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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit (Wiedereinstiegsstipendien)

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Gewährung von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit (Wiedereinstiegsstipendien) vom 1. Dezember 2001 (SächsABl. S. 1325)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Gewährung von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs
in die wissenschaftliche Arbeit (Wiedereinstiegsstipendien)

Vom 1. Dezember 2001

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen fördert über das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die ihre wissenschaftliche Qualifizierung zur Wahrnehmung familiärer Aufgaben unterbrochen oder abgebrochen haben und die nach dieser Zeit ihre Forschungsarbeit an der Hochschule wieder aufnehmen wollen, durch Gewährung von Zuwendungen in Form von Stipendien und Sachmitteln.
1.2
Damit soll insbesondere dem Anliegen der Frauenförderung an sächsischen Hochschulen Rechnung getragen und der Frauenanteil am wissenschaftlichen Personal erhöht werden.
1.3
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Anspruch. Die Gewährung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel nach pflichtgemäßem Ermessen der um die Gleichstellungsbeauftragte der jeweiligen Universität, die Gleichstellungsbeauftragte der zuständigen Fakultät sowie gegebenenfalls um weitere Hochschullehrer erweiterten Graduiertenkommission der Universität, wenn die Zuwendungsvoraussetzungen gegeben sind.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die, nachdem sie ihre wissenschaftliche Qualifizierung zur Wahrnehmung familiärer Aufgaben unterbrochen oder abgebrochen haben, ihre Forschungsarbeit wieder aufnehmen und mit der Promotion oder Habilitation abschließen oder sich in ein neues Forschungsvorhaben mit dem Ziel des Abschlusses der Habilitation einarbeiten wollen.
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Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte und Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Antragsberechtigt sind
 
a)
Frauen und Männer mit Hochschulabschluss, die zur Wahrnehmung familiärer Aufgaben ihr Promotionsvorhaben bei fortgeschrittenem Arbeitsstand unterbrochen oder abgebrochen haben und die die Forschungsarbeit mit dem Ziel des Abschlusses der Promotion wieder aufnehmen wollen,
 
b)
promovierte Frauen und Männer, die nach einer Zeit der Wahrnehmung familiärer Aufgaben ihre unterbrochene oder abgebrochene Forschungsarbeit mit dem Ziel des Abschlusses der Habilitation wieder aufnehmen oder sich mit dem Ziel der Habilitation in ein neues Forschungsvorhaben einarbeiten wollen.
3.2
Von der Förderung ist insbesondere ausgeschlossen, wer
 
a)
ein Landesstipendium nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Sächsischen Landesstipendien (Sächsische Landesstipendienverordnung – SächsLStipVO) vom 14. Februar 2001 (SächsGVBl. S. 144) oder
 
b)
ein Stipendium über den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD), die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) oder eine andere Selbstverwaltungsorganisation der Wissenschaft erhält,
 
c)
durch Begabtenförderungswerke gefördert oder
 
d)
von einer öffentlichen Einrichtung beschäftigt wird, es sei denn, die Tätigkeit dient nachweislich nicht der wissenschaftlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung. Auch die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft und Ähnliches ist mit einer Förderung nicht vereinbar.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1
Der Grundbetrag des Wiedereinstiegsstipendiums für den Abschluss der Promotion richtet sich in seiner Höhe nach den Festlegungen für das Grundstipendium der SächsLStipVO . Der Familienzuschlag wird entsprechend § 4 Abs. 3 SächsLStipVO festgelegt.
4.2
Bei Gewährung des Wiedereinstiegsstipendiums mit dem Ziel der Vorbereitung oder des Abschlusses der Habilitation wird der gemäß Nummer 4.1 dieser Richtlinie festgelegte Grundbetrag um 300 EUR erhöht. Der Familienzuschlag wird entsprechend § 4 Abs. 3 SächsLStipVO gewährt.
4.3
Besondere Zuwendungen zu Sach- und Reisekosten können für den gesamten Förderzeitraum bis zu einer Höhe von 1 000 EUR entsprechend den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 SächsLStipVO gewährt werden.
4.4
Die Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
4.5
Das Wiedereinstiegsstipendium wird für ein Jahr gewährt. Die Förderung kann um maximal ein Jahr verlängert werden.
4.6
Das Wiedereinstiegsstipendium kann als Teilzeitstipendium mit verlängerter Laufzeit in Anspruch genommen werden.
4.7
Bei Unterbrechung wird gemäß § 5 Abs. 4 und 5 SächsLStipVO verfahren. Die Verlängerung der Förderungsdauer aufgrund einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen wegen eigener Erkrankung oder der Erkrankung eines Kindes ist möglich. Die Verlängerung wird insgesamt nur einmal gewährt.
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Sonstige Bestimmungen
Den Stipendiatinnen und Stipendiaten soll ermöglicht werden, im Sinne ihrer Qualifizierung Dienstleistungen in der Lehre zu erbringen. Sie erhalten dafür keine Vergütung.
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Verfahren
6.1
Der Antrag ist bei der Graduiertenkommission der jeweiligen Universität einzureichen.
6.2
Bei der Begutachtung der Anträge wird die Graduiertenkommission erweitert um folgende stimmberechtigte Mitglieder (erweiterte Graduiertenkommission):
 
a)
die Gleichstellungsbeauftragte der Universität,
 
b)
die Gleichstellungsbeauftragte der für das laut Antrag in Aussicht genommene wissenschaftliche Vorhaben zuständigen Fakultät sowie
 
c)
gegebenenfalls weitere Hochschullehrer zur Sicherstellung der Mehrheitsverhältnisse gemäß § 67 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428).
6.3
Die Termine, zu denen Anträge eingereicht werden können, sind an der Universität öffentlich bekannt zu machen.
6.4
Die Antragstellung erfolgt schriftlich. Der Antrag umfasst:
 
a)
Angaben zur Person einschließlich Begründung der Antragstellung,
 
b)
Darstellung des bisherigen wissenschaftlichen Werdeganges einschließlich des Standes und der Ergebnisse bisheriger Forschungsarbeiten, Zeugnisse, Nachweise, Veröffentlichungen, Angaben zu bisheriger Lehrtätigkeit,
 
c)
Konzept des wissenschaftlichen Vorhabens, für das das Wiedereinstiegsstipendium beantragt wird,
 
d)
Stellungnahme zweier Hochschullehrer zu den bereits vorliegenden Forschungsergebnissen und zum geplanten wissenschaftlichen Vorhaben,
 
e)
Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers zur Betreuung des wissenschaftlichen Vorhabens.
6.5
Die Verteilung der Stipendien auf die Universitäten wird vom SMWK vorgenommen. Zuvor sind die Landeshochschulkonferenz und die Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen zu hören. Das SMWK weist den örtlich zuständigen Studentenwerken die notwendigen Mittel zu.
6.6
Die Bewilligung obliegt der erweiterten Graduiertenkommission. Die erweiterte Graduiertenkommission entscheidet darüber hinaus über
 
a)
die Verlängerung der Förderung nach einem Jahr sowie im Krankheitsfall aufgrund eines Antrages, der zu begründen und dem ein Gutachten des betreuenden Hochschullehrers beizufügen ist,
 
b)
den Widerruf einer bewilligten Förderung,
 
c)
die Gewährung besonderer Zuwendungen gemäß Nummer 4.3 dieser Richtlinie.
 
Die Entscheidung nach Buchstabe c erfolgt dem Grunde nach.
6.7
Das Studentenwerk entscheidet über die Gewährung des Familienzuschlages in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 3 SächsLStipVO sowie über die Höhe der von der erweiterten Graduiertenkommission genehmigten besonderen Zuwendungen gemäß Nummer 6.6 Buchst. c in Verbindung mit Nummer 4.3 dieser Richtlinie unter Beachtung des jeweiligen Bewilligungsbescheides für das Studentenwerk nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten des Studentenwerkes.
6.8
Der Erlass des Zuwendungsbescheides sowie die Auszahlung der Stipendien und der besonderen Zuwendungen obliegt den zuständigen Studentenwerken.
6.9
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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Übergangsvorschrift
In Nummer 4.2 gilt bis einschließlich 31. Dezember 2001 anstelle des Betrages in Höhe von 300 EUR ein Betrag in Höhe von 550 DM,
in Nummer 4.3 gilt bis einschließlich 31. Dezember 2001 anstelle des Betrags in Höhe von 1 000 EUR ein Betrag in Höhe von 2 000 DM.
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In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt am ersten Tage des auf ihre Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) zur Gewährung von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit (Wiedereinstiegsstipendien) vom 10. Dezember 1997 (SächsABl.  1998 S. 55) außer Kraft.

Dresden, den 1. Dezember 2001

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 52, S. 1325

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 20. Oktober 2005