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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-HwiF 2007

Vollzitat: VwV-HwiF 2007 vom 19. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 3)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2007
(VwV-HwiF 2007)

Az.: 22-H1200-237/8-67849

Vom 19. Dezember 2006

1
Rechtsgrundlage
2
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
3
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
3.1
Bewirtschaftung von Ausgaben
3.2
Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
3.3
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
3.4
Informations- und Kommunikationstechnik
4
Personalausgaben und Stellenpläne
4.1
Allgemeine Hinweise
4.2
Meldungen zur Stellenbewirtschaftung
4.3
Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
5
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
6
Anmeldung des Kassenbedarfs
7
Prognose des Haushaltsabschlusses
8
Inkrafttreten

Gemäß § 5 SäHO wird zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2007 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1
Rechtsgrundlage
 
Grundlagen der Haushaltsführung sind das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 und die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2007 und 2008 vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 502), die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) – geändert durch Art. 10 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Haushaltsgesetzes 2007/2008 ( DBestHG 2007/2008) vom 19. Dezember 2006 (SächsABl. S. 23) sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225).
2
Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze
2.1
Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller notwendigen Ausgaben ausreichen (§ 34 Abs. 2 SäHO).
2.2
Verringert ein Drittmittelgeber seinen Anteil an den Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben betragsmäßig, so sind die entsprechenden Landesmittel im jeweiligen Verhältnis zu kürzen. Die auf die Kürzung entfallenden Ausgabemittel sind gesperrt.
2.3
Bei Vorfinanzierungen im Rahmen von Erstattungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass die Erstattungsansprüche unverzüglich geltend gemacht werden.
2.4
Ausgaben dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden. Dabei ist zu beachten, dass bei Fehlen von Zahlungsvereinbarungen für die Zahlung des Rechnungsbetrages eine Frist von 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung besteht. Auf § 17 Nr. 1 VOL/B vom 5. August 2003 (Bundesanzeiger Nummer 178 a vom 23. September 2003) wird Bezug genommen. Dies ist insbesondere auch bei Zahlungen, die erst Anfang des nächsten Haushaltsjahres fällig sind, zu beachten. Bei der Auszahlung von Zuwendungen sind die Bestimmungen der Nr. 7 VwV zu § 44 SäHO zu beachten und mögliche Ermessensspielräume zu Gunsten des Freistaates Sachsen zu nutzen, insbesondere soll die Zwei-Monatsfrist der Nr. 7.1 VwV zu § 44 SäHO nur – soweit sie sich über den Jahreswechsel erstreckt – in begründeten Fällen ausgeschöpft werden.
2.5
Der Haushaltsansatz stellt nur eine nach oben begrenzte Ausgabenermächtigung dar. Er darf nur unter den Voraussetzungen des § 7 SäHO (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) in Anspruch genommen werden.
2.6
Bei der Bewilligung von Dienstreisen ist ein strenger Maßstab anzulegen, dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit. Bedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder von Organen eines Zuwendungsempfängers an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, haben die Reisekosten grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger abzurechnen, wenn Ausgaben für diesen Zweck im Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers vorgesehen sind.
2.7
Für Leasing-, Mietkauf- und ähnliche Verträge sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 SäHO) zu beachten. Die Einwilligung gemäß Nr. 4.3 der VwV zu § 38 SäHO wird bis zu einer Jahresrate von unter 100 000 EUR erteilt.
3
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
3.1
Bewirtschaftung von Ausgaben
 
Das SMF willigt gemäß § 34 Abs. 3 SäHO ein, dass Ausgaben für Investitionen in voller Höhe geleistet werden dürfen. Die Ausgaben für EU-Strukturfondsprogramme des Förderzeitraums 2007-2013 sind gemäß § 12 Abs. 17 HG 2007/2008 zunächst vollständig gesperrt. Auf § 12 Abs. 17 Satz 2 HG 2007/2008 wird hingewiesen.
3.2
Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
 
Die Einwilligungen in die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen (gemäß §§ 34 Abs. 3 und 38 Abs. 2 SäHO) gelten beim jeweiligen Titel in folgender Höhe als erteilt:
  • bei EU-Programmen des Förderzeitraumes 2000–2006 zu 75 %,
  • bei sonstigen vollständig durch Dritte finanzierten Ausgaben zu 100 %,
  • bei sonstigen Mischfinanzierungsprogrammen zu 100 %,
  • bei vollständig durch Landesmittel finanzierten Ausgaben zu 100 %.
Die Verpflichtungsermächtigungen für EU-Strukturfondsprogramme des Förderzeitraums 2007–2013 sind gemäß § 12 Abs. 17 HG 2007/2008 zunächst vollständig gesperrt. Auf § 12 Abs. 17 Satz 2 HG 2007/2008 wird hingewiesen.
Die Freigabe der verbleibenden Verpflichtungsermächtigungen bei EU-Programmen des Förderzeitraumes 2000–2006 erfolgt nach Vorlage eines Nachweises über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen zum 31. Dezember 2006 durch das jeweilige Ressort.
3.3
Ausstattung von Diensträumen und Beschaffung von Dienstfahrzeugen
 
Die Richtsätze für die Ausstattung von Diensträumen (Anlage 3) und die Beschaffung von Dienstfahrzeugen (Anlage 4) sind bindend.
3.4
Informations- und Kommunikationstechnik
3.4.1
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Informationstechnik in der Landesverwaltung einschließlich Staatsbetriebe, die den Wert von 13 000 EUR übersteigen, dürfen von den Ressorts nur getätigt werden, wenn die Koordinierungs- und Beratungsstelle für Informations- und Kommunikationstechnik (KoBIT) zuvor durch eine Beschaffungsanzeige informiert wurde und zugestimmt oder innerhalb von vier Wochen nicht widersprochen hat. Davon ausgenommen sind Ausgaben der Hauptgruppen 4 (generell) sowie 5 und 8, die der Erfüllung vor dem 1. Januar 2007 eingegangener vertraglicher Verpflichtungen dienen, für den laufenden Betrieb der IT-Anlagen unabweisbar sind oder im Rahmen unaufschiebbarer Wartungsarbeiten in Anspruch genommen werden müssen. Auf die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Koordinierung der Planung von Vorhaben und des Einsatzes von Haushaltsmitteln bei Vorhaben im Bereich der Informationstechnik (IT) in der Landesverwaltung des Freistaates Sachsen vom 23. Februar 2004 (SächsABl. S. 249), in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.
3.4.2
Ausgaben für Leasing und Miete von PC-Hardware
Für Leasing von PC-Hardware sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 SäHO). Das Leasen von PC-Hardware ist nur dann eine zulässige Beschaffungsvariante, wenn die Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden kann. Ein Nachweis der Wirtschaftlichkeit von Leasing bzw. Miete durch einen Vergleich mit alternativen Beschaffungsvarianten ist in jedem Fall notwendig. Die gleichzeitige Anschaffung von Software und Zubehör im Rahmen der Beschaffung von PC-Hardware (Paketangebote) wird zugelassen. Beim Leasing von PC-Hardware sind vorrangig Full-Service-Verträge zu vereinbaren. Dabei sind Einsparungspotentiale in tangierenden Bereichen (Tätigkeiten der eigenen EDV-Abteilungen, Versicherungen etc.) zu erschließen. Der zu vereinbarende Leistungsumfang ist detailliert vertraglich zu regeln. Dies betrifft vor allem folgende Bereiche:
  • Versicherungen soweit nicht der Selbstversicherungsgrundsatz gilt,
  • Leistungsstörungen bei der Beschaffung und während des Betriebes (Wartung, Reparatur),
  • Gewährleistungen und Garantien,
  • Qualitätsmerkmale und Anforderungen (Kapazität, Update-Fähigkeit, Kompatibilität etc.),
  • Dokumentationen/ Bedienungsanleitungen/ Programmbeschreibungen/ Handbücher,
  • Schulungen,
  • Updates,
  • Zubehör sowie
  • Entsorgung und Verwertung.
Bei Teilamortisationsverträgen ist durch den Leasinggeber die Kalkulation der Restwerte zur Prüfung beim Leasingnehmer vorzulegen. Im Übrigen bleiben die haushaltsrechtlichen Vorschriften für Leasing unberührt.
4
Personalausgaben und Stellenpläne
4.1
Allgemeine Hinweise
4.1.1
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne gebunden (§ 6 Abs. 1 HG 2007/2008).
4.1.2
Ein unabweisbarer Mehrbedarf an Planstellen und Stellen nach § 6 Abs. 8 HG 2007/2008 kann grundsätzlich nur durch Umsetzung im selben Einzelplan ausgeglichen werden (§ 50 Abs. 2 SäHO). Anträge auf Umsetzung von Planstellen/Stellen sind eingehend zu begründen.
4.1.3
Bei Planstellen/Stellen mit kw- bzw. ku-Vermerk ist nach § 47 SäHO zu verfahren.
4.1.4
Mehrarbeit (Überstunden) ist nur in unumgänglichen Fällen anzuordnen und grundsätzlich durch Freizeitgewährung auszugleichen. Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, bei denen gemäß § 6 Abs. 1 HG 2007/2008 eine Stellenbindung besteht, darf Mehrarbeit (Überstunden), die abzugelten ist, nur angeordnet werden, soweit entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütungen für Beamte ( MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl I S. 2774, 2776) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift MArbEVwV vom 6. August 1974 (GMBl. S. 386) – in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Mehrarbeit ist zeitnah abzugelten, d. h. in der Regel in dem Jahr, in dem der Anspruch entsteht.
4.1.5
Abfindungszahlungen sowie Zahlungen aufgrund von Vergleichen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind aus den Ansätzen der Titel 422 01, 425 01 bzw. 426 01 zu leisten. Abweichend von Satz 1 werden in den Kapiteln 05 36, 05 37 und 05 39 Abfindungszahlungen für erbrachte kw-Stellen aus dem Titel 425 07 gezahlt.
4.1.6
Erstattungen von Personalausgaben für abgeordnete Beamte/Angestellte aus den alten Bundesländern sind aus den einschlägigen Personaltiteln zu leisten.
4.1.7
Entschädigungen aufgrund von Beratungsverträgen für Bedienstete im Ruhestand sind nicht aus Personalausgaben, sondern aus Titel 526 0. (Sachverständige) zu zahlen.
4.1.8
Kw-Vermerke sind unbedingt zu beachten. Werden kw-Vermerke nicht erfüllt, behält sich das SMF vor, im Folgejahr Mittel der HGr. 5 bzw. OGr. 81–82 des jeweiligen Ressorts in Höhe der Mehrausgaben zu sperren und Besetzungssperren auszusprechen.
4.1.9
Zur Deckung der Ausgaben für die Versorgungsrücklage bei Kapitel 15 40 sowie der Zuführung über Titel 916 02 an den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung (siehe Gesetz über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen [ Finanzierungsfondsgesetz ] vom 22. April 2005 [SächsGVBl. S. 122]) ist ausreichend Vorsorge zu treffen.
4.2
Meldungen zur Stellenbewirtschaftung
4.2.1
An SMF Ref. 21 ist die Ist-Besetzung zum 1. des Quartals entsprechend Anlage 1 zu melden. Dabei sind alle Stellenplantitel des Personalsoll A und B einzubeziehen. Die Meldungen sind quartalsweise, zu den Stichtagen 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober bis spätestens zum 20. des jeweiligen Monats zu übersenden.
4.2.2
Gemäß Ziffer 5 des Kabinettbeschlusses Nr. 4/0348 vom 11.07.2006 sind dem SMF von den Ressorts jeweils zum 20. Januar 2007 und 20. Juli 2007 im Rahmen eines Berichtswesens zum Nachweis der Umsetzung des Stellenabbaus folgende Daten zu melden:
 
1)
Umfang freier Stellen zum Anfang des Berichtszeitraums,
 
2)
Umfang der in der Berichtsperiode freigezogenen Stellen aufgrund von a) Altersabgang b) Altersteilzeit c) Abfindungen d) Sonstige Fluktuation
 
3)
Umfang der im Berichtszeitraum wiederbesetzten Stellen durch a) Mitarbeiter des eigenen Geschäftsbereichs b) Mitarbeiter andere Geschäftsbereiche c) Externe Einstellungen (mit Ausnahme vom Einstellungstopp lt. Ziffer 4.1 bzw. 4.2 des Kabinettbeschlusses) d) Externe Einstellungen (lt. Ziffer 4.3 bzw. 4.4 des Kabinettbeschlusses)
 
4)
Umfang der freien Stellen zum Ende des Berichtszeitraums.
 
Über die Einzelheiten des Meldeverfahrens werden die Ressorts mit einem gesonderten Schreiben informiert.
4.3
Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
 
Um die Einstellung schwerbehinderter Menschen zu erhöhen und den erreichten absoluten Beschäftigungsstand Schwerbehinderter zu sichern, hat der Landtag mit dem Haushaltsgesetz 2001/2002 die Schaffung eines Stellenpools beschlossen. Gemäß § 7 Abs. 2 HG 2007/2008 werden im Haushaltsjahr 2007 49 Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel gesperrt, soweit sie nicht für die Einstellung Schwerbehinderter genutzt werden. Die Aufteilung der 49 gesperrten Planstellen und Stellen auf die Ressorts einschließlich des jeweiligen nachgeordneten Bereichs ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 5. Die ausgewiesenen Sperrstellen werden um die Zusatzsperrstellen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 5 HG 2007/2008 erhöht und um die anrechenbaren Stellenbesetzungen gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 HG 2007/2008 reduziert. Die Zusatzsperrstellen und die anrechenbaren Sperrstellen werden den Ressorts mit gesonderten Schreiben mitgeteilt. Die gesperrten Planstellen und Stellen sowie die dazugehörigen Mittel werden dem Stellenpool zugeführt, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres mit Schwerbehinderten besetzt werden. Dabei wird die Zuführung von befristeten Stellen/Planstellen nicht anerkannt. Durch die Sperre gemäß § 7 HG 2007/2008 ist jede Neubesetzung einer freien Stelle unzulässig, solange durch das jeweilige Ressort die erforderliche Anzahl regulärer Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde.
5
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
5.1
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind mit Muster 1 zu § 37 SäHO zu beantragen. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses für über- und außerplanmäßige Ausgaben ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antrag ist eingehend zu begründen. Unvorhergesehen ist nicht nur ein objektiv unvorhersehbares Bedürfnis, sondern jedes Bedürfnis, das tatsächlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes nicht vorhergesehen worden ist. Unabweisbarkeit liegt vor, wenn eine Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass die Einbringung eines Nachtragshaushaltsplanes oder schließlich ihre Verschiebung bis zum nächsten regelmäßigen Haushalt bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage nicht mehr vertretbar ist.
5.2
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushaltsmäßig – spätestens zum Schluss des Haushaltsjahres – titelgenau im jeweiligen Einzelplan einzusparen. Einsparungen im Gesamthaushalt sind grundsätzlich nicht möglich. Zur Einsparung herangezogene Ausgabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung. Einsparungen bei den gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben und Minderausgaben bei gesetzlich gebundenen Ausgaben sowie Kofinanzierungsmittel und nicht zweckgebundene Mehreinnahmen können grundsätzlich nicht anerkannt werden.
5.3
Vorgriffe (§ 37 Abs. 6 SäHO) sind im folgenden Haushaltsjahr bei der Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen und grundsätzlich im laufenden Haushaltsjahr kassenmäßig einzusparen.
6
Anmeldung des Kassenbedarfs
 
Die Ressorts und ihre nachgeordneten Behörden teilen dem SMF, Ref. 22, rechtzeitig mit anliegendem Formblatt (Anlage 6) die voraussichtlichen fälligen Einnahmen und Ausgaben ab einem Betrag von je 5 Mio. EUR mindestens monatlich gesondert mit. Anstelle der Mitteilung auf dem anliegenden Formblatt können fällige Einnahmen und Ausgaben auch durch frühzeitige Übersendung von Abdrucken der Kassenanordnungen bzw. telefonisch oder per E-Mail gemeldet werden. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb eines Haushaltsjahres sind frühzeitig anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrag zu diesem Zeitpunkt lediglich annäherungsweise feststeht. Mitteilungen über Einnahmen und Ausgaben der nachgeordneten Bereiche sind nur dann erforderlich, wenn sie außerhalb des maschinellen Verfahrens erfolgen und die Kassenanordnungen (auch beleglose im Sinne der Dienstanweisung SaxMBS) nicht sieben Arbeitstage vor der Fälligkeit bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen eingehen.
7
Prognose des Haushaltsabschlusses
 
Die Ressorts teilen dem SMF, Ref. 22, abweichend von Nr. 2.6.2 VwV zu § 34 SäHO , ihre voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben (ohne Aufbauhilfefonds) zum Stand 31. Dezember 2007 getrennt nach Hauptgruppen (HGr.) sowie untergliedert nach Gr. 422, 425/426 bzw. OGr. 81–82 und 83–89 mit Muster nach Anlage 7a, in einer ersten Prognose bis zum 15. Juli 2007, in einer zweiten Prognose bis zum 15. September 2007, in einer dritten Prognose bis zum 15. Oktober 2007 und in einer vierten Prognose bis zum 15. November 2007 mit. Alle Titel, ausgenommen die der HGr. 4, die Abweichungen vom Haushaltsansatz von mehr als 2 Mio. EUR aufweisen, sind in der Anlage 7b nachzuweisen. Das SMF kann bei Bedarf weitere Angaben abfordern.
Außerdem sind durch die Zahlstellen bis zum 15. jeden Monats die Werte des Vormonats für die Einnahmen, Ausgaben und Bewilligungsstände mit Fälligkeiten je Titel in den Bereichen „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“, „Europäischer Sozialfonds“, „Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft“ und „Gemeinschaftsinitiative Programm INTERREG III A“ mit Muster nach Anlagen 8a und 8b mitzuteilen. Des Weiteren sind durch die Zahlstellen Meldungen der Mittelbindungen für o. g. Programme quartalsweise, jeweils zum 15. des Folgemonats mit Muster nach Anlage 8c zu übersenden.
Durch die Zahlstellen sind ebenso bis zum 15. jeden Monats, erstmals nach Genehmigung des entsprechenden Operationellen Programms durch die EU-Kommission, die Werte des Vormonats für die Einnahmen und Ausgaben je Titel in den Bereichen „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“, „Europäischer Sozialfonds“ Förderzeitraum 2007–2013, „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“ und Förderung durch den EFRE im Rahmen des Ziel 3 „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ gemäß Anlage 9a zu melden.
8
Inkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2006

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Anlage 1

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7a

Anlage 7b

Anlage 8a

Anlage 8b

Anlage 8c

Anlage 9a

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2007 Nr. 1, S. 3
    Fsn-Nr.: 520-V07.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007