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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ganztagsangebotsverordnung

Vollzitat: Sächsische Ganztagsangebotsverordnung vom 19. Mai 2015 (SächsGVBl. S. 376)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zuweisungen an allgemeinbildende Schulen mit Ganztagsangeboten
(Sächsische Ganztagsangebotsverordnung – SächsGTAVO)

Vom 19. Mai 2015

Auf Grund

des § 2 des Sächsischen Ganztagsangebotsgesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 733) unter Berücksichtigung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 352) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

§ 1
Zweckbestimmung

Für allgemeinbildende Schulen mit Ganztagsangeboten können nach Maßgabe dieser Verordnung auf Antrag pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen zur Förderung dieser Angebote gewährt werden.

§ 2
Mindestanforderungen

Ganztagsangebote sind unterrichtsergänzende Maßnahmen, insbesondere Arbeitsgemeinschaften und zusätzliche Förderangebote. Eine Schule mit Ganztagsangeboten ist eine Schule, an der

1.
an mindestens drei Tagen in der Woche ein Angebot bereitgestellt wird, das täglich mindestens sieben Zeitstunden umfasst,
2.
ein Mittagessen bereitgestellt wird und
3.
die Ganztagsangebote unter Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und durchgeführt werden sowie in einem engen konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen.

Das Staatsministerium für Kultus gibt zur Qualitätssicherung und -entwicklung Fachempfehlungen heraus.

§ 3
Berechnung der Zuweisung

(1) Die Zuweisung setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

1.
dem Sockelbetrag,
2.
der Schülerpauschale,
3.
der Zusatzpauschale für Oberschulen und allgemeinbildende Förderschulen sowie
4.
der Schulklubpauschale für Oberschulen, allgemeinbildende Förderschulen und Gymnasien mit Schulklubs.

(2) Der Sockelbetrag wird für jede allgemeinbildende Schule mit Ganztagsangeboten gewährt. Er beträgt für allgemeinbildende Förderschulen 4 000 Euro und für alle anderen Schulen 2 000 Euro je Schuljahr.

(3) Die Schülerpauschale wird für jeden Schüler mit Ausnahme der Schüler der Sekundarstufe II einer allgemeinbildenden Schule mit Ganztagsangeboten gewährt und wie folgt berechnet:

Verteilungsmasse x 0,8
Gesamtschülerzahl.

(4) Die Zusatzpauschale wird neben der Schülerpauschale für jeden Schüler einer Oberschule oder allgemeinbildenden Förderschule mit Ganztagsangeboten gewährt und wie folgt berechnet:

Verteilungsmasse x 0,2
Gesamtschülerzahl an Oberschulen und
allgemeinbildenden Förderschulen.

(5) Die Schulklubpauschale beträgt bis zu 6 000 Euro je Schuljahr.

(6) Verteilungsmasse sind die für die Förderung von Ganztagsangeboten verfügbaren Haushaltsmittel abzüglich der für den Sockelbetrag, für die Schulklubpauschale und für Verwaltungskosten des Freistaates Sachsen verwendeten Mittel. Verwaltungskosten sind Entgelte für Beschäftigungsverhältnisse aus Projektmitteln, Reisekostenvergütungen und sächliche Verwaltungsausgaben. Gesamtschülerzahl ist die Zahl der Schüler mit Ausnahme der Schüler der Sekundarstufe II allgemeinbildender Schulen, die die Mindestanforderungen nach § 2 erfüllen und deren Schulträger oder Schulförderverein einen Antrag nach § 4 Absatz 2 Satz 2 stellt sowie die Versicherung nach § 4 Absatz 3 abgibt. Für die Berechnung nach den Absätzen 3 und 4 wird die amtliche Schulstatistik des dem Zuweisungszeitraum jeweils vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt.

§ 4
Zuweisungsverfahren

(1) Zuweisungen werden für die Dauer eines Schuljahres bewilligt.

(2) Antragsberechtigt sind Schulträger und Schulfördervereine. Der Antrag ist schriftlich bis zum 28. Februar eines jeden Jahres für das folgende Schuljahr bei der Sächsischen Bildungsagentur zu stellen.

(3) Der Antragsteller hat schriftlich zu versichern, dass der Durchführung des Ganztagsangebots ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt, dem die Schulkonferenz zugestimmt hat. Bei Grundschulen hat er ferner zu versichern, dass eine Kooperationsvereinbarung zwischen Schule und Hort vorliegt, die konkrete Aussagen zur Zusammenarbeit im Zuweisungszeitraum trifft und langfristig Ziele der Zusammenarbeit benennt. Bei Schulen, die über einen Schulklub verfügen, ist die Erklärung des Antragstellers erforderlich, dass er sich mindestens in Höhe der gewährten Schulklubpauschale an den Kosten beteiligt.

(4) Die Sächsische Bildungsagentur setzt die Zuweisung für jede Schule durch Bescheid fest.

§ 5
Auszahlung und Verwendung

(1) Die Zuweisung wird in zwei Raten ausgezahlt, wobei am 1. September eines jeden Jahres der auf die Monate August bis Dezember entfallende Teilbetrag und am 1. Februar eines jeden Jahres der auf die Monate Januar bis Juli entfallende Teilbetrag zu zahlen ist.

(2) Der Zuweisungsempfänger hat für jede Schule mit Ganztagsangeboten, für die er Zuweisungen nach dieser Verordnung erhält, mindestens ein gesondertes Sachkonto einzurichten.

(3) Die Sächsische Bildungsagentur soll die Auszahlung zurückbehalten, solange der Zuweisungsempfänger einen Verwendungsnachweis für vorangegangene Auszahlungen nicht ordnungsgemäß erbracht hat.

(4) Die für die einzelne Schule festgesetzte Zuweisung ist an dieser Schule zweckentsprechend zu verwenden. Eine Mittelübertragung zwischen mehreren Schulen ist unzulässig.

§ 6
Verwendungsnachweis

(1) Der Zuweisungsbescheid wird mit der Nebenbestimmung erlassen, dass der Zuweisungsempfänger

1.
bis zum 30. September des auf die Bekanntgabe des Zuweisungsbescheides folgenden Jahres gegenüber der Sächsischen Bildungsagentur die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung einschließlich der Nutzung für jede Schule gesondert nachweist, indem er dies schriftlich unter Beifügung eines Auszugs jedes Sachkontos versichert,
2.
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheides sämtliche die Verwendung der Zuweisung einschließlich der Nutzungen betreffenden Unterlagen und Dateien aufbewahrt.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 kann auf Antrag aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängert werden.

§ 7
Formulare

Sofern die Sächsische Bildungsagentur Formulare für den Antrag oder den Verwendungsnachweis vorgibt, sind diese zu verwenden.

§ 8
Übergangsvorschrift

Für das Schuljahr 2015/2016 ist die Zuweisung für die Schulklubpauschale abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 2 bis zum 25. Juni 2015 zu beantragen. Anträge auf Zuwendungen, die bis zum 28. Februar 2015 nach der Sächsischen Ganztagsangebotsverordnung vom 9. April 2013 (SächsGVBl. S. 216), unter Verwendung des von der Sächsischen Bildungsagentur vorgegebenen Antragsformulars, gestellt wurden, gelten als Anträge auf höchstmögliche Zuweisungen für das Schuljahr 2015/2016 nach Maßgabe dieser Verordnung.

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Sächsische Ganztagsangebotsverordnung vom 9. April 2013 (SächsGVBl. S. 216) außer Kraft.

Dresden, den 19. Mai 2015

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 8, S. 376
    Fsn-Nr.: 520-12.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Juni 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2016