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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 1999

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 1999 vom 11. März 1999 (SächsABl. S. 278), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. August 1999 (SächsABl. S. 762) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 1999
(VwV-HWiF 99)

Az.: 22-H 1200-206/3-1651

Vom 11. März 1999

[Geändert durch VwV 6. August 1999 (SächsABl. S. 762)]

A
Einführungshinweise
B
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
C
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
 
1
Sächliche Verwaltungsausgaben
 
2
Ausgaben für Investitionen,Verpflichtungsermächtigungen, Steuerungsvorbehalte
D
Personalausgaben und Stellenpläne
 
1
Allgemeine Hinweise
 
2
Stellensperren (§ 10 Abs. 7 HG 1999)
 
3
Altersteilzeit
E
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
F
F    Ausgabereste
G
Anmeldung des Kassenbedarfs
H
In-Kraft-Treten

Grundlagen der Haushaltsführung sind die Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), das Haushaltsgesetz 1999/2000 ( HG 1999/2000) vom 11. Dezember 1998 (SächsGVBl. Nr. 24 vom 30. Dezember 1998 S. 642), die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des HG 1999/2000 (DBestHG 1999/2000) vom 22. Dezember 1998 sowie die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur SäHO ( Vorl. VwV-SäHO) – veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Sonderdruck Nr. 13 vom 31. Dezember 1997 –.
Gemäß § 5 SäHO wird zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 1999 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

A    Einführungshinweise

Die Aufstellung des Doppelhaushalts 1999/2000 stand im Zeichen des sich weiter verschärfenden strukturellen Spannungsfeldes zwischen Pflichtaufgaben beziehungsweise -ausgaben und sinkendem Anteil der disponiblen Ausgaben. Die steigenden Ausgaben für bundes- und landesgesetzliche Leistungen, für Personal aufgrund tariflicher und besoldungsrechtlicher Anpassungen und für Zinsen führen bei gleichzeitig einnahmenbedingt nur geringen Steigerungen der Gesamtausgaben (+0,9 vom Hundert gegenüber Soll 1998) zu zurückgehenden Veranschlagungen der Ausgaben im disponiblen Bereich (Soll 1998: 3 505,2 Mio. DM, Soll 1999: 3 280,3 Mio. DM). Im Verlaufe des Haushaltsvollzugs 1999 etwaig auftretende Mindereinnahmen bei den allgemeinen Deckungsmitteln beziehungsweise unabweisbare Mehrbedarfe auf der Ausgabenseite werden sich daher im Eintrittsfall noch konzentrierter auf diese Ausgaben, die sächlichen Verwaltungsausgaben (OGR 51-54) und die sonstigen Sachinvestitionen (OGR 81/82) auswirken. Im Vergleich zum Haushalt 1998 ist für das Haushaltsjahr 1999 andererseits keine allgemeine globale Minderausgabe eingeplant. Dies bedeutet zumindest eine partielle Entspannung für den Vollzug des Haushalts 1999 gegenüber dem Vorgängerhaushalt.
Entgegen der Entwicklung in den vergangenen Jahren konnte im Verlaufe des parlamentarischen Beratungsverfahrens zum Haushalt 1999/2000 anstelle einer abermaligen Absenkung der Steuereinnahmen die steuerliche Einnahmebasis leicht aufgestockt werden. Ungeachtet der weiterhin vorsichtigen, verantwortungsbewußten Veranschlagung der Einnahmen bestehen jedoch Risiken im Hinblick auf die noch nicht beschlossene Gegenfinanzierung der mit dem Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vorgesehenen Maßnahmen. Auch vor dem Hintergrund der konjunkturellen Unsicherheiten kann eine Verschlechterung der einnahmeseitigen Aussichten im Verlaufe des Jahres 1999 nicht ausgeschlossen werden.
Von einer Bewirtschaftungsreserve nach § 41 SäHO (Haushaltssperre) wird dennoch vorerst abgesehen. Eine Überprüfung der Bewirtschaftungsmaßnahmen kann aber auf der Grundlage des Ergebnisses der kommenden Steuerschätzung zum Mai 1999 notwendig werden. Maßnahmen nach § 41 SäHO könnten gegebenenfalls die Folge sein.
Für von den Ressorts erkennbare Haushaltsrisiken in deren Einzelplänen ist von diesen nach § 34 Abs. 2 SäHO ausreichende Vorsorge zu treffen.

B    Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze

1
Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller notwendigen Ausgaben ausreichen (§ 34 Abs. 2 SäHO). Gegebenenfalls ist die Deckung unabweisbarer Ausgabeverpflichtungen durch interne Verfügungsbeschränkungen bei disponiblen Ausgaben sicherzustellen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Rechtsverpflichtungen.
2
Ausgaben, die aus zweckgebundenen Einnahmen finanziert werden, dürfen grundsätzlich nur bis zur Höhe der tatsächlichen Einnahmen geleistet werden.
3
Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben dürfen grundsätzlich nur insoweit geleistet werden, als hierfür Mittel Dritter zugeflossen und entsprechende Komplementärmittel bereitgestellt sind. Eine Vorfinanzierung allein aus Landesmitteln ist mit Ausnahme von Erstattungen grundsätzlich nicht zulässig. Für die Mittelbewirtschaftung im Rahmen von EU-Programmen ist wegen der besonderen Mittelanforderungs- und Abrechnungsmodalitäten eine Vorfinanzierung im Laufe des Jahres erlaubt, sie ist aber zum Jahresabschluß zwingend zu beseitigen. Die Nichtbeachtung der Einnahmen-/Ausgabenkoppelung würde zu ungenehmigten Vorgriffen führen. Verringert ein Drittmittelgeber seinen Anteil betragsmäßig, so sind die entsprechenden Landesmittel im jeweiligen Verhältnis zu kürzen; die auf die Kürzung entfallenden Ausgabemittel sind nach § 41 SäHO gesperrt.
4
Ausgaben dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden. Die Ausschöpfung der Monatsfrist bei Fehlen von Zahlungsvereinbarungen ist zu beachten. Auf § 17 Nr. 1 VOL/B (SächsABl. Sonderdruck Nr. 8/1998) und das Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7. September 1993 – 21-H1012-1/242-42333 – wird Bezug genommen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die erst Anfang des nächsten Haushaltsjahres fällig sind. Fällt die Fälligkeit auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so ist der letzte Werktag maßgeblich.
5
Außerdem wird daran erinnert, daß der Haushaltsansatz nur eine nach oben begrenzte Ausgabenermächtigung darstellt und nur unter den Voraussetzungen des § 7 SäHO (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) in Anspruch genommen werden darf.

C    Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

Eine Bewirtschaftungsreserve nach § 41 SäHO wird derzeit nicht festgelegt. Es wird aber auf die entsprechenden Ausführungen unter Abschnitt A – Einführungshinweise – verwiesen.

1
Verwaltungsausgaben
1.1
Bei der Bewilligung von Dienstreisen ist ein strenger Maßstab anzulegen, dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit. Auswärtige Sitzungen sollten grundsätzlich nur von einem Bediensteten wahrgenommen werden. Bedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen eines Zuwendungsempfängers an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben die Reisekosten grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger abzurechnen, wenn Ausgaben für diesen Zweck im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers vorgesehen sind.
1.2
Zur Bewirtschaftung der Verfügungsmittel (Gruppe 529) wird auf das Rundschreiben vom 27. November 1991 – 21-H1200/15-35610 – verwiesen.
2
Ausgaben für Investitionen, Verpflichtungsermächtigungen, Steuerungsvorbehalte
2.1
Grundsatz
Nach § 34 Abs. 3 SäHO bedarf die Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
2.1
Steuerungsvorbehalte
Das Staatsministerium der Finanzen willigt ein, daß über die Haushaltsansätze für Investitionsausgaben der HGr. 8 des Staatshaushaltsplanes 1999 bis zu folgender Höhe verfügt wird:
 
a)
bei durchlaufenden Mitteln bis zur Höhe der dafür zur Verfügung stehenden zweckgebundenen Einnahmen (vergleiche B 2);
 
b)
bei Mischfinanzierungsprogrammen (insbesondere EU- und Bund-/Länderprogramme) bis zur Höhe der dafür zugeflossenen zweckgebundenen Einnahmen und der bereitstehenden entsprechenden Komplementärmittel (vergleiche B 3). Bei Erstattungsverfahren und EU-Programmen wird zugelassen, dass Landesmittel im notwendigen Umfang für eine Vorfinanzierung herangezogen werden, wenn gewährleistet ist, dass die Erstattungsbeträge und EU-Einnahmen zeitnah, spätestens rechtzeitig zum Ende des Jahres 1999, eingehen und die Vorfinanzierung ausgleichen. IfG-Finanzierungen einschließlich Landesmittel gelten als Mischfinanzierungen.
 
c)
bei rein durch Landesmittel finanzierten Investitionen (Landesinvestitionsprogramme) der HGr. 8, zunächst zu 80 vom Hundert.
 
Wegen der Unsicherheiten bei der weiteren finanzwirtschaftlichen Entwicklung sind die Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen der HGr. 8 wegen ihrer Bindungswirkungen für künftige Haushaltsjahre nur zurückhaltend in Anspruch zu nehmen. Daher gilt die Einwilligung in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen in den Fällen
 
zu a) zu 100 Prozent
 
zu b) zu 90 Prozent und
 
zu c) zu 80 Prozent
 
als erteilt. Weitere Inanspruchnahmen bedürfen der Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen.
2.3
Der Sächsische Landtag und der Sächsische Rechnungshof sind an die vorstehenden Beschränkungen nicht gebunden. Es wird jedoch gebeten, die Bemühungen der Staatsregierung durch einen Beitrag nach eigenem Ermessen zu unterstützen.
2.4
Es wird darauf hingewiesen, dass auch für den Haushaltsvollzug 1999 die Richtsätze für die Ausstattung von Diensträumen und die Beschaffung von Dienstfahrzeugen bindend sind (Anlagen 1 und 2).
2.5
Die Titel der Titelgruppen 98 und 99 sind gesperrt (außer Epl. 01). Von der Sperre sind ausgenommen die Titel der Hauptgruppe 5 innerhalb der Titelgruppen 98 und 99 in allen Einzelplänen,
 
die der Erfüllung vor dem 31. Dezember 1998 eingegangener vertraglicher Verpflichtungen dienen,
 
für den laufenden Betrieb der IT-Anlagen unabweisbar sind oder
 
im Rahmen unaufschiebbarer Wartungsarbeiten in Anspruch genommen werden müssen.
 
Darüber hinaus sind Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für IT-Vorhaben und IT-Verfahren, die einen Wert von 25 000 DM nicht überschreiten, von der Sperre ausgenommen.
Die Freigabe sonstiger Mittel erfolgt im Einzelfall durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen nach vorheriger Abstimmung mit der innerhalb der Staatsregierung mit der IT-Koordinierung beauftragten Stelle (KoBIT). Nummer 7.2. der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Koordinierung der Planung von Vorhaben und des Einsatzes von Haushaltsmitteln bei Vorhaben im Bereich der Informationstechnik (IT) in der Landesverwaltung des Freistaates Sachsen vom 16. November 1998 (SächsABl. Nr. 49/1998 vom 3. Dezember 1998) bleibt unberührt.
2.6
Die vom Bund im Rahmen des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost – IFG –) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982) zur Verfügung gestellten Mittel (Anlage 3) sind zügig über das Sächsische Staatsministerium der Finanzen abzurufen, um unnötige Zinsausgaben zu vermeiden. Zum Verfahren verweise ich auf die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Investititionsförderungsgesetzes Aufbau Ost (IfG-RL) vom 1. März 1996.
Sollte sich während des Haushaltsvollzuges 1999 herausstellen, dass Probleme bei den veranschlagten Titeln mit IFG-Bindung auftreten, wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Umschichtung innerhalb des jeweiligen Einzelplans nach § 10 Abs. 9 Haushaltsgesetz 1999 zu beantragen.

D    Personalausgaben und Stellenpläne

1
Allgemeine Hinweise
1.1
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne gebunden (§ 5 Abs. 1 HG 1999).
1.2
Personal bei abzuwickelnden Einrichtungen beziehungsweise mit auslaufenden Arbeitsverhältnissen ist weiterhin zügig abzubauen.
1.3
Ein unabweisbarer Mehrbedarf an Planstellen und Stellen nach § 5 Abs. 8 HG 1999 kann grundsätzlich nur durch Umsetzung im selben Einzelplan ausgeglichen werden (§ 50 Abs. 2 SäHO). Anträge auf Umsetzung von Planstellen/Stellen sind eingehend zu begründen.
1.4
Bei Planstellen/Stellen mit kw- beziehungsweise ku-Vermerk ist nach § 47 SäHO zu verfahren.
1.5
Mehrarbeit (Überstunden) ist nur in unumgänglichen Fällen anzuordnen und grundsätzlich durch Freizeitgewährung auszugleichen.
Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, bei denen gemäß § 5 Abs. 1 HG 1999 eine Stellenbindung besteht, darf Mehrarbeit (Überstunden), die abzugelten ist, nur angeordnet werden, soweit entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütungen für Beamte vom 1. Juli 1977 (BGBl. I S. 1107) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift dazu (GMBl. Bund 1974 S. 386) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
Mehrarbeit ist zeitnah abzugelten, das heißt in der Regel in dem Jahr, in dem der Anspruch entsteht.
1.6
Abfindungszahlungen und Zahlungen aufgrund von Vergleichen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind aus den Ansätzen der Titel 422 01, 425 01 beziehungsweise 426 01 zu leisten.
1.7
Erstattungen von Personalausgaben für abgeordnete Beamte/Angestellte aus den alten Bundesländern sind aus den einschlägigen Personaltiteln zu leisten.
1.8
Entschädigungen aufgrund von Beratungsverträgen für Bedienstete im Ruhestand sind nicht aus Personalausgaben, sondern aus Titel 526 02 (Sachverständige) zu zahlen.
2
Stellensperren (§ 10 Abs. 7 HG 1999)
2.1
Nach dem Kabinettsbeschluss vom 7. Juli 1998 ist die Anzahl von Planstellen/Stellen des Personalsolls A spätestens bis zum Jahr 2003 auf 96 000 Stellen zurückzuführen.
2.2
Zur Sicherstellung dieses Auftrages wird nach § 10 Abs. 7 HG 1999 für den Haushalt 1999 folgende Stellensperre verfügt:
Jede zweite am 1. Januar 1999 freie und jede zweite danach frei werdende Planstelle/Stelle des Personalsolls A und des Personalsolls B ist gesperrt und darf nicht wieder besetzt werden, soweit noch gleichwertige kw-Vermerke in 1999 vollzogen werden müssen.
2.3
Von der Sperre ausgenommen sind Planstellen/Stellen
 
für Anwärter, Auszubildende, Verwaltungsschul-, Finanzschul- und Fachhochschulabsolventen,
 
des Bereichs „Innere Sicherheit“ (einschl. Gerichte, Staatsanwaltschaft, Justizvollzug),
 
der Lehrer in allen Schularten,
 
im Hochschulbereich,
 
des Sächsischen Landtages,
 
des Sächsischen Rechnungshofes,
 
die nicht länger als ein Jahr besetzt waren,
 
die infolge einer Gauck-Auskunft frei werden,
 
die infolge notwendiger Rotationen freiwerdenden Stellen,
 
die aufgrund einer Kündigung wegen Nichteignung frei werden sowie
 
die mit Schwerbehinderten besetzt oder wiederbesetzt werden.
2.4
Die Stellensperre kann ohne Veränderung der Anzahl und Wertigkeit der gesperrten Planstellen und Stellen innerhalb des jeweiligen Einzelplans verlagert werden. Die Stellensperre darf auch dann verlagert werden, wenn die aufgrund der Verlagerung neu zu sperrende Stelle höher bewertet ist als die ursprünglich gesperrte Stelle.
2.5
In unabweisbaren Einzelfällen kann das Staatsministeriums der Finanzen weitere Ausnahmen zulassen.
2.6
Die Ressorts teilen dem Staatsministerium der Finanzen bis zum
 
1. April 1999
 
die aktuelle Anzahl der daraufhin gesperrten Planstellen/ Stellen des Personalsolls A und B, gegliedert nach Kapiteln und Wertigkeit mit Muster nach Anlage 4, mit. Die Sperre gilt während des gesamten Haushaltsjahres 1999 uneingeschränkt fort.
3
Altersteilzeit
Die haushaltsmäßige Umsetzung der Altersteilzeit (ohne Lehrerbereich) erfolgt entsprechend nachfolgenden Ausführungen.
Die Summe der gesamten Gehaltsbruchteile, die aus einer Stelle gezahlt wird (grundsätzlich 100 vom Hundert), darf sich durch die Gewährung der Altersteilzeit nicht erhöhen. Dabei ist jeweils auf die Bruttobezüge abzustellen.
 
a)
Keine Erstattung durch die Bundesanstalt für Arbeit
Für den Fall, dass wegen fehlender Wiederbesetzung keine Erstattungsbeträge der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch genommen werden, ist davon auszugehen, dass bei Bewilligung von Altersteilzeitbeschäftigung für die in Altersteilzeit befindlichen Bediensteten Personalkosten in Höhe von 75 vom Hundert der Bruttobezüge entstehen. Deshalb ist auch lediglich ein Stellenanteil von 25 vom Hundert nicht in Anspruch genommen. Bei Wegfall der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gilt entsprechendes. Soweit Planstellen mit in Altersteilzeit befindlichen Beamten/Richtern besetzt sind, gilt ein Stellenanteil in Höhe von 30 von Hundert als nicht in Anspruch genommen und kann wiederbesetzt werden.
 
b)
Erstattung durch die Bundesanstalt für Arbeit
Soweit Leistungen (Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 vom Hundert des für ATZ gezahlten Arbeitsentgeltes) durch die Bundesanstalt für Arbeit nach § 4 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz (ATG) erbracht werden, kann davon ausgegangen werden, dass ein Stellenanteil von 50 vom Hundert wiederbesetzbar ist. Diese stellenrechtliche Behandlung gilt bis zum Wegfall der Förderleistung durch die Bundesanstalt für Arbeit (zum Beispiel Beschäftigung des Ersatzarbeitnehmers für einen Zeitraum von weniger als drei Jahren, Überschreitung des fünfjährigen Erstattungszeitraums). Wird durch die Wiederbesetzung des hälftigen Stellenanteils das Gehalt einer Stelle überschritten, so ist ein Mehrbedarf an Mitteln von den Ressorts durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Stellenbereich an anderer Stelle einzusparen.
 
c)
Behandlung des sogenannten Blockmodells
Wird die Altersteilzeit im Blockmodell geleistet und handelt es sich um eine Planstelle/Stelle in einer Besoldungs-/Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe in einem Kapitel des Einzelplanes, für die kein fälliger kw-Vermerk ausgebracht ist, der durch die Altersteilzeit realisiert werden muss, darf eine Wiederbesetzung des freien Stellenanteils mit dem entsprechenden  Gehaltsbruchteil (Fall 3a) während der Freistellungsphase bis zu einer Höhe von 50 vom Hundert mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen erfolgen.
Soweit eine Erstattung der Aufstockungsbeträge durch die Bundesanstalt für Arbeit erfolgt (Fall 3b); nur bei einem Blockmodell von insgesamt nicht mehr als fünf Jahren), ist in der Freistellungsphase eine Wiederbesetzung in Höhe von 100 vom Hundert mit Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen möglich. Dadurch entstehender Mehrbedarf an Mitteln ist von den Ressorts durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen im Stellenbereich an anderer Stelle einzusparen.
 
d)
Inanspruchnahme von nicht für die Realisierung von kw-Vermerken benötigten Stellenanteilen
Nur freiwerdende Planstellen-/Stellenanteile, die nicht für die Realisierung von kw-Vermerken benötigt werden, können wiederbesetzt werden. Die Bewirtschaftung obliegt dabei den Ressorts in eigener Verantwortung und berührt nicht den Stellenplan. Soweit eine Addition von Planstellen-/Stellenanteilen innerhalb derselben Besoldungs- beziehungsweise Vergütungsgruppe nicht möglich ist, sind die zusammengefassten Planstellen-/Stellenanteile in der Besoldungs- beziehungsweise Vergütungsgruppe auszubringen, die der durchschnittlichen Wertigkeit der Planstellen/Stellen entspricht.

E    Über- und außerplanmäßige Ausgaben

1
Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen in jedem Fall der Einwilligung (vorherigen Zustimmung) des Staatsministeriums der  Finanzen (§ 37 SäHO).  Sie sind mit Muster 1 zu § 37 SäHO zu beantragen.
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses für über- und außerplanmäßige Ausgaben ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antrag ist eingehend zu begründen.
Unvorhergesehen ist nicht nur ein objektiv unvorhersehbares Bedürfnis, sondern jedes Bedürfnis, das tatsächlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes nicht vorhergesehen worden ist.
Unabweisbarkeit liegt vor, wenn eine Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass die Einbringung eines Nachtragshaushaltsplanes oder schließlich ihre Verschiebung bis zum nächsten regelmäßigen Haushalt bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage nicht mehr vertretbar ist.
2
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushaltsmäßig – spätestens zum Schluß des Haushaltsjahres – titelgenau im jeweiligen Einzelplan einzusparen. Einsparungen im Gesamthaushalt sind grundsätzlich nicht möglich. Zur Einsparung herangezogene Ausgabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung. Einsparungen bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben und Minderausgaben bei gesetzlich gebundenen Ausgaben können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Mehrausgaben bei gesetzlichen Ausgaben dürfen jedoch bei anderen gesetzlichen Ausgaben eingespart werden.
3
Vorgriffe (§ 37 Abs. 6 SäHO) sind im laufenden Haushaltsjahr kassenmäßig einzusparen und im folgenden Haushaltsjahr bei der Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen.
Wird auf die Vorgriffsbehandlung verzichtet, ist nach Nummer 2 zu verfahren.

F    Ausgabereste

1
Ausgabereste dürfen nach § 45 SäHO nur gebildet werden, soweit dies unbedingt notwendig ist und insbesondere rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen sind. Bei der Bildung von Ausgaberesten ist der Verfügungszeitraum nach § 45 Abs. 2 SäHO zu beachten.
2
Im abgelaufenen Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommene über- und außerplanmäßige Ausgabeermächtigungen können nicht als Ausgaberest übertragen werden. Gleiches gilt für nicht zweckgebundene Einnahmen, die lediglich aufgrund Haushaltsvermerks zur Verstärkung von Ausgaben herangezogen werden durften.
3
Die Übertragung und Inanspruchnahme von Ausgaberesten bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen (§ 45 Abs. 3 SäHO).

G    Anmeldung des Kassenbedarfs

1
Die Ressorts teilen dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 29, mit anliegendem Formblatt (Anlage 5) die voraussichtlichen unmittelbar fälligen Einnahmen und Ausgaben je gesondert wie folgt mit:
Mitteilung fälliger Einnahmen
Zeitraum Turnus
vom 1. Januar bis 30. September des Haushaltsjahres monatlich
ab 1. Oktober des Haushaltsjahres wöchentlich
Anforderungen unter 1 Mio. DM im Einzelfall sind zu einer Zeile zusammenzufassen.
Anstelle der Mitteilungen auf dem anliegenden Formblatt können fällige Einnahmen und Ausgaben auch durch frühzeitige Übersendung von Abdrucken der Kassenanordnungen durch die Ressorts angezeigt werden.
2
Die Ressorts teilen dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, ihre voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben (Stand: 31. Dezember 1999), getrennt nach HGr. sowie untergliedert in OGr. 81, 82 und 83 bis 89, in einer ersten Prognose bis zum 1. Oktober 1999 und in einer zweiten Prognose bis zum 1. November 1999 mit. Auch die bis 31. Dezember 1999 zu erwartenden Einnahmen der HGr. 1, 2 und 3 sind mitzuteilen.

H    In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Dresden, den 11. März 1999

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlagen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 14, S. 278

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. August 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1999