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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Dienstaufgaben der LFS

Vollzitat: VwV Dienstaufgaben der LFS vom 31. Januar 2003 (SächsABl. S. 542), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Art und Umfang der Dienstaufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte an der Landesfeuerwehrschule Sachsen
(VwV Dienstaufgaben der LFS)

Vom 31. Januar 2003

I
Geltungsbereich
 
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Dienstaufgaben der hauptamtlichen Fachlehrer und Ausbilder (Lehrkräfte) an der Landesfeuerwehrschule Sachsen.
II
Begriffsbestimmungen
1
Dienstaufgaben der hauptamtlichen Lehrkräfte sind die der Landesfeuerwehrschule übertragenen und unter Ziffer III beschriebenen Aufgaben.
2
Lehrverpflichtung ist die Verpflichtung der hauptamtlichen Lehrkräfte, in einem festgesetzten Umfang Lehrveranstaltungen durchzuführen.
3
Unter dem Deputat ist die Gesamtheit der der einzelnen Lehrkraft konkret übertragenen Dienstaufgaben zu verstehen.
4
Leistungsnachweise sind sowohl die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen als auch sonstige Lern-, Erfolgs- und Leistungskontrollen.
5
Unter Begutachtung von Klausuraufgaben ist die Überprüfung der Aufgabentexte, Musterlösungen und Bewertungsschemata auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu verstehen.
6
Eine Lehrveranstaltungsstunde (LVS) umfasst 45 Minuten.
III
Dienstaufgaben und Deputat
1
Die Dienstaufgaben umfassen im Rahmen des § 4 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz – SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung folgende Aufgaben:
1.1
Durchführung von Lehrveranstaltungen (Unterrichtsvortrag, Übung, Seminar, Gruppenarbeit, Exkursionen, praktische Ausbildung et cetera) im Rahmen der Ausbildung und der der Landesfeuerwehrschule übertragenen weiteren Aus- und Fortbildungsmaßnahmen,
1.2
Übernahme von Lehrvertretungen,
1.3
Erstellung von Lehr- und Lernmitteln,
1.4
Erstellung/Betreuung und Bewertung von Leistungsnachweisen (insbesondere Klausuren, Leistungstests und Ausbildungsabschnittsarbeiten),
1.5
ausbildungsbegleitende fachliche Beratung von Laufbahnanwärtern und Lehrgangsteilnehmern (Sprechstunde et cetera),
1.6
Mitwirkung an der Aufstellung und Fortschreibung von Lehrprogrammen und Ausbildungsplänen sowie Entwicklung neuer Lehrkonzepte,
1.7
fachliche Betreuung und Anleitung der Kreisausbilder,
1.8
Mitwirkung im Prüfungsverfahren: Erstellung und Bewertung von Prüfungsklausuren, Begutachtung von Klausuraufgaben, Prüfungsaufsicht, Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen, Teilnahme an Sitzungen der Prüfungsausschüsse,
1.9
Einsatz als Lehrgangsleiter/-betreuer,
1.10
Übernahme von Verwaltungsaufgaben (Organisation von Veranstaltungen der Landesfeuerwehrschule, Mitwirkung am Zulassungsverfahren, Erstellung dienstlich veranlasster Gutachten, Stellungnahmen, Teilnahme an Sitzungen et cetera),
1.11
Übernahme von Sonderaufgaben/Projekten,
1.12
eigene Fortbildung.
2
Das Deputat wird für jeden vollbeschäftigten hauptamtlichen Fachlehrer auf jährlich 1 056 LVS (44 Arbeitswochen x 24 LVS), für Ausbilder auf jährlich 1 144 LVS (44 Arbeitswochen x 26 LVS) festgesetzt.
3
Die Erfüllung der Lehrverpflichtung ist vorrangig vor allen anderen Dienstaufgaben.
IV
Rahmenregelungen
1
Die Lehrverpflichtung (Ziffer III Nr. 1.1) der Fachlehrer soll jährlich nicht unter 670 LVS, die der Ausbilder nicht unter 725 LVS betragen (Sockellehrverpflichtung).
2
Der Umfang der Lehrverpflichtung soll bei Fachlehrern 8 LVS am Tag und 24 LVS in der Woche, bei Ausbildern 8 LVS am Tag und 26 LVS in der Woche nicht überschreiten.
3
Die Lehrverpflichtung des Leiters der Landesfeuerwehrschule wird auf 4 LVS, die des Stellvertreters des Leiters und Leiters der Abteilung Ausbildung auf 8 LVS und die der Fachbereichsleiter auf 12 LVS in der Woche festgesetzt.
4
Die Regelung der übrigen Dienstaufgaben obliegt der Landesfeuerwehrschule in eigener Verantwortung.
5
Übererfüllungen der Deputate können aus unabweisbaren Gründen im Umfang von bis zu 10 vom Hundert auf das nächste Jahr übertragen werden und sollen innerhalb von zwei Jahren ausgeglichen werden.
6
Über Ausnahmen von Nummer 1 und 5 entscheidet das Staatsministerium des Innern auf begründeten Antrag des Leiters.
V
Anrechnungstatbestände
1
Mit der Lehrverpflichtung abgegolten ist die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, die Erstellung der dazugehörenden Lehr- und Lernmittel sowie die Prüfungsaufsicht.
2
Die Erfüllung der Lehrverpflichtung und die Übernahme von Lehrvertretungen werden auf das Deputat voll angerechnet.
3
Mit dem Faktor 1,5 werden angerechnet:
3.1
Lehrveranstaltungsstunden von Fachlehrern, die in einem Ausbildungsjahr in nur einem Lehrgang gehalten werden, sofern dieser Anteil an der Lehrverpflichtung mehr als 200 LVS beträgt oder
3.2
Lehrveranstaltungen mit drei oder mehr Klassen gemeinsam oder
3.3
Lehrveranstaltungen im Rahmen der Fortbildung des gehobenen und höheren Dienstes sowie vergleichbarer Angestellter, soweit das Staatsministerium des Innern diese Aufgabe übertragen oder deren Wahrnehmung im Hauptamt zugestimmt hat.
4
Im Übrigen wird auf das Deputat im nachfolgend angegebenen Umfang angerechnet:
Im Übrigen wird auf das Deputat im nachfolgend angegebenen Umfang angerechnet:
Nr. Dienstaufgabe Anrechnungsgröße
  Dienstaufgabe Anrechnungsgröße
4.1 Erstellung von Prüfungsklausuren
je Bearbeiterstunde (60 min)
2 LVS
4.2 Erstellung sonstiger Lern-, Erfolgs- und Leistungskontrollen
je Bearbeiterstunde (60 min)
1 LVS
4.3 Begutachtung von Klausuraufgaben
je Bearbeiterstunde (60 min)
0,5 LVS
4.4 Bewertung von Prüfungsklausuren sowie sonstiger Lern-,
Erfolgs- und Leistungskontrollen
je Bearbeiterstunde (60 min)
0,1 LVS
4.5 Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen
(je Zeitstunde)
1 LVS
4.6 Betreuung und Bewertung einer Ausbildungsabschnittsarbeit
(je Zeitstunde)
0,6 LVS
4.7 Ausbildungsbegleitende fachliche Beratung von
Laufbahnanwärtern und Lehrgangsteilnehmern
(je Zeitstunde)
0,6 LVS
maximal 4,8 LVS /Tag
(5,2 LVS/Tag für Ausbilder)
4.8 Aufstellung und Fortschreibung von Lehrprogrammen
und Ausbildungsplänen sowie Entwicklung neuer Lehrkonzepte
(je Zeitstunde)
0,6 LVS
maximal 4,8 LVS/Tag
(5,2 LVS/Tag für Ausbilder)
4.9 Fachliche Betreuung und Anleitung der Kreisausbilder
(je Zeitstunde)
0,6 LVS
maximal 4,8 LVS/Tag
(5,2 LVS/Tag für Ausbilder)
4.10 Einsatz als Lehrgangsleiter/
-betreuer (je Woche)
1 LVS für Lehrgänge in Nardt
2 LVS für Lehrgänge in Außenstelle Hoyerswerda
4.11 Übernahme von Verwaltungsaufgaben
(je Zeitstunde)
0,6 LVS
maximal 4,8 LVS/Tag
(5,2 LVS/Tag für Ausbilder)
4.12 Übernahme von Sonderaufgaben/Projekten
(je Zeitstunde)
0,6 LVS
maximal 4,8 LVS/Tag
(5,2 LVS/Tag für Ausbilder)
4.13 Eigene Fortbildung
(je Tag)
4,8 LVS für Fachlehrer
5,2 LVS für Ausbilder
 
VI
Ermäßigungstatbestände
1
Lehrkräften ohne hinreichende Lehr- oder Ausbildungserfahrung kann der Leiter im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter Ausbildung im ersten Jahr ihrer Tätigkeit eine Ermäßigung des Deputats und dementsprechend der Sockellehrverpflichtung um 15 vom Hundert gewähren.
2
Schwerbehinderten Lehrkräften kann der Leiter auf Antrag eine Ermäßigung des Deputats und dementsprechend der Sockellehrverpflichtung nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SBG IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen und der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (VwV SGB IX) vom 17. Dezember 2002 (SächsABl. S. 1273) gewähren.
3
Bei Erkrankungen ermäßigt sich das Deputat pro Krankheitstag um 4,8 LVS bei Fachlehrern beziehungsweise 5,2 LVS bei Ausbildern.
4
Zu gewährende Freistellungen aufgrund gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt. Über sonstige Ermäßigungen entscheidet das Staatsministerium des Innern auf begründeten Antrag des Leiters.
VII
Anwesenheitspflichten/Erholungsurlaub
1
Während der unterrichts- und ausbildungsfreien Zeiten besteht keine Anwesenheitspflicht, soweit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstaufgaben und die Erreichbarkeit gewährleistet sind. Der Leiter kann im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter Ausbildung und dem jeweiligen Fachbereichsleiter die für den Dienstbetrieb erforderlichen Präsenzzeiten festsetzen sowie die Anwesenheit einzelner Lehrkräfte anordnen, wenn dienstliche Gründe dies erfordern.
2
Erholungsurlaub ist grundsätzlich während der unterrichts- und ausbildungsfreien Zeiten zu nehmen. Im Übrigen finden die für die Beamten und Angestellten geltenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.
VIII
Jahresbericht des Leiters
1
Der Leiter gewährleistet im Einvernehmen mit dem jeweiligen Abteilungsleiter die Erfüllung der Dienstaufgaben.
2
Nach Ablauf jeden Jahres berichtet der Leiter dem Staatsministerium des Innern, wie die Dienstaufgaben erfüllt worden sind.
IX
In-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.


Dresden, den 31. Januar 2003

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Pilz
Landespolizeipräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 23, S. 542
    Fsn-Nr.: 28-281-V03.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 15. Juni 2010