Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die Pauschalvergütung nach § 5 SächsInsOAG
(SächsInsOAGVO)
Vom 6. März 2001
Auf Grund von § 5 Satz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
Höhe der Fallpauschalen
(1) Für Beratungsfälle, die ab dem 1. Oktober 2000 begonnen worden sind, erhalten die Stellen, die nach § 3 SächsInsOAG als geeignet anerkannt sind, für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 SächsInsOAG eine pauschale Vergütung in folgender Höhe je Fall:
Zahl der Gläubiger | Höhe der Fallpauschale bei erfolgreich abgeschlossenem außergerichtlichen Einigungsversuch | Höhe der Fallpauschale bei gescheitertem außergerichtlichem Einigungsversuch nach Erteilung einer Bescheinigung über das Scheitern |
---|---|---|
Zahl der Gläubiger beim außergericht-
lichen Einigungsversuch |
Höhe der Fallpauschale bei erfolgreich abgeschlossenem außergerichtlichen Einigungsversuch
(EUR) |
Höhe der Fallpauschale bei gescheitertem außergerichtlichem Einigungsversuch nach
Erteilung einer Bescheinigung über das Scheitern (EUR) |
1 | 294 | 243 |
2–4 | 440 | 389 |
5–9 | 624 | 573 |
10–14 | 777 | 726 |
> 14 | 982 | 931 |
(2) Für Beratungsfälle, die vor dem 1. Oktober 2000 begonnen worden sind, erhalten die Stellen, die nach § 3 SächsInsOAG als geeignet anerkannt sind, für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 SächsInsOAG im Fall einer außergerichtlichen Einigung mit allen Gläubigern 225 EUR und im Fall der Erteilung einer Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung 179 EUR.
§ 2
Übergangsvorschrift
(1) Bis zum 31. Dezember 2001 gelten anstelle der Beträge gemäß § 1 Abs. 1 folgende Beträge:
Zahl der Gläubiger | Höhe der Fallpauschale bei erfolgreich abgeschlossenem außergerichtlichen Einigungsversuch | Höhe der Fallpauschale bei gescheitertem außergerichtlichem Einigungsversuch nach Erteilung einer Bescheinigung über das Scheitern |
---|---|---|
Zahl der Gläubiger beim außergericht-
lichen Einigungsversuch |
Höhe der Fallpauschale bei erfolgreich abgeschlossenem außergerichtlichen Einigungsversuch
(DM) |
Höhe der Fallpauschale bei gescheitertem außergerichtlichem Einigungsversuch nach
Erteilung einer Bescheinigung über das Scheitern (DM) |
1 | 575 | 475 |
2–4 | 860 | 760 |
5–9 | 1 220 | 1 120 |
10–14 | 1 520 | 1 420 |
> 14 | 1 920 | 1 820 |
(2) Bis zum 31. Dezember 2001 gilt anstelle des Betrages von 225 EUR gemäß § 1 Abs. 2 ein Betrag von 440 DM und anstelle des Betrages von 179 EUR gemäß § 1 Abs. 2 ein Betrag von 350 DM.
§ 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Pauschalvergütung nach § 5 SächsInsOAG (SächsInsOAGVO) vom 7. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 31) außer Kraft.
Dresden, den 6. März 2001
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler