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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2017/2018

Vollzitat: Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2017/2018 vom 22. Mai 2017 (SächsGVBl. S. 292), die durch die Verordnung vom 11. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 3) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Studienjahr 2017/2018
(Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2017/2018 – SächsZZVO 2017/2018)

Vom 22. Mai 2017

Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. Juli 2017

Auf Grund des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), die durch das Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115) geändert worden sind, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1
Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) Für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge werden für das Studienjahr 2017/2018 die Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für Studienanfänger ergeben sich aus der Anlage 1. Studienanfänger werden nur zum Wintersemester (WS) 2017/2018 aufgenommen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden Studienanfänger an der Universität Leipzig in den Masterstudiengängen Kulturwissenschaften und Wirtschaftsinformatik, an der Technischen Universität Dresden in den Masterstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Angewandte Informationstechnologien und Elektrotechnik/Electrical Engineering, an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Industrial Management1 und Media and Communication Studies2, an der Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Masterstudiengang Kultur und Management und an der Westsächsischen Hochschule Zwickau – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Masterstudiengang Management auch zum Sommersemester (SS) 2018 aufgenommen. Studienanfänger werden an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Chemieingenieurwesen, Landschaftsentwicklung, Management mittelständischer Unternehmen und Wirtschaftsingenieurwesen, an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Bibliotheks- und Informationswissenschaften, Druck- und Verpackungstechnik sowie Medienmanagement, an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit sowie an der Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften im berufsbegleitenden Masterstudiengang Soziale Gerontologie ausschließlich zum SS 2018 aufgenommen.

§ 2
Zulassungsbegrenzungen für Bewerber,
die nicht Studienanfänger sind

(1) Für die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten Studiengänge werden für das WS 2017/2018 und das SS 2018 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).

(2) Für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Studiengänge gelten die dort genannten Auffüllgrenzen. Im Übrigen bestehen Auffüllgrenzen jeweils in Höhe der in Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfänger.

(3) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters und des diesem vorausgehenden Fachsemesters zusammen unter der Auffüllgrenze liegt.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2016/2017 vom 24. Juni 2016 (SächsGVBl. S. 258) außer Kraft.

Dresden, den 22. Mai 2017

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Anlagen

Anlage 1
Zulassungszahlen für Studienanfänger

Anlage 2
Auffüllgrenzen für aufgehobene Studiengänge

Anlage 3
Auffüllgrenzen für bestehende Studiengänge
3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 9, S. 292
    Fsn-Nr.: 711-7.5:2017

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2017

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2018