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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) vom 26. November 1997 (SächsABl. S. 1241)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)

Az.: 34.5113.15/1

Vom 26. November 1997

Inhaltsübersicht

1.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
2.
Antrag
3.
Fahrgeldeinnahmen
4.
Besondere Regelungen für den Nachweis nach § 62 Abs. 5 SchwbG
4.1.
Erhebungsperioden
4.2.
Erhebungsarten
4.3.
Grenzüberschreitende Fahrten
5.
Eingeschränkte Vollerhebung
6.
Stichprobenerhebung
6.1.
Allgemeines
6.2.
Wochentagstypen, Wochenzeitschichten
6.3.
Linien
6.4.
Linienerhebung
6.5.
Querschnitterhebung
7.
Anwendung verschiedener Erhebungsarten auf unterschiedlichen Linien
8.
Zählprotokolle
9.
Aufbewahrungsfrist der Zählunterlagen
10.
Anzeigepflicht und Geltung des Zählergebnisses für das Folgejahr
11.
Übergangsbestimmung
12.
Inkrafttreten


Anlagen

Anlagenverzeichnis
Anlage  Titel
Anlage 1 Berechnung des Vomhundertsatzes bei eingeschränkter Vollerhebung
Anlage 2 Berechnung des Vomhundertsatzes bei Stichprobenerhebungen
  2.1 Bezeichnungen
  2.2 Berechnung des Vomhundertsatzes bei Linienerhebungen
  2.3 Berechnung des Vomhundertsatzes bei Querschnitterhebungen
Anlage 3 Berechnung des Vomhundertsatzes bei Anwendung verschiedener Erhebungsarten
Anlage 4 Informationsblatt für das Zählpersonal
Tabelle 1 Korrekturfaktoren
Tabelle 2 Umrechnungskoeffizienten
1.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
1.1
Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag gem. § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) jeweils in Verbindung mit dem von der Landesregierung jährlich bekanntgegebenen Vomhundertsatz nach § 62 Abs. 4 SchwbG (Pauschalregelung) oder aufgrund eines Nachweises nach § 62 Abs. 5 SchwbG (Individualregelung) erstattet. Voraussetzung ist, daß der Unternehmer während des Erstattungszeitraumes (jeweils 1 Kalenderjahr) aufgrund der Verpflichtung nach § 59 Abs. 1 und 2 SchwbG und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1110), die nach § 59 Abs. 1 SchwbG berechtigten Personen, ggf. einschließlich ihrer Begleitpersonen, ihres Handgepäcks, ihrer mitgeführten Krankenfahrstühle, ihrer sonstigen orthopädischen Hilfsmittel und ihrer Führhunde, unentgeltlich befördert hat.
1.2
Bei der Erstattung nach § 62 Abs. 4 SchwbG (Pauschalregelung) werden die Fahrgeldausfälle nach dem jeweils für ein Jahr bekanntgemachten Vomhundertsatz der von den Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.
1.3
Bei der Erstattung nach § 62 Abs. 5 SchwbG (Individualregelung) genügt für die gesetzlich vorgeschriebene Verkehrszählung eine „eingeschränkte Vollerhebung“ oder eine „Stichprobenerhebung“, die nach Nrn 4 ff. durchgeführt worden ist.
Der Berechnung des Erstattungsbetrages ist das Verhältnis der Zahl der nach dem Schwerbehindertengesetz unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste zugrunde zu legen, das sich aus der Verkehrszählung auf allen konzessionierten Linien des antragstellenden Unternehmens (§§ 42,43 PBefG) ergibt.
2.
Antrag
2.1
Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr soll in einfacher Ausfertigung beim Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales gestellt werden, soweit nicht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 SchwbG das Bundesverwaltungsamt zuständig ist. Antragsbefugt ist grundsätzlich derjenige Unternehmer, dem unabhängig von der Frage der Konzessionsinhaberschaft die Fahrgeldeinnahmen zustehen.
Bei dem die Landesgrenzen des Freistaates Sachsen überschreitenden Personennahverkehr sind entsprechend Mehrfertigungen des Antrages einzureichen.
Bei dem die Bundesgrenzen überschreitenden Personennahverkehr sind die Anträge von Unternehmern mit Betriebssitz sowohl im Inland als auch im Ausland an die Erstattungsbehörde zu richten.
Beginnt die Linie im Ausland, gilt als Ausgangspunkt im Sinne des § 11 PBefG die deutsche Grenzübergangsstelle, bei der der erste Grenzübertritt erfolgt. Verläuft die deutsche Teilstrecke im Bereich mehrerer Bundesländer, ist § 64 Abs. 5 SchwbG anzuwenden.
2.2
Für die Ausschlußfrist des § 64 Abs. 1 Satz 3 SchwbG ist der Tag des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Erstattungsbehörde maßgebend.
2.3
Bei Erstattungsanträgen nach § 62 Abs. 4 SchwbG hat der Unternehmer seine Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr i. S. des § 62 Abs. 2 SchwbG im Antrag so nachzuweisen, daß sie nachprüfbar sind.
2.4
Wird eine Erstattung gem. § 62 Abs. 1 und 5 SchwbG beantragt, ist der Unternehmer verpflichtet, alle Nachweise vorzulegen, die den dem Antrag zugrunde gelegten Vomhundertsatz begründen. Bei durchgeführter Stichprobenerhebung gehören hierzu insbesondere eine Zusammenfassung der durch die Erhebungen gewonnenen Zählergebnisse sowie die detaillierte und im einzelnen nachvollziehbare Darstellung der Hochrechnung und der Varianzberechnung. Die vor jeder Erhebungsperiode neu zu erstellenden Stichprobenpläne (Auflistung aller Linienfahrten geordnet nach Linie, Richtung, Wochentag und Tagesstunde und der daraus ausgewählten zu kontrollierenden Fahrten; Auflistung aller Einsatzfahrten geordnet nach Richtung, Wochentag und Tagesstunde und der daraus ausgewählten zu kontrollierenden Fahrten; Angabe der Platzkilometer) sind auf Anforderung vorzulegen.
Zum Nachweis im Sinne des § 62 Abs. 5 SchwbG gehört ferner grundsätzlich ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Ingenieurbüros oder eines vergleichbaren Instituts mit nachweislich einschlägiger Fachkenntnis, das bestätigt, daß sowohl die Planung der Verkehrszählung, als auch die Berechnung des Vomhundertsatzes in korrekter Anwendung dieser Richtlinien vollzogen wurde. Hat eine eingeschränkte Vollerhebung stattgefunden, kann nach Absprache mit dem Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales auf die Vorlage des Testates verzichtet werden, wenn die notwendigen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwarteten Erstattungsbetrag stehen. Diese Voraussetzung kann als erfüllt angesehen werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Testats 10 v. H. des zu erwartenden Erstattungsbetrages übersteigen oder wenn der zu erwartende Erstattungsbetrag 5000 DM nicht übersteigt.
3.
Fahrgeldeinnahmen
3.1
Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 5 SchwbG sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Sie umfassen auch erhöhte Beförderungsentgelte, Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren sowie Zahlungen für Schülerfahrausweise in Form von Berechtigungsabschnitten.
Bei Ländergrenzen überschreitendem Verkehr richtet sich die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach den Wagenkilometern in den einzelnen Bundesländern. Alle dazu erforderlichen Unterlagen müssen vom Antragsteller vorgelegt werden. Die Erstattung der Fahrgeldausfälle bezieht sich nur auf den deutschen Streckenanteil der Beförderungen nach der Verordnung Nr. 517/72/EWG.
3.2
Keine Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 SchwbG sind insbesondere:
 
Globalsubventionen
 
Verlusteinnahmen oder ähnliche Ausgleichszahlungen aufgrund des § 45 a PBefG
 
sonstige leistungsbezogene Zahlungen (z. B. Ausgleich für unterlassene Tariferhöhungen, Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen als Folgen von Kooperationen für die Einrichtung oder Unterhaltung bestimmter Betriebsleitungen oder für die Durchführung tariflicher Sonderangebote, Zahlungen Dritter für Schüler, Studenten und Lehrlinge usw.)
 
Zahlungen aufgrund des 11. Abschnitts des Schwerbehindertengesetzes
 
Fahrgeldeinnahmen aus Linienverkehren gem. § 42 PBefG, die kein Nahverkehr im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 2 bzw. diesem nicht gleichzuachten sind; tarifliche Abgeltung für solche Verkehre
 
Einnahmen aus Sonderlinienverkehren nach § 43 PBefG, bei denen gem. § 45 Abs. 4 PBefG auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte und Bedingungen ganz oder teilweise verzichtet wurde
 
Zahlungen für Rentner und andere bevorzugte Personengruppen
 
Einnahmen aus Personenbeförderungen gem. § 46 PBefG und Sonderfahrten mit Straßenbahnen
 
Einnahmen nach der Freistellungsverordnung
 
sonstige Einnahmen aus Zeitungs- und Postgutbeförderungen u. ä.
 
Erlöse aus dem Verkauf von Fahrplänen und Zubehör
 
Wagenreinigungsgebühren
 
Fundsachenerlöse
 
Einnahmen aus der Vermietung von Reklameflächen
 
Erlöse aus der Beförderung von Fahrzeugen (z. B. bei Fähren)
 
noch nicht geleistete bzw. uneinbringliche Beförderungsentgelte.
3.3
Die Höhe der Fahrgeldeinnahmen im Sinne des § 62 Abs. 2 SchwbG ist durch ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers nachzuweisen, das bestätigt, daß die im Erstattungsantrag genannten Fahrgeldeinnahmen ausschließlich aus dem in § 61 Abs. 1 SchwbG als Nahverkehr definierten Personenverkehr erzielt worden sind. Sofern dem Antragsteller die Kosten für das Testat wirtschaftlich nicht zugemutet werden können, kann nach Absprache mit dem Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales anstelle des Testats eine entsprechende Erklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorgelegt werden.
4.
Besondere Regelungen für den Nachweis durch Verkehrszählungen bei Erstattungsanträgen nach § 62 Abs. 5 SchwbG
4.1
Erhebungsperioden
Für die Verkehrszählung werden folgende Erhebungsperioden vorgegeben:
 
