Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Milchverordnung
(VwV Milchverordnung)
Vom 16. Dezember 1995
Auf der Grundlage des § 46 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538), und aufgrund des § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 682) wird bestimmt:
- 1.
- Zuständigkeit
- Der Sächsische Landeskontrollverband e.V., Sitz Chemnitz, ist untersuchende Stelle im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 der Milchverordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544).
- 2.
- Kontrollen nach Anlagen 1 bis 3 der Milchverordnung
- Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt führt Kontrollen entsprechend den Anlagen 1 bis 3 der Milchverordnung unter Beachtung der in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Berichterstattung über den Vollzug der amtlichen Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen, Tabakerzeugnissen, Kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen von 2. August 1993, Nummer 106 bis 108 der Anlage 1, vorgegebenen Kontrollfrequenz durch.
- 3.
- Verfahren bei Beanstandungen von Milchproben
- Ergibt sich aufgrund der Information nach § 17 Abs. 1 der Milchverordnung oder der Kontrollen nach Anlagen 1 bis 3 der Milchverordnung der begründete Verdacht, daß tiergesundheitlichen Anforderungen nicht genügt wird, veranlaßt das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt die tierärztliche Überprüfung des Gesundheitsstatus des betroffenen Bestandes, gegebenenfalls die Untersuchung von Einzelmilchproben in der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen auf pathogene Erreger.
Das jeweils örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt überwacht das Verkehrsverbot nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Milchverordnung. Der betroffene Erzeugerbetrieb kann beim örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt die Aufhebung des Verkehrsverbotes beantragen. Falls keine weiteren Beanstandungen vorliegen, entnimmt und untersucht der Landeskontrollverband im Auftrag dieser Behörde zwei repräsentative Proben aus der Sammelmilch im Abstand von mindestens vier Tagen. Der Amtstierarzt hat dabei durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, daß für die Probenahme ein für die Herde repräsentatives Gemelk zur Verfügung steht.
Ergibt die Untersuchung dieser Proben keine Beanstandung hinsichtlich der Anforderungen nach Anlage 4 der Milchverordnung Nummer 1.2 und Nummer 1.3, 1. Anstrich, beziehungsweise Nummer 3.1, entfällt das Verkehrsverbot. Der Landeskontrollverband informiert unverzüglich den Erzeuger, das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt sowie den Verarbeitungsbetrieb.
- 4.
- Zulassung von Apparaten zur Wärmebehandlung
- Die Regierungspräsidien lassen im Benehmen mit dem maschinentechnischen Sachverständigen (Prüfingenieur) der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Apparate zur Wärmebehandlung von Milch nach § 4 Abs. 5 Satz 2 der Milchverordnung zu und genehmigen Verfahren zur Wärmebehandlung von Milcherzeugnissen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Milchverordnung.
Das gleiche gilt für die Genehmigung von Wärmebehandlungsverfahren bei Abgabe von Milch zu Futterzwecken und bei Verwendung von Milchrückständen aus Be- und Verarbeitungsbetrieben zu Futterzwecken nach § 15 der Milchverordnung.
- 5.
- Inkrafttreten
- Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 16. Dezember 1995
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler