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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2007/2008

Vollzitat: VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2007/2008 vom 12. April 2007 (MBl. SMK S. 82), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628; 2008 S. 469)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Klassen- und Gruppenbildung,zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2007/2008
(VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2007/2008)

Vom 12. April 2007

Aufgrund von § 58 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 518) geändert worden ist, und den Schulordnungen der einzelnen Schularten trifft das Staatsministerium für Kultus nachstehende Festlegungen und Weisungen für das Schuljahr 2007/2008.

I.
Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung

1.
Grundsätze

Diese Verwaltungsvorschrift trifft allgemeine Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung und Regelungen zum Ablauf und zur Vorbereitung des Schuljahres 2007/2008 für Schulen gemäß § 4 SchulG , auch wenn sie an Schulversuchen gemäß § 15 SchulG teilnehmen. Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie vom Geltungsbereich des Schulgesetzes erfasst werden.

Sofern im Teil I dieser Verwaltungsvorschrift für Schulen des zweiten Bildungsweges keine gesonderten Regelungen getroffen sind beziehungsweise sofern Regelungen nicht ausdrücklich auf Mittelschulen und Gymnasien ohne die Schulen des zweiten Bildungsweges beschränkt sind, gelten die Regelungen für Mittelschulen ebenfalls für Abendmittelschulen und die Regelungen für Gymnasien ebenfalls für Abendgymnasien und Kollegs.

2.
Personalzuweisung
a)
Die Regelungen begründen keine Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation oder Ressourcenzuweisung (Stellen und Mittel), weder der Form noch dem Umfang nach.
b)
Die Sächsische Bildungsagentur hat bei ihren die Unterrichtsversorgung betreffenden Entscheidungen die Unterrichtsversorgung aller Schulen zu berücksichtigen.
c)
Die Schulen und die Sächsische Bildungsagentur sind verpflichtet, ihren angemeldeten Personalbedarf detailliert bei der für sie zuständigen Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen.
d)
Zuweisung von Stellen für pädagogische Unterrichtshilfen
Um den speziellen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen für Blinde und Sehbehinderte, für geistig Behinderte, für Körperbehinderte und für Erziehungshilfe erfüllen zu können, sind pädagogische Unterrichtshilfen für die Funktion der Unterrichtsbegleitung einzusetzen. Im Rahmen der schulischen Förderung für geistig Behinderte sind die pädagogischen Unterrichtshilfen auch in der förderpädagogischen Ganztagsbetreuung einzusetzen.
Für die Berechnung des Bedarfs werden folgende Planungsvorgaben zugrunde gelegt: 0,20 Stellen pro Klasse für Blinde bei Schulen für Blinde und Sehbehinderte beziehungsweise pro Klasse für Blinde an einer anderen allgemein bildenden Schule, 1,20 Stellen pro Klasse bei Schulen für geistig Behinderte beziehungsweise pro Klasse für geistig Behinderte an einer anderen allgemein bildenden Schule, 0,75 Stellen pro Klasse bei Schulen für Körperbehinderte beziehungsweise pro Klasse für Körperbehinderte an einer anderen allgemein bildenden Schule, 0,50 Stellen pro Klasse bei Schulen für Erziehungshilfe beziehungsweise pro Klasse für Erziehungshilfe an einer anderen allgemein bildenden Schule.
Bei der Bedarfsberechnung ist nur die tatsächliche Zeit der förderpädagogischen Betreuung im Rahmen der schulischen Förderung zu berücksichtigen.
e)
Die Zuweisung für das technische Personal an Schulen in Landesträgerschaft richtet sich nach den im Haushaltsplan festgeschriebenen Ressourcen.
f)
Die Stellenzuweisung der Sächsischen Bildungsagentur an die Schulen erfolgt auf Grundlage der Kassenanschläge und umfasst folgende Teile:
 
aa)
Grundbereich,
 
bb)
Anrechnungen, Verminderungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
 
cc)
Bedarf für Integrationen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung –  SchIVO ) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350),
 
dd)
Ergänzungsbereich,
 
ee)
Stundenpool in Verantwortung der Schulleitung (Pädagogisches Plus).
g)
Die Sächsische Bildungsagentur gewährleistet, dass vorrangig der Grundbereich inklusive Anrechnungen, Verminderungen, Ermäßigungen und Freistellungen zugewiesen wird. Die Zuweisung von Stunden für den Bedarf für Integrationen richtet sich nach den Vorgaben der Schulintegrationsverordnung. Soweit es die Ressourcen zulassen, wird der Ergänzungsbereich gemäß Nummer 2 Buchst. i zugewiesen. Sofern der Grundbereich, Anrechnungen, Verminderungen, Ermäßigungen und Freistellungen sowie der Ergänzungsbereich vollständig abgesichert werden können, weist die Sächsische Bildungsagentur in Abhängigkeit von den vorhandenen Ressourcen den Schulen zusätzlich zu den Zuweisungen des Grundbereichs, der Anrechnungen, Verminderungen, Ermäßigungen und Freistellungen sowie des Ergänzungsbereichs einen Stundenpool in Verantwortung der Schulleitung zu.
h)
Der Grundbereich umfasst die sich aus den geltenden Stundentafeln ergebenden Lehrerwochenstunden. An Grundschulen werden zusätzlich die Lehrerwochenstunden für schulvorbereitende Projekte vom Grundbereich erfasst. An Gymnasien und Beruflichen Gymnasien ergibt sich in den Jahrgangsstufen 11 und 12 beziehungsweise 12 und 13 die Zahl der Lehrerwochenstunden für Grundkurse und Leistungskurse aus der Zahl der fiktiven Klassen (Schülerzahl geteilt durch 25) multipliziert mit dem Faktor 47. An berufsbildenden Schulen werden abweichend von Satz 1 die Lehrerwochenstunden für den Wahlbereich beziehungsweise die Wahlfächer nicht vom Grundbereich erfasst.
i)
Die Lehrerwochenstunden des Ergänzungsbereichs stehen zur gezielten Zuweisung auf Anforderung durch die Schulen zur Deckung des örtlichen Bedarfs aufgrund besonderer pädagogischer Bedürfnisse zur Verfügung. Mit den Lehrerwochenstunden des Ergänzungsbereichs können zusätzliche Maßnahmen über den Grundbereich hinaus ermöglicht werden. Dazu gehören vorrangig:
 
Unterricht im Grundbereich für länger erkrankte Lehrkräfte,
 
Fördermaßnahmen, insbesondere für Migranten, genehmigte Einzelintegration über die Stunden nach der Schulintegrationsverordnung hinaus, abschlussgefährdete Schüler und Schüler mit Teilleistungsschwäche,
 
an berufsbildenden Schulen Unterricht im Wahlbereich beziehungsweise in den Wahlfächern,
 
Arbeitsgemeinschaften.
 
Der Ergänzungsbereich berechnet sich nach folgenden Vorschriften:
Lehrerwochenstunden
Schule Lehrerwochenstunden
  Eine Lehrerwochenstunde
für je ___ Schüler zusätzlich für je ___ Migranten in Regelklassen
Grundschule 20 2,5
Mittelschule 15 2,5
allgemein bildende Förderschulen 18 2,5
Gymnasien Zwei Lehrerwochenstunden
– je Klasse und
– je fiktive Klasse in den Jahrgangsstufen
 11 und 12 (Schülerzahl geteilt durch 25)
Zur Sprachförderung für Schüler, die ab Klassenstufe 7 von der Mittelschule an das Gymnasium wechseln
– bei 4 bis 6 Schülern eine Lehrerwochenstunde,
– je weiterer 3 Schüler je eine Lehrerwochenstunde.
Berufsbildende Schulen Zwei Lehrerwochenstunden
– je Klasse in Vollzeit,
– je 2,5 Klassen in Teilzeitunterricht und
– je fiktive Klasse an den Beruflichen Gymnasien in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (Schülerzahl geteilt durch 25).

Für Schulen mit besonderem pädagogischen Profil/Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches wird der Ergänzungsbereich in der Primarstufe wie bei den Grundschulen und in der Sekundarstufe I wie bei den Mittelschulen berechnet.

3.
Klassen, Kurs- und Gruppenbildung, Unterrichtsversorgung
a)
Alle Schularten
 
aa)
Die Unterrichtsversorgung einschließlich Ergänzungsbereich sowie Anrechnungen, Verminderungen, Ermäßigungen und Freistellungen kann grundsätzlich nur gewährleistet werden, wenn die Richtwerte der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung für die einzelnen Schularten im Landesdurchschnitt eingehalten werden.
 
bb)
Für die Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung gelten die Regelungen des § 4a SchulG . Die Regelungen der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Schulnetzplanung im Freistaat Sachsen (Schulnetzplanungsverordnung –  SchulnetzVO ) vom 2. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 672) gelten entsprechend. Des Weiteren gelten die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift. In gesonderten Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlassen getroffene Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung bleiben unberührt.
 
cc)
Ausnahmegenehmigungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung
 
 
aaa)
Auf Antrag des Schulleiters kann die Sächsische Bildungsagentur nach pflichtgemäßer Prüfung des Einzelfalls unter Abwägung aller Tatsachen befristet, in der Regel für ein Schuljahr, die Unterschreitung der Mindestschülerzahl oder eine Veränderung der Klassen-, Kurs- und Gruppenobergrenze genehmigen.
 
 
bbb)
Der Antrag ist zu begründen. Er erfordert das Einvernehmen mit dem Schulträger.
 
 
ccc)
Ausnahmegenehmigungen sollen spätestens zu Beginn des Schuljahres erteilt werden. Sie bedürfen der Schriftform. Alle Aspekte der Entscheidungsfindung sind aktenkundig zu machen.
 
 
ddd)
Ausnahmegenehmigungen sollen in der Regel nur erteilt werden, wenn die volle Unterrichtsversorgung sichergestellt ist. Dabei ist auf die Vereinbarkeit mit den genehmigten Schulnetzplänen zu achten. Eine Ausnahmegenehmigung:
 
 
 
soll erteilt werden, wenn die Räume der Schule beziehungsweise Teilbereiche (zum Beispiel Fachkabinette, Werkstätten, Laborräume, Kursräume der gymnasialen Oberstufe, Sporthalle) die sicherheitstechnischen Anforderungen zur Verhütung von Unfällen nicht gewährleisten und deshalb die Unterschreitung der Klassen-, Kurs- oder Gruppenobergrenze erforderlich machen (Fallgruppe I),
 
 
 
kann erteilt werden, wenn das Schulnetz dies aufgrund regionaler wirtschaftlicher und siedlungsgeographischer Gegebenheiten notwendig macht und keine sinnvolle Alternative gemäß den Planungsvorgaben für die Planung und Einrichtung von Schulstandorten zulässt (Fallgruppe II),
 
 
 
soll erteilt werden, wenn gesonderte Regelungen in Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Erlassen dies bestimmen, insbesondere die Schulintegrationsverordnung, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus - Schulrechtliche und schulorganisatorische Regelungen für die Arbeit der „Sportbetonten Schulen” im Freistaat Sachsen vom 13. Februar 2003 (MBl.SMK S. 94) (Fallgruppe III),
 
 
 
kann erteilt werden, wenn die Ausbildung in Landesfachklassen oder länderübergreifenden Fachklassen erfolgt (Fallgruppe IV).
 
 
 
Hinweis: Die Regelungen unter diesem Punkt gelten nicht für Abweichungen von § 4a Abs. 1 und 3 SchulG , die das öffentliche Bedürfnis für die Schule oder einen Teil von ihr in Frage stellen.
 
dd)
Die Sächsische Bildungsagentur ermittelt für jeden Richtwert gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 2 SchulnetzVO sowie der Anlage zu Teil I dieser Verwaltungsvorschrift den auf den Bereich der jeweiligen Regionalstelle bezogenen Durchschnittswert. Unterschreitungen sind gegenüber dem Staatsministerium für Kultus zu begründen.
 
ee)
Die Sächsische Bildungsagentur hat die Pflicht, die Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung unter Berücksichtigung der vorhandenen Personalressourcen zu prüfen und gegebenenfalls, insbesondere wenn es zur vollständigen Absicherung des Grundbereiches erforderlich sein sollte, die Korrektur zu veranlassen.
 
ff)
Notwendige Anpassungen zu Beginn des Schuljahres sollen bis zu vier Wochen nach Unterrichtsbeginn, bei berufsbildenden Schulen unter Beachtung der regionalen Bedingungen entsprechend später, konsequent umgesetzt werden. Im weiteren Verlauf des Schuljahres sollen Anpassungen nur dann erfolgen, wenn die Schülerzahlveränderung erheblich ist und keine wesentlichen schulischen Nachteile für die betroffenen Schüler zu erwarten sind.
 
gg)
Bei der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung und bei der Einrichtung von Profilen und Kursen sollen benachbarte Schulen kooperieren. Die Sächsische Bildungsagentur koordiniert und überprüft die Kooperation der Schulen. Die Entscheidungen sind unter Beachtung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu treffen.
 
hh)
Im Fach Sport ist bei allen Schularten gemäß § 4 SchulG von Gruppengrößen in Klassenstärke auszugehen. Bei der Bildung der Sportgruppen ist der Bedarf aufgrund der Geschlechtertrennung im Grundbereich zu berücksichtigen.
 
ii)
Im Rahmen der Integration von Schülern mit Migrationshintergrund ist die Sächsische Konzeption zur Integration von Migranten vom 1. August 2000 an den allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen konsequent umzusetzen. In Vorbereitungsklassen/-gruppen wird wie folgt unterrichtet:
 
 
Grundschule/allgemein bildende Förderschulen – 15 Wochenstunden (höchstens zwei Jahrgangsstufen können zusammengefasst werden),
 
 
Mittelschule/Gymnasium/allgemein bildende Förderschulen – 25 Wochenstunden (höchstens drei Jahrgangsstufen können zusammengefasst werden),
 
 
Berufliches Schulzentrum – 30 Wochenstunden.
 
jj)
Bei der Lehrauftragsverteilung ist auf den fachgerechten Einsatz der Lehrkräfte sowie auf den Einsatz nach Qualifikation für die Vermittlung fachtheoretischer beziehungsweise fachpraktischer Inhalte zu achten. Die Sächsische Bildungsagentur überprüft die Lehrauftragsverteilung an den Schulen und kann Korrekturen anordnen.
b)
Grundschulen
 
aa)
Im Fach Sachunterricht ist in der Regel von Gruppenstärken in Klassengröße auszugehen. Für das Lernen im Schulgartenunterricht kann in der Vegetationszeit eine Gruppenbildung vorgenommen werden.
 
bb)
Benötigt die Schule für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei der Begleitung von Schülern zum Schwimmunterricht Stunden, sind diese bei der Sächsischen Bildungsagentur anzumelden. Durch die Sächsische Bildungsagentur sind diese Stunden im erforderlichen Umfang einzuplanen.
 
cc)
Die Verteilung der Stunden für kooperative Maßnahmen im Schulvorbereitungsjahr im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase erfolgt über das gesamte Schuljahr nach folgender Differenzierung:
Differenzierung Schulvorbereitungsjahr
Schule Stunden
Grundschulen mit einzügiger
Klassenstufe 1
3 Stunden,
Grundschulen mit zweizügiger
Klassenstufe 1
5 Stunden,
Grundschulen mit dreizügiger
Klassenstufe 1
7 Stunden,
Grundschulen mit vier-
und mehrzügiger Klassenstufe 1
9 Stunden,
Soweit im Schuljahr 2007/2008 an der Grundschule keine Klassenstufe 1 gebildet wurde, kann der Schulleiter Stunden für kooperative Maßnahmen im Schulvorbereitungsjahr im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase bei der Sächsischen Bildungsagentur im Rahmen der voraussichtlich im Schuljahr 2008/2009 zu erwartenden Zügigkeit der Klassenstufe 1 beantragen. Durch die Sächsische Bildungsagentur sind diese Stunden im erforderlichen Umfang einzuplanen.
c)
Mittelschulen
 
aa)
Die Schüler im Hauptschulbildungsgang werden in Gruppen oder Klassen unterrichtet. Abweichungen von den Planungsvorgaben zur Klassen- und Gruppenbildung sind aus pädagogischen Erwägungen – insbesondere bei Gefährdung des Hauptschulabschlusses – möglich, wenn sich durch die Bildung von abschlussorientierten Klassen mit weniger als der Mindestschülerzahl kein Mehrbedarf an Lehrerwochenstunden gegenüber der Gruppenbildung ergibt.
 
bb)
Die Gesamtzahl der Gruppen beziehungsweise Klassen in den Fächern Geschichte, Geographie, Kunst und Musik in der Klassenstufe 10 darf die Summe der in der Klassenstufe 9 in diesen Fächern gebildeten Gruppen und Klassen um höchstens eins überschreiten.
d)
Gymnasien
 
aa)
Die Einrichtung oder Wiedereinrichtung von Profilen ist im Einvernehmen mit dem Schulträger möglich. Sie bedarf der Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur.
 
bb)
Schüler, die infolge des Wechsels nach Klasse 10 der Mittelschule erst in Klasse 10 des Gymnasiums eine zweite Pflichtfremdsprache erlernen, sind in Sprachengruppen zusammenzufassen und erhalten zusätzlich drei Wochenstunden Förderunterricht in der zweiten Pflichtfremdsprache für die Dauer eines Schuljahres.
e)
Allgemein bildende Förderschulen
 
aa)
In den Fächern Sachunterricht und Heimatkunde/Sachunterricht ist in der Regel von Gruppenstärken in Klassengröße auszugehen. Für das Lernen im Schulgartenunterricht kann in der Vegetationszeit eine Gruppenbildung vorgenommen werden.
 
bb)
Benötigt die Schule für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei der Begleitung von Schülern zum Schwimmunterricht Stunden, sind diese bei der Sächsischen Bildungsagentur anzumelden. Durch die Sächsische Bildungsagentur sind diese Stunden im erforderlichen Umfang einzuplanen.
 
cc)
Die Ausprägungsgrade mehrfachbehinderter Schüler oder schwerstmehrfachbehinderter Schüler sind durch die Sächsische Bildungsagentur auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen und pädagogisch-psychologischen Gutachten zu bestätigen. Darüber hinaus legt die Sächsische Bildungsagentur unter Berücksichtigung dieser Gutachten fest, in welchem Umfang dem zusätzlichen sonderpädagogischen Förderbedarf des mehrfach- beziehungsweise schwerstmehrfachbehinderten Schülers zu entsprechen ist. Mehrfachbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Schüler nehmen bis zu zwei Plätze in Anspruch.
 
dd)
Eine Klinik- und Krankenhausschule kann mehrere Kliniken, Krankenhäuser beziehungsweise Kureinrichtungen betreuen. In der Regel ist an diesen Einrichtungen der Unterricht jahrgangsübergreifend in Gruppen mit sechs Schülern je Gruppe zu organisieren. Die wöchentliche Beschulung soll in der Regel maximal 12 Unterrichtsstunden betragen. Unter Berücksichtigung der Erkrankung kann Einzelunterricht durch die Sächsische Bildungsagentur genehmigt werden.
 
ee)
Beratungsstellen Die Einrichtung einer Beratungsstelle ist durch das Staatsministerium für Kultus zu genehmigen. Das Personal an Beratungsstellen ist auf der Grundlage der 40-Stunden-Woche zu planen. Zur Anrechnung der Anteilsstunden im Unterricht auf der Basis der Pflichtstundenzahl gilt der Umrechnungsfaktor 1,3 (1 Unterrichtsstunde entspricht 1,3 Beratungsstunden). Grundsätzlich sind die an den Beratungsstellen tätigen Lehrkräfte mit mindestens 50 % der Pflichtstunden entsprechend ihrer sonderpädagogischen Ausbildung fachgerecht im Unterricht einzusetzen.
f)
Berufsbildende Schulen
 
aa)
Klassen können in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Plätzen in Werkstätten, Laborräumen, PC-Kabinetten und anderen Fachräumen in Gruppen geteilt werden. Ist im berufsbezogenen Bereich der Berufsschule anwendungsbezogener gerätegestützter Unterricht zu erteilen, stehen in jeder Klassenstufe 25% der Unterrichtsstunden dieses Bereiches zur Teilung der Klasse zur Verfügung.
 
bb)
Fachklassenbildung und Blockunterricht
 
 
aaa)
Die Klassenbildung an den Berufsschulen erfolgt unter Berücksichtigung des Fachklassenprinzips. Fachklassen können für Berufsbereiche, Berufsgruppen oder einzelne Ausbildungsberufe, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Fachrichtungen oder Schwerpunkte, gebildet werden. Das Staatsministerium für Kultus richtet in Abhängigkeit von der Anzahl der Schüler regionale Fachklassen und überregionale Fachklassen (Bezirksfachklassen, Landesfachklassen und länderübergreifende Fachklassen) ein. Die Einrichtung der regionalen Fachklassen und Bezirksfachklassen erfolgt auf Vorschlag der Sächsischen Bildungsagentur.
 
 
bbb)
Für überregionale Fachklassen ist grundsätzlich Blockunterricht vorzusehen. Der Blockunterricht umfasst 13 Wochen pro Schuljahr, wobei mindestens zwei Blöcke zu bilden sind. In Bezirks- und Landesfachklassen sollte eine Blockphase mindestens zwei Wochen, in begründeten Ausnahmefällen eine Woche umfassen. In länderübergreifenden Fachklassen umfasst eine Blockphase mindestens vier Wochen; auf begründeten Antrag des Schulleiters kann die Sächsische Bildungsagentur in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Kultus Ausnahmen zulassen.
4.
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
a)
Die in diesem Punkt unter Buchstaben c bis k genannten Bedarfsnachweise und Berichterstattungen dienen ausschließlich der Darstellung der Unterrichtsversorgung und der Ermittlung von vorläufigen Schülerzahlen.
b)
Die Anmeldung eines Schülers an der aufnehmenden Schule ist unter anderem für die Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung beziehungsweise statistische Erhebungen erst dann zu berücksichtigen, wenn eine Abmeldebestätigung der abgebenden Schule bei der aufnehmenden Schule vorliegt. Die Anmeldung von Abiturienten an berufsbildenden Schulen kann sofort berücksichtigt werden.
c)
Soweit vom Staatsministerium für Kultus EDV-gestützte Erhebungen für einzelne Berichterstattungen vorgegeben werden, sind diese anzuwenden.
Detaillierte Vorgaben erfolgen mit einem gesonderten Erlass zur Einführung von SaxSVS.
d)
Berichterstattungen zur Erhebung der Unterrichtsversorgung
 
aa)
Die Sächsische Bildungsagentur berichtet mit Stichtag 13. September 2007 bis zum 28. September 2007 (Posteingang) pro Regionalstelle für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildende Förderschulen (einschließlich Klinik- und Krankenhausschulen), Schulen des zweiten Bildungsweges und Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches dem Staatsministerium für Kultus über:
 
 
Schülerzahlen, Klassenzahlen,
 
 
den Bedarf an Lehrkräften und pädagogischen Unterrichtshilfen sowie über das Personal-Ist,
 
 
die Anzahl der Ausnahmegenehmigungen,
 
 
Anrechnungen, Verminderungen, Ermäßigungen und Freistellungen,
 
 
die fächerspezifischen Bedarfsdefizite und Überhänge sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Bedarfsdefizite,
 
 
die Ausreichung des Ergänzungsbereichs und
 
 
die ausgereichten Stunden für den Stundenpool in Verantwortung der Schulleitung.
 
bb)
Für berufsbildende Schulen berichtet die Sächsische Bildungsagentur dem Staatsministerium für Kultus bis zum 15. November 2007 (Posteingang) mit Stichtag 5. November 2007 pro Regionalstelle über die in Buchstabe aa aufgeführten Anstriche.
e)
Die Berichte der Sächsischen Bildungsagentur gemäß Nummer 3 Buchst. a Doppelbuchst. dd erfolgen pro Regionalstelle für die allgemein bildenden Schulen bis zum 28. September 2007 mit Stichtag 13. September 2007 und für die berufsbildenden Schulen bis zum 15. November 2007 mit Stichtag 5. November 2007.
f)
Mit Stichtag 13. September 2007 berichtet die Sächsische Bildungsagentur bis zum 28. September 2007 (Posteingang) über die im Bereich der jeweiligen Regionalstellen in Vorbereitung auf das Schuljahr 2007/2008 (bis einschließlich Stichtag) durchgeführten Personalmaßnahmen.
g)
Bis zum 11. Oktober 2007 ist mit Stichtag 13. September 2007 für die Klassenstufen 5 und 7 der Mittelschulen, der Gymnasien und der Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches, jeweils gesondert für die einzelnen Klassen- beziehungsweise Jahrgangsstufen der Schulen des zweiten Bildungsweges (einschließlich der an allgemein bildenden Schulen angegliederten Schulteile des zweiten Bildungsweges) sowie für die Klassenstufen 1, 3, 5 und 7 beziehungsweise für die Unterstufe und die Oberstufe der allgemein bildenden Förderschulen die Schülerzahl nach dem Wohnort der Schüler und der im vorhergehenden Schuljahr besuchten Schule auf dem Dienstweg pro Regionalstelle über die Sächsische Bildungsagentur dem Staatsministerium für Kultus darzustellen. Für Kommunen, die einen gemeinsamen Schulbezirk gemäß § 25 Abs. 2 SchulG festgelegt haben, ist dieses für die Klassenstufen 1 der betreffenden Grundschulen sowie Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches darzustellen.
h)
Die Sächsische Bildungsagentur berichtet zum Stichtag 13. September 2007 pro Regionalstelle für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildende Förderschulen, Schulen des zweiten Bildungsweges und Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches bis zum 11. Oktober 2007 über Klassenfrequenzen.
i)
Für berufsbildende Schulen ist zusätzlich jeweils zu den Stichtagen 31. August 2007, 30. September 2007 und 31. Dezember 2007 der Stand der Aufnahmen von Schülern und Klassen getrennt nach Schularten zu erfassen und jeweils spätestens zehn Arbeitstage nach dem Stichtag pro Regionalstelle an das Staatsministerium für Kultus zu übermitteln.
j)
Hinweise zur Erfassung des Unterrichtsausfalls erhält die Sächsische Bildungsagentur mit den Unterlagen zur Einleitung der Erhebung.
k)
Die Erhebung zum Schulsport an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildenden Förderschulen, berufsbildenden Schulen und Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches erfolgt zum Stichtag 13. November 2007.
l)
Amtliche Schulstatistik
Die Stichtage für die amtliche Schulstatistik 2007/2008 sind für die Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildenden Förderschulen (außer Klinik- und Krankenhausschulen) und Gemeinschaftsschulen im Rahmen eines Schulversuches der 13. September 2007 und für die berufsbildenden Schulen, die Schulen des zweiten Bildungsweges und die Klinik- und Krankenhausschulen der 5. November 2007.
m)
Schuldatenbank
Schulen geben Änderungsmeldungen unverzüglich online (http://www-db.sn.schule.de) in die Schuldatenbank ein.
n)
Schulporträt
Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildende Förderschulen und berufsbildende Schulen erstellen nach verbindlichen Kriterien Schulporträts, die Teil schulischer Berichterstattung sind. Eine verbindliche Datenaktualisierung im Schulporträt ist für das 1. Schulhalbjahr bis 22. Oktober 2007 und für das 2. Schulhalbjahr durch alle Schulen bis 25. Februar 2008 zu erbringen. Die Sächsische Bildungsagentur berichtet pro Regionalstelle für das 1. Schulhalbjahr bis zum 5. November 2007 und für das 2. Schulhalbjahr bis zum 3. März 2008 dem Staatsministerium für Kultus über die Umsetzung des Berichtsauftrages der Schulen.
o)
Ausstattung und Nutzung elektronischer Medien im pädagogischen Bereich
Die Erfassung zur Ausstattung der Schulen mit elektronischen Medien im pädagogischen Bereich einschließlich deren Nutzung erfolgt durch die Schulen aller Schularten online über den Sächsischen Bildungsserver (http://www-db.sn.schule.de/mos). Bei Veränderungen der Ausstattung sind die Daten grundsätzlich zu aktualisieren. Eine verbindliche Datenaktualisierung beziehungsweise die Bestätigung der bestehenden Eintragung ist für das Kalenderjahr 2008 im Zeitraum vom 14. Januar 2008 bis zum 3. März 2008 vorzunehmen. Die Sächsische Bildungsagentur berichtet dem Staatsministerium für Kultus bis zum 14. April 2008 über die Umsetzung und Vollständigkeit der Aktualisierung.
5.
Anlage zu I

Anlage

II.
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildenden Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

1.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
a)
Der Teil II gilt für Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien, allgemein bildende Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges.
b)
Eltern im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Personensorgeberechtigten (gemäß § 45 Abs. 5 SchulG ).
2.
Vorbereitung und Beginn des Schuljahres
a)
Die Woche vom 27. August bis 31. August 2007 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt.
b)
Der planmäßige Unterricht beginnt am 3. September 2007. Für Schulen des zweiten Bildungsweges beginnt der Unterricht in der Regel am 3. September 2007.
c)
Die Grundschulleiter und die Förderschulleiter gewährleisten, dass die Aufnahme der Schulanfänger am 1. September 2007 erfolgen kann.
d)
Der Tag des Schulsports findet in der zweiten Septemberhälfte statt. Ausnahmen werden in begründeten Fällen auf Antrag von der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur genehmigt.
3.
Ferienregelung
a)
Für das Schuljahr 2007/2008 gilt folgende Ferienregelung für die Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien und allgemein bildenden Förderschulen:
Ferienregelung
Name der Ferien Zeitraum
Herbstferien 8. Oktober 2007 – 19. Oktober 2007
Weihnachtsferien 22. Dezember 2007 – 2. Januar 2008
Winterferien 4. Februar 2008 – 15. Februar 2008
Osterferien 20. März 2008 – 28. März 2008
Pfingstferien 10. Mai 2008 – 13. Mai 2008
Sommerferien 14. Juli 2008 – 22. August 2008
unterrichtsfreier Tag: 2. Mai 2008
 
Angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag. Ein frei beweglicher Ferientag wird terminlich von jeder Schule im Einvernehmen mit der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt. Für das Landesgymnasium St. Afra gelten besondere Regelungen.
b)
Für Schulen des zweiten Bildungsweges gilt die Ferienregelung der allgemein bildenden Schulen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium für Kultus.
4.
Ausgabe der Halbjahresinformationen, Schulberichte und Zeugnisse

Die Ausgabe der Halbjahresinformationen beziehungsweise Halbjahreszeugnisse sowie des Zeugnisses des Kurshalbjahres 11/I erfolgt am 1. Februar 2008. Das zweite Schulhalbjahr und das Kurshalbjahr 11/II beginnen am 18. Februar 2008. Die Ausgabe des Zeugnisses des Kurshalbjahres 12/I erfolgt am 11. Januar 2008. Das Kurshalbjahr 12/II beginnt am 14. Januar 2008. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, erfolgt die Ausgabe der Schulberichte und Jahreszeugnisse sowie der Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/II am 11. Juli 2008. Die Ausgabe der Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss und den Realschulabschluss beziehungsweise der Abgangszeugnisse der Mittelschule und der Förderschule kann an der Mittelschule beziehungsweise der Förderschule zum Schulentlassungstermin erfolgen. Die Ausgabe der Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/II sowie der Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife beziehungsweise der Abgangszeugnisse von Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg ist in Nummer 6 Buchst. b Doppelbuchst. gg geregelt.

5.
Termine – Mittelschule, Abendmittelschule und allgemein bildende Förderschulen

Die folgenden Termine gelten auch für allgemein bildende Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schüler nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet werden.

a)
Termine für die Abschlussprüfung und die besondere Leistungsfeststellung
 
aa)
Die Fachlehrer übergeben dem Klassenlehrer für die Schüler der Klassenstufe 10 bis zum 14. Mai 2008 die Jahresnoten. Diese werden den Prüfungsteilnehmern am 16. Mai 2008 bekannt gegeben. Ebenfalls am 16. Mai 2008 erhalten die Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang einen Überblick über ihren Leistungsstand.
 
bb)
Bis zum 19. Mai 2008 teilt jeder Teilnehmer an der Abschlussprüfung seinem Fachlehrer das gewählte naturwissenschaftliche Fach sowie das gewählte mündliche Prüfungsfach mit. Jeder Teilnehmer an der besonderen Leistungsfeststellung teilt seinem Fachlehrer bis 19. Mai 2008 mit, in welchen Fächern er seine verpflichtenden mündlichen Leistungsnachweise absolvieren möchte.
 
cc)
Bis zum 19. Mai 2008 erfolgt die Festlegung, welche Teilnehmer der besonderen Leistungsfeststellung beziehungsweise der Prüfung im Fach Englisch für den praktischen Teil eine Gruppe bilden.
 
dd)
Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung, die einen mündlichen Leistungsnachweis oder eine mündliche Prüfung im Fach Sport absolvieren möchten, beantragen diese bis zum 19. Mai 2008 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Schüler, die einen zusätzlichen mündlichen Leistungsnachweis oder eine zusätzliche mündliche Prüfung im Fach Sport absolvieren möchten, sollten diese grundsätzlich bis zum 19. Mai 2008 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beantragen.
b)
Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses und schriftliche Leistungsnachweise zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
Für die Durchführung der Prüfungen und Leistungsnachweise wird Folgendes festgelegt:
 
aa)
Realschulabschluss
Realschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Englisch 19. Mai 2008 11. Juni 2008
Deutsch und Sorbisch 21. Mai 2008 13. Juni 2008
Mathematik 23. Mai 2008 16. Juni 2008
Physik/Chemie/ Biologie 26. Mai 2008 18. Juni 2008
 
bb)
Hauptschulabschluss und qualifizierender Hauptschulabschluss
Hauptschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Englisch 19. Mai 2008 11. Juni 2008
Deutsch und Sorbisch 21. Mai 2008 13. Juni 2008
Mathematik 23. Mai 2008 16. Juni 2008
 
cc)
Die schriftlichen Prüfungen und Leistungsnachweise beginnen um 8.00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur.
 
dd)
Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen beziehungsweise den schriftlichen Leistungsnachweisen sind für die Teilnehmer unterrichtsfrei.
 
ee)
Bis zum 26. Mai 2008 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für den praktischen Teil der schriftlichen Prüfung beziehungsweise des schriftlichen Leistungsnachweises im Fach Englisch sowie für die Prüfung beziehungsweise den Leistungsnachweis im Fach Sport und gibt diesen den Teilnehmern bekannt.
 
ff)
Bis zum 29. Mai 2008 sind den Teilnehmern die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Prüfung beziehungsweise der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch mitzuteilen.
 
gg)
Gibt es beim praktischen Teil der schriftlichen Prüfung beziehungsweise des schriftlichen Leistungsnachweises zum Nachtermin im Fach Englisch nur einen Teilnehmer, muss für die Rolle des zweiten Teilnehmers durch die Fachprüfungskommission eine geeignete Person festgelegt werden.
 
hh)
Am 10. Juni 2008 werden den Schülern der Klassenstufe 10 die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die erreichten vorläufigen Endnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und dem gewählten naturwissenschaftlichen Fach mitgeteilt. Ebenfalls am 10. Juni 2008 werden den Schülern der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise sowie die erreichten vorläufigen Jahresnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik mitgeteilt.
 
ii)
Für Schüler, die aus wichtigem Grund im Sinne des § 37 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen –  SOMIAP ) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412), auch nicht am vorgesehenen Nachtermin teilnehmen konnten, regelt die Schule den Termin, wenn die Wiederholung des Schuljahres nicht zugemutet werden kann.
c)
Mündliche Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses und mündliche Leistungsnachweise zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
 
aa)
Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen und Leistungsnachweise im Zeitraum vom 27. Mai bis 18. Juni 2008 Konsultationen an.
 
bb)
Ein von Schülern der vertieften sportlichen Ausbildung im Fach Sport beantragter mündlicher Leistungsnachweis oder eine mündliche Prüfung ist im Zeitraum vom 30. Mai bis zum 9. Juni 2008 durchzuführen. Im Fach Sport beantragte zusätzliche mündliche Leistungsnachweise oder zusätzliche mündliche Prüfungen sind grundsätzlich im Zeitraum vom 30. Mai bis zum 9. Juni 2008 durchzuführen, um Gruppenprüfungen zu ermöglichen. Soweit Schüler erst zu einem späteren Zeitpunkt einen zusätzlichen mündlichen Leistungsnachweis oder eine zusätzliche mündliche Prüfung im Fach Sport beantragen, sind diese im in Nummer 5 Buchst. c Doppelbuchst. dd festgelegten Zeitraum durchzuführen; dabei entscheidet der Prüfungsausschuss, ob der fachpraktische Teil als Gruppenprüfung durchgeführt wird.
 
cc)
Am 12. Juni 2008 melden die Schüler im Rahmen einer Ersterfassung ihre Wünsche für zusätzliche mündliche Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise an.
 
dd)
Die mündlichen Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise, einschließlich der zusätzlich beantragten, sind im Zeitraum vom 19. Juni bis 3. Juli 2008 durchzuführen.
Wird im Ergebnis einer Prüfung beziehungsweise eines Leistungsnachweises eine zusätzliche mündliche Prüfung beziehungsweise ein zusätzlicher mündlicher Leistungsnachweis beantragt, so ist die Antragsfrist gemäß § 38 Abs. 1 SOMIAP beziehungsweise § 44 Abs. 2 SOMIAP zu beachten.
In Einzelfällen können zusätzlich beantragte mündliche Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise auch noch nach dem 3. Juli 2008 durchgeführt werden.
Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb des Prüfungszeitraumes die einzelnen Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise stattfinden, und gewährleistet, dass ein Teilnehmer an der Abschlussprüfung beziehungsweise an der besonderen Leistungsfeststellung an einem Tag nur in einem Fach überprüft wird.
Bis zum 16. Juni 2008 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die verbleibenden mündlichen Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise und gibt diesen den Teilnehmern bekannt.
 
ee)
Über Konsultationstermine für Prüfungen beziehungsweise mündliche Leistungsnachweise zum Nachtermin sowie für zusätzliche mündliche Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise entscheidet die Schule. Die Termine für mündliche Prüfungen beziehungsweise mündliche Leistungsnachweise zum Nachtermin und für zusätzliche mündliche Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise regelt die Schule.
d)
Schulentlassung
Die Ausgabe der Zeugnisse findet im Zeitraum vom 4. Juli bis 11. Juli 2008 statt.
e)
Schulfremde Prüfungsteilnehmer an Mittelschulen
Schulfremde, die einen der Abschlüsse der Mittelschule erwerben wollen, müssen bis zum 11. April 2008 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des gewünschten Abschlusses bei der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur stellen.
Bis zum 9. Mai 2008 informiert die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur die schulfremden Prüfungsteilnehmer schriftlich, an welcher Mittelschule die Prüfung stattfindet.
f)
Anmeldung an Abendmittelschule
Die Bewerber zum Besuch der Abendmittelschule melden sich bis zum 13. Juni 2008 bei der Abendmittelschule ihrer Wahl an.
6.
Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg
a)
Allgemeine Termine für die gymnasiale Oberstufe
Der Bericht über die Wahl der Leistungskurskombinationen an den Gymnasien mit vertiefter Ausbildung gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien –  SOGY ) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2005 (SächsGVBl. S. 16), (Jahrgangsstufe 11) und am Landesgymnasium St. Afra erfolgt an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 1. Oktober 2007.
b)
Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
 
aa)
Bis zum 2. Oktober 2007 werden die gewählten Prüfungsfächer (Jahrgangsstufe 12) der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur mitgeteilt.
 
bb)
Die Berufung der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse erfolgt durch die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 7. März 2008.
 
cc)
Am 22. April 2008 wird den Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben, wer zur Abiturprüfung zugelassen ist und wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann.
 
dd)
Schriftliche Prüfungen
Schriftliche Prüfungen
Prüfung Erstprüfung Nachprüfung
  Erstprüfung Nachprüfung
Öffnen der Umschläge
„Informationen für den Schulleiter“
30. April 2008 26. Mai 2008
Schriftliche Prüfungen (Leistungskurs- und gegebenenfalls Grundkursfach):
praktischer Prüfungsteil im Leistungskursfach Englisch   5. Mai 2008 27. Mai 2007
praktischer Prüfungsteil in Leistungskursfächern der neuen Fremdsprachen außer Englisch     6. Mai 2008 27. Mai 2008
Deutsch, Sorbisch   7. Mai 2008 28. Mai 2007
Englisch   8. Mai 2008 29. Mai 2008
Geschichte   9. Mai 2008 30. Mai 2008
Physik 14. Mai 2008   2. Juni 2008
Französisch, Evangelische Religion*, Katholische Religion* 15. Mai 2008   3. Juni 2008
Mathematik 16. Mai 2008   4. Juni 2008
Kunst, Musik, Biologie, Chemie, Sport 19. Mai 2008   5. Juni 2008
Russisch, Spanisch, Polnisch, Tschechisch, Italienisch 20. Mai 2008   6. Juni 2008
Latein, Latinum 21. Mai 2008   9 Juni 2008
Griechisch, Graecum, Hebraicum 23. Mai 2008 10. Juni 2007
* nur an Gymnasien in kirchlicher Trägerschaft
Bis zum 23. Mai 2008 erfolgt der Bericht der notwendigen schriftlichen Nachprüfungen an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur.
Anträge auf Anerkennung eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 41 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung –  OAVO ) vom 15. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 351), sind bis zum 13. Juni 2008 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 17. Juni 2008. Die Termine für Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektur werden rechtzeitig durch die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bekannt gegeben.
Am 13. Juni 2008 wird den Prüfungsteilnehmern das Zeugnis für das Kurshalbjahr 12/II ausgehändigt.
 
ee)
Mündliche Prüfungen
Die mündlichen Prüfungen (P4) werden vom 28. Mai bis zum 6. Juni 2008 durchgeführt.
Die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung beziehungsweise Ergänzungsprüfung, die Bekanntgabe der Zulassung beziehungsweise Nichtzulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung sowie die Anordnung zusätzlicher mündlicher Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 1 OAVO findet am 18. Juni 2008 statt.
Zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 2 OAVO sind beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zum 20. Juni 2008 schriftlich zu beantragen. Die Anordnung dieser zusätzlichen mündlichen Prüfungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt am 23. Juni 2008.
Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 27 Abs. 8 Nr. 1 und 2 OAVO sowie die mündliche Ergänzungsprüfung (Latinum oder Graecum oder Hebraicum) werden vom 24. Juni bis zum 27. Juni 2008 durchgeführt.
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses, die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation und die Bekanntgabe der Entscheidung über Anträge auf Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 41 OAVO für die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung und der Nachprüfung finden am 27. Juni 2008 statt.
 
ff)
Besondere Lernleistung
Bis zum 2. Oktober 2007 berichtet jede Schule der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur zusammen mit den gewählten Prüfungsfächern über die Anzahl derjenigen Schüler der Jahrgangsstufe 12, die eine besondere Lernleistung gemäß § 26a der OAVO in die Gesamtqualifikation einbringen werden.
Bis zum 11. Januar 2008 (Ersttermin) sind die erarbeiteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen, die jeweils um eine fachpraktische Komponente erweitert sein können, beim Schulleiter einzureichen. Für Prüfungsteilnehmer, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund, insbesondere wegen ärztlich attestierter Erkrankung, den Ersttermin nicht einhalten können, ist das Einreichen bis zum 1. Februar 2008 (Nachtermin) möglich.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 23. Mai 2008.
Die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse aller schriftlichen Dokumentationen besonderer Lernleistungen findet bis zum 28. Mai 2008 statt.
Die Kolloquien zu besonderen Lernleistungen werden zeitnah zu den Abiturprüfungen durchgeführt.
 