1.
Winterperiode: die ersten drei vollständigen Schulwochen nach Aschermittwoch beginnend jeweils mit dem Montag
 
2.
Frühjahrsperiode: die ersten drei vollständigen Schulwochen nach Ostermontag beginnend jeweils mit dem Montag
 
3.
Sommerperiode: die zweite, dritte und vierte vollständige Ferienwoche der Sommerferien
 
4.
Herbstperiode: die ersten drei vollständigen Schulwochen im November
 
Vollständige Schulwochen sind auch solche, in denen der Samstag unterrichtsfrei ist. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, scheidet diese Woche als Zählwoche aus. An ihre Stelle tritt die nächste Woche ohne Feiertag an einem Werktag.
4.2
Erhebungsarten
Die Verkehrszählung kann in Form einer eingeschränkten Vollerhebung nach Nr. 5 oder einer Stichprobenerhebung nach Nr. 6 durchgeführt werden, wobei die Stichprobenerhebung entweder als Linienerhebung (Nr. 6.4) oder als Querschnitterhebung (Nr. 6.5) möglich ist.
Grundsätzlich hat der Unternehmer sich vor Beginn der ersten Erhebungsperiode für nur eine Art der Erhebung zu entscheiden. Soweit aus betrieblichen Gründen erforderlich, kann es ihm jedoch gestattet werden, auf unterschiedlichen Linien verschiedene der drei möglichen Erhebungsarten – für jede Linie jedoch jeweils nur eine – anzuwenden (Nr. 7). Ein Wechsel der einmal gewählten Erhebungsverfahren während der vier Erhebungsperioden ist unzulässig.
Bei Rufbussen und Anrufsammeltaxis ist – sofern sie für die Erstattung zu berücksichtigen sind – ausschließlich das Verfahren der eingeschränkten Vollerhebung anzuwenden.
4.3
Grenzüberschreitende Fahrten
Bei Fahrten, die die Grenze des Zählgebietes überschreiten, sind die Zählungen nur auf den Fahrtabschnitten durchzuführen, auf denen dem antragstellenden Unternehmen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr zustehen. Sinngemäß sind Stundenzuordnungen (vgl. 6.4.3) und Platzkilometerwerte (vgl. Anlage) bei grenzüberschreitenden Fahrten nur auf die Fahrtabschnitte im Zählgebiet zu beziehen.
Bei Fahrten, die in das Zählgebiet einfahren, sind alle an der Zählgebietsgrenze im Wagen befindlichen Personen und im weiteren Fahrtverlauf innerhalb des Zählgebietes alle Einsteiger zu erfassen. Bei aus dem Zählgebiet ausfahrenden Fahrten sind nur die bis zur Zählgebietsgrenze in den Wagen einsteigenden Fahrgäste zu erfassen.
5.
Eingeschränkte Vollerhebung
5.1
Bei der eingeschränkten Vollerhebung wird jede Linien- und Einsatzfahrt jedes Wochentags genau einmal innerhalb der Erhebungsperiode erfaßt. Dabei werden jeweils alle nach dem Schwerbehindertengesetz unentgeltlich beförderten sowie alle sonstigen Fahrgäste im gesamten Verkehrsmittel – bei mehreren Wagen also in allen Wageneinheiten – gezählt. Der Umfang dieser auf die drei Zählwochen je Erhebungsperiode verteilten Erhebung entspricht somit dem Fahrgastaufkommen einer gesamten Woche.
Wird eine Fahrt mehrfach erfaßt, z. B. in der ersten, zweiten und dritten Zählwoche, so ist sowohl für die Anzahl der Schwerbehinderten als auch für die der sonstigen Fahrgäste jeweils der arithmetische Mittelwert der entsprechenden Zählwerte einzusetzen.
5.2
Als Vomhundertsatz i. S. des § 62 Abs. 5 SchwbG für das Kalenderjahr gilt das Verhältnis der Gesamtzahl aller in den vier Erhebungsperioden erfaßten Schwerbehinderten zur Gesamtzahl aller in den vier Erhebungsperioden erfaßten sonstigen Fahrgäste. Die ausführlichen Berechnungsformeln sind dargestellt in Anlage 1.
6.
Stichprobenerhebung
6.1
Allgemeines
Im Falle einer Stichprobenerhebung werden die nach dem Schwerbehindertengesetz unentgeltlich beförderten und die sonstigen Fahrgäste nur auf einzelnen ausgewählten Linienfahrten und nur in einer Wageneinheit gezählt.
Setzt sich das Verkehrsmittel aus mehreren Wageneinheiten zusammen, wird die zu erhebende Wageneinheit zufällig bestimmt.
Zur Steigerung der Genauigkeit erfolgt die Auswahl der einzelnen in die Erhebung einzubeziehenden Linienfahrten zeitlich und räumlich geschichtet, d. h. getrennt nach den im folgenden vorgegebenen Wochenzeitschichten und Linien . Es sind also in jeder der vier Erhebungsperioden auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht Erhebungen durchzuführen.
Die Stichprobenerhebung ist als Linien- oder als Querschnitterhebung möglich. Zwischen diesen beiden Erhebungsverfahren bestehen Unterschiede hinsichtlich der Zahl der je Wochenzeitschicht und Linie auszuwählenden Linienfahrten sowie hinsichtlich der Auswahl der zu kontrollierenden Fahrgäste (Nrn. 6.4 und 6.5) und demzufolge auch hinsichtlich der Berechnung des Vomhundertsatzes (Anlage 2.2, 2.3).
6.2
Wochentagstypen, Wochenzeitschichten
Für die Verkehrszählung ist nach folgenden Wochentagstypen zu unterscheiden:
 
Montag bis Freitag
 
Samstag
 
Sonntag
 
Die einzelnen Erhebungstage eines Wochentagstyps innerhalb einer Erhebungsperiode können beliebig ausgewählt werden.
Durch die Festlegung bestimmter Tageszeitschichten je Wochentagstyp werden folgende acht Wochenzeitschichten vorgegeben:
 
montags bis freitags die Zeiträume von 5.00 – 9.00, 9.00 – 12.00, 12.00 – 15.00, 15.00 – 19.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 1.00 Uhr
 
samstags die Zeiträume von 5.00 – 15.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 1.00 Uhr
 
sonntags der Zeitraum von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr.
6.3
Linien
Linien i. S. der Richtlinen sind grundsätzlich die Linien des Nahverkehrs gemäß § 61 Abs. 1 SchwbG.
Für die Schichtung im Rahmen der Stichprobenerhebung sind bei Linien mit gespaltenen Linienverläufen die einzelnen Linienäste jeweils als eigene Linie anzusehen, wenn die räumlichen Abweichungen erheblich sind.
Linien, die nicht täglich verkehren, sind ebenso wie täglich verkehrende Linien in die Erhebung einzubeziehen.
Verstärkerfahrten auf einer bestimmten Linie sind der entsprechenden Linie zuzuordnen. Alle Fahrten, die hinsichtlich ihres Fahrtweges nicht einer Linie zugeordnet werden können (z. B. Einsatzfahrten, Einlagefahrten), werden zu einer eigenständigen zusätzlichen Linie zusammengefaßt.
6.4
Linienerhebung
6.4.1
Bei der Linienerhebung werden in der zufällig bestimmten Wageneinheit jeder ausgewählten Linienfahrt alle Einsteiger auf der gesamten Fahrt dahingehend überprüft, ob bei ihnen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung gemäß § 59 SchwbG durch einen gültigen Schwerbehindertenausweis und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke nachgewiesen werden können.
Bei Ringlinien wird eine Anfangshaltestelle festgelegt. An allen Haltestellen des folgenden vollen Linienumlaufs werden alle Einsteiger in die Erhebung einbezogen. Die an der Anfangshaltestelle sich bereits im Fahrzeug befindenden Fahrgäste werden nicht erfaßt.
6.4.2
Die Anzahl der während einer bestimmten Erhebungsperiode in die Erhebung einzubeziehenden Linienfahrten einer Linie l innerhalb einer Wochenzeitschicht j bestimmt sich nach dem Produkt aus dem Auswahlsatz f und der Gesamtzahl aller Linienfahrten der jeweiligen Linie, Wochenzeitschicht und Erhebungsperiode. Der Auswahlsatz beträgt mindestens 0,5 v. H. (f = 0,005).
Demnach gilt: Formel 1
Der sich ergebende Restwert wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Zusätzliche Erhebungen sind in beliebiger und ggf. unterschiedlicher Zahl auf den verschiedenen Linien und Wochenzeitschichten zulässig. Die Zahl der zu erfassenden Linienfahrten je Linie und Wochenzeitschicht ist entsprechend den Fahrtenzahlen auf Richtung und Gegenrichtung aufzuteilen. Es sind je Erhebungsperiode auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht mindestens zwei Linienfahrten zu erfassen. Das gilt auch für Linien, die nicht täglich verkehren.
Wird in einer Wochenzeitschicht in der gesamten Erhebungsperiode nur eine Fahrt durchgeführt (d. h. W lij =1), so ist lediglich diese Fahrt zu erfassen. In der Hochrechnung ist für diese Linie und die entsprechende Wochenzeitschicht die Varianz auf null zu setzen.
6.4.3
Die in die Erhebung einzubeziehenden Linienfahrten je Linie innerhalb einer Wochenzeitschicht sind zufällig auszuwählen. Jede gezählte Linienfahrt ist der Stunde zuzuordnen, in der ihr überwiegender zeitmäßiger Fahranteil liegt. Sind die Zeitanteile gleich groß, so ist die Fahrt der früheren Stunde zuzuordnen. Erstreckt sich die Fahrt über mehrere Stunden, ist die Fahrt derjenigen Stunde zuzuordnen, in der der zeitliche Mittelpunkt der Fahrt liegt.
6.4.4
Als Vomhundertsatz i. S. des § 62 Abs. 5 SchwbG gilt der mit einer statistischen Sicherheit von 95 v. H. abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Ergebnissen der Linienerhebung sind nach Anlage 2.2 durchzuführen.
In die Berechnung des Vomhundertsatzes müssen die Ergebnisse aller Erhebungen einbezogen werden. Es dürfen insbesondere keine Erhebungen mit für den Unternehmer unbefriedigenden Ergebnissen vernachlässigt werden.
6.5
Querschnitterhebungen
6.5.1
Bei der Querschnitterhebung werden alle Fahrgäste in einer Wageneinheit auf einer Linienfahrt in lediglich einem ausgewählten Linienabschnitt, der durch zwei unmittelbar aufeinander folgende Haltestellen begrenzt ist, überprüft. Dabei wird festgestellt, ob bei ihnen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung gemäß § 59 SchwbG durch einen gültigen Schwerbehindertenausweis und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke nachgewiesen werden können. Kann die Zählung in diesem Abschnitt nicht vollständig durchgeführt werden, ist sie möglichst im nächsten Linienabschnitt zu beenden.
6.5.2
Die Anzahl und die Auswahl der für die Querschnitterhebung erforderlichen Linienfahrten bestimmen sich nach Nrn 6.4.2 und 6.4.3. Abweichend von Nr. 6.4.2 Satz 2 beträgt der Mindestauswahlsatz jedoch 1 v. H. (f = 0,010).
6.5.3
Bei den zu erhebenden Linienfahrten in einer Wochenzeitschicht sind die Anfangshaltestellen der Linienabschnitte, auf denen gezählt wird, möglichst gleichmäßig über die ganze Linie zu verteilen. Hierzu dient eine systematische Auswahl in gleich großen Schritten. Bei S Linienabschnitten einer bestimmten Linie und Richtung sowie w lij ausgewählten Linienfahrten in dieser Richtung in der betreffenden Zeitschicht ist die Anfangshaltestelle des ersten Linienabschnitts durch a bestimmt. Die Anfangshaltestellen der weiteren zu erhebenden Linienabschnitte sind jeweils im Abstand r zueinander auszuwählen, wobei gilt:
Formel 2
Die errechneten Werte für r und a sind jeweils auf die nächste ganze Zahl nach unten abzurunden.
Die Zuordnung der so ermittelten zu erfassenden Linienabschnitte zu den einzelnen Linienfahrten je Zeitschicht ist beliebig.
6.5.4
Als Vomhundertsatz i. S. des § 62 Abs. 5 SchwbG gilt der mit einer statistischen Sicherheit von 95 v. H. abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Ergebnissen der Querschnitterhebung sind nach Anlage 2.3 durchzuführen.
In die Berechnung des Vomhundertsatzes müssen die Ergebnisse aller Erhebungen einbezogen werden. Es dürfen insbesondere keine Erhebungen mit für den Unternehmer unbefriedigenden Ergebnissen vernachlässigt werden.
7.
Anwendung verschiedener Erhebungsarten auf unterschiedlichen Linien

Werden nach Nr. 4.2 Satz 3 mindestens zwei der unter Nrn. 5 und 6 genannten drei Erhebungsarten auf unterschiedliche Linien angewendet, so gilt auch hier als Vomhundertsatz i. S. des § 62 Abs. 5 SchwbG der mit einer statistischen Sicherheit von 95 v. H. abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient).
Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Erhebungsergebnissen sind nach Anlage 3 durchzuführen.

