Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Planfeststellungsbehörde nach dem Luftverkehrsgesetz
Vom 3. September 1993
Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Dezember 1995
Aufgrund von § 10 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370), wird verordnet:
§ 1
Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 und zuständige Behörde nach § 10 Abs. 2, 4 und 5 LuftVG ist für alle Flugplätze im Freistaat Sachsen, ausgenommen der Flughafen Leipzig/Halle, das Regierungspräsidium Dresden.
Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 und zuständige Behörde nach § 10 Abs. 2, 4 und 5 LuftVG für den Flughafen Leipzig/Halle ist das Regierungspräsidium Leipzig.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.1
Dresden, den 3. September 1993
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer