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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Neufestlegung der Planungsgebiete „Kötitz I“, Kötitz II“, „Kötitz III“, „Brockwitz I“, „Brockwitz II“, „Brockwitz III“, „Brockwitz IV“, „Brockwitz V“, „Brockwitz VI“, „Brockwitz VII“, „Sörnewitz I“ und „Sörnewitz II“ zur Sicherung der Planung für den Neubau der Staatsstraße S 84 zwischen Niederwartha und Neusörnewitz

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Neufestlegung der Planungsgebiete „Kötitz I“, Kötitz II“, „Kötitz III“, „Brockwitz I“, „Brockwitz II“, „Brockwitz III“, „Brockwitz IV“, „Brockwitz V“, „Brockwitz VI“, „Brockwitz VII“, „Sörnewitz I“ und „Sörnewitz II“ zur Sicherung der Planung für den Neubau der Staatsstraße S 84 zwischen Niederwartha und Neusörnewitz vom 9. Oktober 2002 (SächsGVBl. S. 294)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
über die Neufestlegung der Planungsgebiete „Kötitz I“, Kötitz II“, „Kötitz III“, „Brockwitz I“, „Brockwitz II“, „Brockwitz III“, „Brockwitz IV“, „Brockwitz V“, „Brockwitz VI“, „Brockwitz VII“, „Sörnewitz I“ und „Sörnewitz II“ zur Sicherung der Planung für den Neubau der Staatsstraße S 84 zwischen Niederwartha und Neusörnewitz

Vom 9. Oktober 2002

Aufgrund von § 37 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172) geändert worden ist, in Verbindung mit § 39 Abs. 7 SächsStrG wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Sicherung der Planung für den Neubau der Staatsstraße S 84 zwischen Niederwartha und Neusörnewitz werden die Planungsgebiete „Kötitz I“, Kötitz II“, „Kötitz III“, „Brockwitz I“, „Brockwitz II“, „Brockwitz III“, „Brockwitz IV“, „Brockwitz V“, „Brockwitz VI“, „Brockwitz VII, „Sörnewitz I“ und „Sörnewitz II“ im Gebiet der Stadt Coswig festgelegt.

Beschreibung der Planungsgebiete:
Planungsgebiet Kötitz I/2000

Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 13 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
 1 Nördlichster Eckpunkt des Flurstücks 375/4
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 375/4 und 375/9 der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
 2 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 375/4
das Flurstück 375/9 der Gemarkung Kötitz geradlinig schneidend zu
Kötitz
 3 Südwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 343/7
entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 343/7 der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
 4 Südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 343/7
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 343/4 und 343/3 der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
 5 Östlichster Eckpunkt des Flurstücks 343/4
das Flurstück 343/6 der Gemarkung Kötitz geradlinig schneidend zu
Kötitz
 6 Nördlichster Eckpunkt des Flurstücks 343/12
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 343/12 und 343/13 der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
 7 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 343/12
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 342/3 und 343/13 der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
 8 Nördlichster Eckpunkt des Flurstücks 342/3
entlan der östlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 342/3 und 342/5 der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
 9 Östlichster Eckpunkt des Flurstücks 342/5
entlang der östlichen Flurstücks- und Gemarkungsgrenze des Flurstücks 342b zu
Kötitz
10 Südlichster Eckpunkt des Flurstücks 342b
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 342b, 342/1 und 342/4 mit dem Flurstück 342a der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
11 Südwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 342/4
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 343/9 und 342a der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
12 Südlichster Eckpunkt des Flurstücks 343/9
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze des Flurstücks 342a mit den Flurstücken 343/9, 343/6, 343/4, 375/9 und 375/4 der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
13 Westlichster Eckpunkt des Flurstücks 375/4
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 375/4 und 375/14 zu
Kötitz
 1 Nördlichster Eckpunkt des Flurstücks 375/4

Planungsgebiet Kötitz II/2000

Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 11 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
 1 Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 454/1
entlang der nördlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 454/1, 454/2, 453, 452, 451 und 451c der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
 2 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 451c
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 451c und 451b mit den Flurstücken 450, 449, 448, 447, 446 und 445 der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
 3 Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 444
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 444 und dem Flurstück 445 der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
 4 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 444
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 444 und 540 (Elbstraße) der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
 5 Südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 444
entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 444 zu
Kötitz
 6 Südwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 444
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 444 und 451a der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
 7 Südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 451b
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze des Flurstücks 451a mit den Flurstücken 451 und 451b der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
 8 Südwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 451
die Flurstücke 452 und 453 geradlinig schneidend zu
Kötitz
 9 Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 453 und 454a der Gemarkung Kötitz in geradliniger Verlängerung der Flurstücksgrenze zwischen dem Flurstück 451a mit den Flurstücken 451b und 452 der Gemarkung Kötitz liegend
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 453 und 454a der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
10 Südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 454/4
entlang der Flurstücksgrenze des Flurstücks 454a mit den Flurstücken 454/4 und 454/3 zu
Kötitz
11 Südwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 454/3
entlang der westlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 454/3 und 454/1 der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
 1 Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 454/1 Kötitz

Planungsgebiet Kötitz III/2000

Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 4 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
1 Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 456/5
entlang der nördlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 456/5 mit dem Flurstück 456/2 der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
2 Gemeinsamer Eckpunkt der Flurstücke 456/5 und 456/2 an der Flurstücksgrenze zu Flurstück 456/3
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze des Flurstücks 456/3 mit den Flurstücken 456/5 und 456/4 der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
3 Südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks  456/4
entlang der südlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 456/4 der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
4 Südwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 456/4
entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke 456/4 und 456/5 mit dem Flurstück 456/2 (Fährweg) der Gemarkung Kötitz zu
Kötitz
1 Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 456/5 Kötitz

Planungsgebiet Brockwitz I/2000

Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 3 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
1 Südlichster Eckpunkt des Flurstücks 431/2
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 431/2 und 1029 (Brockwitzer Straße) der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
2 Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 431/2
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 431/2 und 1028a (Dresdner Straße) der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
3 Nordöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 431/2
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 431/2 und 431/6 der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
1 Südlichster Eckpunkt des Flurstücks 431/2 Brockwitz

Planungsgebiet Brockwitz II/2000

Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 7 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
1 Westlichster Eckpunkt des Flurstücks 1093/3
entlang der Flurstücksgrenze zwischen dem Flurstück 1093/3 und den Flurstücken 1094/1 und 1094/2 der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
2 Nördlichster Eckpunkt des Flurstücks 1093/3
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 1093/3 und 1099/4 der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
3 Westlicher Eckpunkt des Flurstücks 1099/6
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 1093/3 und 1099/5 der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
4 Südlicher Eckpunkt des  Flurstücks 1099/5
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 1093/3 und 1101/4 der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
5 Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 1099c
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze des Flurstücks 1093/3 mit den Flurstücken 1099c und 1099g der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
6 Nördlichster Eckpunkt des Flurstücks 1099g
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 1093/3 und 1099g der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
7 Südlicher Eckpunkt des Flurstücks  1093/3 mit den Flurstücken 1099g und 1028a der Gemarkung Brockwitz
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 1093/3 und 1028a der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
1 Westlichster Eckpunkt des Flurstücks 1093/3

Planungsgebiet Brockwitz III/2000

Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 6 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
1 Südlicher Eckpunkt des Flurstücks 533
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 533 und 1068 der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
2 Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 1068
entlang an der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 533 und 1068 der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
3 Südwestlicher Eckpunkt des Flurstücks 533 an der Grenze zwischen den Flurstücken 534n und 1068
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 533 und 534n der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
4 Westlicher Eckpunkt des Flurstücks 533
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 533 und 534n der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
5 Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 533
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 533 und 579 der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
6 Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 533
entlang der südöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 533 der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
1 Südlicher Eckpunkt des Flurstücks 533 Brockwitz

Brockwitz IV/2000

Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 6 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
1 Westlicher Eckpunkt des Flurstücks 579
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze des Flurstücks 579 mit den Flurstücken 529a und 1071 der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
2 Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 1071
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze des Flurstücks 534n mit den Flurstücken 1071 und 1070 der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
3 Südlicher Eckpunkt des Flurstücks 1070
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 1070 und 1069 der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
4 Westlicher Eckpunkt des Flurstücks 1070
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 1070 und 529b der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
5 Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 529b
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 529a und 529b der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
6 Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 529b
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 529a und 1027/1 (Auerstraße) der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
1 westlicher Eckpunkt des Flurstücks 579 Brockwitz

Planungsgebiet Brockwitz V/2000

Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 4 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
1 Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 539/1
entlang der nordöstlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 539/1, 540/1,
543/1 und 544/1 der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
2 Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 544/1
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 544/1 und 545/2 der Gemarkung Brockwitz sowie in Verlängerung das Flurstück 539/4 schneidend zu
Brockwitz
3 Punkt auf der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 528 und 539/4 der Gemarkung Brockwitz in geradliniger Verlängerung der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 544/1 und 545/2 der Gemarkung Brockwitz liegend
entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 539/4 und 528 der Gemarkung Brockwitz
Brockwitz
4 Westlichster Punkt des Flurstücks 539/4
entlang der nordwestlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 539/4 und 539/1 der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
1 Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 539/1 Brockwitz

Planungsgebiet Brockwitz VI/2000

Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 4 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
Punkt Lagebeschreibung Gemarkung
1 Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 587
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen dem Flurstück 599 und den Flurstücken 587, 586 und 589 der Gemarkung Brockwitz zu
Brockwitz
2 Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 585
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 582c und 585 zu
Brockwitz
3 Südlicher Eckpunkt des Flurstücks 585
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 580, 587, 586 und 585 zu
Brockwitz
4 Westlicher Eckpunkt des Flurstücks 587
auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 588 und 587 zu
Brockwitz
1 Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 587 Brockwitz

Planungsgebiet Brockwitz VII/2000

Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 4 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
Punkt Lagebeschreibung Gemarkung
1 Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 590
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 599 und 590 zu
Brockwitz
2 Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 590
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 589 und 590 zu
Brockwitz
3 Südlicher Eckpunkt des Flurstücks 590
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 580 und 590 zu
Brockwitz
4 Westlicher Eckpunkt des Flurstücks 590
entlang der nordwestlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 590 zu
Brockwitz
1 Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 590 Brockwitz

Planungsgebiet Sörnewitz I/ 2000

Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 4 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
Punkt Lagebeschreibung Gemarkung
1 Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 716
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 616 und 716 zu
Sörnewitz
2 Südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 716
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 715 und 716 zu
Sörnewitz
3 Westlicher Eckpunkt des Flurstücks 716
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flustücken 717/1 und 716 zu
Sörnewitz
4 Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 717/1
entlang der nordöstlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 716 zu
Sörnewitz
1 Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 716 Sörnewitz

Planungsgebiet Sörnewitz II / 2000

Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 6 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Lagebezeichnung der Punkte ist nachstehend aufgeführt:

Lagebezeichnung
Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung
Punkt Lagebeschreibung Gemarkung
1 Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 616a
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 717/1 und 616a zu
Sörnewitz
2 Südöstlicher Eckpunkt des Flurstücks 616a
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 616b und 617a zu
Sörnewitz
3 Westlicher Eckpunkt des Flurstücks 616a
entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 616b und 617o zu
Sörnewitz
4 Südlicher Eckpunkt des Flurstücks 617o
auf der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 617/1 und 617o entlang dieser zu
Sörnewitz
5 Westlicher Eckpunkt des Flurstücks 617o
entlang der nordwestlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 617o zu
Sörnewitz
6 Nördlicher Eckpunkt des Flurstücks 617o
entlang der nordöstlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 617o und 616a zu
Sörnewitz
1 Östlicher Eckpunkt des Flurstücks 616a Sörnewitz

(2) Auf die Festlegung der Planungsgebiete wird in der Stadt Coswig hingewiesen. Die festgelegten Planungsgebiete und deren Grenzen sind aus den Plänen ersichtlich, die während der Dauer der Festlegung der Planungsgebiete bei der Stadt Coswig in der Stadtverwaltung während der Dienststunden zur Einsicht ausliegen.

§ 2

Vom Tage des In-Kraft-Tretens der Verordnung an dürfen auf den in den Planungsgebieten liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 37 Abs. 4 SächsStrG zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG hiervon nicht berührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 4 SächsStrG mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl., S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch am 21. September 2004.

Dresden, den 11. Oktober 2002

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 12, S. 294
    Fsn-Nr.: 471

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. November 2002

    Fassung gültig bis: 21. September 2004