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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband Sachsen

Vollzitat: Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband Sachsen vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 69), das zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist

Gesetz
über den Landeswohlfahrtsverband Sachsen
(SächsLWVG)

Vom 22. Januar 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Mai 2003

Der Sächsische Landtag hat am 19. November 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Aufbau und Rechtsstellung

§ 1
Mitgliedskörperschaften, Gebiet

(1) Die zum Freistaat Sachsen gehörenden Landkreise und Kreisfreien Städte bilden den Landeswohlfahrtsverband Sachsen.

(2) Das Gebiet des Landeswohlfahrtsverbandes umfaßt das Gebiet der Mitgliedskörperschaften.

§ 2
Errichtung und Rechtsform

(1) Der Landeswohlfahrtsverband Sachsen wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Er hat seinen Sitz in Leipzig.

(2) Der Landeswohlfahrtsverband nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung wahr. Er kann Dienstherr von Beamten sein.

§ 3
Aufgaben

(1) Die Aufgaben des Landeswohlfahrtsverbandes erstrecken sich nach Maßgabe der hierzu erlassenen besonderen Vorschriften auf folgende Aufgaben des Sozialwesens und des Gesundheitswesens:

1.
Der Landeswohlfahrtsverband ist überörtlicher Träger der Sozialhilfe.
2.
Der Landeswohlfahrtsverband kann die Trägerschaft von Förderschulen übernehmen.
3.
Der Landeswohlfahrtsverband kann die Trägerschaft von psychiatrischen Fachkrankenhäusern, von anderen psychiatrischen stationären Einrichtungen, von psychiatrischen teilstationären Einrichtungen und ambulanten komplementären psychiatrischen Diensten sowie von anderen Fachkrankenhäusern und fachmedizinischen Einrichtungen übernehmen.

(2) Dem Landeswohlfahrtsverband können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden; dieses hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln.

§ 4
Satzungen

(1) Der Landeswohlfahrtsverband regelt seine Angelegenheiten durch Satzung, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten anzuzeigen.

(2) Satzungen sind im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

Zweiter Teil
Verfassung und Verwaltung

1. Abschnitt: Organe

§ 5
Organe

Die Organe des Landeswohlfahrtsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuß und der Verbandsdirektor.

2. Abschnitt: Verbandsversammlung

§ 6
Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Landeswohlfahrtsverbandes. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes fest, entscheidet in den ihr durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse.

(2) Die Verbandsversammlung kann sich vom Verbandsdirektor jederzeit über alle Angelegenheiten des Landeswohlfahrtsverbandes unterrichten lassen; ein Drittel ihrer Mitglieder kann verlangen, daß ihr oder einem von ihr bestellten Ausschuß oder dem Verbandsausschuß Akteneinsicht gewährt wird. In dem Ausschuß müssen die Antragsteller vertreten sein.

§ 7
Zuständigkeiten

(1) Die Verbandsversammlung ist zuständig für die Beschlußfassung über

1.
den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
2.
die dauernde Übernahme freiwilliger Aufgaben auf den dem Landeswohlfahrtsverband durch Gesetz zugewiesenen Sachgebieten,
3.
die Feststellung des Ergebnisses der Jahresrechnung und die Entlastung des Verbandsdirektors,
4.
die Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Einrichtungen sowie über die Grundsätze für die Festsetzung der Pflegesätze in diesen Einrichtungen,
5.
Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Landeswohlfahrtsverbandes auswirken oder von besonderer sozialer Bedeutung sind.

(2) Die Verbandsversammlung entscheidet über die Ernennung und Entlassung des Verbandsdirektors. Die Verbandsversammlung entscheidet ferner im Einvernehmen mit dem Verbandsdirektor über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der sonstigen leitenden Beamten und der leitenden Angestellten; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem leitenden Angestellten sowie für die Festsetzung der Vergütung eines leitenden Angestellten, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein.

§ 8
Zusammensetzung

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Kreistagen der zum Landeswohlfahrtsverband gehörenden Landkreise und von den Gemeinderäten der zum Landeswohlfahrtsverband gehörenden Kreisfreien Städte gewählt. Die Verbandsversammlung wählt jeweils in ihrer ersten Sitzung unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und für den Verhinderungsfall einen oder mehrere Stellvertreter. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt die Verbandsversammlung.

(2) In den Landkreisen und Kreisfreien Städten ist für je angefangene 100 000 Einwohner ein Mitglied zu wählen. Die Zahl der danach in den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu wählenden Mitglieder wird jeweils rechtzeitig vor der Wahl vom Verbandsausschuß festgestellt und vom Verbandsdirektor im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. Änderungen der maßgebenden Einwohnerzahl sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.

§ 9
Amtszeit, Zeitpunkt der Wahl

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Verbandsversammlung endet bei Inhabern eines kommunalen Wahlamtes und bei Mitgliedern der Vertretungskörperschaften eines Verbandsmitgliedes mit dem Ende der Amts- oder Wahlzeit. Die Amtszeit der übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung richtet sich nach der Wahldauer der Kreistage oder Gemeinderäte, für die sie die Wählbarkeit besitzen. Die Amtszeit beginnt für alle Mitglieder mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Wahl der Mitglieder durchzuführen ist. Die neugewählte Verbandsversammlung ist zu ihrer ersten Sitzung vom bisherigen Vorsitzenden innerhalb von einem Monat nach Beginn der Amtszeit einzuberufen. Bis zum Zusammentreten der neugewählten Verbandsversammlung führt die bisherige Verbandsversammlung die Geschäfte weiter.

(2) Die regelmäßigen Wahlen der Mitglieder der Verbandsversammlung sind innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtszeit der Kreistage und Gemeinderäte durchzuführen.

§ 10
Wählbarkeit, Hinderungsgründe, Wahlverfahren

(1) Wählbar in die Verbandsversammlung ist, wer in den Landkreisen die Wählbarkeit in den Kreistag, in den Kreisfreien Städten in den Gemeinderat besitzt. Landräte und Oberbürgermeister sowie sonstige Bedienstete des Landratsamtes und der Stadtverwaltung sind in dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt auch dann wählbar, wenn sie nicht im Gebiet des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt wohnen. Gleiches gilt, wenn sie zwar im Gebiet des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt wohnen, aber die nach den Kommunalgesetzen vorgesehene Aufenthaltsdauer noch nicht erfüllen.

(2) Mitglieder der Verbandsversammlung können nicht sein:

1.
Beamte sowie ständig und voll beschäftigte Angestellte des Landeswohlfahrtsverbandes;
2.
leitende Beamte und leitende Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde.

Der Verbandsausschuß stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Satz 1 gegeben ist; nach regelmäßigen Wahlen wird dies vor der Einberufung der ersten Sitzung der neuen Verbandsversammlung festgestellt.

(3) Die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung bedarf der Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats oder des Kreistages. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Tritt ein Gewählter nicht in die Verbandsversammlung ein, scheidet er im Laufe der Amtszeit aus oder wird festgestellt, daß er nicht wählbar war, ist für den Rest der Amtszeit eine Ergänzungswahl durchzuführen.

§ 11
Rechtsstellung der Mitglieder der Verbandsversammlung

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung verpflichtet die übrigen Mitglieder jeweils in der ersten Sitzung nach der Wahl auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten, nachdem er zuvor von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied verpflichtet worden ist.

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten eine Entschädigung für jeden Sitzungstag der Verbandsversammlung, wenn sie an der Sitzung teilgenommen haben. Die Entschädigung richtet sich nach den satzungsmäßigen Bestimmungen über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Mitglieder der Verbandsversammlung sowie Mitglieder des Verbandsausschusses und der Fachausschüsse.

§ 12
Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde und die Fachaufsichtsbehörden können zu den Sitzungen der Verbandsversammlung Vertreter entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist. Die Sitzungen sind ihnen rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Der Verbandsdirektor nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil. Er kann sonstige Beamte und Angestellte des Landeswohlfahrtsverbandes hinzuziehen.

(3) Die Verbandsversammlung kann Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.

§ 13
Einberufung der Sitzungen, Geschäftsgang

(1) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Verbandsversammlung muß einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen.

(2) Im übrigen gelten für den Geschäftsgang der Verbandsversammlung die kommunalrechtlichen Bestimmungen über den Geschäftsgang des Gemeinderats entsprechend.

3. Abschnitt: Verbandsausschuß

§ 14
Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Der Verbandsausschuß entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbands, soweit nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsdirektor kraft Gesetzes zuständig sind oder vom Verbandsausschuß bestimmte Angelegenheiten dem Verbandsdirektor übertragen sind. Der Verbandsausschuß überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und derjenigen der Verbandsversammlung. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsausschuß anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Verbandsausschuß entscheidet im Einvernehmen mit dem Verbandsdirektor über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten, soweit nicht die Verbandsversammlung nach § 7 Abs. 2 zuständig ist; das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Verbandsausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein. Der Verbandsdirektor ist zuständig, soweit der Verbandsausschuß ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört.

(3) Der Verbandsausschuß kann sich vom Verbandsdirektor jederzeit über alle Angelegenheiten des Landeswohlfahrtsverbandes unterrichten lassen und vom Verbandsdirektor verlangen, daß ihm oder einem von ihm bestellten Ausschuß Akteneinsicht gewährt wird.

(4) Der Verbandsausschuß hat die der Entscheidung der Verbandsversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten vorzuberaten.

§ 15
Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Verbandsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dem Verbandsdirektor und neun weiteren Mitgliedern. Die Zahl der weiteren Mitglieder kann durch Satzung auf elf erhöht werden. Vorsitzender ist der Vorsitzende der Verbandsversammlung. Der Verbandsausschuß wählt jeweils in der ersten Sitzung nach seiner Bestellung aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden, die diesen im Vorsitz vertreten, wenn er verhindert ist. Die Reihenfolge der Stellvertreter bestimmt der Verbandsausschuß. Für die weiteren Mitglieder werden Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt.

(2) Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses und die Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung in der ersten Sitzung nach jeder Wahl für die Dauer der Amtszeit der Verbandsversammlung aus deren Mitte bestellt. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung des Verbandsausschusses nicht zustande, werden die weiteren Mitglieder und die Stellvertreter je in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an Wahlvorschläge geheim mit Stimmzettel gewählt. Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen.

(3) Bis zum Zusammentreten der neu gewählten Verbandsversammlung führt der bisherige Verbandsausschuß die Geschäfte weiter.

§ 16
Ausscheiden, Ergänzung

(1) Mit dem Ausscheiden aus der Verbandsversammlung endet die Mitgliedschaft im Verbandsausschuß und die Bestellung als Stellvertreter.

(2) Im Laufe der Amtszeit ausgeschiedene Mitglieder und Stellvertreter werden für den Rest der Amtszeit von der Verbandsversammlung durch Ergänzungswahl nach den Vorschriften über die Hauptwahl (§ 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3) ersetzt, wenn keine Einigung über die Ersatzleute zustande kommt.

§ 17
Fachausschüsse

(1) Der Verbandsausschuß kann durch seine Geschäftsordnung beschließende und beratende Fachausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Durch Beschluß kann der Verbandsausschuß einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. Sie entscheiden anstelle des Verbandsausschusses. Der Verbandsausschuß kann jedoch allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen und jede Angelegenheit an sich ziehen. Er kann Beschlüsse der Ausschüsse ändern oder aufheben, solange sie noch nicht vollzogen sind.

(2) Zur Vorberatung seiner Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann der Verbandsausschuß beratende Ausschüsse bestellen.

(3) Die Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsausschusses gebildet. Der Verbandsausschuß kann auch Mitglieder der Verbandsversammlung, die nicht Mitglieder des Verbandsausschusses sind, als stimmberechtigte Mitglieder der Ausschüsse bestellen. In die Fachausschüsse sollen auch fachkundige Beamte und Angestellte der zum Landeswohlfahrtsverband gehörenden Landkreise und Kreisfreien Städte sowie sonstige Personen, die in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bereichen besonders erfahren sind, widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden. Spezialgesetzliche Vorschriften über die Beteiligung bestimmter Personen oder Organisationen bleiben unberührt.

(4) Vorsitzender der Fachausschüsse ist der Verbandsdirektor. Er kann seinen ständigen allgemeinen Vertreter oder ein Mitglied des Fachausschusses mit seiner Vertretung beauftragen.

(5) Für das Ausscheiden und die Ergänzung der stimmberechtigten Mitglieder der Fachausschüsse gilt § 16 entsprechend.

§ 18
Einberufung und Geschäftsgang

Der Verbandsausschuß und die Fachausschüsse werden von ihren Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen des Verbandsausschusses und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Im übrigen gelten für die Verhandlungen § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes entsprechend.

4. Abschnitt: Verbandsdirektor

§ 19
Rechtsstellung

(1) Der Verbandsdirektor ist Leiter der Verbandsverwaltung. Er vertritt den Landeswohlfahrtsverband.

(2) Der Verbandsdirektor ist Beamter auf Zeit. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt. Im Falle der Wiederbestellung schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an.

(3) Der Verbandsdirektor soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Ernennungsurkunde wird vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung ausgestellt und dem Verbandsdirektor beim Amtsantritt ausgehändigt. Im übrigen nimmt das Staatsministerium des Innern die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Behörde, des Dienstvorgesetzten und der oberen Dienstbehörde wahr.

(4) Ein Beamter des Landeswohlfahrtsverbandes ist zum ständigen allgemeinen Stellvertreter des Verbandsdirektors zu bestellen. Er muß Beamter auf Lebenszeit sein.

§ 20
Aufgaben

(1) Der Verbandsdirektor bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der Fachausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.

(2) Der Verbandsdirektor muß Beschlüssen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie rechtswidrig sind. Er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie für den Landeswohlfahrtsverband nachteilig sind. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Er muß unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach der Beschlußfassung gegenüber dem Vorsitzenden ausgesprochen werden. Wenn die Angelegenheit nicht in derselben Sitzung bereinigt werden kann, ist spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung eine weitere Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist. Ist nach Ansicht des Verbandsdirektors auch der neue Beschluß rechtswidrig, muß er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse der beschließenden Fachausschüsse. Der Widerspruch ist gegenüber den Mitgliedern des Fachausschusses auszusprechen. Auf den Widerspruch hat der Verbandsausschuß zu entscheiden.

(4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Verbandsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsdirektor anstelle des Verbandsausschusses. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Verbandsausschusses unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Fachausschuß zuständig ist.

(5) Der Verbandsdirektor erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Verbandsausschuß übertragenen Aufgaben. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verbandsverwaltung verantwortlich und regelt deren innere Organisation.

(6) Der Verbandsdirektor ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Landeswohlfahrtsverbandes.

§ 21
Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht

(1) Der Verbandsdirektor kann Beamte und Angestellte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten des Landeswohlfahrtsverbandes beauftragen.

(2) Der Verbandsdirektor kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

§ 22
Verpflichtungserklärungen

(1) Erklärungen, durch welche der Landeswohlfahrtsverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsdirektor handschriftlich zu unterzeichnen.

(2) Im Falle der Vertretung des Verbandsdirektors muß die Erklärung durch den ständigen allgemeinen Stellvertreter oder durch zwei vertretungsberechtigte Beamte oder Angestellte handschriftlich unterzeichnet werden.

(3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2 ein das Vertretungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden.

(4) Diese Formvorschriften gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der vorstehenden Form ausgestellten Vollmacht.

5. Abschnitt: Bedienstete des Landeswohlfahrtsverbandes

§ 23
Bedienstete

Der Landeswohlfahrtsverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Bediensteten einzustellen.

Dritter Teil
Finanzwirtschaft

§ 24
Wirtschaftsführung

Auf die Wirtschaftsführung des Landeswohlfahrtsverbandes finden die für die Landkreise geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie der Jahresrechnung entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 25
Erhebung von Gebühren und Decken des Finanzbedarfs

(1) Der Landeswohlfahrtsverband kann Gebühren erheben. Die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die Erhebung von Gebühren gelten entsprechend.

(2) Der Landeswohlfahrtsverband legt seinen durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die Landkreise und Kreisfreien Städte nach den hier geltenden Vorschriften um (Landeswohlfahrtsumlage). Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr festzusetzen. Gleiches gilt für die Bemessungsgrundlage, solange diese nicht durch Landesrecht geregelt ist. 1

Vierter Teil
Aufsicht

§ 26
Aufsicht

(1) Der Landeswohlfahrtsverband unterliegt in weisungsfreien Angelegenheiten nur der Rechtsaufsicht, bei der Erfüllung von Weisungsaufgaben der Fachaufsicht des zuständigen Fachministeriums.

(2) Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern. Die für die Rechtsaufsicht über die Landkreise geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden. Auch dem Staatsministerium für Soziales steht nach Maßgabe dieser Bestimmungen ein Informationsrecht zu. 2

Fünfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 27
Auflösung des Sächsischen Landesamtes für Sozialhilfe,
Gesamtrechtsnachfolge und Übernahme des Personals

(1) Das Sächsische Landesamt für Sozialhilfe wird aufgelöst. Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten des Freistaates Sachsen als überörtlichem Träger der Sozialhilfe gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Landeswohlfahrtsverband über. Aufwendungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen zu Lasten des Freistaats Sachsen, damit zusammenhängende Einnahmen fließen dem Freistaat Sachsen zu. Näheres regeln der Landeswohlfahrtsverband und das Staatsministerium für Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvereinbarung; dabei kann für die Abrechnung von Aufwendungen und Einnahmen eine zeitliche Begrenzung vereinbart werden.

(2) Die Verpflichtung zur Übernahme der Bediensteten des Sächsischen Landesamts für Sozialhilfe sowie die Rechtsstellung dieser Bediensteten richtet sich nach Kapitel II, Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) über die Rechtsstellung der Beamten bei der Umbildung von Körperschaften und nach den Tarifverträgen. 3

§ 28
Bildung des Landeswohlfahrtsverbandes

Das Staatsministerium des Innern nimmt für die erstmalige Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung die Aufgaben nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 2 wahr und beruft gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 die erste Sitzung der Verbandsversammlung ein.

§ 29
Übertragung des Vermögens

(1) Der Freistaat Sachsen soll dem Landeswohlfahrtsverband zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zweckdienliche Vermögensanteile übertragen.

(2) Der Landeswohlfahrtsverband ist verpflichtet, die Verbindlichkeiten zu übernehmen, die im Zusammenhang mit dem nach Absatz 1 übertragenen Vermögen stehen. Die Feststellung und Übernahme der Verbindlichkeiten erfolgt in einer Vermögensauseinandersetzung des Landeswohlfahrtsverbandes mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(3) Für die nach Absatz 1 erforderlichen Rechtshandlungen werden vom Freistaat Sachsen, den Landkreisen und den Gemeinden keine Abgaben oder Kosten erhoben.

§ 30
Anpassung der Wahlzeit

Die Amtszeit der ersten Verbandsversammlung endet mit der allgemeinen Amtszeit der Hauptorgane ihrer Mitgliedskörperschalten.

§ 31
Befähigung des Verbandsdirektors

Bis zu zwei Amtszeiten kann Verbandsdirektor auch sein, wer ein mindestens dreijähriges, mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule und eine nachfolgende Tätigkeit von mindestens zwei Jahren im Bereich der Aufgabenstellung des Landeswohlfahrtsverbandes nachweisen kann oder wer mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit bisher ausgeübt hat.

§ 32
Durchführungsbestimmungen

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales.

(2) Das Staatsministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung

1.
die Form öffentlicher Bekanntmachungen des Landeswohlfahrtsverbandes;
2.
die Anwendung der Bestimmungen des Gemeindewirtschaftsrechts auf den Landeswohlfahrtsverband. 4

§ 33
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 3, 25 Abs. 2 und 27 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die §§ 3, 25 Abs. 2 und 27 treten am 1. Januar 1993 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 22. Januar 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 5, S. 69

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 29. Juli 2005