1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Errichtung des Staatsbetriebes „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Errichtung des Staatsbetriebes „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“ vom 22. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1155), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Errichtung des Staatsbetriebs „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“

Vom 22. Oktober 2002

I.
Errichtung und Sitz

(1) Zum 1. Januar 2003 wird unter dem Namen „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“ ein Staatsbetrieb gemäß § 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) errichtet.

(2) Die bis zum 31. Dezember 2002 von den Staatlichen Schlossbetrieben und der sächsischen Schlösserverwaltung im Landesamt für Finanzen wahrgenommenen Aufgaben gehen auf den Staatsbetrieb über.

(3) Der Staatsbetrieb „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“ besteht aus einer Zentrale und Niederlassungen (Schlossbetriebe). Niederlassungen sind die ehemaligen Staatlichen Schlossbetriebe.

(4) Das Nähere über den Aufbau, die Organe und die Aufgaben der „Staatlichen Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“ wird durch Satzung und Geschäftsordnung bestimmt.

(5) Der Staatsbetrieb hat seinen Sitz in Dresden.

II.
Aufgaben

Der Staatsbetrieb „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“ hat die Aufgabe, die ihm zum Besitz überlassenen Schlossliegenschaften zu pflegen und zu bewahren sowie im Interesse des Freistaates Sachsen und der Öffentlichkeit unter sachgerechter Berücksichtigung kultureller, denkmalpflegerischer und historischer Belange eigenverantwortlich und wirtschaftlich zu führen, um ihre Attraktivität und wirtschaftliche Situation zu verbessern.

III.
Leitung, Personal

(1) Der Staatsbetrieb „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“ wird von seinem Geschäftsführer geleitet. Dieser ist für den Gesamtbetrieb verantwortlich. Der Geschäftsführer wird vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen bestellt und ist weisungsbefugt gegenüber allen Beamten, Angestellten und Arbeitern des Staatsbetriebs „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“.

(2) Die Schlossbetriebe werden vom jeweiligen Schlossleiter geführt. Dieser ist weisungsbefugt gegenüber allen Beamten, Angestellten und Arbeitern seines Schlossbetriebes.

IV.
Finanz- und Wirtschaftsführung

(1) Der Staatsbetrieb ist ein kaufmännischer Staatsbetrieb, der nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt wird.

(2) Der Freistaat Sachsen stellt dem Staatsbetrieb „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“ nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes die nicht durch Eigeneinnahmen erwirtschafteten Mittel zur sparsamen Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung. Grundlage hierfür sowie der Geschäftsführung des Staatsbetriebes ist dessen Wirtschaftsplan.

V.
Dienst- und Fachaufsicht

Der Staatsbetrieb „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“ ist dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen nachgeordnet. Er untersteht dessen Fach- und Dienstaufsicht.

VI.
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

(2) Es treten sämtliche Erlasse zur Einrichtung der Staatlichen Schlossbetriebe nach § 26 SäHO, der Organisationserlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Eingliederung der Schlösserverwaltung des Freistaates in das Landesamt für Finanzen vom 1. März 1996 sowie die Erlasse des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Organisation und den Betrieb des Staatlichen Schlossbetriebes Stolpen sowie des Staatlichen Schlossbetriebs Moritzburg jeweils vom 18. September 2000 außer Kraft.

Dresden, den 22. Oktober 2002

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 46, S. 1155
    Fsn-Nr.: 520-V02.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Oktober 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012