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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Ausstattung von Erste Hilfe- und Arztzimmern in Schulen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Ausstattung von Erste Hilfe- und Arztzimmern in Schulen des Freistaates Sachsen vom 28. Februar 1995 (MBl. SMK S. 126)

Empfehlungen
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Ausstattung von Erste Hilfe- und Arztzimmern in Schulen des Freistaates Sachsen

Vom 28. Februar 1995

1.
Grundsätze

Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen vom 30. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 371) sind dem Jugendärztlichen Dienst zur Erfüllung seiner Aufgaben durch die Schule geeignete Räumlichkeiten bereitzustellen. Die nachstehenden Aussagen zu den Räumlichkeiten und den Ausstattungsgegenständen tragen empfehlenden Charakter. Es können keine verpflichtenden Forderungen an die Schulträger abgeleitet werden.

2.
Zuständigkeit
2.1
Das Erste Hilfe- und Arztzimmer gehört entsprechend den Raumprogrammempfehlungen für Schulen des Freistaates Sachsen (Regelungen für den Schulhausbau vom 27. Dezember 1993, Teil C, Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Nummer 18/93) zum Verwaltungsbereich jeder Schule. Seine Einrichtung zählt damit grundsätzlich mit zu den Aufgaben des Schulträgers gemäß § 23 Schulgesetz.
2.1
Die besondere Ausstattung mit medizinisch-technischen Gegenständen, die ausschließlich durch Mitarbeiter des Jugendärztlichen Dienstes genutzt werden können, obliegt dem zuständigen Gesundheitsamt.
3.
Räumlichkeiten
3.1
Seitens des Schulträgers soll in den Schulen ein beheizbarer Raum mit Warmwasseranschluß, Elektroanschluß und guter Beleuchtung als Erste Hilfe- und Arztzimmer zur Verfügung gestellt werden. Für die Durchführung der Sehprüfungen sollte dieser Raum eine Mindestlänge von 5 m aufweisen. Für die Zeit der jugendärztlichen Untersuchungen ist ein geeigneter Wartebereich zu schaffen.
3.2
Wird das Erste Hilfe- und Arztzimmer in Zeiten, in denen es nicht vom Jugendärztlichen Dienst beansprucht wird, für andere Zwecke in der Schule genutzt, darf seine eigentliche Funktion dadurch nicht beeinträchtigt werden.
4.
Ausstattung
4.1
Bezüglich der Einrichtungsgegenstände im Erste Hilfe- und Arztzimmer beziehungsweise im Wartezimmer ergehen an die kommunalen Schulträger folgende Empfehlungen:
4.1
Lfd. Nr.  Anzahl Bezeichnung Bemerkung
Lfd. Nr. An-
zahl
Bezeichnung Bemerkung
1 2 3 4
1 1 Schreibmöglichkeit  
2   Sitzgelegenheit ausreichende Anzahl für Wartebereich
3 1 Aufbewahrung
smöglichkeit für Kartei
abschließbar
4 1 Aufbewahrungs
möglichkeit für Medikamente und Verbandstoffe
abschließbar
5 1 Kleiner Verbandskasten  
6 1 Untersuchungsliege mit Schutzauflagen (Ökokrepp)
7 1 Personenwaage  
8 1 Meßlatte  
9 2 Wolldecke  
10 1 Läufer mindestens 200 cm x 90 cm, rutschfest
11 1 Abwurfeimer  
12 1 Handtuchspender  
13 1 Seifenspender  
14 1 Wandspiegel  
15 1 Zimmerthermometer  
16 2 Trinkbecher  
17   Desinfektionsmittel Auswahl und Anwendung nach aktueller Liste der DGHM (Liste der nach den „Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel“ geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren)
4.2
Bezüglich der Einrichtungsgegenstände im Erste Hilfe- und Arztzimmer bzw. im Wartezimmer ergehen an die Gesundheitsämter folgende Empfehlungen:
4.2
Lfd. Nr.  Anzahl Bezeichnung Bemerkung
Lfd. Nr. An-
zahl
Bezeichnung Bemerkung
1 2 3 4
1 1 Sehtafel eventuell beleuchtet
2 1 Nahlesetafel  
3 1 Farbtafel  
4 1 Stereotafel oder Stereogerät
5 1 Audiometer SL 01
6 1 Otoskop  
7 1 Blutdruck-
meßgerät
 
8 3 Nierenschale 27 cm
9 1 Splitterpinzette  
10 1 Fieberthermometer  

Dresden, den 28. Februar 1995

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hans Werner Wagner
Staatssekretär

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1995 Nr. 6, S. 126

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Mai 1995

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000