Polizeiverordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte
Vom 8. Oktober 2003
Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Verordnung unterliegen
- gewerbsmäßig hergestellte Feuerlöschmittel, soweit sie nicht in tragbaren Feuerlöschern nach DIN EN 3 eingesetzt sind,
- alle tragbaren oder ohne eigenen Kraftantrieb fahrbaren oder in Kraftfahrzeugen fest eingebauten Feuerlöschgeräte mit einem Löschmittelinhalt bis zu 250 kg, soweit sie unabhängig von anderen Geräten zur Brandbekämpfung verwendbar sind,
- alle ortsfesten Feuerlöschgeräte, deren Löschmittelbehälter nach Inhalt oder Betriebsweise den tragbaren Feuerlöschern nach Nummer 2 entsprechen.
(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, die zur Verwendung im Bergbau unter Tage bestimmt sind.
§ 2
Zulassung
(1) Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen im Freistaat Sachsen nur vertrieben werden, wenn sie
- vom Staatsministerium des Innern oder einer von ihm bestimmten Stelle oder
- vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
zugelassen worden sind.
(2) Die Feuerlöschmittel Kohlendioxid und Wasser bedürfen keiner Zulassung.
§ 3
Typprüfung
(1) Die Typprüfung wird von der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen des Freistaates Sachsen, Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und -geräte (Prüfstelle) durchgeführt.
(2) Die Grundsätze zur Durchführung der Typprüfung erlässt das Staatsministerium des Innern unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach DIN EN 3. Sie sind als Verwaltungsvorschrift im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.
§ 4
Antrag
(1) Die Typprüfung und Zulassung eines Feuerlöschmittels oder Feuerlöschgerätes hat der Hersteller nach Absatz 4 oder, im Fall des Absatzes 5, der Einführer schriftlich bei der Prüfstelle unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Bei Anträgen für ausländische Erzeugnisse gelten die beizufügenden deutschen Übersetzungen als verbindliche Unterlagen.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, der Prüfstelle zur Durchführung der Typprüfung alle erforderlichen technischen Unterlagen, Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte, Treibgase, Zubehör und bei Bedarf auch Versuchsbrennstoffe kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Auf Verlangen der Prüfstelle hat der Antragsteller die nach § 5 erforderlichen Eigenschaften sowie die Unbedenklichkeit der Anwendung der Feuerlöschmittel einschließlich etwaiger Treibgase durch Gutachten einer unabhängigen sachverständigen Stelle nachzuweisen.
(4) Hersteller ist, wer Feuerlöschmittel oder Feuerlöschgeräte mit
- eigenen Mitteln oder
- gemieteten oder gepachteten betrieblichen Einrichtungen unter Ausübung tatsächlicher Sachherrschaft
fertigt.
(5) Bei Feuerlöschmitteln oder Feuerlöschgeräten, die in einem anderen Staat als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurden, wird die Zulassung dem Einführer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt.
§ 5
Voraussetzungen
(1) Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte müssen bei sachgemäßer Handhabung die wirksame Bekämpfung von Bränden gewährleisten und werden je nach ihrer Eignung zur Verwendung für bestimmte Brandklassen nach DIN EN 2 zugelassen.
(2) Feuerlöschmittel dürfen einschließlich etwaiger Treibgase bei bestimmungsgemäßer Verwendung und sachgemäßer Handhabung nicht gesundheitsschädlich sein.
(3) Feuerlöschgeräte werden nur zugelassen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung und sachgemäßer Handhabung nicht zu Unfällen oder Verletzungen der Benutzer oder anderer Personen führen können.
(4) Feuerlöschgerät und Feuerlöschmittel einschließlich etwaiger Treibgase bilden eine Bau- und Zulassungseinheit. Jede Einheit muss so beschaffen sein, dass bei üblicher und zweckentsprechender Bereitstellung sowie sachkundiger Instandhaltung das Löschgerät nicht infolge von Korrosion oder aus anderen Gründen in seiner Funktion beeinträchtigt wird. Das Löschvermögen darf insbesondere durch chemische oder physikalische Veränderung des Löschmittels, auch unter der Einwirkung des Treibgases, nicht vermindert werden.
§ 6
Erteilung der Zulassung
(1) Das Staatsministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle erteilt widerruflich die Zulassung, wenn
- die Typprüfung gemäß § 3 erfolgt ist oder
- eine Prüfung nach DIN EN 3 an einer zertifizierten Prüfeinrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt ist und der Antragsteller dies der Prüfstelle gegenüber nachgewiesen hat.
Die Zulassung kann unter Bedingungen und Auflagen für die Herstellung und den Vertrieb erteilt und auf einen bestimmten Anwender beschränkt werden.
(2) Die Zulassung kann abgetreten oder zur Ausübung überlassen werden. Dazu bedarf es der Umschreibung, die bei der Prüfstelle zu beantragen ist. Die Umschreibung kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung nicht vorliegen.
(3) Einer Umschreibung bedarf es auch bei Änderungen in der Firmenbezeichnung des Inhabers der Zulassung.
(4) Die Zulassung und ihre Umschreibung werden im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
§ 7
Nachtrag zur Zulassung
Änderungen an zugelassenen Feuerlöschmitteln oder Feuerlöschgeräten sind der Prüfstelle anzuzeigen. Diese führt gegebenenfalls eine Änderungsprüfung durch. Danach kann ein Nachtrag zur Zulassung ausgestellt werden.
§ 8
Widerruf der Zulassung
(1) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
- die zugelassenen Feuerlöschmittel oder Feuerlöschgeräte einschließlich etwaiger Treibgase nicht den zur Typprüfung eingereichten Unterlagen und Prüfmustern entsprechen; § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
- im Rahmen der Werbung Angaben über die Eignung der Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte gemacht werden, die der Zulassung nicht entsprechen.
(2) Der Widerruf der Zulassung wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
§ 9
Übereinstimmung mit dem Typenmuster
Die Prüfstelle ist berechtigt, bei dem Inhaber der Zulassung Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte aus der laufenden Produktion zu dem Zweck zu entnehmen, deren Übereinstimmung mit dem zugelassenen Typenmuster zu überprüfen.
§ 10
Instandhaltung von Feuerlöschgeräten
Feuerlöschgeräte, deren Bereithaltung durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung vorgeschrieben ist, sind durch den Besitzer in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Hierzu zählt insbesondere die regelmäßige Überprüfung, die im Abstand von zwei Jahren zu erfolgen hat, soweit nicht andere Prüffristen vorgeschrieben sind. Beim Nachfüllen und Instandsetzen müssen die Leistungswerte und technischen Merkmale, die der jeweiligen Typprüfung zugrunde lagen, erreicht werden.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 17 Abs. 1 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- Feuerlöschmittel oder Feuerlöschgeräte ohne die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebene Zulassung zur Verwendung im Freistaat Sachsen vertreibt,
- entgegen § 10 Feuerlöschgeräte nicht bereithält oder nicht in gebrauchsfähigem Zustand erhält.
§ 12
Regelwerke
DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Polizeiverordnung tritt mit Wirkung vom 22. November 2002 in Kraft, mit Ausnahme von § 11, der am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Dresden, den 8. Oktober 2003
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch