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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln Projekttyp „Qualifizierungsmaßnahmen für ältere Beschäftigte“

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln Projekttyp „Qualifizierungsmaßnahmen für ältere Beschäftigte“ vom 18. September 2006 (SächsABl. S. 879), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln
Projekttyp „Qualifizierungsmaßnahmen für ältere Beschäftigte“

Vom 18. September 2006

Der Projekttyp „Qualifizierungsmaßnahmen für ältere Beschäftigte“ präzisiert den Projekttyp „Unternehmensorientierte berufsbegleitende Qualifizierungsprojekte“ vom 1. März 2006 (SächsABl. 2006 S. 286) und beinhaltet eine Beschreibung der Fördermöglichkeiten für ältere Beschäftigte.
Der Freistaat Sachsen beabsichtigt, gemäß Ziffer II Punkt A der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten (ESF-Richtlinie) vom 23. Februar 2006 (SächsABl. S. 176) unternehmensorientierte, berufsbegleitende Qualifizierungsprojekte für ältere Beschäftigte vorrangig aus Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie für UnternehmerInnen aus Kleinstunternehmen und KMU zu fördern (Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen – Az.: K(2003) 1422 – [ABl. EU Nr. L 124 S. 36]).
Interessenten sind aufgefordert, hierfür entsprechende Anträge bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) unter Berücksichtigung der nachfolgenden aufgeführten Bedingungen einzureichen.

1.    Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können berufsbegleitende Qualifizierungsprojekte, die am konkreten Bedarf von Unternehmen orientiert und arbeitsplatznah gestaltet sind. Qualifizierungsmaßnahmen können beispielsweise Anpassungsqualifizierungen, zertifizierte Abschlüsse, Vermittlung von Sprachkenntnissen, Zusatzqualifikationen und insbesondere auch Praktika, gegebenenfalls auch bei anderen Tochterunternehmen der gleichen Muttergesellschaft, bei anderen Mitgliedsunternehmen eines Firmenverbundes oder bei anderen Unternehmen sein.
Der Maßnahme soll eine Feststellung der individuellen Kenntnisse und Fortbildungserfordernisse jedes einzelnen Beschäftigten vorausgehen. Dies soll durch ein Gespräch beziehungsweise einen Test geschehen. Dafür stehen bis maximal 16 Stunden pro Teilnehmer zur Verfügung.
Die Möglichkeit von Job-Rotation kann genutzt werden. Hierzu können auch Netzwerke verschiedener Unternehmen geknüpft werden, in denen beispielsweise Beschäftigte einzelner Unternehmen bei anderen Unternehmen auf Veränderungen, die in diesem Unternehmen bereits stattgefunden haben, in ihrem eigenen aber erst bevorstehen, vorbereitet werden.
Die Qualifizierungen sollen berufsbegleitend durchgeführt werden, der Umfang soll in der Regel bis zu 300 Stunden betragen. Alle Projekte müssen grundsätzlich spätestens am 31. Dezember 2007 beendet sein.

2.    Förderziel

Trotz aller Anstrengungen ist die Arbeitslosigkeit bei älteren Beschäftigten überdurchschnittlich hoch. Durch Programme, die die Beschäftigungsfähigkeit Älterer erhalten, können diese für ihren Arbeitgeber attraktiver werden. Ihre Chancen, auf dem Arbeitsmarkt zu bleiben, erhöhen sich.
Ziel der Förderung ist, durch den Erwerb von zusätzlichen Fähigkeiten und Kenntnissen durch ältere Beschäftigte, vornehmlich in KMU, ihre Chancen auf Erhalt des Arbeitsplatzes auf dem ersten Arbeitsmarkt zu festigen.
Durch die Maßnahmen sollen sich die Beschäftigten nach dem Grundsatz des lebenslangen Lernens an die Veränderungen in der Arbeitswelt anpassen. Der Gefahr des Veraltens von Wissen und Fähigkeiten soll auf diese Art entgegengewirkt werden. Die Vermittlung von Sprachkenntnissen soll besonders vor dem Hintergrund der stattgefundenen Erweiterung der EU gesehen werden. In diesem Bereich gibt es derzeit Defizite bei Beschäftigten in Unternehmen, die ausgeglichen werden müssen. Nicht vorhandene Sprachkenntnisse behindern letztlich grenzüberschreitende Kooperationen. Weiterhin soll auch der Umgang mit neuen Technologien und modernen Kommunikationsmedien geschult werden.

3.    Zielgruppe

Teilnehmer an den zu fördernden Qualifizierungsmaßnahmen sollen ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab 50 Jahren sein. Diese sollen vorrangig in Kleinstunternehmen sowie kleineren und mittleren Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Sachsen beschäftigt sein (Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen – Az.: K(2003) 1422 – [ABl. EU Nr. L 124 S. 36]). Im Ausnahmefall können auch ältere Beschäftigte ab 50 Jahren, die bei Großunternehmen beschäftigt sind, unter die Zielgruppe fallen (siehe ESF-Richtlinie). Eine solche Ausnahme liegt insbesondere vor, wenn bei umfangreichen Umstrukturierungen in Unternehmen Arbeitsplätze nur durch Qualifizierung der Beschäftigten erhalten werden können.

4.    Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Träger einschließlich Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen sein, welche die beschriebenen Qualifizierungsprojekte selbst oder mit einem Unterauftragnehmer durchführen.

5.    Fördervolumen je Projekt

Das Fördervolumen ist abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Projekts. Gefördert werden können die Kosten, die dem Projektträger für die Durchführung des Projektes entstehen. Dies beinhaltet beispielsweise die Kosten für die Betreuung der Teilnehmer, Honorare für Dozenten, Unkosten für die Betriebe durch die Qualifizierungsmaßnahmen.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 20), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen) (ABl. EU Nr. L 63 S. 20). Die Eigenanteile sind durch die begünstigten Unternehmen zu erbringen. Die Beihilfeintensität orientiert sich am Einzelfall.
Bei Teilnahme von benachteiligten Arbeitnehmern (Definition gemäß Artikel 2 g der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen), beispielsweise Personen über 45 Jahre ohne Abitur oder einen vergleichbaren Abschluss oder Personen mit schweren körperlichen, geistigen oder psychologischen Beeinträchtigungen, die dennoch auf dem Arbeitsmarkt verwendbar sind, kann gemäß Artikel 4 Abs. 4 der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen eine Förderung bis zu einer Höhe von 90 Prozent erfolgen.

6.    Zuschussfähigkeit

Als zuschussfähig werden nur projektbezogene Ausgaben nach ESF-Richtlinie, der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen und den ESF-Orientierungswerten anerkannt, die außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung ist nachrangig zur nationalen Förderung.

7.    Antragsverfahren

Eine vorherige Einreichung von Projektvorschlägen ist bei berufsbegleitenden Qualifizierungsprojekten für ältere Beschäftigte nicht erforderlich. Die Antragstellung ist nicht an Stichtage gebunden, sie erfolgt in Abhängigkeit vom Bedarf für das jeweilige Projekt.
Die formgebundene Antragstellung erfolgt beim Consultbüro Kommunalentwicklung Sachsen GmbH (KES)

im Regierungsbezirk Chemnitz:
KES Kommunalentwicklung Sachsen GmbH
Elisenstraße 10
09111 Chemnitz
Tel.: 0371/45001-12
kristin.haufe@kommunalentwicklung-sachsen.de

im Regierungsbezirk Leipzig:
KES Kommunalentwicklung Sachsen GmbH
Teubnerstraße 11
04317 Leipzig
Tel.: 0341/2228-7341
constanze.schill-krutzki@kommunalentwicklung-sachsen.de

im Regierungsbezirk Dresden:
KES Kommunalentwicklung Sachsen GmbH
Am Waldschlösschen 40
01099 Dresden
Tel.: 0351/2105-147
christian.micksch@kommunalentwicklung-sachsen.de

Vor Antragstellung wird gebeten, sich auf dem Internet-Portal der Sächsischen Aufbaubank (SAB) www.esf-in-sachsen.de über Beratungsmöglichkeiten, nähere Fördermodalitäten und einzureichende Unterlagen (wie zum Beispiel Anforderungen an ESF-Projektträger) zu informieren und eine nähere Beratung in Anspruch zu nehmen.
Die SAB prüft die Förderfähigkeit und -würdigkeit der eingereichten Anträge. Die Prüfung erfolgt unter Einbeziehung der dafür eingesetzten Gremien nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange.

Wesentliche Kriterien für die Auswahl der förderwürdigen Projekte sind:

  • konkrete und plausible Projektbeschreibung mit den von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben und der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur, insbesondere ist auf das Anforderungsprofil der Teilnehmer beziehungsweise den Anforderungen ihres Arbeitsplatzes einzugehen,
  • zu erwartende Auswirkungen auf Teilnehmer in Bezug auf ihren Arbeitsplatz,
  • Orientierung an den Anforderungen der Wirtschaft.

Die SAB entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Hinweis:

Alle weitergehenden Regelungen des Projekttyps „Unternehmensorientierte berufsbegleitende Qualifizierungsprojekte“ in der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln Projekttyp „Unternehmensorientierte berufsbegleitende Qualifizierungsprojekte“ vom 1. März 2006, (SächsABl. S. 286) bleiben bestehen.

Dresden, den 18. September 2006

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Ihle
Referatsleiterin

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 40, S. 879
    Fsn-Nr.: 559-V06.15

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Oktober 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009