Gemeinsame Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit sowie
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Anforderung von Bewerbererklärungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
(Unbedenklichkeitserklärung)
Vom 24. Juni 2003
- 1.
- Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ab 10 000 Euro ist von den Bewerbern eine Erklärung zu verlangen, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Sozialbeiträge nachgekommen sind (siehe Nummer 4). Von der Einforderung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, wonach aus steuerlichen Gründen gegen die Auftragserteilung keine Bedenken bestehen, ist abzusehen. Freistellungsbescheinigungen gemäß § 48b Einkommenssteuergesetz 2002 (EStG 2002) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, bleiben davon unberührt.
- 2.
- Bei Ausschreibungen von Aufträgen ab 10 000 Euro ist bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder den Bewerbungsbedingungen darauf hinzuweisen, dass
- –
- die Erklärung bei der Angebotsabgabe abzugeben ist und
- –
- Bewerber, die ihren gesetzlichen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Sozialbeiträge nicht nachgekommen sind, von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können.
- 3.
- Bei der Beurteilung, ob die Grenze von 10 000 Euro überstiegen ist, ist auf den einzelnen Auftrag abzustellen.
Bei Arbeitsgemeinschaften ist die Erklärung von jeder beteiligten Firma zu verlangen. - 4.
-
Die von dem Bewerber abzugebende Erklärung muss wie folgt lauten:
„Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir den Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie von Sozialbeiträgen nachgekommen bin/sind.
Mein/Unser Betrieb ist Mitglied folgender Berufsgenossenschaften:
Berufsgenossenschaften Bezeichnung
Mitgliedsnummer
Bezeichnung
Mitgliedsnummer
…………………………………
…………………………………Bezeichnung
Mitgliedsnummer
…………………………………
…………………………………(Bewerber, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, geben den für sie zuständigen Versicherungsträger an.)
Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Abgabe der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von diesem und weiteren Vergabeverfahren zur Folge haben kann.“
- 5.
- Der Text dieser Erklärung kann auch in einen Angebotsvordruck aufgenommen werden, den der Bewerber um einen öffentlichen Auftrag von der Vergabestelle erhält und den er als Angebot zurückgibt.
- 6.
- Die Erklärung des Bewerbers ist mit den Vergabeunterlagen aufzubewahren.
- 7.
- Bestehen hinsichtlich der Zahlung von Steuern oder Sozialabgaben Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des Bewerbers, kann mit dessen Zustimmung ausnahmsweise eine formlose Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes oder der ansonsten zuständigen Stelle eingeholt werden.
- 8.
- Eine solche Bescheinigung ist vom zuständigen Finanzamt auch auszustellen, wenn sie von einem in Sachsen ansässigen Bewerber zur Vorlage bei einer Vergabestelle eines anderen Landes verlangt wird.
Dresden, den 24. Juni 2003
Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Meyer
Ministerialdirigentin
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Reidner
Ministerialdirigent