8.
Zählprotokolle

Jede Erhebung ist vom Zählpersonal in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muß folgende Angaben enthalten:

Namen des Zählers
Datum
Erhebungsperiode
Wochentag
Bezeichnung der Linie
Beginn der Linienfahrt
Ende der Linienfahrt
Zählbeginn (Uhrzeit)
Stundenzuordnung
Fahrtrichtung
erste Zählhaltestelle bei Querschnitterhebung
Anzahl der freifahrtberechtigten Schwerbehinderten und deren gemäß Schwerbehindertengesetz freifahrtberechtigten Begleitpersonen
Anzahl der sonstigen Fahrgäste ab Vollendung des 6. Lebensjahres
Unterschrift des Zählers.

Sämtliche Eintragungen eines Protokolls sind vom Zähler mit demselben Schreibgerät (Tintenfüller bzw. Kugelschreiber) vorzunehmen. Bleistifteintragungen sind unzulässig. Die Felder der Summenzahlen der schwerbehinderten und sonstigen Fahrgäste sind vom Zähler unmittelbar nach Beendigung der Fahrt auszufüllen, wobei Leerstellen durch Querstriche zu belegen sind. Die Richtigkeit der Eintragung ist vom Zähler sofort durch Unterschrift zu bestätigen. Jede Korrektur auf dem Protokoll ist durch Unterschrift des Zählers zu markieren.
Jeder Zähler hat durch Unterschrift den Empfang und die Kenntnisnahme eines Informationsblattes (Anlage 4) zu bestätigen, in dem er über seine Pflichten, die Bedeutung seiner Tätigkeit und die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen aufgeklärt wird. Die unterzeichneten Empfangsbestätigungen sind vom Betrieb der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

9.
Aufbewahrungsfrist der Zählunterlagen

Der Unternehmer ist verpflichtet, die vollständigen Unterlagen über die Verkehrszählung bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des für das betreffende Kalenderjahr erteilten Erstattungsbescheides aufzubewahren und dem Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales auf Verlangen vorzulegen.

10.
Anzeigepflicht und Geltung des Zählergebnisses für das Folgejahr

Das Durchführen einer Verkehrszählung nach dieser Richtlinie ist vor deren Beginn dem Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales anzuzeigen. Wird eine Stichprobenerhebung durchgeführt, sind die Stichprobenpläne vor jeder Erhebungsperiode dem Amt auf Anforderung vorzulegen.
Der für ein Kalenderjahr nachgewiesene Vomhundertsatz im Sinne des § 62 Abs. 5 SchwbG ist auf Antrag der Berechnung der Erstattungsleistung auch im darauffolgenden Jahr zugrunde zu legen, sofern der Unternehmer nicht auch in diesem Jahr eine Verkehrszählung durchgeführt hat. Voraussetzung ist ferner, daß der durch eine Verkehrszählung nachgewiesene individuelle Vomhundertsatz nach § 62 Abs. 5 SchwbG auch im Folgejahr den pauschalen Vomhundertsatz nach § 62 Abs. 4 SchwbG um mindestens 33 1/3 vom Hundert übersteigt.

11.
Übergangsbestimmung

Die Ergebnisse von Verkehrszählungen im Jahr 1997, die vom Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales anerkannt wurden, werden auf Antrag auch für das Jahr 1998 zugrunde gelegt.

12.
Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Dresden, den 26. November 1997

Nicolay
Abteilungsleiter

Die Anlagen stehen nicht zur Verfügung

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 51, S. 1241

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002