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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 539)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

Vom 12. Dezember 1996

Aufgrund von Artikel 6 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MietRVerbessG) vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 1993 (BGBl. I S. 1525), wird verordnet:

§ 1
Genehmigungspflicht

(1) Wohnraum darf in der Landeshauptstadt Dresden sowie in den Städten Leipzig und Chemnitz nur mit Genehmigung der Gemeinde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden.

(2) Keiner Genehmigung bedarf

1.
die Umwandlung eines Wohnraums in einen Nebenraum, insbesondere einen Baderaum,
2.
die anderweitige Verwendung von Wohnraum, der nach dem 31. Mai 1990 unter wesentlichem Bauaufwand aus Räumen geschaffen wurde, die anderen als Wohnzwecken dienten.

§ 2
Zuständigkeit

Der Vollzug dieser Verordnung erfolgt als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Aufsichtsbehörden sind die Regierungspräsidien, oberste Aufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 1998 außer Kraft.

Dresden, den 12. Dezember 1996

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 25, S. 539

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1998