Rechtsverordnungen einbezogener Schutzgebiete bleiben unberührt.

(3) In der Erklärung ist der Träger des Naturparks zu benennen und die Verwaltung in den Grundzügen zu regeln.

§ 21
Naturdenkmale

(1) Durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung können Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha (Flächennaturdenkmale) und Einzelgebilde der Natur (Naturgebilde) als Naturdenkmale festgesetzt werden, wenn deren Schutz und Erhaltung erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, Iandeskundlichen oder kulturellen Gründen,
2.
zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder landschaftstypischen Schönheit.

(2) Flächennaturdenkmale können insbesondere Biotope der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 genannten Art sein.

(3) Naturgebilde können insbesondere Biotope der in § 26 Abs. 1 Nr. 5 genannten Art und Wasserfälle, einzelne wertvolle Bäume, Baumgruppen und Alleen sowie erdgeschichtlich bedeutsame Bildungen oder Formationen sein.

(4) Soweit es zur Sicherung eines Naturgebildes erforderlich ist, kann die unmittelbare Umgebung in die Schutzfestsetzung einbezogen werden.

(5) Die Beseitigung der Naturdenkmale sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder der Umgebung im Sinne von Absatz 4 führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung oder Einzelanordnung verboten.

§ 22
Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Als geschützte Landschaftsbestandteile können durch Satzung Teile von Natur und Landschaft festgesetzt werden, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas,
4.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter oder
5.
zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen.

(2) Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken, Parkanlagen, Alleen oder anderen Landschaftsbestandteilen des Gemeindegebietes erstrecken.

(3) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Satzung verboten.

(4) Für den Fall einer Bestandsminderung durch Eingriffe im Sinne von Absatz 3 können die Grundstückseigentümer oder die Verursacher in der Satzung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen verpflichtet werden.

Fünfter Abschnitt:
Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume (Biotop- und Artenschutz)

§ 23
Allgemeine Vorschriften

Der Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen Verbreitung und historisch gewachsenen Vielfalt vor Zugriffen und Beeinträchtigungen durch menschliches Handeln sowie ihre Pflege sind geregelt

1.
in den Vorschriften der §§ 20, 20a, 20d Abs. 4 bis 6, 20e bis 23 und 26 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.
ergänzend in den Vorschriften dieses Gesetzes in den Abschnitten 4 und 5,
3.
in den Rechtsverordnungen, die aufgrund der in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften erlassen wurden.

§ 24
Artenschutzprogramme

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, die dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Bestände wildlebender Tier- und Pflanzenarten in ihrem Vorkommen und ihrer Artenvielfalt dienen, werden vom Landesamt für Umwelt und Geologie Artenschutzprogramme erarbeitet.

(2) Diese Programme enthalten insbesondere

1.
die freilebenden Tier- und Pflanzenarten sowie ihre wesentlichen Lebensgemeinschaften und Lebensräume einschließlich ihrer Veränderungen, soweit sie für den Artenschutz von Bedeutung sind, 2. die in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensgemeinschaften unter Darstellung der wesentlichen Gefährdungsursachen, wobei die vom Aussterben bedrohten Arten hervorzuheben sind,
3.
Vorschläge und Hinweise für Maßnahmen zum Schutz und zur Überwachung sowie zur Förderung der Bestandsentwicklung gefährdeter und bedrohter Arten einschließlich eines notwendigen Grunderwerbs.

(3) Die Artenschutzprogramme können auch wildlebende Pflanzen- und Tierarten umfassen, die nicht nach § 20e Abs. 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit der Anlage 1 Spalte 1 zu § 1 sowie Anlage 2 Spalte 2 und 3 zu § 4 der Bundesartenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBl. I S. 1677, ber. BGBl. I S. 2011) unter besonderem Schutz stehen, aber wegen der Bedrohung ihres Bestandes aufgenommen werden sollen.

§ 25
Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

1.
ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu schädigen,
2.
wildlebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzten oder zu töten,
3.
ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier­ und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
4.
gebietsfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen oder in der freien Natur anzusiedeln, wobei der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft unberührt bleibt,
5.
Gebüsch, Hecken, Bäume, Röhrichtbestände oder ähnlichen Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, zu roden oder auf sonstige Weise zu zerstören; ausgenommen davon ist eine umweltgerechte Forstwirtschaft,
6.
die Bodenvegetation auf Wiesen, Feldrainen, Böschungen, Wegrändern und nicht bewirtschafteten Flächen abzubrennen oder sonst nachhaltig zu schädigen,
7.
Bäume oder Felsen mit Horsten, Nist-, Brut- und Wohnstätten wildlebender Tierarten zu besteigen oder solche Bäume zu fällen; ausgenommen ist das Fällen im Rahmen einer umweltgerechten Land- und Forstwirtschaft, es sei denn, es wären bekannte oder erkennbare Lebensstätten vom Aussterben bedrohter Tierarten betroffen.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nicht für gesetzlich zulässige und behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können. Die Naturschutzbehörde kann im Einzelfall oder allgemein für gleichgelagerte Fälle Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Maßnahmen Belange des Artenschutzes nicht beeinträchtigen.

(3) Wildwachsende Blumen, Gräser, Farne und Zweige dürfen aus der Natur außerhalb des Waldes an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, für den persönlichen Bedarf (Handstrauß) entnommen werden. Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten. Die Entnahme hat nach Art und Menge pfleglich und schonend zu erfolgen. Bestimmungen über besonders geschützte Pflanzen und Pflanzenteile bleiben unberührt.

(4) Eine Entnahme der in Absatz 3 genannten Pflanzen und Pflanzenteile zu gewerblichen Zwecken ist verboten. Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 28 Nr. 2 zulassen, wenn der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte einverstanden und eine wesentliche Beeinträchtigung der natürlichen Bestände und Vorkommen sowie des Naturhaushaltes nicht zu besorgen ist.

(5) Die Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für die Lebensstätten bestimmter Arten, insbesondere ihre Standorte, Brut- und Wohnstätten, zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen festlegen. Der Geltungsbereich, die Geltungsdauer, der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die erforderlichen Ge- und Verbote sind anzuführen. In den Schutz der Wohnstätten vom Aussterben bedrohter Wirbeltierarten kann die Umgebung bis zu 500 m Entfernung einbezogen werden, um die Wohnstätten von Beunruhigungen und Störungen freizuhalten. Dabei können, soweit erforderlich, unterschiedliche Verbote für die Zeit der Brut und Aufzucht und die übrige Zeit festgelegt werden. Schutzmaßnahmen für Lebensstätten vom Aussterben bedrohter Arten innerhalb von baulichen Anlagen sind insoweit zulässig, als sie für den Eigentümer zumutbar sind.

§ 26
Schutz bestimmter Biotope

(1) Auch ohne Rechtsverordnung oder Einzelanordnung und ohne Eintragung in Verzeichnisse stehen nachfolgende Biotope unter besonderem Schutz:

1.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Bruch-, Moor-, Sumpf- und Auwälder,
2.
Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Altarme fließender Gewässer, naturnahe stehende Kleingewässer und Verlandungsbereiche stehender Gewässer; die Ufervegetation ist jeweils mit eingeschlossen,
3.
Trocken- und Halbtrockenrasen, magere Frisch- und Bergwiesen, Borstgrasrasen, Wacholder-, Ginster- und Zwergstrauchheiden,
4.
Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume, höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume, Schluchtwälder,
5.
offene Felsbildungen, offene natürliche Block- und Geröllhalden, offene Binnendünen,
6.
Streuobstwiesen, Stollen früherer Bergwerke sowie in der freien Landschaft befindliche Steinrücken, Hohlwege und Trockenmauern.

(2) In den besonders geschützten Biotopen sind alle Maßnahmen, die zu ihrer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen führen können, verboten. Insbesondere ist verboten:

1.
die Änderung oder Aufgabe der bisherigen Nutzung oder Bewirtschaftung,
2.
das Einbringen von Stoffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen im Sinne von Satz 1 hervorzurufen.

(3) Unberührt bleibt die Zulässigkeit des Felskletterns an Klettergipfeln im Sächsischen Elbsandsteingebirge, im Zittauer Gebirge, im Erzgebirge und im Steinicht in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang. Dies gilt nicht für das Klettern an Massivwänden und soweit gesetzliche Vorschriften oder Festsetzungen in Rechtsverordnungen oder Einzelanordnungen entgegenstehen. Als Klettergipfel gelten freistehende Felsen von mindestens 10 m Höhe, die nur durch Kletterei oder Überfall oder Sprung von benachbarten Felsgebilden zu besteigen sind.

(4) Ausnahmen können von der Naturschutzbehörde zugelassen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können, oder wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Im letzteren Fall sind gleichzeitig Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 2 und 3 anzuordnen. Die Ausnahme ist auf Antrag zu erteilen, wenn während der Laufzeit eines Vertrages über Bewirtschaftungsbeschränkungen ein besonders geschützter Biotop entstanden ist und nach Ablauf des Vertrages die frühere Nutzung wieder aufgenommen werden soll.

(5) Die Naturschutzbehörden führen Verzeichnisse der ihnen bekannten besonders geschützten Biotope. Über Eintragungen werden die Gemeinden, die Grundstückseigentümer und, soweit bekannt, die sonstigen Nutzungsberechtigten unter Hinweis auf die Verbote des Absatzes 2 schriftlich informiert. Bei mehr als fünf Betroffenen kann in der Gemeinde eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. § 15 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Die oberste Naturschutzbehörde erläßt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Verwaltungsvorschriften.

§ 27
Tiergehege

(1) Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, in denen Tiere wildlebender Wirbeltierarten ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Greifvögeln oder Eulen.

(2) Die Einrichtung, Erweiterung und der Betrieb bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Bedürfen Gehege einer Gestattung nach anderen Vorschriften, so erteilt die zuständige Behörde die Gestattung im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigung ist für einen bestimmten Betreiber und eine bestimmte Zahl und Art von Tieren zu erteilen und kann befristet werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn

1.
die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachgerechte Betreuung der Tiere gewährleistet ist,
2.
die untere Veterinärbehörde die Einhaltung der Vorschriften des Tierschutzes und des Tierseuchenrechts bestätigt hat,
3.
durch Lage, Größe, Gestaltung und Einrichtung des Geheges weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch die Ausübung des Betretungsrechts unangemessen eingeschränkt wird,
4.
gewährleistet ist, daß die Tiere nicht entkommen können,
5.
Belange des Artenschutzes und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Keiner Genehmigung nach Absatz 2 bedürfen staatliche zoologische Einrichtungen.

(5) Die Naturschutzbehörde ist zuständige Landesbehörde für zoologische Gärten und Tierparks im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe a) des Umsatzsteuergesetzes.

(6) Die Genehmigung kann widerrufen und die Beseitigung des Geheges angeordnet werden, wenn der Inhaber gegen gesetzliche Vorschriften oder Nebenbestimmungen der Genehmigung verstoßen hat oder die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht mehr vorliegen und auf andere Weise keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden können.

(7) Jagdrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 28
Ermächtigungen

Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Staatsministerien, deren Aufgabenbereich berührt wird,

1.
über die Bundesartenschutzverordnung hinaus weitere Tier­ und Pflanzenarten wegen der Bedrohung ihres Bestandes ganz oder teilweise dem besonderen Schutz zu unterstellen und weitere Schutzmaßnahmen zu treffen,
2.
allgemeine Vorschriften über das gewerbsmäßige Sammeln, Be- und Verarbeiten wildlebender Tiere und Pflanzen zu erlassen,
3.
die Aussetzung oder Ansiedlung von gebietsfremden Tieren und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten zu regeln,
4.
die Beringung oder anderweitige Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken zu regeln; Vorschriften des Jagd- und Fischereirechts bleiben unberührt,
5.
die Stellen zu bestimmen, an die eingezogene Tiere nach § 22 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes abzuliefern sind und die dafür erforderlichen Verfahrensvorschriften zu erlas sen.

Sechster Abschnitt:
Erholung in Natur und Landschaft

§ 29
Recht auf Naturgenuß und Erholung

(1) Jeder hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft und auf Genuß der Naturschönheiten nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. Weitergehende Rechte aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Das Recht auf Erholung findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und an den Rechten Dritter (Gemeinverträglichkeit). Dazu gehören insbesondere der Schutz der Natur und von Kulturen, die umweltge­echte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche und die rechtmäßige bauliche Nutzung von Grundstücken sowie der Boden­ und der Gewässerschutz.

(3) Das Recht auf Erholung wird auf eigene Gefahr ausgeübt.

§ 30
Betreten der freien Landschaft

(1) Die freie Landschaft darf von allen auf eigene Gefahr zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nicht betreten werden; als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Aussaat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen ganzjährig nur auf Wegen betreten werden.

(2) Zum Betreten gehören auch

1.
das Ski- und Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft,
2.
auf dafür geeigneten Wegen das Radfahren ohne Motorkraft und das Fahren mit Krankenfahrstühlen.

Fußgänger dürfen weder belästigt noch behindert werden.

(3) Vorschriften über das Betreten des Waldes, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen sowie straßenverkehrsrechtliche, fischerei- und jagdrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 31
Schranken des Betretungsrechts

(1) Das Betretungsrecht umfaßt nicht das Reiten, das Befahren mit Kraftfahrzeugen, das Zelten sowie das Aufstellen und Abstellen von Fahrzeugen.

(2) Das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden. Die Gemeinden sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, im Gebiet der Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder eines Biosphärenreservats unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes mit der in § 17 Abs. 6 oder § 18 Abs. 3 genannten Verwaltung, geeignete Flächen ausweisen; die Ausweisung bedarf bei Privatgrundstücken der Zustimmung des Grundstückseigentümers.

(3) Organisierte Veranstaltungen wie Volkswanderungen sind nur auf öffentlichen Wegen gestattet. Motorsportveranstaltungen können gestattet werden, wenn keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder sonstige öffentliche oder private Belange entgegenstehen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betretungsrecht aus Gründen des Naturschutzes, des Feldschutzes, zur Durchführung von Pflegearbeiten, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus sonstigen zwingenden Gründen beschränken oder aufheben. Eine Einzelanordnung kann durch Sperren im Sinne von § 32 Abs. 2 kundgetan werden.

§ 32
Zulässigkeit von Sperren

(1) Der Grundstückseigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte darf der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nach Absatz 2 nur verwehren, wenn und soweit

1.
es sich bei einem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück um den Wohnbereich und die damit in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden bebauten oder nicht bebauten Grundstücksteile handelt; entsprechendes gilt für gewerblich genutzte Grundstücke,
2.
die Beschädigung des Grundstückes oder dessen Verunreinigung oder Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen in nicht unerheblichem Maß zu befürchten sind,
3.
Maßnahmen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, der Jagdausübung oder zulässiger sportlicher Veranstaltungen sowie sonstige zwingende Gründe eine Sperre erfordern.

(2) Die Sperrung hat durch Einfriedungen, durch andere deutlich erkennbare Hindernisse oder durch Schilder zu erfolgen.

(3) Bedarf die Einrichtung einer Sperre in der freien Landschaft einer behördlichen Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Im übrigen bedarf die Sperre in der freien Landschaft einer Genehmigung der Naturschutzbehörde, die nur aus den in Absatz 1 angeführten Gründen erteilt werden darf. Ausgenommen hiervon sind Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe, von Weide- und von Wildzäunen. Die Naturschutzbehörde kann Sperren aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anordnen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann die Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren anordnen, soweit dafür nicht die Behörde im Sinne von Absatz 3 Satz 1 zuständig ist.

§ 33
Durchgänge

Die Naturschutzbehörde kann auf einem Grundstück, das nach den vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und wenn der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte dadurch in seinen Rechten (§ 29 Abs. 2) nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

§ 34
Schutzstreifen an Gewässern

(1) An Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung dürfen im Außenbereich bauliche Anlagen in einem Abstand bis zu 50 m von der Uferlinie aus nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. Die höhere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, diese Regelung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde sowie im Benehmen mit der Gemeinde bei Gewässern im Innenbereich auch auf andere Gewässer auszudehnen.

(2) Ausnahmen kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene unter Berücksichtigung der Belange der Raumordnung und Landesplanung zulassen, insbesondere für

1.
bauliche Anlagen, die dem Rettungswesen, der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, dem öffentlichen Verkehr, der Schiffahrt, dem Schiffbau sowie dem Schutz und der Unterhaltung des Gewässers dienen,
2.
notwendige bauliche Anlagen, insbesondere Gemeinschaftsanlagen, die ausschließlich dem Baden, dem Wassersport (Bootsschuppen und Stege) oder der erwerbsmäßigen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft dienen,
3.
notwendige bauliche Anlagen, die der Energieversorgung dienen oder geringfügige Erweiterungen bestehender gewerblicher Betriebe, soweit sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches oder einzelne Vorhaben, soweit sie nach § 35 Abs. 4 oder 5 des Baugesetzbuches zugelassen werden können,
4.
Gebiete, für die ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung der gegenwärtigen oder absehbaren künftigen Erholungsinteressen der Bevölkerung zu erwarten ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 4 darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen oder wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Maßnahme das Erholungsinteresse der Bevölkerung überwiegt.

§ 35
Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Über die in § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelten Pflichten hinaus sollen in geeigneten Fällen durch den Freistaat, die Gemeinden sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Wander- und Uferwege, Erholungs- und Spielflächen eingerichtet und Zugänge zu Gewässern freigemacht werden. Hierbei sind Unterhaltungsregelungen zu treffen. Diese Verpflichtungen bestehen nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

(2) Über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde die Freigabe von Uferstreifen öffentlicher Gewässer für Erholungszwecke und die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse für das freie Betreten anordnen. Wird dabei das Nutzungsrecht oder das Eigenturn in einem Maße beeinträchtigt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so hat der Berechtigte Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe von § 38.

Siebenter Abschnitt:
Vorkaufsrecht, Enteignung, Entschädigung und Härtefallausgleich, Vertragsnaturschutz

§ 36
Vorkaufsrecht

(1) Dem Freistaat steht das Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

1.
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden oder die daran angrenzen und in Schutzstreifen nach § 34; ausgenommen sind Be- und Entwässerungsgräben,
2.
die sich in Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten befinden,
3.
auf denen sich Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile oder als solche einstweilig sichergestellte Schutzgegenstände befinden.

Liegen die Merkmale der Nummern 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstückes vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Ist die Restfläche für den Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr in zumutbarer Weise verwertbar, kann er verlangen, daß sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die gegenwärtigen oder zukünftigen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge es erfordern.

(3) Das zuständige staatliche Liegenschaftsamt übt das Vorkaufsrecht auf Ersuchen der höheren Naturschutzbehörde oder der Verwaltung des Nationalparks oder Biosphärenreservats durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer aus. Der Verwendungszweck ist bei der Ausübung anzugeben. Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines anerkannten Naturschutzverbandes ausgeübt werden, wenn die höhere Naturschutzbehörde es beantragt oder dem zustimmt. In diesem Falle kommt der Kaufvertrag mit dem anderen als Begünstigten zustande.

(4) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch den beurkundenden Notar zulässig. Die §§ 504 bis 509, 510 Abs. 1, 512, 1098 Abs. 2, 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

(5) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften anderen Vorkaufsrechten im Rang vor. Es bedarf keiner Eintragung im Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.

§ 37
Enteignung

(1) Die Enteignung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die

1.
in nicht nur einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten liegen oder auf denen sich Naturdenkmale befinden,
2.
zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege benötigt werden,
3.
an oberirdische Gewässer angrenzen und im Schutzstreifen (§ 34 Abs. 1) liegen,

ist zulässig, wenn und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge erforderlich und der Zweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen gescheitert ist.

(2) Enteignungsbegünstigte können der Freistaat, Landkreise, Gemeinden oder die nach§ 56 dieses Gesetzes anerkannten Verbände sein.

(3) Der Betroffene hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.

§ 38
Entschädigung und Härtefallausgleich

(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus diesem Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) entschädigungslos zu dulden.

(2) Überschreiten die Einschränkungen das in Absatz 1 angeführte Maß und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstückes unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt, so hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die entstandenen Vermögensnachteile angemessen ausgleichen.

(3) Eine Entschädigung ist nach Maßgabe von Absatz 2 insbesondere zu gewähren, wenn und soweit aufgrund der Ge- und Verbotsbestimmungen durch Unterschutzstellungen (§§ 16 bis 22, § 25 Abs. 5) oder zum Schutz bestimmter Biotope (§ 26 Abs. 2)

1.
bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder erheblich eingeschränkt werden müssen,
2.
Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, daß sie rechtmäßig bleiben,
3.
die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können

und hierdurch die Betriebe oder die sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt werden.

(4) Zur Entschädigung ist der Freistaat verpflichtet. Hat eine Satzung Auswirkungen im Sinne der Absätze 2 und 3, so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.

(5) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen; in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, soweit damit zu rechnen ist, daß die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ausgeglichen werden. Ist einem Eigentümer mit Rücksicht auf die entstandenen Nutzungseinschränkungen nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die teilweise oder ganze Übernahme des Grundstückes verlangen. Der Freistaat, im Falle des Absatzes 4 Satz 2 die Gemeinde, kann die Übernahme des Grundstückes einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen.

(6) Wird durch dieses Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes für den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten wesentlich erschwert und führt dies zu einer besonderen Härte, ohne daß das Ausmaß des Absatzes 1 überschritten wird, so kann dem Betroffenen nach Maßgabe der zur Verfüung stehenden Haushaltsmittel ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden (Härtefallausgleich). Absatz 4 gilt entsprechend. Der Ausgleich kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. Das Nähere, insbesondere die Grundsätze des Härtefallausgleiches, die zuständige Behörde und das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der-Finanzen und dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten geregelt.

§ 39
Vertragsnaturschutz

(1) Zur Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften soll die Naturschutzbehörde prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Vertragliche Vereinbarungen sind Verwaltungsakten dann vorzuziehen, wenn sie dem Schutzzweck in gleicher Weise dienen und nicht zu einer Verzögerung der Maßnahme führen.

(2) Durch vertragliche Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde sind, insbesondere im Rahmen von Förderungsprogrammen, Maßnahmen von geeigneten Privatpersonen, Betrieben, Personenvereinigungen, Naturschutzverbänden, Naturschutzstationen in Trägerschaft der Landkreise, Kreisfreien Städte oder der Naturschutzverbände zu fördern, die der Verwirklichung von Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf bestimmten Grundflächen oder in bestimmten Gebieten dienen.

(3) Die Mindestanforderungen an vertragliche Vereinbarungen werden durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und dem Staatsministerium der Finanzen bestimmt.

Achter Abschnitt:
Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

§ 40
Naturschutzbehörden

(1) Naturschutzbehörden sind

1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung als oberste Naturschutzbehörde,
2.
die Regierungspräsidien als höhere Naturschutzbehörden,
3.
die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.

(2) Die fachliche Beratung und Unterstützung der Naturschutzbehörden obliegt als Fachbehörden

1.
für die oberste Naturschutzbehörde dem Landesamt für Umwelt und Geologie,
2.
für die höheren und die unteren Naturschutzbehörden den Staatlichen Umweltfachämtern,
3.
in Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und in Biosphärenreservaten für die höheren und unteren Naturschutzbehörden den in § 17 Abs. 6 und § 18 Abs. 3 genannten Verwaltungen.

(3) Die Dienst- und Fachaufsicht wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung geregelt.1

§ 41
Aufgaben der Naturschutzbehörden

(1) Den Naturschutzbehörden obliegt die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln sowie dafür zu sorgen, daß die Rechtsvorschriften eingehalten und durchgesetzt werden.

(2) Absatz 1 gilt nur, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 42
Zusammenarbeit der Behörden

(1) Die Naturschutzbehörden haben bereits bei der Vorbereitung ihrer Planungen und Maßnahmen alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabengebiet berührt sein kann, so rechtzeitig zu unterrichten und zu beteiligen, daß diese ihre Belange wirksam wahrnehmen können. Vorschriften über weitergehende Beteiligungsformen bleiben unberührt.

(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege zu unterstützen. Absatz 1 gilt entsprechend für die Planungen und Maßnahmen dieser Behörden und Stellen.

§ 43
Aufgaben der Fachbehörden

(1) Das Landesamt für Umwelt und Geologie hat die Aufgaben,

1.
bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landschaftsprogramms und der Artenschutzprogramme mitzuwirken, naturschutzbedeutsame Objekte zu dokumentieren sowie aktuelle Übersichten über gefährdete Pflanzen und Tiere zu führen;
2.
die Ausweisung von National- und Naturparken und Biosphärenreservaten vorzubereiten und fachlich zu begleiten sowie Richtlinien für die Ausweisung von Schutzgebieten anderer Kategorien zu erarbeiten;
3.
Konzepte und Programme für die Ausweisung von Schutzgebieten zu erarbeiten;
4.
einheitliche Grundsätze für die Durchführung der Biotopkartierung aufzustellen und die landesweite Biotopkartierung auszuwerten und laufend zu aktualisieren;
5.
Forschungsaufgaben bei dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen, zu unterstützen, zu begleiten und zu koordinieren;
6.
die Öffentlichkeit und die Bildungseinrichtungen über die Aufgaben und Ergebnisse der Naturschutzarbeit im Freistaat zu unterrichten, sofern nicht die oberste Naturschutzbehörde sich dies vorbehalten hat;
7.
die Naturschutzbeauftragten und Naturschutzwarte in Zusammenarbeit mit den Naturschutzbeiräten fachlich zu betreuen;
8.
Verbindung zu den privaten Naturschutzorganisationen und -institutionen des In- und Auslands zu halten.

(2) Die Staatlichen Umweltfachämter haben die Aufgaben,

1.
bei der Aufstellung von Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen sowie Fachplänen und landschaftspflegerischen Begleitplänen mitzuwirken;
2.
die Ausweisung von Schutzgebieten vorzubereiten und fachlich zu begleiten, soweit nicht das Landesamt für Umwelt und Geologie zuständig ist;
3.
bei der Biotopkartierung nach den Richtlinien des Landesamtes für Umwelt und Geologie mitzuwirken;
4.
die einstweilige Sicherstellung als Schutzgebiet anzuregen und vorzubereiten, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 52 bekannt werden.

(3) Die Verwaltungen der Nationalparke, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und der Biosphärenreservate haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches die Aufgaben,

1.
Programme und Konzepte für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Gebiete aufzustellen und für deren Durchführung zu sorgen;
2.
fachliche Stellungnahmen zu den in § 50 Abs. 1 Satz 3 aufgeführten Entscheidungen und Erklärungen zu erarbeiten;
3.
Kontakte mit den Gemeinden, Behörden und Verbänden für das Gebiet zu halten;
4.
die Öffentlichkeit und die Bildungseinrichtungen über Aufgaben und Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu unterrichten sowie Besucher zu betreuen.

§ 44
Aus- und Fortbildungseinrichtung
für Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Der Freistaat kann eine Aus- und Fortbildungseinrichtung für Naturschutz und Landschaftspflege errichten oder fördern.

(2) Aufgabe der Einrichtung ist es insbesondere,

1.
in Lehrgängen und Fortbildungskursen der Öffentlichkeit und speziellen Fachkreisen die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse des Fachgebietes sowie den aktuellen Stand des Umweltrechts und der Verwaltungspraxis zu vermitteln,
2.
die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Probleme von Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten sowie die Aufklärungsarbeit anderer Stellen anzuregen und zu unterstützen.

(3) Die Einrichtung arbeitet mit wissenschaftlichen Instituten, insbesondere Hochschulen, mit dem Landesamt für Umwelt und Geologie sowie mit örtlichen Naturschutzstationen in der Trägerschaft von Landkreisen, kommunalen Zweckverbänden oder Naturschutzverbänden eng zusammen.

§ 45
Naturschutzbeiräte

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes bei der obersten und bei den höheren Naturschutzbehörden Beiräte aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet, die unabhängig und keinen Weisungen unterworfen sind. Bei den unteren Naturschutzbehörden können Beiräte gebildet werden. Der Leiter der Naturschutzbehörde oder der von ihm bestimmte Vertreter führt den Vorsitz im Beirat. Die Geschäftsführung obliegt der Naturschutzbehörde, die den Beirat berufen und auch die Kosten zu tragen hat.

(2) Die Naturschutzbehörde hat den Beirat über alle grundsätzlichen und wesentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berühren, zu unterrichten.

(3) Das Nähere, insbesondere die Zahl der Mitglieder, ihre Berufung und Abberufung, die Zusammensetzung des Beirates sowie den Ersatz von Aufwendungen der Mitglieder regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten ist ein Entsendungsrecht einzuräumen.

§ 46
Naturschutzdienst

(1) Die unteren Naturschutzbehörden sollen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geeignete Personen als ehrenamtliche Kreisnaturschutzbeauftragte und Naturschutzhelfer auf die Dauer von fünf Jahren bestellen. Die höheren Naturschutzbehörden können Bezirksnaturschutzbeauftragte bestellen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Beiratsmitglieder, die Fachbehörden und die anerkannten Naturschutzverbände haben ein Vorschlagsrecht; sie sind vor jeder Abberufung von Personen, die sie vorgeschlagen haben, zu hören.

(2) Die Naturschutzhelfer stehen unter der Aufsicht der Naturschutzbehörde, die sie bestellt hat. Sie werden von Kreisnaturschutzbeauftragten fachlich betreut und angeleitet. Absatz 8 bleibt unberührt.

(3) Die Naturschutzbeauftragten und die Naturschutzhelfer haben die Aufgabe,

1.
geschützte Teile von Natur und Landschaft zu überwachen sowie festgesetzte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder zu überwachen,
2.
Natur und Landschaft zu beobachten und Schäden und Gefährdungen abzuwenden oder, wo dies nicht möglich oder zulässig ist, die zuständige Naturschutzbehörde zu informieren,
3.
Beiträge zur Dokumentation innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu liefern.

(4) Für ihre Tätigkeit erhalten die Naturschutzbeauftragten eine pauschale Aufwandsentschädigung und Ersatz der entstandenen Reisekosten. Den Naturschutzhelfern werden Reisekosten ersetzt, wenn ein Einzelauftrag der Naturschutzbehörde vorliegt.

(5) Für besondere Aufgaben oder bestimmte Gebiete können geeignete Personen als hauptamtliche Naturschutzwarte bestellt werden. Sie haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches die Aufgabe,

1.
Besucher der freien Landschaft über die Vorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft zu informieren,
2.
die Einhaltung und Durchsetzung der in Nummer 1 genannten Vorschriften zu überwachen,
3.
Zuwiderhandlungen gegen mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Rechtsvorschriften zu unterbinden und bei der Verfolgung von Verstößen mitzuwirken.

(6) Zur Erfüllung der in Absatz 5 bezeichneten Aufgaben haben die Naturschutzwarte die Befugnis,

1.
Naturschutzgebiete und sonstige geschützte Flächen und Objekte auch außerhalb von Wegen zu betreten,
2.
eine Person zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten, wenn sie bei Rechtsverstößen angetroffen wird oder solcher Verstöße verdächtig ist,
3.
eine angehaltene Person zu einer Polizeidienststelle zu bringen, wenn die Feststellung der Personalien an Ort und Stelle nicht vorgenommen werden kann oder wenn der Verdacht besteht, daß ihre Angaben unrichtig sind,
4.
eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten,
5.
besonders geschützte Tiere oder Pflanzen im Sinne von § 1 der Bundesartenschutzverordnung oder Teile davon, die unbefugt entnommen wurden, sicherzustellen.

(7) Die Naturschutzwarte sind Angehörige der Naturschutzbehörde, die sie bestellt hat und dürfen Amtshandlungen nur in deren Zuständigkeitsbereich vornehmen. Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(8) Den Naturschutzwarten können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 ehrenamtliche Helfer beigeordnet werden. Diesen stehen die Befugnisse nach Absatz 6 Nr. 1, 2, 4 und 5 zu. Die Verantwortung trägt der Naturschutzwart. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) Das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung regelt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Dienst- und Rechtsverhältnisse der im Naturschutzdienst tätigen Personen.

§ 47
Naturschutzfonds

(1) Ein durch Gesetz zu errichtender Naturschutzfonds fördert die Bestrebungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Natur und Landschaft als den natürlichen Grundlagen allen Lebens sowie das allgemeine Verständnis für die Belange des Naturschutzes in Wissenschaft, Bildung und Öffentlichkeit. Hierunter fallen insbesondere folgende Aufgaben:

1.
die Forschung anzuregen und modellhafte Untersuchungen auf speziellen Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
2.
Maßnahmen zur Aufklärung, Aus- und Fortbildung zu unterstützen und zu fördern,
3.
die Pacht, den Erwerb und die sonstige zivilrechtliche Sicherstellung von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege entweder selbst zu betreiben oder durch Gebietskörperschaften oder anerkannte Naturschutzverbände zu fördern,
4.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Schutzgebieten anzuregen und zu fördern,
5.
wissenschaftliche und sonstige allgemein interessierende Untersuchungen und Veröffentlichungen zu fördern.

(2) In den Naturschutzfonds fließen insbesondere Zuwendungen Dritter, Erträgnisse von Sammlungen und Veranstaltungen, das Aufkommen der Ausgleichsabgaben (§ 9 Abs. 4) und andere zweckgebundene Zuwendungen.

§ 48
Allgemeine Zuständigkeit

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.

(2) Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn

1.
eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Naturschutzbehörden fällt und sie nicht eine der mehreren Behörden für zuständig erklärt,
2.
eine untere Naturschutzbehörde einer gegebenen Weisung zuwiderhandelt oder sie nicht fristgemäß befolgt,
3.
Gefahr im Verzuge ist und die untere Naturschutzbehörde nicht rechtzeitig einzugreifen vermag,
4.
das Regierungspräsidium in einem Verfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften zuständig ist, wobei die an sich zuständige untere Naturschutzbehörde zu beteiligen ist,
5.
die Gebietskörperschaft, für deren Gebiet die untere Naturschutzbehörde zuständig ist, selbst beteiligt ist.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn das Gesetz oder eine Rechtsverordnung es vorschreiben. Sie erläßt Verwaltungsvorschriften im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege.

§ 49
Besondere Zuständigkeit im Artenschutz

(1) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für Regelungen nach § 20d Abs. 6 und § 20g Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2) Das Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 21c Abs. 3 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit es die Aufgaben nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und Artikel VII Abs. 6 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens betrifft.

(3) Die höheren Naturschutzbehörden sind zuständige Behörden im Sinne von § 20d Abs. 2, § 20g Abs. 3 bis 5 und Abs. 6 Satz 1, § 21c Abs. 3 Nr. 3 (ausgenommen die nach Abs. 2 dem Landesamt für Umwelt und Geologie zugewiesenen Aufgaben) und § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 2 und Abs. 3, § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung. Sie sind auch zuständig für Rechtsverordnungen und Einzelanordnungen nach § 25 Abs. 5 dieses Gesetzes.

(4) Die untere Landwirtschaftsbehörde ist zuständig für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen nach § 21c Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 50
Zuständigkeit bei Unterschutzstellungen

(1) Zuständig für die Unterschutzstellungen sind

1.
nach den §§ 17, 18 und 20 die oberste Naturschutzbehörde,
2.
nach § 16 die höheren Naturschutzbehörden,
3.
nach den §§ 19 und 21 die unteren Naturschutzbehörden,
4.
nach § 22 die Gemeinden.

Dies gilt auch für die Erteilung von Befreiungen und die Erklärung des Einvernehmens im Sinne von § 53, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes vorschreibt. Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig für Befreiungen von den Vorschriften der Rechtsverordnungen über Nationalparke, die Nationalparkregion Sächsische Schweiz und über Biosphärenreservate sowie zum Erlaß sonstiger Entscheidungen und zur Erklärung des Einvernehmens für diese Schutzgebiete.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung allgemein oder durch Anordnung für den Einzelfall auf die höhere Naturschutzbehörde übertragen.

(3) Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete sind vor ihrem Erlaß der höheren Naturschutzbehörde vorzulegen. Diese entscheidet, ob für besonders empfindliche Teile des Schutzgebietes oder besonders schwerwiegende Eingriffstatbestände bei Befreiungen ein Zustimmungsvorbehalt für die höhere Naturschutzbehörde aufzunehmen ist.

§ 51
Verfahren bei Unterschutzstellung

(1) Vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 21 ist der Verordnungsentwurf mit einer Übersichtskarte den Behörden, öffentlichen Planungsträgem und Gemeinden, deren Belange berührt werden können, sowie den anerkannten Naturschutzverbänden zur Stellungnahme zuzuleiten. Entsprechendes gilt für die Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Rechtsverordnung. Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann davon ausgegangen werden, daß die wahrzunehmenden Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.

(2) Gleichzeitig oder im Anschluß an das Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Naturschutzbehörde den Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten einen Monat lang öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt bei den für das von der Rechtsverordnung betroffene Gebiet zuständigen unteren Naturschutzbehörden während deren Sprechzeiten zur Einsichtnahme für jedermann. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für die Verkündung von Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörden bestimmten Form mit dem Hinweis bekanntzumachen, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Naturschutzbehörde vorgebracht werden können.

(3) Das Verfahren nach Absatz 2 kann bei Rechtsverordnungen nach § 21 durch die Anhörung der betroffenen Eigentümer und, soweit sie ohne größeren Aufwand feststellbar sind, der sonstigen Berechtigten ersetzt werden, wenn diesen Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Äußerung gegeben wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Betrifft der Verordnungsentwurf eine Änderung und wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich erweitert oder soll eine Rechtsverordnung aufgehoben werden, entfallt das Verfahren nach Absatz 2.

(4) Die für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit.

(5) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung während des laufenden Verfahrens räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.

(6) Die Rechtsverordnung muß mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist

1.
entweder in der Rechtsverordnung genau zu beschreiben oder
2.
grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind.

(7) Die Rechtsverordnungen werden von der sie erlassenden Stelle ausgefertigt und im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

(8) Können Karten oder zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil der Verordnung sind, aus technischen Gründen nicht verkündet werden, wird ihre Verkündung dadurch ersetzt, daß die Verordnung mit den genannten Unterlagen auf die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Verkündung bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt wird. In der Rechtsverordnung ist auf die Ersatzverkündung hinzuweisen. Die Rechtsverordnung ist einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile unverzüglich nach der Verkündung bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niederzulegen, solange die Rechtsverordnung in Geltung ist. In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.

(9) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und 8 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlaß zuständigen Naturschutzbehörde geltend gemacht wird.

(10) Absätze 1 bis 9 gelten für Satzungen im Sinne von § 22 entsprechend. Satzungen werden ortsüblich bekanntgemacht

§ 52
Einstweilige Sicherstellung

(1) Bis zur Unterschutzstellung nach den §§ 16 bis 21 kann die nach § 50 Abs. 1 zuständige Naturschutzbehörde Teile von Natur und Landschaft einstweilig sicherstellen, wenn zu befürchten ist, daß das Schutzgebiet oder der Schutzgegenstand durch Eingriffe beeinträchtigt und dadurch der Schutzzweck gefährdet würde.

(2) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Einzelanordnung oder durch Rechtsverordnung ohne das in § 51 geregelte Verfahren. Die betroffenen Gemeinden und, soweit die Gefährdung dem nicht entgegensteht, die sonstigen Betroffenen sollen vorher gehört werden. Die Rechtsverordnung oder Einzelanordnung hat den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Gebote und Verbote zu enthalten und ist auf längstens drei Jahre zu befristen; eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist mit Zustimmung der nächsthöheren Naturschutzbehörde möglich. Ist innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten oder Bekanntgabe der einstweiligen Sicherstellung das Verfahren nach § 51 noch nicht eingeleitet worden, ist sie aufzuheben.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Satzungen der Gemeinden nach § 22.

§ 53
Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann die jeweils zuständige Naturschutzbehörde oder Gemeinde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

1.
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
 
a)
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
 
b)
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2.
überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Als Auflagen sind insbesondere Sicherheitsleistungen zulässig.

(3) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 54
Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis

(1) Die Naturschutzbehörden und der Polizeivollzugsdienst können zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz von natürlichen und juristischen Personen, auch des öffentlichen Rechts, die erforderlichen Auskünfte verlangen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden, der Fachbehörden sowie des Polizeivollzugsdienstes sind befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege während der Tageszeit Grundstücke zu betreten und dort Bodenuntersuchungen, Vermessungen und ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer oder die sonst Berechtigten sind rechtzeitig vorher in geeigneter Weise zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Maßnahme wegen ihrer Besonderheit auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden muß. Bei Gefahr im Verzuge kann die Benachrichtigung unterbleiben. Nach Abschluß des Dienstgeschäftes ist, soweit möglich, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

(3) Der einem Bediensteten oder Beauftragten ausgestellte Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Entstehen dem Eigentümer oder dem sonst Nutzungsberechtigten durch eine nach Absatz 2 zulässige Maßnahme unmittelbare Vermögensnachteile, ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

§ 55
Anzeigepflicht und Überwachung von Natur und Landschaft

(1) Schäden in Schutzgebieten sind von den Grundstückseigentümern oder den Nutzungsberechtigten unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Die Weisungen der Naturschutzbehörde sind zu befolgen.

(2) Werden bisher unbekannte Naturgebilde entdeckt, die des Schutzes oder der Pflege nach diesem Gesetz bedürfen, ist der Fund unverzüglich den in Absatz 1 genannten Behörden anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Unternehmer sowie der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes. Der Entdecker, der in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmer steht, wird durch die Anzeige an diesen von seiner Verpflichtung befreit. Der Fund ist so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die Naturschutzbehörde die notwendigen Maßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat, längstens jedoch auf die Dauer von sechs Wochen.

(3) Bedienstete der Bauaufsichtsbehörden, des Forst- und Jagdschutzes sowie der Fischereiaufsicht sind unbeschadet weitergehender Befugnisse und Pflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Verstöße gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen unverzüglich der Naturschutzbehörde anzuzeigen.

(4) Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Im übrigen bleiben die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.

Neunter Abschnitt:
Naturschutzverbände

§ 56
Anerkennungsverfahren

(1) Über die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes entscheidet die oberste Naturschutzbehörde.

(2) Mit dem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, daß der Verein die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllt.

(3) Die Anerkennung, die Rücknahme und der Widerrufwerden im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben.

§ 57
Mitwirkungsrecht anerkannter Verbände

(1) Über die in§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes enthaltenen Befugnisse hinaus sind die anerkannten Verbände vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten, die zum Schutz von Biosphärenreservaten, Flächennaturdenkmalen und von Landschaftsschutzgebieten erlassen wurden, zu beteiligen, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem für die Anerkennung maßgebenden satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt sind.

(2) Die Verbände sind von der zuständigen Behörde über Vorhaben, Planungen und Verwaltungsverfahren im Sinne von Absatz 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, wobei eine angemessene Frist für die Stellungnahme einzuräumen ist.

(3) Hat sich der Verband fristgemäß geäußert, werden ihm die wesentlichen Gründe mitgeteilt, soweit seinem Anliegen nicht entsprochen wurde.

§ 58
Verbandsklage

(1) Ein nach § 56 anerkannter Naturschutzverband kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben oder einstweiligen Rechtsschutz beantragen in den Fällen

1.
der Befreiung von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und Flächennaturdenkmalen erlassen sind;
2.
der Entscheidungen in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Bereich von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten oder Flächennaturdenkmalen verbunden sind.

Eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen der Klage oder des Antrags sind, daß

1.
der Verband von seinem Mitwirkungsrecht nach § 57 Abs. 1 dieses Gesetzes oder § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes fristgemäß Gebrauch gemacht hat oder sein Mitwirkungsrecht verletzt wurde,
2.
der Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes den satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Verbandes, auf den sich die Anerkennung bezieht, berührt,
3.
der Verband geltend macht, daß die in Nummer 2 genannte Maßnahme den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften widerspricht,
4.
über den Verwaltungsakt noch nicht in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren entschieden worden ist.

(3) Klage- und Antragsrecht werden nicht dadurch ausgeschlossen, daß anstelle der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verwaltungsakte zu Unrecht andere Verwaltungsakte erlassen worden sind, für die das Gesetz keine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände vorsieht.

§ 59
Unterstützung und Beauftragung der anerkannten Verbände

(1) Der Freistaat kann den nach § 56 anerkannten Verbänden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen. Dies gilt insbesondere für

1.
den Erwerb von Grundstücken,
2.
die Vorarbeiten zur Ausweisung neuer Schutzgebiete, sofern ein Auftrag der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegt,
3.
Untersuchungen und Veröffentlichungen von wissenschaftlichem Interesse oder zur Aufklärung der Allgemeinheit über die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege,
4.
die Betreuung von geschützten Gebieten oder Gegenständen nach Maßgabe eines mit der obersten Naturschutzbehörde abzuschließenden Betreuungsvertrages.

(2) Im Einverständnis mit den Verbänden kann diesen auch ohne Kostenerstattung die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von der zuständigen Naturschutzbehörde widerruflich übertragen werden. Dabei sind die· Befugnisse der Behörde, der Naturschutzbeauftragten und der Naturschutzwarte gegen die des Verbandes abzugrenzen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden. Entsprechendes gilt für bestimmte Aufgaben des Artenschutzes, wenn ein für dieses Fachgebiet ausreichend vorgebildetes Verbandsmitglied betraut wird.

(3) Der ein Schutzgebiet oder einen Schutzgegenstand betreuende Verband ist unbeschadet des § 60 Abs. 1 vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzverordnung sowie vor Erteilung von Ausnahmen oder Erlaubnissen anzuhören.

§ 60
Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz

(1) Die nach § 56 vom Freistaat anerkannten Naturschutzverbände können in einer Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz zusammenwirken. Die in § 57 geregelten Mitwirkungsbefugnisse können von dieser Arbeitsgemeinschaft im Auftrag aller oder mehrerer anerkannter Verbände wahrgenommen werden.

(2) Die Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz ist von den Naturschutzbehörden aufzufordern, Vorschläge für die Berufung von Beiratsmitgliedern und für die Betreuung geschützter Gebiete zu unterbreiten.

(3) Der Freistaat beteiligt sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an den Kosten der Geschäftsführung und den Auslagen, die für die Koordinierungstätigkeit der Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz und die von ihr abgegebenen Stellungnahmen anfallen.

Zehnter Abschnitt:
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 61
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer aufgrund der §§ 16 bis 22 oder des § 25 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung, Satzung oder Einzelanordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Rechtsverordnung oder Einzelanordnung zur einstweiligen Sicherstellung eines Schutzgebietes zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3.
entgegen § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Gestattung oder Genehmigung vornimmt,
4.
die in § 10 Abs. 6 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet,
5.
entgegen§ 15 Abs. 3 Bezeichnungen oder Kennzeichen verwendet,
6.
den Vorschriften des § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 dieses Gesetzes zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 26 einen besonders geschützten Biotop zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt,
8.
ein Tiergehege errichtet, erweitert oder betreibt, obwohl die nach § 27 Abs. 2 erforderliche Genehmigung nicht vorliegt,
9.
entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen benutzt,
10.
Sperren der in § 32 Abs. 2 genannten Art ohne die nach § 32 Abs. 3 erforderliche Genehmigung errichtet,
11.
im Schutzstreifen bauliche Anlagen der in § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Art ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung errichtet oder wesentlich erweitert,
12.
den in § 54 Abs. 1 geregelten Auskunftspflichten zuwiderhandelt oder entgegen § 54 Abs. 2 das Betreten durch Bedienstete oder Beauftragte der Naturschutz- oder der Fachbehörden oder des Polizeivollzugsdienstes ohne rechtfertigenden Grund nicht gestattet,
13.
entgegen § 55 Abs. 2 die Entdeckung eines Naturgebildes nicht anzeigt oder den Fund nicht in seinem bisherigen Zustand beläßt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße geahndet werden

1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 7 und 11 bis zu einhunderttausend Deutsche Mark,
2.
in den übrigen Fällen bis zu dreißigtausend Deutsche Mark.

Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
die höhere Naturschutzbehörde, wenn
 
a)
einer aufgrund der §§ 16, 17, 18 oder § 25 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwidergehandelt wurde,
 
b)
gegen die in § 49 Abs. 1 und 3 genannten Artenschutzvorschriften verstoßen wurde,
 
c)
sie eine vollziehbare Anordnung erlassen hat,
2.
die Gemeinde, wenn sie nach § 22 eine Satzung erlassen hat und diese für bestimmte Tatbestände auf § 61 Abs. 1 Nr. 1 verweist,
3.
im übrigen die untere Naturschutzbehörde.

§ 62
Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet oder die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können durch die zuständige Behörde eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Elfter Abschnitt:
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 63
Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften

(1) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:

1.
Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649),
2.
§§ 10 bis 16 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67),
3.
Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Naturschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 159),
4.
Erstes Gesetz zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 241).

(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an ihre Stelle.

(3) Die Baumschutzverordnung (Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz der Bäume vom 28. Mai 1981, GBl. I Nr. 22 S. 273) bleibt in Kraft, soweit sie diesem Gesetz oder dem Bundesnaturschutzgesetz nicht widerspricht. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die untere Naturschutzbehörde Rechtsverordnungen nach §§ 19 oder 21 oder die Gemeinde Satzungen zum Schutz von Bäumen, Baumreihen oder Baumgruppen nach § 22 erlassen hat, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Baumschutzverordnung können mit Geldbußen bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden; § 62 gilt entsprechend. Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde.

(4) Das Gesetz über die Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) wird wie folgt geändert:

1.
In § 21 Abs. 3 Buchst. g) werden die Worte „sowie zur Erhaltung von Landschaften und Gebieten mit besonders wertvollem Artenbestand von Flora und Fauna“ gestrichen;
2.
§ 85 Abs. 3 Buchst. o) wird gestrichen.

§ 64
Überleitung bestehender Schutzvorrichtungen

(1) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes übergeleiteten, die nach Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die aufgrund von §§ 4 und 6 des Ersten Gesetzes zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Schutzvorschriften bleiben vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze bis zu einer Neuregelung in Kraft.

(2) Sind Vorschriften nach Absatz 1, nach Artikel 6 § 5 des Umweltrahmengesetzes oder in einer Satzung nach den in § 63 Abs. 4 genannten Vorschriften als einstweilige Sicherung befristet, bleiben sie bis zum Inkrafttreten einer endgültigen Rechtsverordnung oder Einzelanordnung in Kraft, längstens jedoch auf die Dauer von vier Jahren seit ihrem Erlaß. Kürzere Geltungsfristen treten insoweit außer Kraft, sofern sie nicht bereits abgelaufen sind. § 52 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Anstelle der Ordnungsstrafen nach § 35 der Naturschutzverordnung können bei Zuwiderhandlungen gegen die übergeleiteten Schutzvorschriften Geldbußen nach Maßgabe von § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 verhängt werden. § 61 Abs. 3 und § 62 gelten entsprechend.

(4) Für die übergeleiteten Schutzvorschriften gilt § 53 mit der Maßgabe, daß die Befreiung an die Stelle von Regelungen über die Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zustimmungen tritt.

(5) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 1 und 2 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorsehen oder Duldungspflichten vorschreiben, sind die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen oder Personen zur Durchführung oder Duldung verpflichtet.

(6) Die Einteilung der Landschaftsschutzgebiete in Gebiete von zentraler, von bezirklich-regionaler und von kreislich-regionaler Bedeutung entfällt. Für diese Schutzgebiete gilt § 50 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß die höhere Naturschutzbehörde innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Entscheidung zu treffen hat.

(7) Das mit Beschluß des Rates des Bezirkes Dresden (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der „Sächsischen Zeitung“ Nr. 201 vom 29. August 1956) festgesetzte Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ gilt, soweit es nicht durch Verordnung des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. September 1990 als Nationalpark festgesetzt wurde, als Landschaftsschutzgebiet weiter. Es bildet zusammen mit dem Nationalpark die Nationalparkregion „Sächsische Schweiz“.

(8) Gebiete innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des Baugesetzbuches) sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr Bestandteil bestehender Landschaftsschutzgebiete. Die Befugnis der Naturschutzbehörde, unter den Voraussetzungen des § 19 ein Landschaftsschutzgebiet neu abzugrenzen, bleibt unberührt.

(9) Verfahren zur Unterschutzstellung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, werden nach den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt.

(10) Werden anläßlich eines Verfahrens zur Anpassung übergeleiteter Schutzvorschriften an das geltende Recht der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich geändert, kann entsprechend § 51 Abs. 3 Satz 3 verfahren werden.

§ 65
Übergangsvorschriften

(1) Landschafts- und Grünordnungspläne können auf die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes, längstens aber auf die Dauer der Geltung des § 246 a des Baugesetzbuches, auf eine Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft beschränkt werden. Vorhaben- und Erschließungspläne (§ 246 a Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuches) stehen insoweit Bebauungsplänen gleich.

(2) Bebauungspläne sowie Vorhaben- und Erschließungspläne, die vor Inkrafttreten des Gesetzes als Satzung beschlossen worden sind, sind auch ohne Vorliegen eines Landschafts- oder Grünordnungsplanes rechtmäßig, wenn sie Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 des Baugesetzbuches enthalten, in denen die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege im wesentlichen Berücksichtigung finden.

(3) Verfahren zur Gestattung von Vorhaben, die mit Eingriffen im Sinne des Dritten Abschnittes verbunden sind und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen waren, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt. Ist mit der Ausführung des Vorhabens rechtmäßig begonnen worden, sind nachträgliche Auflagen, die den Vorhabensträger wesentlich stärker belasten, nicht zulässig; §§ 37 und 38 bleiben unberührt.

(4) Bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 3 Satz 3 gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Kennzeichnungsregelungen.

(5) Für bestehende Tiergehege, die der Vorschrift des § 27 Abs. 3 nicht entsprechen, ordnet die Naturschutzbehörde die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Maßnahmen an. Kommt der Betreiber den Anordnungen nicht fristgemäß nach, kann die Beseitigung des Tiergeheges angeordnet werden. Im übrigen gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Gehege für die gehaltenen Arten und die Zahl der gehaltenen Tiere als genehmigt.

(6) Auf die Bemessung der Entschädigung nach§ 37 Abs. 3 finden bis zum Erlaß landesrechtlicher Vorschriften die Bestimmungen des Ersten Kapitels Fünfter Teil Zweiter Abschnitt des Baugesetzbuches entsprechende Anwendung.

(7) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes berufenen Beiräte und die bestellten Naturschutzbeauftragten und Naturschutzhelfer üben ihre Funktionen bis zur Berufung eines Beirates (§ 45 Abs. 1) oder bis zur Bestellung von Naturschutzbeauftragten oder Naturschutzwarten (§ 46) weiter aus.

§ 66
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Dezember 1992

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 37, S. 571
    Fsn-Nr.: 653-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Juli 1993

    Fassung gültig bis: 25. Juli 1994