Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten nach § 10 Abs. 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes und nach § 27 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
Vom 21. März 2000
Es wird verordnet aufgrund von
- § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440, 1445),
- § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 27. Juli 1957 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457):
§ 1
Das Landesamt für Umwelt und Geologie ist die für die Überwachungsmaßnahmen zuständige Stelle im Sinne des § 10 Abs. 1 WRMG. Es kann im Einzelfall Dritte mit der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen beauftragen.
§ 2
Die höheren Wasserbehörden sind die für den Erlass von Reinhalteordnungen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 WHG zuständigen Stellen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 21. März 2000
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath