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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die ordnungspolizeiliche Zuständigkeit für unterirdische Hohlräume sowie für Halden und Restlöcher

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die ordnungspolizeiliche Zuständigkeit für unterirdische Hohlräume sowie für Halden und Restlöcher vom 6. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 420), die durch die Verordnung vom 11. März 1997 (SächsGVBl. S. 368) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die ordnungspolizeiliche Zuständigkeit für unterirdische Hohlräume sowie für Halden und Restlöcher
(HohlrZuVO)1

Vom 6. Dezember 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 1997

Aufgrund von § 68 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Begriffe

(1) Unterirdische Hohlräume sind

1.
stillgelegte Grubenbaue und Bohrungen, soweit sie nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch den Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), unterliegen;
2.
natürliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 m³;
3.
künstliche unterirdische Hohlräume mit einem Volumen von mehr als 50 m³, die zu anderen als bergbaulichen Zwecken unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet wurden;
4.
die in Nummer 2 und 3 bezeichneten Hohlräume, unabhängig von ihrem Volumen, soweit sie sich unter bebauten Flächen, einschließlich Verkehrsflächen, befinden.

(2) Halden im Sinne dieser Verordnung sind Aufschüttungen von Massen aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten, soweit sie nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen.

(3) Restlöcher im Sinne dieser Verordnung sind Geländevertiefungen, die nach dem Aufschluß von Tagebauen oder nach der Gewinnung im Tagebau ganz oder teilweise zurückgelassen wurden, soweit sie nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen. 2

§ 2
Zuständigkeit

Die Bergämter sind sachlich zuständige Polizeibehörden im Hinblick auf unterirdische Hohlräume sowie Halden und Restlöcher im Sinne des § 1.  Zuständigkeiten nach anderen Fachgesetzen bleiben unberührt. 3

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Dresden, den 6. Dezember 1995

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 31, S. 420

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. April 1997

    Fassung gültig bis: 9. April 2002