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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“ vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 265)

Gesetz

zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“

Vom 2. April 2014

Der Sächsische Landtag hat am 13. März 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“ vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „10 000 000 EUR“ durch die Angabe „20 000 000 EUR“ ersetzt.
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
Maßnahmen des Krankenhausbaus, einschließlich Telemedizin, in Höhe von jährlich bis zu 26 000 000 EUR.“
2.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
Zuführungen in Höhe von 40 000 000 EUR im Haushaltsjahr 2013 und Zuführungen in Höhe von 32 000 000 EUR im Haushaltsjahr 2014,“.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. April 2014

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 6, S. 265
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022