Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Informations- und Kommunikationssystem für die Führung des Katastrophenschutzes
(IuK-KatS) im Freistaat Sachsen
Az.: 41-1411.00/19
Vom 12. April 1996
Inhaltsverzeichnis- 1
- Geltungsbereich
- 2
- Grundsätze
- 3
- Katastrophenschutzbehörden, ihre Führungsebenen und Führungseinrichtungen
- 3.1
- Katastrophenschutzbehörden
- 3.2
- Führungsebenen und besondere Führungseinrichtungen
- 3.3
- Führungseinrichtungen der oberen Führungsebene
- 3.4
- Führungseinrichtungen der mittleren Führungsebene
- 3.5
- Führungseinrichtungen der unteren Führungsebene
- 4
- IuK-Verbindungen
- 4.1
- Zuständigkeit
- 4.2
- IuK-Verbindungen der Führungsebenen
- 4.2.1
- Obere Führungsebene
- 4.2.2
- Mittlere Führungsebene
- 4.2.2.1
- Technische Einsatzleitung (TEL)
- 4.2.2.2
- Abschnittsleitung (AL)
- 4.2.3
- Untere Führungsebene
- 4.3
- Platz der Führungseinrichtungen
- 4.4
- Fremde Hilfsmittel und Kräfte
- 5
- Redundanzen (Überlagerungen)
- 5.1
- Leitungsgebundene IuK-Verbindungen
- 5.2
- Nicht leitungsgebundene IuK-Verbindungen (Funk)
- 6
- Reserven
- 7
- Kuriere
- 8
- Einschränkungen im öffentlichen Fernsprechverkehr
- 9
- Planung
Anlage | Nr. | Titel |
---|---|---|
Anlagen: | 1 | Führungseinrichtungen und Führungsebenen |
2 | Führungseinrichtungen und ihre Informations und Kommunikationsmittel | |
3 | IuK-Ausstattung einer Technischen Einsatzleitung |
- 1
- Geltungsbereich
- 1.1
- Diese Richtlinie bildet die einheitliche Grundlage für die Planung, die Organisation, die Ausstattung und für die Übungen zum Zwecke der Information und Kommunikation für die Führung des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen (Informations- und Kommunikationssystem in der Führung des Katastrophenschutzes – IuK-KatS). Sie ist für die Katastrophenschutzbehörden verbindlich, gewährt ihnen jedoch zugleich die Möglichkeit, ihre eigenen, örtlich unterschiedlichen Erfordernisse und Bedingungen zu berücksichtigen.
- 1.2
- Für die Information und Kommunikation beim Katastropheneinsatz außerhalb des Freistaates Sachsen gilt diese Vorschrift nur als Anhalt im Rahmen der dort geltenden Vorschriften.
- 1.3
- Fragen der Information und Kommunikation mit den Medien und der Öffentlichkeit werden in dieser Richtlinie nicht geregelt.
- 2
- Grundsätze
- 2.1
- Das IuK-KatS dient den Katastrophenschutzbehörden und ihren Führungseinrichtungen zur einheitlichen Leitung im Katastrophenschutz.
- 2.2
- IuK-Verbindungen sind auf allen Ebenen so vorzubereiten, daß die unverzügliche Leitung der Katastrophenbekämpfung jederzeit aufgenommen und deren Erfordernissen bedarfsgerecht angepaßt werden kann.
- 2.3
- Die unterschiedlichen Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden und deren Führungseinrichtungen verlangen unterschiedlich geartete IuK-Mittel. Die Katastrophenschutzbehörde führt in der Regel über leitungsgebundene IuK-Mittel, der Führer einer Einheit grundsätzlich durch nichtleitungsgebundene IuK-Mittel (Funk) oder durch persönliche Weisung. Dazwischen ist der Übergang fließend.
- 2.4
- Vorhandene Hilfsmittel und -kräfte sind zu nutzen, solche außerhalb der Katastrophenschutzbehörden auch auf dem Wege des Heranziehens Dritter und der Inanspruchnahme nach §§ 20, 21 Sächsisches Katastrophenschutzgesetz (SächsKatSG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 85), um hohe Aufwendungen für eigene Ausstattungen zu mindern oder ganz zu vermeiden. Die erforderliche vorsorgliche Prüfung von Hilfsmitteln und -kräften, deren Inhaber nicht gemäß § 6 SächsKatSG zur Mitwirkung verpflichtet sind, zum Beispiel in Übungen, ist nur auf der Grundlage der Freiwilligkeit möglich.
- 2.5
- Für den Bau, den Betrieb und die Mitbenutzung von Mitteln und Einrichtungen zur Kommunikation sind, soweit erforderlich, Möglichkeiten der Amtshilfe in Anspruch zu nehmen.
- 2.6
- Hilfsmittel und -kräfte außerhalb der Katastrophenschutzbehörden müssen erkundet sein. Ihre Nutzung ist planerisch vorzubereiten und einzuüben.
- 2.7
- Redundanzen (Überlagerungen) der IuK-Mittel innerhalb und zwischen allen Führungseinrichtungen schützen vor Störungen und Beeinträchtigungen zum Beispiel durch Folgen des Schadensereignisses oder bei Ausfall einzelner technischer Mittel. Sie sind anzustreben.
- 2.8
- Die IuK-Ausstattung muß im Einsatz hohen Belastungen, auch durch wechselndes Personal, standhalten. Sie muß daher ebenso robust wie handhabungs- und instandhaltungsfreundlich sein.
- 2.9
- Die gemeinsamen Leitstellen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes (Leitstellen) dienen nur der Alarmierung. Sie sind keine besonderen Führungseinrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne von § 2 Abs. 2 SächsKatSG. Sie arbeiten jedoch mit diesem zusammen und kommunizieren insbesondere mit dem Katastrophenschutzstab und mit der Technischen Einsatzleitung (TEL).
- 2.10
- Wird bei einer Katastrophe eine Rettungsdienst-Einsatzleitung (RD-EL) gebildet, dann ist sie Bestandteil der TEL. Sie informiert den Leiter der TEL und in dessen Auftrag den Katastrophenschutzstab über Veränderungen der rettungsdienstlichen Lage. Ihre rettungsdienstlichen Anforderungen richtet sie unmittelbar an die für den Einsatzort zuständige Leitstelle.
- 3
- Die Katastrophenschutzbehörden, ihre Führungsebenen und Führungseinrichtungen
- 3.1
- Die Katastrophenschutzbehörden nach § 4 SächsKatSG leiten die Bekämpfung einer Katastrophe über Führungseinrichtungen unterschiedlicher Führungsebenen. Sie behalten auch im Falle einer Katastrophe ihre Strukturen bei. Sie ergänzen diese durch besondere Führungseinrichtungen unterschiedlicher Führungsebenen.
- 3.2
- Führungsebenen2 und Führungseinrichtungen des Katastrophenschutzes sind:
Führungsebenen Führungsebene Einheit Obere Führungsebene: Der Katastrophenschutzstab, Mittlere Führungsebene: Die Technische Einsatzleitung (TEL) und bei Bedarf mehrere Abschnittsleitungen (AL), Untere Führungsebene: Die Führer der taktischen Einheiten und Einrichtungen. - 3.3
- Der Katastrophenschutzstab kommuniziert mit allen Bereichen der eigenen Behörde, mit anderen übergeordneten, benachbarten oder nachgeordneten Stellen, mit dem Führungs- und Lagezentrum der zuständigen Polizeidienststelle, der Leitstelle, mit Betroffenen, mit unterstützenden Organisationen und Unternehmen, den Medien und der Öffentlichkeit. Der Katastrophenschutzstab der unteren Katastrophenschutzbehörde, in besonderen Fällen nach § 5 Abs. 2 und 4 SächsKatSG auch der höheren oder der obersten Katastrophenschutzbehörden, kommuniziert mit der Technischen Einsatzleitung vor Ort. Der Katastrophenschutzstab der obersten Katastrophenschutzbehörde kommuniziert auch mit anderen Bundesländern, mit dem Bundesministerium des Innern sowie mit den Ansprechpartnern im benachbarten Ausland.
- 3.4
- Die Führungseinrichtungen der mittleren Führungsebene (Technische Einsatzleitung und, wenn eingerichtet, die Abschnittsleitung¹) leiten die Maßnahmen am Einsatzort.
- 3.4.1
- Die Technische Einsatzleitung (TEL) kommuniziert mit dem Katastrophenschutzstab, mit der Leitstelle, mit den Leitern der Einsatzabschnitte sowie mit den Führern der unmittelbar unterstellten oder unmittelbar unterstützenden Kräfte, im Ausnahmefall auch mit anderen Stellen im Einsatzraum, zum Beispiel der Polizei, der Deutschen Telekom AG, der Deutschen Bahn AG, der Forstverwaltung und so weiter.
- 3.4.2
- Abschnittsleitungen (AL) werden gebildet, wenn räumliche, quantitative oder organisatorische Gründe die Einteilung eines Schadensgebietes in mehrere Abschnitte erforderlich machen. Die AL kommuniziert mit den Führern der unmittelbar unterstellten oder unterstützenden taktisch selbständigen Einheiten und Einrichtungen im Einsatzraum und mit der TEL.
- 3.5
- Die Führer der taktisch selbständigen Einheiten und Einrichtungen bilden die untere Führungsebene . Sie kommunizieren mit ihren Teileinheiten oder mit Einzelkräften sowie der AL oder der TEL.
- 4
- IuK-Verbindungen
- 4.1
- Zuständigkeit
- 4.1.1
- IuK-Verbindung ist grundsätzlich vom
- a) Vorgesetzten zu Unterstellten,
- b) Rückwärtigen zu vorn Eingesetzten,
- c) Unterstützenden zum Unterstützten,
- d) linken zum rechten Nachbarn
- herzustellen, zu halten und zu betreiben. Andererseits haben die, zu denen Verbindungen herzustellen und zu betreiben sind, ihrerseits die Verbindung zu suchen.
- 4.1.2
- Neu zugeführte Kräfte bringen ihre eigenen IuK-Mittel mit und nehmen beim Eintreffen, möglichst bereits vorher, Verbindung zu der Führungseinrichtung (meist der mittleren Ebene) auf, der sie unterstellt werden. Die Führungseinrichtung hat hierzu frühzeitig einen Meldekopf einzurichten und dessen Erreichbarkeit bekanntzugeben (zum Beispiel Kanal 491).
- 4.1.3
- Verfügen neu zugeführte Kräfte über Funkgeräte der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), dann treten sie zum frühest möglichen Zeitpunkt in den Funkverkehrskreis des Meldekopfes ein. Hierzu müssen sie bereits bei ihrer Alarmierung über dessen Kanal informiert werden.
- 4.2
- Die IuK-Verbindungen der Führungsebenen
- 4.2.1
- Obere Führungsebene
- 4.2.1.1
- Die Katastrophenschutzstäbe nutzen für ihre leitungsgebundenen IuK-Verbindungen3 alle verfügbaren Telekommunikationsdienste (zum Beispiel Fernsprechen, Telefax, Fernschreiben, Datenfernübertragen).
- 4.2.1.2
- Nichtleitungsgebundene IuK-Verbindungen4 (Funk) der Katastrophenschutzstäbe im 4-m-Bereich BOS (4-m-Wellenbereich der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) dienen vor allem der Verbindung mit beweglich eingesetzten Kräften, der TEL und zur Redundanz der leitungsgebundenen Verbindungen.
- 4.2.1.3
- Durch vorsorgliche organisatorische Maßnahmen innerhalb der Katastrophenschutzbehörde ist sicherzustellen, daß der Katastrophenschutzstab über eine ausreichende Anzahl eigener Anschlüsse an das öffentliche Telefonnetz verfügt.
- 4.2.1.4
- Durch Mehrfachabstützung (auf mehrere Vermittlungsstellen) und durch Zweiwegeführung ihrer Anschlußkabel kann die Behörde die Standfestigkeit ihrer entsprechenden IuK-Verbindungen erheblich erhöhen.
- 4.2.1.5
- Übersteigt der Kommunikationsbedarf die vorhandenen Kapazitäten, kann die Zugangsberechtigung zu abgehenden Wählverbindungen für weniger bedeutende Telefonanschlüsse der Behörde für die Dauer der Katastrophe gesperrt werden. Die Sperrung von Anschlüssen ist als Mangelverwaltung nur ein problematischer Notbehelf.
- 4.2.1.6
- Die Nutzung von Funktelefonen und Funktelefaxgeräten ist organisatorisch vorzubereiten. Hierzu sind die in der Behörde vorhandenen Geräte zu erfassen. Die Erfassung ist in den Katastrophenschutzplänen auf dem laufenden zu halten. Die Geräte sind meist kurzfristig beschaffbar und können flexibel genutzt werden. Eine Anzahl von mindestens 3 Funktelefonen und einem Funktelefaxgerät je untere Katastrophenschutzbehörde gilt als Anhalt.
- Die Mobilfunknetze können jedoch, besonders bei Schadensereignissen mit zahlreichen Betroffenen, frühzeitig ihre Belegungsgrenzen erreichen. Dann wären auch die Endgeräte nutzlos. Daher ist anzustreben, daß die Betreiber der Mobilfunknetze im Katastrophenfall ihr übliches Dienstleistungsangebot einschränken und die dadurch freiwerdenden Kapazitäten für den Katastrophenschutz zweckgebunden zur Verfügung stellen. Auch ist der Aufbau neuer und die Nutzung vorhandener leitungsgebundener Verbindungen bis zu den Führungseinrichtungen der mittleren Führungsebene mit Nachdruck zu betreiben.
- 4.2.1.7
- Die Katastrophenschutzbehörde hat entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und in Zusammenarbeit mit der Deutschen Telekom AG die Erweiterung leitungsgebundener Telekommunikationsanschlüsse vorzubereiten (vergleiche jedoch Nummer 4.4.4) und wegen des möglicherweise hohen Zeitbedarfs frühzeitig zu veranlassen.
- 4.2.2
- Mittlere Führungsebene
- 4.2.2.1
- Technische Einsatzleitung (TEL)
- 4.2.2.1.1
- Besonders außerhalb von Städten kann die TEL gezwungen sein, ihre Führungsfähigkeit sicherzustellen, ohne hinreichende leitungsgebundene Telekommunikationsanschlüsse, insbesondere des öffentlichen Netzes, vorzufinden. Sie ist daher, besonders in der Anfangsphase, auf die Nutzung von Funktelefonen, Funktelefax-Geräten, Datenfunk und Sprechfunk angewiesen. Die Katastrophenschutzbehörde muß diese Ausstattung im Rahmen ihrer Vorbereitungen gemäß § 2 SächsKatSG vorhalten. Ungeachtet dessen sind nach Möglichkeit leitungsgebundene IuK-Verbindungen einzusetzen.
- 4.2.2.1.2
- Für die interne Kommunikation soll die TEL so lange wie möglich auf technische Mittel verzichten. Für die externen Verbindungen benötigt die TEL in ausreichender Zahl Telekommunikationsanschlüsse, möglichst mit einer eigenen Vermittlung, oder Funktelefone.
- 4.2.2.1.3
- Die TEL oder, wenn solche eingerichtet sind, die AL, führt die ihr unterstellten Kräfte grundsätzlich über Funk³ (2-m-Bereich BOS, bei Bedarf die Verbindung TEL-AL zusätzlich 4-m-Bereich BOS).
- Werden ihr Kräfte unterstellt, die nicht über eine entsprechende Funkausstattung verfügen oder deren Funkausstattung zu der am Einsatzort verwendeten nicht kompatibel ist (zum Beispiel Bundeswehr), dann sind diese Kräfte aufzufordern, Verbindungsorgane mit Funk zu entsenden. Bei länger andauernden Schadensereignissen kann der Aufbau leitungsgebundener IuK-Verbindungen besonders zu den AL unerläßlich werden.²
- 4.2.2.1.4
- Für die IuK-Ausstattung der TEL gilt Anlage 3 als Anhalt. Sie ist lage- und bedarfsgerecht zu erweitern. Einsatzleitwagen (zum Beispiel ELW-2) sind wegen ihrer begrenzten Arbeitsplätze nur ein Notbehelf für die vorübergehende Unterbringung einer TEL. Sie bieten jedoch leistungsfähige IuK-Mittel und sind, besonders bei plötzlich eintretenden Schadensereignissen, wertvolle Führungsmittel.
- 4.2.2
- Abschnittsleitung (AL)
- Die AL führen die ihnen unterstellten und die unmittelbar unterstützenden Kräfte grundsätzlich mündlich persönlich oder über Funk (2-m-Bereich BOS)³. Die Verbindung zur TEL ist zunächst über Funk, bei längerem stationären Einsatz auch über leitungsgebundene Fernsprechverbindungen aufrechtzuerhalten. Deren Bau hat die TEL zu veranlassen. ELW-2 sind wegen ihrer Ausstattung für eine AL besonders geeignete Führungsmittel.
- 4.2.3
- Untere Führungsebene
- Die Führer der taktisch selbständigen Einheiten und Einrichtungen (untere Führungsebene) führen die ihnen unterstellten Kräfte mündlich persönlich, durch Zeichen oder über Funk (2-m-Bereich BOS)³.
- 4.3
- Platz der Führungseinrichtungen
- 4.3.1
- Der Katastrophenschutzstab ist grundsätzlich innerhalb der Behörde einzurichten.
- 4.3.2
- Der Platz der TEL ist von der Unterbringung des Katastrophenschutzstabes soweit zu trennen, daß sich beide Führungseinrichtungen beim Erfüllen ihrer unterschiedlichen Aufgaben nicht stören können. Die TEL ist so nahe am Schadensgebiet einzurichten, daß ihr einerseits die Führung „vor Ort“ und andererseits ungestörtes Arbeiten möglich ist.
- 4.3.3
- Die AL hat im jeweiligen Einsatzabschnitt ihren Platz dort, wo sie das Geschehen am besten unmittelbar überschauen kann. Häufiger Standortwechsel behindert ihre Aufgabenerfüllung und sollte vermieden werden. Ein Standortwechsel bedarf, besonders beim Einsatz leitungsgebundener IuK-Verbindungen, der Vorbereitung.
- 4.3.4
- Die Führer eingesetzter Einheiten befinden sich bei ihren Einheiten und sind voll beweglich .
- 4.4
- Fremde Mittel und Kräfte
- 4.4.1
- Die Katastrophenschutzbehörden und ihre Führungsebenen beziehen, soweit möglich und rechtlich zulässig, fremde Mittel und Kräfte bereits in die eigenen Vorbereitungen ein. Dazu gehören insbesondere Kräfte und Mittel der Polizei und der Bundeswehr.
- 4.4.2
- Die Polizei verfügt über ein eigenes landesweites IuK-System. Es beinhaltet Funk, Fernsprechen, Telex, Fax und Datenverkehr. Die Polizei kann den Katastrophenschutz mit stationären und mobilen Kräften und Mitteln ihres IuK-Systems unterstützen.
- 4.4.3
- Die Bundeswehr kann durch Feldkabel insbesondere das Herstellen leitungsgebundener Verbindungen zu den Abschnittsleitungen unterstützen und, besonders in unwegsamen Gelände beziehungsweise über große Entfernungen in begrenztem Umfang Funkverbindungen herstellen und betreiben. Die Tatsache, daß die Funkausstattung der Bundeswehr grundsätzlich zu der der BOS nicht kompatibel ist, muß bei der Planung und im Einsatz berücksichtigt werden.
- 4.4.4
- Die Telekommunikationsunternehmen verfügen über eigene Kräfte, Mittel, Einheiten und Einrichtungen zum schnellen Herstellen, Instandsetzen und Betreiben von IuK-Verbindungen im Katastrophenfall. Deren Art, Anzahl und Leistungsvermögen unterliegen dem Wandel und müssen bei Bedarf erkundet werden. Die Inanspruchnahme der Deutschen Telekom AG und der anderen Anbieter der Telekommunikationsdienstleistungen ist im Gesetz zur Sicherstellung der Post und Telekommunikation (Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz – PTSG – BGBl. I S. 2378/1994) geregelt. Weitere Rechts- und Durchführungsvorschriften stehen noch aus. Anfragen und Forderungen sind an die örtlich zuständigen Leiter des Unternehmens zu richten.
