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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie für den Fischgesundheitsdienst (FGD) im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie für den Fischgesundheitsdienst (FGD) im Freistaat Sachsen vom 23. März 1994 (SächsABl. S. 581)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
für den Fischgesundheitsdienst (FGD) im Freistaat Sachsen

Vom 23. März 1994

Der FGD ist ein Tiergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse im Sinne des § 23 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29).

1
Aufgaben des FGD

Der FGD bearbeitet alle veterinärmedizinischen Fragen zur Zucht, Haltung und Hälterung von Süßwasserfischen (Fischhaltungsbetrieben). Er übernimmt darüber hinaus Aufgaben, die ihm von den zuständigen Veterinärbehörden übertragen werden. Ihm obliegt die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Tiergesundheitsprogrammen und die Beratung der Mitglieder der Sächsischen Tierseuchenkasse mit dem Ziel

a)
Förderung der Gesundheit der Fischbestände,
b)
Vorbeugung übertragbarer Erkrankungen,
c)
Sicherung des Verbraucherschutzes und des Tierschutzes,
d)
Verbesserung des Umweltschutzes.

Zu den spezifischen Aufgaben des FGD gehören:

1.
Beratung der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVÄ) in allen Fragen der Bekämpfung von Fischkrankheiten und des Verbraucherschutzes bei Süßwasserfischen als Lebensmittel;
2.
die veterinärmedizinischen Bestandskontrollen entsprechend § 5 Fischseuchen-Schutzverordnung vom 24. März 1982 (BGBl. I S. 382);
3.
die Erarbeitung von Analysen zur Epidemiologie von Fischseuchen und anderer übertragbarer Fischkrankheiten;
4.
die Zuarbeiten für die LÜVÄ zwecks Anerkennungsverfahren entsprechend den geltenden Rechtsbestimmungen und für die amtliche Zertifizierung;
5.
die Mitarbeit bei der Diagnostik und Bekämpfung von Fischseuchen;
6.
die diagnostischen Untersuchungen in Fischhaltungsbetrieben mit Verlusten, Leistungsdepressionen und Mängeln in der Qualität der Produkte;
7.
die Rezeptzierung und Abgabe von Tierarzneimitteln durch den Tierarzt des FGD;
8.
die Mitwirkung bei der Weiterbildung für Tierärzte und Fischwirte;
9.
die Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen auf Beschluß des Verwaltungsrates der Sächsischen Tierseuchenkasse.
2
Arbeitsweise des FGD

Der FGD wird tätig im Auftrag der Sächsischen Tierseuchenkasse, eines ihr angeschlossenen Fischhaltungsbetriebes/Fischwirtes sowie aufgrund abgeschlossener Verträge. Andere Tierbesitzer können die Leistungen des FGD kostenpflichtig in Anspruch nehmen. Die zuständigen Veterinärbehörden können den FGD im Rahmen der Fischseuchenbekämpfung und zur Diagnostik und Therapie von Fischkrankheiten hinzuziehen.
Der FGD arbeitet eng mit den LÜVÄ, den Fachabteilungen der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) und anderen Behörden und Einrichtungen zusammen. Die erforderlichen labordiagnostischen Untersuchungen werden von der zuständigen Abteilung der LUA durchgeführt.
Der FGD hat über seine Tätigkeit Aufzeichnungen zu machen und fertigt einen Jahresbericht an.
Die Fischhaltungsbetriebe/Fischwirte unterstützen den FGD durch konstruktive Mitwirkung

a)
bei der Bereitstellung der erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen über ihre Fischbestände;
b)
durch die Gewährung des Zutritts zu den Anlagen sowie
c)
durch Hilfeleistungen bei durchzuführenden Maßnahmen.
3
Kosten

Die Finanzierung der im Rahmen der Tätigkeit des FGD anfallenden Kosten erfolgt nach dem SächsAGTierSG und der Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse.

4
Werbung

Der vom FGD bestätigte Gesundheitsstatus von Fischbeständen kann mit dessen Zustimmung seitens der Betriebe für Werbezwecke genutzt werden.

5
Schlußbestimmung

Die Richtlinie tritt am 1. April 1994 in Kraft.

Dresden, den 23. März 1994

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
Prof. Dr. Bach
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1994 Nr. 25, S. 581

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005