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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über zusätzliche Leistungen bei der Unfallversicherung im Bereich der Feuerwehr

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über zusätzliche Leistungen bei der Unfallversicherung im Bereich der Feuerwehr vom 14. Januar 1999 (SächsABl. S. 118)

Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über zusätzliche Leistungen bei der Unfallversicherung im Bereich der Feuerwehr

Vom 14. Januar 1999

Az.: 42-1514.30/15

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über zusätzliche Leistungen bei der Unfallversicherung im Bereich der Feuerwehr vom 4. Dezember 1996 (SächsABl. S. 1200) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
 
„4.
nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz – SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54) in der jeweils geltenden Fassung zur Hilfeleistung verpflichtete Personen als Versicherte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 12 und 13 Buchstabe a Siebtes Gesetz Sozialgesetzbuch (SGB VII).“
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
2.1
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:
„Die Unfallkasse Sachsen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich vom 8. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 551) gewährt nach § 4 Abs. 1, 5. Anstrich SächsBrandschG über die Leistungen nach § 26 SGB VII und den Mehrleistungsbestimmungen (MLB) der Unfallkasse Sachsen vom 25. Juni 1998 (SächsABl./AAz. S. 418) hinaus für den unter Ziffer I genannten Personenkreis folgende Leistungen:“
2.2
In Nummer 3 werden die Worte „der MehrleistungsVO“ durch die Worte „den Mehrleistungsbestimmungen der Unfallkasse Sachsen“ ersetzt.
3.
Ziffer IV erhält folgende Fassung:
„Das Sächsische Staatsministerium des Innern ersetzt der Unfallkasse Sachsen auf halbjährliche Anforderung die nachgewiesenen Aufwendungen.“
4.
In Ziffer V Nr. 2 wird das Wort „Ausführungsbehörde“ durch die Worte „Unfallkasse Sachsen“ ersetzt.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Dresden, den 14. Januar 1999

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hartmut Ulbricht
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 6, S. 118

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 1. Januar 2000