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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung mit Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung mit Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen vom 30. August 1994 (SächsGVBl. S. 1562), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen
(WeiVO)

Vom 30. August 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. März 2007

Aufgrund von § 40 Abs. 3 des SchulGesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG ) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung von Lehrern mit einem Fachschulabschluß nach dem Recht der ehemaligen DDR für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterbildung.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

Zu einer wissenschaftlichen Ausbildung und Prüfung in einem Fach für das Lehramt an Mittelschulen oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung für das Lehramt an Förderschulen kann zugelassen werden, wer an einer öffentlichen Schule des Freistaates Sachsen mit mindestens halbem Deputat tätig ist und einen der nachfolgenden Abschlüsse erreicht hat:

  1. Einen Fachschulabschluß als Lehrer für untere Klassen mit der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch, Mathematik und mindestens einem Wahlfach;
  2. einen vom Staatsministerium für Kultus als einem nach Nummer 1 gleichwertig anerkannten Fachschulabschluß;
  3. einen vom Staatsministerium für Kultus anerkannten Hochschulabschluß im Bereich der Sonderpädagogik.

§ 3
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung ist bis zum 1. März oder bis zum 1. Oktober für das folgende Schulhalbjahr an die Sächsischen Bildungsagentur zu richten.

(2) Über die Zulassung entscheidet die Sächsische Bildungsagentur nach Eignung, Befähigung und Leistung des Bewerbers. 1

§ 4
Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind die Hochschulen des Freistaates Sachsen. In besonders begründeten Ausnahmefällen können vom Staatsministerium für Kultus andere Einrichtungen mit der Ausbildung beauftragt werden.

§ 5
Dauer der wissenschaftlichen Ausbildung,
Zwischenprüfung

(1) Die wissenschaftliche Ausbildung umfaßt bei jeder angestrebten Prüfung in einem Fach für das Lehramt an Mittelschulen oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung für das Lehramt an Förderschulen mindestens vier Semester mit insgesamt 40 Semesterwochenstunden.

(2) Nach dem zweiten Semester ist eine Zwischenprüfung zu absolvieren. Sie umfaßt eine Klausur von drei Stunden Dauer und eine mündliche Prüfung im Umfang von 30 Minuten. Für die Organisation, die Durchführung und die Inhalte der Zwischenprüfung ist die jeweilige Ausbildungseinrichtung zuständig. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Fortsetzung der wissenschaftlichen Ausbildung.

(3) Die Zwischenprüfung kann auf Antrag einmal wiederholt werden.

§ 6
Abschlußprüfung zum Erwerb der unbefristeten
Lehrerlaubnis

(1) Nach Abschluß der wissenschaftlichen Ausbildung wird eine Prüfung als Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung in einem Fach für das Lehramt an Mittelschulen oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung für das Lehramt an Förderschulen vor der Sächsischen Bildungsagentur abgelegt.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 in einem Fach der Mittelschule umfaßt:

  1. Eine schriftliche Prüfung;
  2. eine mündliche Prüfung;
  3. eine Prüfung in Fachdidaktik;
  4. in Fächern mit fachpraktischer Ausbildung ist zusätzlich eine fachpraktische Prüfung zu absolvieren.

(3) Die Prüfung nach Absatz 1 in einer sonderpädagogischen Fachrichtung der Förderschule umfaßt:

  1. Eine schriftliche Prüfung;
  2. eine mündliche Prüfung.

(4) Für die Meldung, Zulassung, Durchführung und Wiederholung der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen und die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(5) In Abweichung von der Lehramtsprüfungsordnung I ist für die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 1 der Nachweis von Kenntnissen in Latein als fachliche Zulassungsvoraussetzung nicht erforderlich. 2

§ 7
Zeugnis

(1) Bewerber, die die Prüfung als Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung in einem Fach oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach § 6 dieser Verordnung in allen Teilen bestanden haben, erhalten ein Zeugnis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung, in dem die unbefristete Lehrerlaubnis für dieses Fach für das Lehramt an Mittelschulen oder für die sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt an Förderschulen im Freistaat Sachsen zuerkannt wird.

(2) Bewerber, die die Prüfung nach § 6 in zwei Fächern oder in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen in allen Teilen bestanden haben und die unbefristete Lehrerlaubnis für diese Fächer erhalten haben, sind bei Vorlage der entsprechenden Zeugnisse berechtigt, in eine schulpraktische Bewährung gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30, 33), in der jeweils geltenden Fassung, einzutreten. 3

§ 8
Übergangsregelung

Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1994 eine vom Staatsministerium für Kultus genehmigte Zusatzausbildung mit dem Ziel, die unbefristete Lehrerlaubnis in einem Fach für das Lehramt an Mittelschulen oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung für das Lehramt an Förderschulen zu erreichen, aufgenommen haben, sind zur wissenschaftlichen Ausbildung und zur Prüfung ungeachtet des § 2 und des § 6 Abs. 4 zugelassen. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die Weiterführung und den Abschluß der berufsbegleitenden Weiterbildung. 4

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Dresden, den 30. August 1994

Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 54, S. 1562
    Fsn-Nr.: 710-1.36

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. März 2007

    Fassung gültig bis: 10. November 2014