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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Verleihung der „Annen-Medaille“

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Verleihung der „Annen-Medaille“ vom 8. September 1995 (SächsABl. 1996 S. 276)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Verleihung der „Annen-Medaille“

Vom 8. September 1995

1.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie ehrt Persönlichkeiten, die sich in ehrenamtlichem sozialen Einsatz besondere Verdienste erworben haben, durch die „Annen-Medaille“.
2.
Die „Annen-Medaille“ ist eine durch die Meißner Porzellanmanufaktur gefertigte Erinnerungsplakette, die Dank und Anerkennung gegenüber dem Geehrten zum Ausdruck bringt.
3.
Mit der „Annen-Medaille“ können in der Regel bis zu 20 Personen im Jahr geehrt werden.
4.
Die „Annen-Medaille“ wird durch den Sächsischen Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie verliehen. Sie wird Eigentum des Empfängers. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.
5.
Vorgeschlagen werden können Personen, die im Freistaat Sachsen in besonders vorbildlicher Weise und ehrenamtlich Sozialarbeit oder Familienarbeit leisten oder geleistet haben. Vorschlagsberechtigt sind alle in Sachsen im sozialen Bereich tätigen Organisationen und Stellen sowie die kommunalen Gebietskörperschaften und die Kirchen.

Dresden, den 8. September 1995

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1996 Nr. 11, S. 276

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. März 1996

    Fassung gültig bis: 16. November 2005