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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 04.02.1999 bis 31.12.2001

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Reise- und Umzugskostenvergütung sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Reise- und Umzugskostenvergütung sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung vom 14. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 343; 2002 S. 66), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 132) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie sonstige Entschädigungen für Mitglieder der Staatsregierung

Vom 14. Juli 1992

[Berichtigt 11. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 66)]

Rechtsbereinigt mit Stand vom 4. Februar 1999

Aufgrund des § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Rechtverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung und der parlamentarischen Staatssekretäre vom 11. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 85) wird verordnet:

§ 1
Reisekostenvergütung für Inlandsreisen

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung als Reisekostenvergütung:

1.
Tagegeld in entsprechender Anwendung von § 8 und § 11 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
eine Erstattung der nachgewiesenen Übernachtungskosten für jede auswärtige Übernachtung, wobei Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, vorab um 9 DM zu kürzen sind,
3.
eine Fahrkostenerstattung und
4.
eine Erstattung von Nebenkosten im Sinne von § 12 SächsRKG .

§ 17 SächsRKG gilt entsprechend.

(2) Für die Dauer der amtlichen Tätigkeit am Wohnort stehen den Mitgliedern der Staatsregierung Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung nicht zu. Nachgewiesene notwendige Auslagen für Verpflegung abzüglich eines Betrages je Mahlzeit in Höhe des maßgebenden Sachbezugswerts nach der Sachbezugsverordnung werden erstattet; höchstens jedoch der Betrag, der bei einer entsprechenden Reise im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 als Tagegeld zustehen würde.

(3) Als amtliche Tätigkeit gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantritts oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis erforderlich werden. 1

§ 2
Reisekostenvergütung für Auslandsreisen

Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland gelten die für die Landesbeamten maßgebenden Bestimmungen entsprechend. 2

§ 3
Umzugskostenvergütung

(1) Den Mitgliedern der Staatsregierung wird für Umzüge, die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werden, eine Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 10 des Sächsischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG ) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200, 202), in der jeweils geltenden Fassung gewährt. 3

(2) Für einen Umzug aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Amt eines Mitgliedes der Staatsregierung gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird. Bei einem Umzug in das Ausland wird die Umzugskostenvergütung nur bis zum Grenzbahnhof oder zum Hafen des Inlandes gewährt.

(3) Absatz 2 gilt auch für Hinterbliebene im Sinne des § 1 Abs. 2 des SächsUKG . 4

§ 4
Entschädigung

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei doppelter Haushaltsführung vom Beginn des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, monatlich eine Entschädigung von 300 Deutsche Mark.

(2) Daneben werden die nachgewiesenen Kosten für die Anmietung einer Wohnung bzw. sonstigen Unterkunft am Sitz der Staatsregierung erstattet. 5

§ 5
Zuständigkeit

Die Auszahlung der Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie der sonstigen Entschädigungen nach dieser Verordnung obliegt dem jeweiligen Staatsministerium. 6

§ 6
Inkrafttreten 7

Diese Verordnung tritt am 27. Oktober 1990 in Kraft.


Dresden, den 14. Juli 1992

Für die Sächsische Staatsregierung:

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 25, S. 343
    Fsn-Nr.: 111-6.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Februar 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001