Richtlinie
des Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Soforthilfen für die von der Hochwasserkatastrophe vom August 2002 betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Selbstständigen im Freistaat Sachsen
(Soforthilfe Hochwasserkatastrophe KMU und Selbstständige 2002)
Vom 19. August 2002
Rechtsgrundlagen
Die Zuschüsse werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Artikel 87 Abs. 2b EG-Vertrag in Verbindung mit § 44 der Haushaltsordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung –
SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) in Verbindung mit § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (
Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) geändert worden sind, aus Mitteln des Freistaates und des Bundes gewährt.
- 1
- Zweck der Hilfe
Zweck der Hilfe ist es, den KMU und den Selbstständigen in den Landkreisen Aue-Schwarzenberg, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida, Annaberg, Chemnitzer Land, Stollberg, Delitzsch, Muldentalkreis, Torgau-Oschatz, Döbeln, Sächsische Schweiz, Weißeritzkreis, Meißen, Riesa-Großenhain, in den Kreisfreien Städten Dresden und Görlitz sowie in einzelnen Gemeinden, die von der Hochwasserkatastrophe im August 2002 betroffen sind, eine schnelle und angemessene Hilfestellung zu geben. Der Freistaat Sachsen gewährt dazu eine Soforthilfe für die Behebung von Schäden in KMU und bei Selbstständigen.
- 2
- Hilfeempfänger
- 2.1
- Hilfen aus dem Soforthilfeprogramm erhalten grundsätzlich alle betroffenen KMU und Selbstständigen in den unter Ziffer 1 genannten Gebieten.
- 2.2
- Die Empfänger der Soforthilfe müssen der Hilfe bedürfen. Sie beträgt 500,00 EUR pro Arbeitsplatz, ist an die Zahl der Arbeitsplätze in den vom Hochwasser betroffenen Unternehmen geknüpft und wird grundsätzlich als verlorener Zuschuss gewährt.
- 2.3
- Im Falle der Gewährung weiterer, endgültiger Hilfen oder Förderungen des Freistaates Sachsen werden die nach dieser Richtlinie gewährten Hilfen hierauf angerechnet.
- 2.4
- Die Zuwendung darf 40 % der tatsächlichen Schadenshöhe infolge der Hochwasserkatastrophe bei dem antragstellenden Unternehmen nicht überschreiten.
- 2.5
- Der gesetzliche Vertreter des Zuwendungsempfängers ist verpflichtet, eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, dass Versicherungsschutz für die geltend gemachten Schäden nicht besteht.
- 3
- Voraussetzung der Hilfe; Allgemeine Bestimmungen, Subsidiarität
- 3.1
- Voraussetzung für die Gewährung der Soforthilfe ist die mindestens teilweise Überflutung des Firmengeländes und daraus resultierender Schäden.
- 3.2
- Die Hilfeleistung wird nachrangig geleistet. Ansprüche aus Versicherungen, die der Schadensregulierung dienen, sowie Hilfeleistungen Dritter sind in Anspruch zu nehmen und werden auf die Soforthilfe angerechnet. Sofern dem Hilfeempfänger erst nach der Antragstellung oder nach Auszahlung der Hilfeleistung bekannt wird, dass solche Ansprüche bestehen, ist dies der Zuwendungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Nachweis über die Leistungen aus bestehenden Versicherungsverträgen gilt vorläufig als erbracht, wenn der Hilfeempfänger ausdrücklich versichert, von seiner Versicherung die Auskunft erhalten zu haben, dass keine oder eine der Höhe nach bestimmte Schadensregulierung erfolgen wird. Der Nachweis wird endgültig erbracht durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Versicherung.
- 4
- Art und Höhe der Soforthilfe
Die Soforthilfen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und pauschal ausgezahlt. Sie werden nach Beseitigung der Schäden im Unternehmen bis zur Höhe der pauschal gewährten Hilfen abgerechnet.
Betroffene Unternehmen und Selbstständige können für Schäden an ihrem Anlagevermögen (zum Beispiel Gebäude, Maschinen, Anlagen, Rohstoffe) Soforthilfen des Freistaates Sachsen erhalten.
Die Soforthilfe beträgt 500,00 EUR pro Arbeitsplatz. Sie darf 40 % der Schadenshöhe infolge der Hochwasserkatastrophe bei dem antragstellenden Unternehmen nicht überschreiten.
Über diese Umstände ist von den Antragstellern eine entsprechende Erklärung abzugeben und zu versichern, dass staatliche Geldleistungen für Ersatzbeschaffungen verwendet werden.
- 5
- Nachweis der Verwendung
- 5.1
- Die Verwendung der Zuwendung aus diesem Soforthilfeprogramm ist, wenn im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist, innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes durch Verwendungsnachweis gegenüber der Bewilligungsstelle, der Sächsischen Aufbaubank, nachzuweisen.
- 5.2
- Es wird ein vereinfachter Verwendungsnachweis gemäß Nummer 14 Vorl. VwV-SäHO in Verbindung mit Nummer 6.6 zur ANBest-P zu § 44 SäHO zugelassen.
- 5.3
- Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
- 5.4
- Die Verwendungsnachweise beziehungsweise vorläufigen Verwendungsnachweise sind bei der Sächsischen Aufbaubank einzureichen. Sie führt die Verwendungsnachweisprüfung durch.
- 6
- Verfahren
- 6.1
- Verfahrensgrundsätze
Die Anträge sind bei allen beteiligten Stellen als Sofortsache zu behandeln. - 6.2
- Antragstellung
Antragsstelle und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank. Diese kann Anträge auch vor Ort aufnehmen.
Anträge auf Leistungen nach dem Soforthilfeprogramm sind bis zum 30. September 2002 bei der Sächsischen Aufbaubank abzugeben. - 6.3
- Bewilligung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2186) geändert worden ist, sowie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt. - 6.4
- Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt durch Banküberweisung an den Antragsteller.
- 7
- In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 19. August 2002 in Kraft.
Dresden, den 19. August 2002
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo
Anlage
Versicherung an Eides Statt
Es erschien heute am ___________________
vor mir: (Name, Dienstbezeichnung, Nennung der Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Stelle)
(Anrede, Vorname, Name Geburtsdatum, Anschrift)
um eine Versicherung an Eides Statt abzugeben. Der/Die Erschienene wies sich aus durch Vorlage (PA/RP; Nr.; Ausstellungsort, Datum).
Der/Die Versichernde wurde vor der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt über deren Bedeutung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Erklärung belehrt.
Hiermit erkläre/n ich/wir Folgendes an Eides Statt:
- 1.
- Die Höhe des geltend gemachten Schadens beträgt EUR ____________ und umfasst folgende Vermögenswerte:
–
–
– - 2.
- Zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bestanden in meiner Firma/Unternehmen _________ unmittelbar betroffene Arbeitsplätze.
- 3.
- Versicherungsschutz für die geltend gemachten Schäden besteht nicht.
Die Richtigkeit dieser Erklärung wird von mir bestätigt und ich versichere, dass ich nach bestem Wissen mit der vorstehenden Erklärung die reine Wahrheit sage und nichts zum zugrunde liegenden Sachverhalt verschweige.
Ich verpflichte mich, die für die Ausreichung der Soforthilfe zuständige Behörde zu informieren, wenn sich die Umstände, die diese Erklärung berühren, nachträglich ändern.
Ort, Datum
vorgelesen/gelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben
Name, Dienstbezeichnung, Unterschrift Siegel Unterschrift/en