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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes vom 31. Juli 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 401)

Gesetz

zur Änderung des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes vom 25. Juli 1991

Vom 31. Juli 1991

Der Sächsische Landtag hat am 9. Juli 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Hochschulerneuerungsgesetz vom 25. Juli 1991 wird wie folgt geändert:

§ 90 wird wie folgt geändert:

  1. Der Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    “(1) Der Grundbetrag des Stipendiums beträgt 1 200 DM. Für eine Förderung, die zur Habilitation führen soll, wird ein Grundbetrag von 1 725 DM festgelegt.”
  2. Der Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    “Sonstige Einkünfte des Stipendiaten und seines Ehegatten werden auf das Stipendium angerechnet, soweit sie nach Abzug der Einkommenssteuer einen Betrag von 15 000 DM, bei Verheirateten von 24 000 DM jährlich übersteigen.”

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 31. Juli 1992

Der Landtagspräsident
In Vertretung
Dr. Dieter Rudorf
1. Vizepräsident

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Stefanie Rehm
Die Staatsministerin für Kultus

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
In Vertretung
Stefanie Rehm
Die Staatsministerin für Kultus

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 28, S. 401

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 1992

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008