Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Aufwandsentschädigungs-Verordnung
Vom 26. Oktober 2014
Aufgrund von § 155 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
Artikel 1
§ 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungs-Verordnung – KomAEVO) vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84), die zuletzt durch Verordnung vom 5. August 2008 (SächsGVBl. S. 545) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für ehrenamtliche Bürgermeister monatlich in Gemeinden mitAufwandsentschädigung lfd.Nr Einwohner Betrag 1. bis 500 Einwohnern 630 EUR, 2. bis 1 000 Einwohnern 1 120 EUR, 3. bis 1 500 Einwohnern 1 270 EUR, 4. bis 2 000 Einwohnern 1 410 EUR, 5. bis 3 000 Einwohnern 1 560 EUR und 6. über 3 000 Einwohnern 1 720 EUR.“ - 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher beträgt mindestens 10 Prozent bis 30 Prozent der Aufwandsentschädigung, die nach Absatz 1 ein ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der Ortschaft erhält. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 beträgt die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher bis 50 Prozent der Aufwandsentschädigung, die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ein ehrenamtlicher Bürgermeister erhält, sofern die Ortschaft über 5 000 Einwohner hat. Die Aufwandsentschädigung ist von der Gemeinde durch Satzung zu bestimmen.“ - 3.
- In § 6 wird die Angabe „Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105)“ durch die Angabe „Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
- 4.
- In § 7 wird die Angabe „Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105)“ durch die Angabe „Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014, geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Dresden, den 26. Oktober 2014
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig