Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
über die Festlegung eines Planungsgebietes zur Sicherung der Planung für den Bau der Ortsumgehung Kesselsdorf im Zuge der Bundesstraße B 173 Freiberg – Dresden, in Wilsdruff/Ortsteil Kaufbach
Vom 10. Februar 1999
§ 1
Aufgrund des § 9 a Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) in Verbindung mit der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrGZuVO) vom 15. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 3), in der Fassung vom 6. September 1994 (SächsGVBl. S. 1561), wird verordnet :
(1) Zur Sicherung der Planung für den Bau der Bundesstraße B 173 Freiberg – Dresden, Ortsumgehung Kesselsdorf wird ein Planungsgebiet im Stadtgebiet Wilsdruff/OT Kaufbach festgelegt.
Planungsgebiet:
Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 13 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:
Lagepunkt | Lagebezeichnung | Gemarkung |
---|---|---|
Punkt | Lagebezeichnung | Gemarkung |
1 | Punkt 33 m östlich des südwestlichen Eckpunktes des Flurstückes Nummer 302 a auf der Flurstücks- und Gemarkungsgrenze zwischen Kaufbach und Grumbach geradlinig durch die Flurstücke Nummer 302 a, 301 a, 297 und 294 a | Kaufbach |
2 | Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken Nummer 294 a und 283 a, 180 m südlich des nordöstlichen Eckpunktes des Flurstückes 294 a geradlinig durch das Flurstück Nummer 294 a | Kaufbach |
3 | nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes Nummer 294 a; geradlinig durch das Flurstück der S 36 | Kaufbach |
4 | südwestlicher Eckpunkt des Flurstückes Nummer 291 a geradlinig durch die Flurstücke Nummer 291 a, 29 a, 277/1, 269 a, 257 d, 39 a, 244 a und 237 a | Kaufbach |
5 | Punkt 135 m nördlich des südöstlichen Eckpunktes des Flurstückes Nummer 237 a auf der Flurstücks- und Gemarkungsgrenze zwischen Kaufbach und Kesselsdorf entlang der Flurstücks- und Gemarkungsgrenze zwischen Kaufbach und Kesselsdorf | Kaufbach |
6 | südöstlicher Eckpunkt des Flurstückes Nummer 237 a auf der Flurstücks- und Gemarkungsgrenze zwischen Kaufbach und Kesselsdorf entlang der Flurstücks- und Gemarkungsgrenze zwischen Kaufbach und Kesselsdorf | Kaufbach |
7 | südlichster Eckpunkt des Flurstückes Nummer 244 a auf der Flurstücks- und Gemarkungsgrenze zwischen Kaufbach und Kesselsdorf entlang der Flurstücks- und Gemarkungsgrenze zwischen Kaufbach und Kesselsdorf | Kaufbach |
8 | östlicher Eckpunkt des Flurstückes Nummer 249 entlang der Flurstücks- und Gemarkungsgrenze zwischen Kaufbach und Kesselsdorf | Kaufbach |
9 | nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes Nummer 162/9 der Gemarkung Kesselsdorf auf der Flurstücks- und Gemarkungsgrenze zwischen Kaufbach und Kesselsdorf entlang der Flurstücks- und Gemarkungsgrenze zwischen Kaufbach und Kesselsdorf | Kaufbach |
10 | Punkt 80 m südlich des nordwestlichen Eckpunktes des Flurstückes Nummer 162/9 der Gemarkung Kesselsdorf auf der Flurstücks- und Gemarkungsgrenze zwischen Kaufbach und Kesselsdorf geradlinig durch die Flurstücke Nummer 25 und 263 a | Kaufbach |
11 | Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken Nummer 263 a und 280 a, 240 m nördlich des südwestlichen Eckpunktes des Flurstückes Nummer 263 a geradlinig durch das Flurstück Nummer 280 a | |
12 | Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken Nummer 280 a und 283 a, 140 m nördlich des südwestlichen Eckpunktes des Flurstückes Nummer 280 a geradlinig durch die Flurstücke Nummer 283 a und 294 a | |
13 | Punkt 40 m östlich des südwestlichen Eckpunktes des Flurstückes Nummer 294 a auf der Flurstücks- und Gemarkungsgrenze zwischen Kaufbach und Grumbach entlang der Flurstücks- und Gemarkungsgrenze zwischen dem Flurstück Nummer 468 der Gemarkung Grumbach und den Flurstücken Nummer 294 a, 297, 301 a und 302 a der Gemarkung Kaufbach | Kaufbach |
1 | Punkt 33 m östlich des südwestlichen Eckpunktes des Flurstückes Nummer 302 a auf der Flurstücks- und Gemarkungsgrenze zwischen Kaufbach und Grumbach | Kaufbach |
(2) Auf die Festlegung des Planungsgebietes wird in der Stadt Wilsdruff hingewiesen. Das festgelegte Planungsgebiet und seine Grenzen sind aus dem Plan ersichtlich, der während der Dauer der Festlegung des Planungsgebietes bei der Stadt Wilsdruff, Stadtverwaltung, während der Dienststunden zur Einsicht ausliegt.
§ 2
Vom Tage des In-Kraft-Tretens der Verordnung an dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 9 a Abs. 5 Bundesfernstraßengesetz zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 9 a Abs. 1 und 3 Satz 4 Bundesfernstraßengesetz hiervon nicht berührt. Zuwiderhandlungen können gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und Absatz 2 Bundesfernstraßengesetz als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777) oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch am 28. September 2000.
Dresden, den 10. Februar 1999
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Weidelener
Regierungspräsident