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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.06.1997 bis 21.12.1999

Vertretungsverordnung

Vollzitat: Vertretungsverordnung vom 8. April 1997 (SächsGVBl. S. 358), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 412) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren
(Vertretungsverordnung – VertrVO)

Vom 8. April 1997

Aufgrund von § 1 Abs. 1 und § 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsgesetz – SächsVertrG) vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 108) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Vertretung in gerichtlichen Verfahren

§ 1
Gerichtliche Vertretung nach Geschäftsbereichen
durch die obersten Landesbehörden

Der Freistaat Sachsen wird in gerichtlichen Verfahren durch diejenige oberste Landesbehörde vertreten, zu deren Geschäftsbereich die Angelegenheit gehört, soweit sich nicht aus den nachstehenden Regelungen über die Vertretung des Freistaates Sachsen vor den Gerichten in den einzelnen Gerichtszweigen (§§ 2 bis 6) oder aus den Vorschriften über die Vertretung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz in besonderen Verfahren (§ 7) etwas anderes ergibt. Die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden bestimmen sich nach der Bekanntmachung der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1995 (SächsABl. 1996 S. 55, ber. S. 426) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Streitigkeiten vor den Verfassungsgerichten

In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen wird der Freistaat Sachsen durch das Staatsministerium der Justiz vertreten.

§ 3
Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
und den Arbeitsgerichten

(1) In den Verfahren vor

1.
den ordentlichen Gerichten und
2.
den Arbeitsgerichten

wird der Freistaat Sachsen von dem Landesamt für Finanzen und seinen Außenstellen vertreten. Satz 1 ist auf besondere Verfahren im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz (§ 7) nicht anzuwenden.

(2) Die Vertretung durch das Landesamt für Finanzen wird durch seine Außenstellen in Leipzig und Chemnitz wahrgenommen, wenn diese örtlich zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit der Außenstellen bestimmt sich in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nach dem Sitz der Behörde, bei der der Bedienstete beschäftigt ist, in allen anderen Fällen nach dem Sitz der Ausgangsbehörde. Ausgangsbehörde ist die Behörde, aus deren Verhalten der für oder gegen den Freistaat Sachsen erhobene Anspruch hergeleitet wird oder in deren Zuständigkeitsbereich der geltend zu machende Anspruch entstanden ist. Die Außenstelle Chemnitz ist für die Ausgangsbehörden im Regierungsbezirk Chemnitz, die Außenstelle Leipzig für die Ausgangsbehörden im Regierungsbezirk Leipzig örtlich zuständig.

(3) Die Vertretungsmacht des Landesamts für Finanzen und seiner Außenstellen ist unbeschränkt. Das Landesamt soll Vergleiche nur unter Widerrufsvorbehalt oder im Einvernehmen mit der betroffenen Behörde abschließen. Das Einvernehmen nach Satz 2 soll auch bei Anerkenntnissen, Verzichtserklärungen und Klagerücknahmen hergestellt werden.

(4) Die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich das Verfahren gehört, und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 auch die betroffene personalverwaltende Stelle sind neben dem Landesamt für Finanzen zu eigenem Sach- und Rechtsvortrag für den Freistaat Sachsen in den gerichtlichen Verfahren befugt.

(5) Der Freistaat Sachsen wird durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vertreten, soweit Streitigkeiten nach den in § 4 Abs. 2 bezeichneten Gesetzen vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht werden.

§ 4
Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

(1) In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird der Freistaat Sachsen durch die der obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden vertreten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Verwaltungsakte oder andere Maßnahmen der obersten Landesbehörde betrifft.

(2) In den Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und anderen Gesetzen, soweit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Entscheidungsbefugnisse zuweisen, wird der Freistaat Sachsen durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vertreten, soweit dieses zur Entscheidung über den Verfahrensgegenstand im Verwaltungsverfahren zuständig ist.

(3) In den Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz wird der Freistaat Sachsen durch das Liegenschaftsamt vertreten, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist, dessen Zuordnung auf den Freistaat Sachsen begehrt wird. Ist eine örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 nicht begründet, so wird der Freistaat Sachsen durch das Liegenschaftsamt Dresden vertreten.

(4) In den Verfahren, die Maßnahmen oder Entscheidungen des Landesamtes für Umwelt und Geologie betreffen, wird der Freistaat Sachsen durch das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung vertreten.

(5) In den Verfahren vor den Flurbereinigungsgerichten nach § 138 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), wird der Freistaat Sachsen durch das Staatliche Amt für Ländliche Neuordnung vertreten, das für das jeweilige Flurbereinigungsverfahren zuständig ist.

(6) Der Landeswahlleiter wird durch das Staatsministerium des Innern vertreten.

§ 5
Verfahren vor den Finanzgerichten

In den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wird der Freistaat Sachsen durch die Finanzämter im Rahmen ihres Geschäftsbereichs vertreten, soweit nicht eine Finanzbehörde des Landes aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelung selbst Partei ist.

§ 6
Verfahren vor den Sozialgerichten

(1) In den Verfahren vor den Sozialgerichten wird der Freistaat Sachsen durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie vertreten.

(2) Soweit das Landesamt für Familie und Soziales Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde gewesen ist, wird der Freistaat Sachsen im gerichtlichen Verfahren durch das Landesamt für Familie und Soziales vertreten.

(3) Soweit das Landesamt für Finanzen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gewesen ist, wird der Freistaat Sachsen im gerichtlichen Verfahren durch das Landesamt für Finanzen vertreten. § 3 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Bei der Durchführung des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674), in Angelegenheiten der Angehörigen des Sonderversorgungssystems nach der Anlage 2 Nr. 2 zum AAÜG wird der Freistaat Sachsen durch das Staatsministerium des Innern und dieses durch das jeweils zuständige Polizeipräsidium vertreten.

§ 7
Vertretung in besonderen Verfahren im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums der Justiz

Das Staatsministerium der Justiz wird vertreten

1.
in Verfahren kostenrechtlicher Art, insbesondere bei der Wertfestsetzung, der Festsetzung von Kosten für und gegen den Fiskus, bei der Festsetzung von Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter, einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfsverfahren
 
a)
vor den ordentlichen Gerichten in Verfahren vor den Amts- und Landgerichten und bei der Anfechtung ihrer Entscheidungen auch vor höheren Gerichten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht oder dem Amtsgericht, im übrigen durch den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht,
 
b)
vor den Arbeitsgerichten, den Verwaltungsgerichten, den Sozialgerichten und vor dem Finanzgericht durch den jeweiligen Bezirksrevisor;
2.
in Verfahren, die hervorgehen aus der zwangsweisen Beitreibung von
 
a)
Ordnungs- und Zwangsgeldern, die nicht in Strafverfahren oder gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, und der mit ihnen einzuziehenden Kosten oder
 
b)
Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 365-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1566), mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 JBeitrO aufgeführten Verfahren durch die zuständige Vollstreckungsbehörde;
3.
in Verfahren, die aus einer Übertragung für Ansprüche der in Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Art gegen Dritte, insbesondere nach § 118 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 310-14 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), hervorgegangen sind, durch die Landesjustizkasse Chemnitz;
4.
in Streitigkeiten
 
a)
über Entschädigungen und über die Gewährung von Leistungen nach den §§ 6, 17 und 19 des Gesetzes über die Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 – StrRehaG – BGBl. I S. 1814), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1782) oder
 
b)
über Justizverwaltungsakte nach §§ 23 ff. sowie Maßnahmen nach §§ 35 und 37 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 300-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374),
 
durch den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen;
5.
in Verfahren,
 
a)
in denen der aus einer Straftat dem Freistaat Sachsen erwachsende vermögensrechtliche Anspruch, bei dem eine Justizbehörde Ausgangsbehörde ist, im Strafverfahren geltend gemacht werden soll (§§ 403 ff. StPO),
 
b)
die hervorgehen aus der Beschlagnahme einzelner Gegenstände, anderer Vermögensvorteile oder des Vermögens nach Vorschriften der Strafprozeßordnung, soweit nicht ein Fall der zwangsweisen Beitreibung von Ordnungs- oder Zwangsgeldern nach Nummer 6 Buchst. b) gegeben ist,
 
c)
die hervorgehen aus Sicherheitsleistungen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, soweit nicht ein Fall der Sicherheitsleistung im Rahmen der Strafvollstreckung nach Nummer 6 Buchst. d) gegeben ist, oder
 
d)
über einen Arrest nach § 111d StPO
 
durch die für die Strafverfolgung zuständige Staatsanwaltschaft;
6.
in Verfahren, die hervorgehen aus
 
a)
der zwangsweisen Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a der JBeitrO und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,
 
b)
der zwangsweisen Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern, die in Strafverfahren und gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,
 
c)
der Durchführung der rechtskräftigen Anordnung eines Fahrverbotes oder
 
d)
Sicherheitsleistungen im Rahmen der Strafvollstreckung
 
durch die zuständige Strafvollstreckungsbehörde.

§ 8
Befugnis zur Rückholung und zum Selbsteintritt

(1) In den Fällen des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 und Abs. 2 kann die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich das Verfahren gehört, die Vertretung selbst übernehmen oder einer anderen Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen. Das Rückholrecht nach Satz 1 steht in den Fällen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch der betroffenen personalverwaltenden Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde zu. In den Fällen des Satzes 2 ist die personalverwaltende Stelle nach Ausübung des Rückholrechts zur Vertretung des Freistaates befugt; das Recht der obersten Landesbehörde zur Übernahme der Vertretung (Selbsteintritt) bleibt unberührt.

(2) Wird die Vertretung nach Absatz 1 übernommen oder übertragen, sind die bisher zuständige Vertretungsbehörde, die am Verfahren Beteiligten und, wenn ein Rechtsstreit bereits anhängig ist, auch das Gericht hiervon zu benachrichtigen. Mit dem Zugang der Anzeige bei dem anderen Beteiligten, wenn ein Rechtsstreit bereits anhängig ist, mit dem Eingang der Anzeige bei Gericht, geht die Vertretungsbefugnis auf die in den Absatz 1 benannte Behörde über.

§ 9
Informationspflicht der Vertretungsbehörde

Die zur Vertretung des Freistaates Sachsen befugten Behörden sind verpflichtet, der jeweils betroffenen Behörde über das Verfahren unverzüglich zu berichten, sofern die betroffene Behörde nicht darauf verzichtet hat.

§ 10
Zwangsvollstreckung

Die Befugnis zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren nach dieser Verordnung erstreckt sich auch auf die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vollstreckungstiteln.

§ 11
Vorrang anderweitiger Bestimmungen

Anderweitige Regelungen der Befugnis zur Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren durch oder aufgrund Bundes- oder Landesrechts bleiben unberührt.

Zweiter Abschnitt
Vertretung als Drittschuldner

§ 12
Entgegennahme von Beschlüssen, Benachrichtigungen

(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie von Pfändungs- und Überweisungsverfügungen und bei der Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung wird der Freistaat Sachsen als Drittschuldner vertreten

1.
durch das Landesamt für Finanzen, wenn die Besoldung der Beamten, die Vergütung der Angestellten und Auszubildenden, die Löhne der Arbeiter oder Versorgungsbezüge zu pfänden oder zur Einziehung zu überweisen sind,
2.
durch die Hinterlegungsstelle, wenn ein Anspruch auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder auf Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten Gegenstand der Vollstreckung ist, oder
3.
durch die Behörde, die die Bewirkung der geschuldeten Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat, wenn Forderungen im Sinne der Nummer 1, für deren Auszahlung eine Staatskasse nicht zuständig ist, oder sonstige Ansprüche Gegenstand der Vollstreckung sind.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle benachrichtigt die personalverwaltende oder die Stelle von der Zustellung, die die Auszahlung oder die Bewirkung der Leistung angeordnet hat.

Dritter Abschnitt
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 13
Anhängige Verfahren

(1) In gerichtlichen Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind, wird der Freistaat Sachsen durch die bisher zuständige Stelle vertreten.

(2) Absatz 1 ist mit Ablauf des 31. Dezember 1998 nicht mehr anzuwenden. Soweit ein in Absatz 1 bezeichneter Rechtsstreit zum Ablauf des 31. Dezember 1998 noch anhängig ist, wird das Verfahren mit Wirkung vom 1. Januar 1999 von der Behörde übernommen, die nach dieser Verordnung vertretungsberechtigt ist. Die abgebende Behörde hat die bei ihr noch anhängigen Verfahren bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 bei der Behörde anzuzeigen, die die Vertretung des Freistaates Sachsen nach dieser Verordnung zu übernehmen hat.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1997 in Kraft.

Dresden, den 8. April 1997

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 9, S. 358
    Fsn-Nr.: 111-8.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 1997

    Fassung gültig bis: 21. Dezember 1999