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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Familienzusammenführung

Vollzitat: VwV Familienzusammenführung vom 4. Januar 2006 (SächsABl. S. 90)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung
(VwV Familienzusammenführung)

Vom 4. Januar 2006

I.
Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen an drittstaatsangehörige
Familienangehörige von Ausländern und Deutschen

Die Geltungsdauer der an einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Zwecke des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis darf die Geltungsdauer der dem Ausländer erteilten Aufenthaltserlaubnis, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht überschreiten. Im Fall der erstmaligen Erteilung beträgt die Geltungsdauer mindestens ein Jahr, sofern sich aus Satz 1 nichts Abweichendes ergibt. Gleiches gilt beim Familiennachzug zu einem Deutschen. Soweit ein Daueraufenthalt angestrebt ist und eine Aufenthaltserlaubnis nach den in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1825) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Vorschriften erteilt wird, ist zur Sicherstellung des Anspruchs auf Teilnahme an einem Integrationskurs die Aufenthaltserlaubnis für eine Geltungsdauer, die ein Jahr überschreitet auszustellen.

II.
Absehen vom Erfordernis des Nachweises der Lebensunterhaltssicherung
und des Vorhandenseins ausreichenden Wohnraums bei bestimmten Flüchtlingen

Das nach § 29 Abs. 2 AufenthG eingeräumte Ermessen ist als gebundenes Ermessen wie folgt auszuüben:
Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt, wird stets von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen, wenn

  1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird und
  2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat, zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.

III.
Herabsetzung der Wartefrist von fünf auf zwei Jahre
beim Ehegattennachzug zu Ausländern

Das nach § 30 Abs. 2 AufenthG eingeräumte Ermessen ist als gebundenes Ermessen wie folgt auszuüben:
Wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet (Bezugsperson), seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, ist von dem Erfordernis des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abzusehen, wonach die Ehe bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Bezugsperson bereits bestanden haben muss. Die weitere Voraussetzung, dass die Dauer des Aufenthaltes der Bezugsperson voraussichtlich über ein Jahr betragen wird, ist in diesen Fällen stets erfüllt.

IV.
Erteilung von Aufenthaltstiteln an personensorgeberechtigte Elternteile
eines unbegleiteten Minderjährigen

§ 36 AufenthG ist dahin gehend konkretisiert auszulegen, dass eine außergewöhnliche Härte im Sinne der Vorschrift vorliegt, wenn sich ein unbegleiteter Minderjähriger im Bundesgebiet aufhält und ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie ersten Grades, wie Elternteil oder Adoptivelternteil, zum Zwecke der Familienzusammenführung zu ihm einreisen und sich im Bundesgebiet aufhalten will. In diesem Fall ist das Ermessen als gebundenes Ermessen so auszuüben, dass eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.
„Unbegleiteter Minderjähriger“ ist in diesem Sinne ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser unter 18 Jahren, der

  1. ohne Begleitung eines für ihn nach den Gesetzen oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen nach Deutschland einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet, oder
  2. ohne Begleitung im Bundesgebiet zurückgelassen wird, nachdem er in das Bundesgebiet eingereist ist.
„Flüchtling“ ist der unbegleitete Minderjährige dann, wenn er als Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt.

V.
Geltung im Visumverfahren

Auf Grund des § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gelten die vorstehenden Regelungen auch im Verfahren zur Erteilung eines nationalen Visums.

VI.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 2005 in Kraft.

Dresden, den 4. Januar 2006

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 3, S. 90
    Fsn-Nr.: 270-V06.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Oktober 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007