Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Verordnung über Bauvorlagen und bautechnische Prüfungen über die bautechnische Prüfung genehmigungsbedürftiger Vorhaben
– VwVBauPrüfVO –
Vom 5. Mai 1993
Zum Vollzug der bautechnischen Prüfung gemäß Verordnung über Bauvorlagen und bautechnischen Prüfungen (BauVorl-/ BauPrüfVO) vom 11. März 1993 (SächsGVBI. S. 255) wird nachfolgende Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsichtsbehörden erlassen:
- 1
- Vorlage bautechnischer Nachweise
Die Baufreigabebescheinigung als Voraussetzung für den Baubeginn(§ 70 Abs. 6 SächsBO) darf erst erteilt werden, wenn die bautechnischen Nachweise im erforderlichen Umfang geprüft sind oder im vereinfachten Verfahren (§ 62 Abs. 3 SächsBO) vorliegen.
- 1.1
- Auf die Vorlage bautechnischer Nachweise kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn eine Beurteilung aus Erfahrung möglich ist. Dies trifft insbesondere zu bei kleinen Vorhaben herkömmlicher Bauart, bei denen die Tragwirkung leicht überschaubar und die Belastbarkeit des Baugrundes ausreichend bekannt ist. In diesem Fall müssen jedoch alle für die Beurteilung und die Ausführung notwendigen Angaben aus den Zeichnungen ersichtlich sein. Dazu gehören insbesondere die Abmessungen der Bauteile, die Art und Güte der Baustoffe, die Ausbildung der Anschlüsse und Verbände, bei Stahlbetonbauteilen die vorgesehene Bewehrung.
- 1.2
- Auf die Vorlage der Nachweise für den Schallschutz und den Wärmeschutzkann verzichtet werden, wenn keine oder nur geringe Anforderungen gestellt sind oder die Anforderungen nach Art der Ausführung offensichtlich erfüllt sind.
- 2
- Prüfung der bautechnischen Nachweise
- 2.1
- Die bautechnischen Nachweise für statisch und konstruktiv einfache Vorhaben der Bauwerksklassen 1 und 2 (vgl. Anlage 1) können von der unteren Bauaufsichtsbehörde selbst geprüft werden, wenn diese bautechnische Fachkräfte mit der nötigen Ausbildung und Erfahrung besitzt.
- 2.2
- Ist die Prüfung der bautechnischen Nachweise der Bauwerksklassen 1 und 2 durch die untere Bauaufsichtsbehörde nicht in angemessener Frist möglich, ist die Prüfung der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik, nachfolgend Landesstelle, oder einem freiberuflich tätigen Prüfingenieur für Baustatik, nachfolgend Prüfingenieurgenannt, zu übertragen.
- 2.3
-
Die Prüfung bautechnischer Nachweise für Vorhaben der Bauwerksklassen 3 bis 5 sind grundsätzlich der Landesstelle oder einem Prüfingenieur zu übertragen. Die Prüfung von Vorhaben dieser Bauwerksklassen kann in Abstimmung mit der obersten Bauaufsichtsbehörde von der unteren Bauaufsichtsbehörde durchgeführt werden, wenn die entsprechenden Fachkräfte vorhanden sind.
Typenprüfungen baulicher Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ebenso Prüfungen Fliegender Bauten(§ 21 Abs.1 und 3 BauVorl-/BauPrüfVO) sind gemäß Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Sächsische Landesstelle für Bautechnik vom 18.Februar 1992(SächsABl. S. 362) von der Landesstelle durchzuführen.
- 3
- Erteilung des Auftrags zur Prüfung der bautechnischen Nachweise
- 3.1
- Die Beauftragung der Landesstelle oder eines Prüfingenieurs einschließlich dessen Auswahl obliegt ausschließlich der unteren Bauaufsichtsbehörde, die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist. Die Beauftragung hat schriftlich mittels Formblättern nach Anlage 6 zu erfolgen.
- 3.2
- Bei der Auswahl des Prüfingenieurs hat sich die Bauaufsichtsbehörde von fachlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen. Dabei hat eine möglichst gleichmäßige Auftragsverteilung auf Prüfingenieure zu erfolgen.
- 3.3
- Bei Erteilung eines Prüfauftrages ist sein Umfang festzulegen. Es ist anzugeben, ob der Schallschutz und der Wärmeschutz geprüft werden sollen. Die Bauaufsichtsbehörde kann in den Prüfauftrag auch die Prüfung von Konstruktionen einbeziehen, die nicht zum Rohbau gehören, wie z. B. die Prüfung von vorgehängten Fassaden und deren Befestigungsmittel.
- 3.4
- Bei Erteilung des Auftrages zur Prüfung der Standsicherheitsnachweise von statisch-konstruktiv schwierigen Vorhaben (Bauwerksklasse 5 nach Anlage 1) an einen Prüfingenieur kann die Bauaufsichtsbehörde sich von der Landesstelle beraten lassen.
- 3.5
- Werden Anforderungen des Brandschutzes an tragende Bauteile gestellt, ist im Prüfauftrag die erforderliche Feuerwiderstandsklasse anzugeben, sofern sie sich nicht unmittelbar aus der Sächsischen Bauordnung ergibt (z. B. bei Wohngebäuden).
- 3.6
- Bei der Beauftragung eines Prüfingenieurs ist bei Bauvorhaben der Bauwerksklassen 4 bis 5 darauf zu achten, daß er für die dem Bauvorhaben entsprechende Fachrichtung anerkannt ist. Bei einem Vorhaben, zu dem mehrere selbständige bauliche Anlagen gehören, können zur Beschleunigung des Vorhabens Prüfingenieure, auch zusammen mit der Landesstelle, mit der Prüfung beauftragt werden. Jedoch sollen in der Regel alle zu einer baulichen Anlage gehörenden Teile vom gleichen Prüfingenieur oder von der Landesstelle geprüft werden.
- 3.7
- Bei Auftragserteilung an die Landesstelle oder einen Prüfingenieur sind diesen Stellen die bautechnischen Nachweise jeweils in mindestens zweifacher Fertigung zusammen mit je einer Fertigung der Bauvorlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauVorl-/BauPrüfVO zu überlassen. Aus den Unterlagen müssen alle für die bautechnische Prüfung maßgebenden Angaben ersichtlich sein, wie z. B. Art der Konstruktion, der Herstellung und der Nutzung sowie die Höhenlage über Höhen-Null(HN). Für neue Baustoffe, Bauteile und Bauarten sind allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen vorzulegen.
- 3.8
- Für die Durchführung des Prüfauftrages ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit der Auftrag ordnungsgemäß erfüllt werden kann.
- 4
- Durchführung der Prüfung
- 4.1
- Der bautechnischen Prüfung sind die baurechtlichen Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik(§ 3 Abs.1 SächsBO), insbesondere die eingeführten Technischen Baubestimmungen (§ 3 Abs. 3 SächsBO), zugrunde zu legen.
- 4.1.1
- Werden Abweichungen von den Technischen Baubestimmungen für gerechtfertigt gehalten, so ist dies zu begründen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit trifft die Bauaufsichtsbehörde. Abweichungen dürfen nur gebilligt werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise den Zweck der Bestimmungen erfüllt und die beabsichtigte Wirkung erzielt.
- 4.1.2
- Bei Bauprodukten und Bauarten, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind, ist die Brauchbarkeit nachzuweisen. Sofern der Nachweis nicht durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein Prüfzeichen geführt ist, bedarf die Verwendung oder Anwendung im Einzelfall der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der durch sie bestimmten Stelle. Die Landesstelle oder der Prüfingenieur sind verpflichtet, die Bauaufsichtsbehörde darauf hinzuweisen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
- 4.1.3
- Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen und Annahmen in der statischen Berechnung zutreffen, ob alle Kräfte richtig erfaßt und ihre Eintragung in den Baugrund verfolgt sind und ob die Standsicherheit des Bauwerks als Ganzes gesichert ist. Dabei sind auch etwa auftretende ungünstige Bauzustände zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Zahlenrechnung ist zu bestätigen. Dies kann auch durch Vergleichsrechnungen erfolgen.
- 4.1.4
- Die Prüfung hat sich auch auf die Konstruktions- und Bewehrungszeichnungen zu erstrecken sowie auf die Darstellung aller notwendigen Aussteifungen, Verbände und Anschlüsse. Es ist darauf zu achten, daß die Dimensionierung und die ausgewiesenen Baustoffgüten mit der statischen Berechnung übereinstimmen und vollständig angegeben sind. Liegen die zur Klarstellung des Kräfteflusses bei Anschlüssen, Verbindungen und Knotenpunkten erforderlichen Einzelzeichnungen nicht vor, sind sie anzufordern und zu prüfen.
- 4.1.5
-
Zur Prüfung der Standsicherheit gehört auch die Prüfung des Entwurfs und der Berechnung der Gründung einschließlich der Beurteilung der zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen. Da die Gründung die Standsicherheit wesentlich beeinflußt, ist die Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk von erheblicher Bedeutung. Eine richtige Beurteilung ist nur dann gewährleistet, wenn die Berechnung der Gründung und der Tragkonstruktion von derselben Stelle geprüft werden.
Sind Tragfähigkeit und Verhalten des Baugrundes unter der zu erwartenden Beanspruchung nicht ausreichend geklärt, sind Bodenuntersuchungen unerläßlich. Die Ergebnisse müssen zur Prüfung vorliegen. Soweit bei der prüfenden Stelle die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde nicht vorhanden ist oder wenn Zweifel hinsichtlich der zugrunde gelegten Annahmen bestehen, sind zur Prüfung geeignete Sachverständige zuzuziehen. - 4.2
- Im Rahmen der Prüfung der Standsicherheit ist festzustellen, ob die tragenden Bauteile die geforderte Feuerwiderstandsdauer aufweisen. Liegt eine Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nicht vor, sind die dafür vorgesehenen Nachweise zu fordern (siehe ergänzende Bestimmungen zur eingeführten Norm DIN 4102ff2).
- 4.3
- Die Prüfung des Wärmeschutzes erstreckt sich auf die Einhaltung der in baurechtlichen Vorschriften und Technischen Baubestimmungen gestellten Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihren Bauteilen unter Berücksichtigung des Feuchtigkeitsschutzes.
- 4.4
- Die Prüfung des Schallschutzes richtet sich nach den in den Technischen Baubestimmungen für Bauteile geforderten Dämmwerten.
- 4.5
- Aufgrund der bautechnischen Prüfung notwendig werdende Verwaltungsakte können nur durch die Bauaufsichtsbehörde erlassen werden. Sie sind erforderlichenfalls von der prüfenden Stelle vorzuschlagen.
- 4.5.1
- Fehlende bautechnische Nachweise hat die prüfende Stelle bei der Bauaufsichtsbehörde nachzufordern, die ihrerseits dem Bauherrn entsprechende Auflagen erteilt.
- 4.5.2
- Werden bei der bautechnischen Prüfung Mängel in den Nachweisen festgestellt, so ist die Bauaufsichtsbehörde von der prüfenden Stelle zu unterrichten, damit dem Bauherrn eine entsprechende Auflage erteilt werdn kann.
- 4.5.3
- Zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Verwaltungsvereinfachung kann die prüfende Stelle sich unmittelbar mit dem Aufsteller der bautechnischen Nachweise in Verbindung setzen. In diesem Fall sind die Bauaufsichtsbehörde und der Bauherr zu unterrichten.
- 5
- Prüfbericht und Prüfvermerk
- 5.1
- Im Prüfbericht bescheinigt die Landesstelle oder der Prüfingenieur die Vollständigkeit und die Richtigkeit der bautechnischen Prüfung. Der Prüfbericht muß eindeutig und klar gefaßt sein.
- 5.2
- Im Prüfbericht ist festzuhalten, welche Annahmen der Berechnung zugrunde liegen, z. B. über den Baugrund, die Verkehrslasten, die Güte der Baustoffe und die Abstützung von Bauteilen.
- 5.3
- Auf diejenigen Annahmen, die an Ort und Stelle nachzuprüfen sind, ist gesondert hinzuweisen.
- 5.4
- Sofern für die Ausführung besondere Sachkunde und Erfahrung verlangt sind, ist darauf hinzuweisen, welche Nachweise vorzulegen sind (Großer/Kleiner Eignungsnachweis zum Schweißen, Befähigungsnachweis zum Leimen).
- 5.5
- Ist wegen besonderer Anforderungen an Bauprodukte oder Bauarten eine Überwachung der Herstellung nach § 25 SächsBO vorgeschrieben, so ist dies zu vermerken.
- 5.6
- Für die Ausfertigung des Prüfberichtes können Vordrucke verwendet werden.
- 5.7
- Bei Abweichungen von den Technischen Baubestimmungen ist im Prüfbericht darzulegen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen diese Abweichungen für gerechtfertigt gehalten werden.
- 5.8
- Wird die Prüfung abschnittsweise durchgeführt, ist in Teilprüfberichten anzugeben, welche Bauteile zur Ausführung freigegeben werden können. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.
- 5.9
- Bei den Berechnungen ist auf jeder Seite der Stempel der Landesstelle oder des Prüfingenieurs anzubringen. Prüfbemerkungen in den geprüften Unterlagen sind mit grüner wischfester Farbe einzutragen und im Prüfbericht kurz zusammenzufassen. Sie sind auf das notwendige Maß zu beschränken und dürfen nur auf die bautechnische Prüfung bezogene Hinweise enthalten. Wird die Richtigkeit der Ergebnisse der Berechnungen durch Vergleichsrechnungen geprüft, ist dies ausdrücklich zu vermerken. Die Annahmen und das Ergebnis der Vergleichsrechnung sind aktenkundig zu machen.
- 5.10
- Jede geprüfte Berechnung und Zeichnung ist nach Abschluß der Prüfung mit einem Prüfvermerk zu versehen.
- 5.10.1
- Die unteren Bauaufsichtsbehörden und die Landesstelle verwenden den Prüfungsvermerk nach Anlage 2, der Prüfingenieur den Prüfvermerk nach Anlage 3.
- 5.10.2
- Der Bearbeiter bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder bei der Landesstelle oder der Prüfingenieur übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung dafür, daß
- –
- er die Prüfung nach Nr. 4 durchgeführt hat,
- –
- die Berechnungen und die Zeichnungen den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik, insbesondere den Technischen Baubestimmungen, entsprechen(vgl. auch Nr. 5.7),
- –
- das Ergebnis der Zahlenrechnung richtig ist und
- –
- die Zeichnungen den Annahmen und Ergebnissen der Berechnungen entsprechen sowie alle für die Ausführung der baulichen Anlage erforderlichen Angaben auch über die Güte der Baustoffe enthalten.
- 5.10.3
- Wird die bautechnische Prüfung von einem Bearbeiter bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder bei der Landesstelle nicht selbständig durchgeführt, übernimmt der Leiter der prüfenden Stelle mit seiner Unterschrift die Verantwortung dafür, daß
- –
- der Bearbeiter die für die Prüfung der betreffenden Bauvorlagen erforderlichen Fähigkeiten besitzt,
- –
- er die Prüftätigkeit des Bearbeiters in geeigneter Weise (z. B. durch Stichproben) ausreichend überwacht und
- –
- die Zeichnungen von offensichtlichen Verstößen gegen anerkannte Regeln der Bautechnik frei sind.
- 5.10.4
- Ist neben dem zunächst beauftragten Prüfingenieur ein weiterer Prüfingenieur zugezogen worden (vgl. Nr. 7.2), so unterschreibt der zugezogene Prüfingenieur den Prüfvermerk auf den von ihm geprüften Unterlagen. Der erste Prüfingenieur hat diesen Prüfvermerk und den dazugehörigen Teilprüfbericht als „Gesehen“ zu unterschreiben.
- 6
- Pflichten des Prüfingenieurs
- 6.1
- Der Prüfingenieur hat ein Prüfverzeichnis nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. Die nach den jeweiligen Bauaufsichtsbehörden geordneten vollständigen Prüfverzeichnisse (Bauwerksklassen 1 bis 5) sind für jedes abgelaufene Jahr bis zum 31. Januar des Folgejahres der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik zur Kenntnis zu geben.
- 6.2
- Der Prüfingenieur hat bei der unteren Bauaufsichtsbehörde die Beauftragung der Landesstelle oder eines geeigneten Prüfingenieurs zu beantragen, wenn für die bautechnische Prüfung besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, die er selbst nicht im vollen Umfang besitzt (z. B. bei Spannbeton, Schalen).
- 6.3
- Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben ein Verzeichnis der an Prüfingenieure mit Sitz außerhalb des Freistaates Sachsen erteilten Prüfaufträge nach dem Muster der Anlage 5 zuführen und dieses für jedes abgelaufene Jahr bis zum 31. März des Folgejahres der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik zur Kenntnis zu geben.
- 6.4
- Der Prüfingenieur hat der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nachzuweisen(§ 15 Abs. 2 Nr. 7 BauVorl-/BauPrüfVO).
- 7
- Bauüberwachung
- 7.1
- Die untere Bauaufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob und inwieweit eine Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht erforderlich ist. Dabei kann sie sich auf Stichproben beschränken. Diese müssen jedoch ausreichenden Einblick in die Bauarbeiten geben und ein frühzeitiges Eingreifen bei mangelhafter Sorgfalt des Unternehmens und bei unzureichender Überwachung durch den Bauleiter ermöglichen. Dabei ist besonders darauf zu achten, ob Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen besteht, die Hersteller von Baustoffen, Bauteilen und Bauarten, für die nach § 1 der Überwachungsverordnung (ÜbVO)oder aufgrund einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung eine Überwachung vorgeschrieben ist, durch eine anerkannte Stelle überwacht werden (vgl. § 25 Abs. 1 SächsBO)und die in den Technischen Baubestimmungen geforderten Gütenachweise erbracht werden.
- 7.2
- Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Überwachung der Landesstelle oder einem Prüfingenieur übertragen. Bei Auftragserteilung ist der Umfang der Überwachungstätigkeit schriftlich festzulegen.
- 7.3
- Die mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise beauftragte Landesstelle sowie Prüfingenieure können Vorhaben oder Bauteile benennen, bei denen die Überwachung der Landesstelle oder Prüfingenieuren übertragen oder besondere Sachverständige zugezogen werden sollten.
- 7.4
- Werden Beanstandungen nicht unverzüglich behoben, ist die Bauaufsichtsbehörde zu verständigen. Bei schwerwiegenden Beanstandungen ist deren Behebung zu überwachen.
- 7.5
- Das Ergebnis der Überwachung ist schriftlich festzuhalten und den Bauakten beizufügen.
- 8
- Gebühren für die bautechnische Prüfung
Gebühren für die bautechnische Prüfung sind entsprechend der geltenden Rechtsvorschriften zu erheben.
- 9
- Amtliches Verzeichnis der anerkannten Prüfingenieure für Baustatik
Der Innenminister veröffentlicht jährlich im Sächsischen Amtsblatt für den Freistaat Sachsen ein Verzeichnis der anerkannten Prüfingenieure für Baustatik und schreibt es fort. Das Verzeichnis enthält Angaben über anerkannte Fachrichtungen und die Niederlassungsorte der einzelnen Prüfingenieure.
- 10.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Vorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig wird der Bauprüferlaß vom 30.März 1991 (SächsABl. Nr. 11/1991) aufgehoben.
Dresden, den 5. Mai 1993
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Prof. Dr. Namysloh
Abteilungsleiter
Anlage 1
Bauwerksklassen
Bauwerksklasse 1
Tragwerkemit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- –
- einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Steinoderunbewehrtem BetonmitruhendenLasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
Bauwerksklasse 2
Tragwerkemit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- –
- statisch bestimmte ebene Tragwerkein gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,
- –
- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
- –
- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehend tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung, Flächengründungen und Stützwände einfacher Art;
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- –
- schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmteebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionenund ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- –
- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbausohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
- –
- Tragwerke für Gebäudemit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
- –
- ausgesteifte Skelettbauten,
- –
- ebene Pfahlrostgründungen,
- –
- einfache Gewölbe,
- –
- einfache Rahmentragwerkeohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- –
- einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- –
- einfache verankerte Stützwände;
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- –
- statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
- –
- vielfach statisch unbestimmte Systeme,
- –
- statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
- –
- einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
- –
- statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- –
- einfache berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
- –
- Tragwerke für schwierige Rahmen-und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
- –
- Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
- –
- einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
- –
- Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
- –
- schwierige statisich unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
- –
- schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
- –
- schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
- –
- schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
- –
- Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklassen 3 oder 5 erwähnt,
- –
- schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- –
- schwierige, verankerte Stützwände;
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- –
- statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
- –
- schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
- –
- räumliche Stabwerke undstatisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
- –
- schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
- –
- Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
- –
- Flächentragwerke(Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
- –
- statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- –
- Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungenmit finiten Elementen beurteilt werden können,
- –
- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse4 erwähnt,
- –
- seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
- –
- schiefwinklige Mehrfeldplatten, schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
- –
- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
- –
- sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weitgespannte oder hohe Traggerüste.