- 4.4.5
- Der Übermittlungsdienst X. 400 für den elektronischen Dokumentenaustausch wird auch in Sachsen erprobt. Nach Abschluß der Erprobung und vollständiger Einführung wird er den rechnergestützten Dokumentenaustausch zwischen den Katastrophenschutzbehörden im Freistaat Sachsen sowie zwischen den sächsischen Staatsministerien und den Ministerien anderer Länder und des Bundes erlauben. Der Übermittlungsdienst X. 400 soll in Zukunft auch für die Zwecke des Katastrophenschutzes genutzt werden. Bei der Einführung neuer Datenverarbeitungssysteme müssen diese zum Übermittlungsdienst X. 400 kompatibel sein.
- 4.4.6
- Betriebsfunknetze des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL) stehen grundsätzlich nur ihrem jeweiligen Betrieb zur Verfügung. Häufig ist die Genehmigung zu ihrem Betrieb an bestimmte Bedingungen und Auflagen gebunden. Zahlreiche Betriebsfunknetze erfüllen lebenswichtige Funktionen und vertragen keinerlei Beeinträchtigung. Muß die Katastrophenschutzbehörde dennoch bestimmte Betriebsfunknetze zur Bekämpfung einer Katastrophe nutzen, dann soll dies immer in Abstimmung mit dem Betreiber geschehen.
- Als Bedienungspersonal soll nur solches Personal herangezogen werden, das die Gewähr bietet, die entsprechenden Bedingungen und Auflagen der jeweiligen Betriebsgenehmigung einzuhalten.
- 4.4.7
- Die Errichtung von besonderen IuK-Einheiten für den Katastrophenschutz ist gegenwärtig noch nicht vorgesehen. Hierzu sind weitere Untersuchungen erforderlich.
- 5
- Redundanzen (Überlagerungen)
- 5.1
- Leitungsgebundene IuK-Verbindungen
- Überlagerungen leitungsgebundener IuK-Verbindungen zwischen den Katastrophenschutzbehörden und ihren Führungseinrichtungen werden grundsätzlich durch Funk hergestellt. Zur Überlagerung der Verbindungen zwischen den Katastrophenschutzbehörden dienen ortsfeste Landfunkstellen.
- 5.2
- Nicht leitungsgebundene IuK-Verbindungen (Funk)
- 5.2.1
- Die Regierungspräsidien und die Landesfeuerwehrschule Sachsen in Nardt verfügen über je eine universelle Landfunkstelle für den 2- und 4-m-Bereich BOS, die sie den unteren Katastrophenschutzbehörden auf Anforderung zur Verfügung stellen.
- Sie dienen der Unterstützung der Funkverbindungen der unteren Katastrophenschutzbehörden und deren Führungseinrichtungen auf Anforderung (vergleiche Nummer 6.1).
- 5.2.2
- Funk
- Bei der Planung der Funkverkehrskreise ist die mögliche Beeinträchtigung des Funkverkehrs durch andere Funknetze zu beachten. Im Zusammenwirken mit den Betriebsleitungen benachbarter Funknetze sind Vereinbarungen zur Minimierung eventueller Beeinträchtigungen zu treffen. Das Verfahren zur Nutzung zusätzlicher Kanäle wird gesondert geregelt.
- 6
- Reserven
- 6.1
- Die Katastrophenschutzbehörden und ihre Führungseinrichtungen haben Reserven an Kommunikationsmitteln zu bilden. Der Freistaat Sachsen hält an der Landesfeuerwehrschule Funkgeräte (2-m- und 4-m-Bereich BOS) als Landesreserve bereit.
Die Katastrophenschutzbehörden können sie zu Übungen, bei Katastrophenvoralarm und bei Katastrophenalarm anfordern. Anforderungen sind unmittelbar an die Landesfeuerwehrschule Sachsen in Nardt, außerhalb der Dienstzeit an die Leitstelle Hoyerswerda zu richten. Die Leitstelle Hoyerswerda alarmiert ausgabeberechtigte Mitarbeiter der Landesfeuerwehrschule. - 6.2
- Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben eigene Reserven an Funkgeräten zu bilden, um Ausfälle zu ersetzen, die Führbarkeit ungenügend ausgestatteter Kräfte zu verbessern und um Führungsstrukturen lageangepaßt zu verändern. Zur Inanspruchnahme der Landesreserve (vergleiche auch Nummer 6.1, 2. Abs.).
- 6.3
- Reserven leitungsgebundener IuK-Mittel können, insbesondere für die TEL und AL, innerhalb der Katastrophenschutzbehörden durch organisatorische Maßnahmen in der Regel einfach gebildet werden (vergleiche auch Nummern 4.2.1.3 und 4.2.1.4).
- 7
- Kuriere
- Zwischen den Behörden des Freistaates Sachsen besteht ein regelmäßiger Kurierdienst. Er kann bei Bedarf lagegerecht verdichtet oder durch Sonderkuriere ergänzt werden.
- Kuriere erleichtern insbesondere die schnelle Übermittlung vertraulicher Informationen oder Verschlußsachen sowie umfangreicher Dokumente, zum Beispiel topographischer Karten, deren Übermittlung auf nachrichtentechnischem Wege unzweckmäßig oder unmöglich ist.
- Beim großflächigen Ausfall von leitungsgebundenen IuK-Verbindungen sind Sonderkuriere oder Melder oft die schnellste noch verbleibende Möglichkeit zur Übermittlung. Ihr Einsatz ist jedoch aufwendig.
- 8
- Einschränkungen im öffentlichen Fernsprechverkehr
- Bei Katastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, öffentlichen Notständen und im Verteidigungsfall kann der öffentliche Fernsprechverkehr so stark ansteigen, daß die technischen Einrichtungen dieses hohe Verkehrsaufkommen nicht mehr bewältigen können.
- Um in dieser Lage den öffentlichen Fernsprechverkehr dennoch aufrechtzuerhalten, kann der übrige Fernsprechverkehr durch technische Mittel eingeschränkt werden. Die Einschränkung hat zur Folge, daß von den betroffenen Telefonanschlüssen aus keine abgehenden Gespräche aufgebaut werden können. Sie können jedoch angerufen werden.
Einzelheiten regelt die (überholte, aber noch gültige) „Richtlinie für die Aufrechterhaltung des im öffentlichen Interesse liegenden Fernsprechverkehrs bei Katastrophen, in Krisen, im Alarmfall und im Verteidigungsfall“ (Richtlinie F 215) des Bundesministeriums für das Post- und Fernmeldewesen vom November 1983, die von der Deutschen Telekom AG noch angewendet wird. Neue Vorschriften des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (BMPT) sind in Vorbereitung.
- 9
- Planung
- 9.1
- Bis auf weiteres gelten für die Planung des IuK-Einsatzes der Katastrophenschutzbehörden die Anlagen 5b und 7 der PDV 800/DV 800, Ausgabe 1986.
- 9.2
- Der Leiter der Katastrophenschutzbehörde ist im Rahmen seiner Gesamtverantwortung auch für den IuK-Einsatz verantwortlich.
- Er bestellt hierzu Angehörige der Behörde als IuK-Sachbearbeiter (IuK-SB-KatS) und als Leiter des IuK-Betriebs (Ld-IuK-KatS). Er informiert den IuK-SB-KatS rechtzeitig über die Lage und seine Absichten und fordert, wohin Verbindungen herzustellen sind und wann sie betriebsbereit sein müssen.
- 9.2.1
- Der IuK-Sachbearbeiter (IuK-KatS-SB)
- Der IuK-KatS-SB berät den Leiter des Katastrophenschutzstabes über die technischen und betrieblichen Möglichkeiten der IuK-Mittel. Er plant den IuK-Einsatz und ist für die Durchführung verantwortlich. Er schlägt vor, wer mit welchen Kräften und Mitteln, wie und wann die geforderten IuK-Verbindungen herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten hat und setzt die Entscheidung um. Er wirkt bei der Erstellung des IuK-Planes mit und erarbeitet die den IuK-Einsatz betreffenden Teile von Weisungen des Katastrophenschutzstabes. Er koordiniert den IuK-Einsatz, stellt die IuK-Versorgung sicher und führt die IuK-Unterlagen des Katastrophenschutzstabes. Er regelt den Dienstbetrieb und nimmt die Aufgabe der Fachaufsicht wahr. Er erkundet die örtlichen Gegebenheiten für den IuK-Einsatz, hält IuK-Mittel bereit, legt die IuK-Ausstattung von Führungseinrichtungen fest und veranlaßt Maßnahmen für die IuK-Sicherheit. Mit anderen IuK-Diensten arbeitet er zusammen.
- 9.2.2
- Der Leiter des IuK-Betriebes (Ld IuK-KatS)
- Der Leiter des IuK-Betriebes leitet auf Anordnung des IuK-Sachbearbeiters den Betrieb der IuK-Zentrale (früher „Fernmeldezentrale“) der Katastrophenschutzbehörde. Er überwacht die vorschriftsmäßige Durchführung des IuK-Verkehrs. Er koordiniert den IuK-Verkehr und führt die Betriebsunterlagen. Zusätzlich ist er verantwortlich für die technische Einsatzbereitschaft der IuK-Mittel in seinem Zuständigkeitsbereich. Er stellt her und unterhält IuK-Verbindungen in seinem Zuständigkeitsbereich. Er regelt den Dienstbetrieb der IuK-Zentrale. Er ist verantwortlich für das Annehmen, Weiterleiten und Aushändigen von Nachrichten.
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hubert Wicker
Staatssekretär
Anlagen
Anlage 3
IuK-Ausstattung5 einer
Technischen Einsatzleitung
lfd. Nr. | lfd. Buchstabe | Stückzahl | Anlage |
---|---|---|---|
1. | Leitungsgebundene IuK-Mittel | ||
a) | 1 St. | TK-Anlage6, vollelektronisch, für 2 Amtsleitungen und 10 Nebenstellen | |
b) | 8 St. | Telefon5 als Nebenstellen zu a) | |
2 St. | Schnurlostelefon als Nebenstelle zu a) | ||
c) | 1 St. | Mobilfaxgerät / Gruppe 3 (Kreisergänzung) | |
d) | 1 St. | Funktelefon für Sprech-, Fax- und Datenübertragung | |
2. | Nichtleitungsgebundene IuK-Mittel | ||
a) | 2 St. | Vielkanal-Sprechfunkgerät Fu G 8b-1 | |
b) | 1 St. | Vielkanal-Sprechfunkgerät FuG 9 | |
c) | 5 St. | Vielkanal-Sprechfunkgerät FuG 10a | |
3. | Automatisierte Datenverarbeitung (Minimum) | ||
IBM compatibles Notebook mit freien Steckplätzen, mindestens 386-25 MHz, 4 MB Arbeitsspeicher, Diskettenlaufwerk 3,5", Festplatte 120 MB, Modem, Drucker | |||
Anzahl: 1 | |||
4. | Sonstige Hilfsmittel | ||
a) | 1 St. | ISDN Adapter TA a / b | |
b) | 1 St. | C-Netzstrahler (Antenne) mit Magnetfuß | |
c) | 1 St. | Stromversorgungsgerät / Ladeteil 220V / 12V | |
d) | 1 St. | Spannungswandler 12V / 24V | |
e) | 1 St. | Stromversorgungskabel 12V Kfz | |
f) | 3 St. | Telefonverlängerungskabel / TAE 10,0 m | |
g) | 1 St. | Telefonverlängerung / Modular-Stecker und Modularkupplung 6,0 m | |
h) | 1 St. | Kabelrolle mit 100 m Leitung 2 x 0,8 | |
i) | 1 St. | Mehrzweckkoffer mit Werkzeug | |
j) | 3 St. | Transportbehälter (Aluminiumkoffer) | |
k) | 1 St. | Stromerzeuger 2,1 kW, Wechselspannung |