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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 29. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 131)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften

Vom 29. Januar 1999

Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 26. April 1994 (SächsGVBl. S. 975), geändert durch Verordnung vom 17. März 1998 (SächsGVBl. S. 156), wird wie folgt geändert:

1.
Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:
 
„Es wird verordnet aufgrund von
 
1.
§ 1 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der Heilberufe und der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 5. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 411) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
 
2.
§ 5 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935) mit Zustimmung der Sächsischen Landesapothekerkammer,
 
3.
§ 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Zuständige Behörde für den Vollzug des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761) ist das Regierungspräsidium Dresden als Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Zuständige Behörde für die Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 6 Abs. 2 PsychThG und die Bestellung der staatlichen Prüfungskommissionen nach § 9 PsychTh-APrV und § 9 KJPsychTh-APrV ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.“
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Entscheidung des Regierungspräsidiums Dresden als Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie über die Erteilung, Versagung oder Aufhebung einer Approbation oder Berufserlaubnis nach demPsychotherapeutengesetz.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Dresden, den 29. Januar 1999

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 5, S. 131

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 30. März 2006