Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen
Az.: 45-L 6625-51/18-17438
Vom 23. Juni 1995
Die Prüfung der Sparkassen gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Sparkassenaufsichtsbehörden. Zur Durchführung der Prüfungen bedienen sich die Sparkassenaufsichtsbehörden der Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Der Leiter der Prüfungsstelle und sein Stellvertreter müssen öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein. Die Prüfungsstelle ist in ihrer Prüfungstätigkeit und Berichterstattung unabhängig und nicht an Weisungen der Verbandsorgane gebunden.
Gemäß § 32 Abs. 2 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
§ 1
Arten der Prüfung
Die Prüfungsstelle führt folgende Prüfungen durch:
- 1.
- Prüfungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach § 26 Abs. 2 SächsSparkG,
- 2.
- Depotprüfungen nach § 30 KWG,
- 3.
- unvermutete Prüfungen,
- 4.
- Prüfungen des Kreditgeschäfts,
- 5.
- Sonderprüfungen nach § 31 Abs. 1 SächsSparkG,
- 6.
- Prüfungen von Gemeinschaftseinrichtungen der Sparkassenorganisation, soweit sie mit den unter Nummer 1 bis 5 genannten Prüfungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, und
- 7.
- sonstige Prüfungen.
§ 2
Durchführung der Prüfungen
(1) Die Prüfungen sind nach Maßgabe der für Sparkassenprüfungen geltenden Grundsätze unter Beachtung der Berufspflichten öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer durchzuführen.
(2) Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Geschäfte der Sparkassen im Rahmen der geltenden Vorschriften ordnungsgemäß geführt werden. Sie sollen sich nicht auf die Feststellung von Mängeln beschränken, sondern auch der Vorbeugung dienen und aus betriebswirtschaftlicher Sicht Anregungen für die Fortentwicklung der Sparkasse geben.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für Jahresabschlußprüfungen bei Sparkassen geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die vom Institut der Wirtschaftsprüfer entwickelten Grundsätze sind zu berücksichtigen. Die unvermuteten Prüfungen und die Prüfungen des Kreditgeschäftes können als Teil der Jahresabschlußprüfung durchgeführt werden.
(4) Die Depotprüfung wird unter Beachtung der jeweils gültigen Richtlinien für die Depotprüfung und der dazu erlassenen Anordnungen durchgeführt.
(5) Die unvermuteten Prüfungen werden neben den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluß- und Depotprüfungen in der Regel alle zwei Jahre durchgeführt. Bei diesen Prüfungen stehen Geschäftsablauf und Betriebssicherheit einschließlich des internen Kontrollsystems im Vordergrund. Besondere Aufmerksamkeit wird denjenigen Geschäftsvorfällen gewidmet, die erfahrungsgemäß einer eingehenden Nachprüfung bedürfen. Die vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 KWG angeordneten Prüfungen gelten auch als von der Sparkassenaufsichtsbehörde angeordnete Prüfungen.
(6) Stichprobenprüfungen sind im berufsüblichen Rahmen zulässig. Bei der Stichprobenprüfung kann sich der Prüfer auch mathematisch-statistischer Methoden bedienen.
(7) Die Prüfer können alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden Prüfungspflicht für erforderlich halten.
§ 3
Inhalt der Prüfungsberichte
(1) Die Prüfungsstelle berichtet schriftlich nach pflichtgemäßem Ermessen über die durchgeführten Prüfungen. Die Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und Zwischenabschlüssen der Kreditinstitute vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1803) gilt auch für die Sparkassen.
(2) Die Berichterstattung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Sparkasse geltenden besonderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften sowie der aufsichtsbehördlichen Anordnungen. Wird der Bestätigungsvermerk nicht oder nur mit Einschränkung erteilt, so werden die Gründe hierfür dargelegt. Unabhängig von dem Zeitpunkt der Vorlage des Prüfungsberichtes wird die Sparkassenaufsichtsbehörde in diesen Fällen unverzüglich unterrichtet.
(3) Über Depotprüfungen ist nach den Richtlinien für die Depotprüfung zu berichten.
(4) Die Berichte über sonstige Prüfungen müssen Ausführungen über Umfang, Schwerpunkt und Ergebnisse der Prüfung enthalten.
§ 4
Vorlage der Prüfungsberichte
(1) Die Prüfungsstelle zeigt der Sparkassenaufsichtsbehörde den Beginn der Jahresabschlußprüfungen, der unvermuteten Prüfungen und der Prüfungen des Kreditgeschäfts an. Sie teilt den Termin der Schlußbesprechung über die Prüfung des Jahresabschlusses, in der die Prüfungsstelle über das Ergebnis dieser Prüfung berichtet, der Sparkassenaufsichtsbehörde mit.
(2) Die Berichte über die in Absatz 1 genannten Prüfungen werden der Sparkassenaufsichtsbehörde und dem Vorstand der Sparkasse übersandt. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Sparkasse wird der Versand dieser Prüfungsberichte an den Vorstand mitgeteilt.
(3) Die Sparkassenaufsichtsbehörde überwacht im Benehmen mit der Prüfungsstelle die Erledigung etwaiger Beanstandungen.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen vom 11. Juli 1991 (SächsABl. Nr. 20 S. 8) außer Kraft.
(2) Diese Verwaltungsvorschrift gilt erstmals für die Prüfung der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 1994.
Dresden, den 23. Juni 1995
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Muster
Abteilungsleiter