1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 2: Landschaftspflegerische Ausführung (RAS-LP2)“ – Ausgabe 1993

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 2: Landschaftspflegerische Ausführung (RAS-LP2)“ – Ausgabe 1993 vom 1. Oktober 1994 (SächsABl. S. 1307), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 852)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 2: Landschaftspflegerische Ausführung
RAS-LP2, Ausgabe 1993

Az.: 77-3942.42

Vom 1. Oktober 1994

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 39/1993 vom 30. Novemberv1993 hat der Bundesminister für Verkehr die Einführung der „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 2. Landschaftspflegerische Ausführung (RAS-LP2), Ausgabe 1993“ bekanntgegeben und im Verkehrsblatt 1994, Heft 12, Seite 439, veröffentlicht.

Die in den Richtlinien enthaltenen Regelungen für die Landschaftspflegerische Ausführungsplanung, die baureife Ausarbeitung der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und deren Durchführung sind im Zuge von Bundesfern- und Staatsstraßenmaßnahmen anzuwenden.

Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Die RAS-LP2 können bei der Geschäftsstelle der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Postfach 501, 50973 Köln, bezogen werden.

Dresden, den 1. Oktober 1994

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rohde
Leiter der Abteilung Verkehr und Straßenbau

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1994 Nr. 57, S. 1307
    Fsn-Nr.: 471-V94.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Oktober 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007