gg)
Ausgabe der Zeugnisse
Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife beziehungsweise die Abgangszeugnisse von Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg werden an die Prüfungsteilnehmer der Erstprüfung und der Nachprüfung in der Zeit vom 30. Juni bis zum 7. Juli 2008 ausgehändigt. Für Schüler, die zum 1. Juli 2008 ihren Wehr- oder Ersatzdienst antreten, ist die Zeugnisausgabe bis 30. Juni 2008 von der Schule durchzuführen.
 
hh)
Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Abiturprüfung erfolgt durch den Schulleiter an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 14. Juli 2008.
 
ii)
Abiturprüfung für Schulfremde
Schulfremde, die an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, stellen bis zum 15. Oktober 2007 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung beim Staatsministerium für Kultus. Bis zum 16. November 2007 erfolgt durch die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur im Auftrag des Staatsministeriums für Kultus die schriftliche Mitteilung der Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls die Zulassung der Antragsteller zum schriftlichen Prüfungsteil; die betroffenen Gymnasien werden benannt und von der Zulassung informiert.
Der schriftliche Prüfungsteil findet in dem Zeitraum statt, der in Nummer 6 Buchst. b Doppelbuchst. dd geregelt ist. Die Bekanntgabe seiner Ergebnisse sowie der Zulassung beziehungsweise Nichtzulassung zum mündlichen Prüfungsteil erfolgt am 17. Juni 2008. Der mündliche Prüfungsteil findet vom 24. Juni bis zum 27. Juni 2008 statt.
7.
Wechsel an eine weiterführende Schule
a)
Bildungsempfehlung
Alle Schüler der Klassenstufe 4 der allgemein bildenden Schulen erhalten eine Bildungsempfehlung, sofern kein Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung festgestellt wurde. Grundsätzlich ist bis zur Bekanntgabe der Bildungsempfehlung die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für die Klassenstufe 5 der jeweiligen Schulart abzuschließen. Die Eltern der Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule und der entsprechenden Förderschulteile, die das Gymnasium besuchen sollen, teilen dies dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 25. Februar 2008 mit. Diese Schüler erhalten ebenfalls eine Bildungsempfehlung.
Die Bildungsempfehlungen werden den Eltern am 5. März 2008 schriftlich bekannt gegeben. Sofern am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt werden kann, ist diese am 2. Juli 2008 den Eltern schriftlich bekannt zu geben.
b)
Anmeldung und Aufnahme an der Mittelschule; abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich
 
aa)
Anmeldung und Aufnahme an einer Mittelschule
Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung, deren Kinder die Mittelschule besuchen wollen, melden ihre Kinder bis zum 17. März 2008 bei einer Mittelschule ihrer Wahl an. Auch alle Schüler, die eine Aufnahmeprüfung für das Gymnasium anstreben, sind zunächst an einer Mittelschule anzumelden. Dies ist dem Schulleiter bei der Anmeldung mitzuteilen. Einen Bescheid über die Aufnahme an einer Mittelschule sollen die Eltern am 27. Mai 2008 erhalten.
 
bb)
Abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich der Mittelschule
Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an allgemein bildenden Förderschulen.
Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 6 teilen der Schule bis zum 29. Februar 2008 mit, mit welchem Abschlussziel ihre Kinder die Mittelschule besuchen sollen und welches Angebot im Wahlpflichtbereich der Schule sie wünschen. Dies gilt auch für Eltern von Schülern, die ohne eine entsprechende Bildungsempfehlung an ein Gymnasium wechseln sollen.
Die Entscheidung nach § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 SOMIAP wird durch die Klassenkonferenz bis spätestens 7. März 2008 getroffen und den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Änderung dieser Entscheidung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 SOMIAP kann bis spätestens 27. Juni 2008 erfolgen und ist den Eltern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang teilen der Schule bis zum 29. Februar 2008 mit, welches der Fächer Musik oder Kunst beziehungsweise Geschichte oder Geographie ihr Kind in der Klassenstufe 10 fortführen möchte.
c)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufe 4 der Grundschule und der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule an das Gymnasium
 
aa)
Anmeldung
Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 17. März 2008 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
Die Eltern von Schülern, denen keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können nach bestandener Aufnahmeprüfung für den Besuch des Gymnasiums bis zum 30. April 2008 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Schüler sind in diesem Fall von den Eltern bei der Mittelschule abzumelden.
Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden kann, können bis zum 16. Juli 2008 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
Bei der Anmeldung soll die Nennung alternativ gewünschter Gymnasien erfolgen. Die Schüler sind in diesem Fall von den Eltern bei der Mittelschule abzumelden.
 
bb)
Aufnahmeprüfung
 
 
aaa)
Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung
Eltern von Schülern, die eine Bildungsempfehlung für den Besuch der Mittelschule erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden durch die Grundschule beziehungsweise Mittelschule darauf hingewiesen, dass ein Besuch des Gymnasiums nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung möglich ist oder gegebenenfalls nach einer so deutlichen Steigerung der Leistungen im 2. Schulhalbjahr, dass am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium gemäß den Bedingungen der SOGY erteilt werden kann. Den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen die Eltern bis zum 7. März 2008 für die Schüler der Klassenstufe 4 unter Angabe des Gymnasiums ihrer Wahl bei der Grundschule und für die Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule bei dem Gymnasium ihrer Wahl unter Nennung der Mittelschule, an der sie bisher angemeldet worden sind beziehungsweise beschult werden.
 
 
bbb)
Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule
Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium finden am 12. März 2008 (Deutsch) und am 13. März 2008 (Mathematik) an den von der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Grundschulen statt.
Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 2. April 2008 (Deutsch) beziehungsweise am 3. April 2008 (Mathematik) an den von der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Grundschulen statt.
 
 
ccc)
Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule Die Aufnahmeprüfungen finden an den von der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Gymnasien statt.
Die schriftlichen Aufnahmeprüfungen für Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, finden am 12. März 2008 (Deutsch), am 13. März 2008 (Mathematik) und am 14. März 2008 (Englisch) statt.
Die schriftlichen Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme ganz oder zum Teil verhindert waren, finden am 2. April 2008 (Deutsch), am 3. April 2008 (Mathematik) und am 4. April 2008 (Englisch) an den von der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Gymnasien statt.
 
 
ddd)
Ergebnis der Aufnahmeprüfung
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung wird den Eltern der Schüler der Klassenstufe 4 durch die Grundschule des Kindes bis zum 25. April 2008 schriftlich mitgeteilt.
Das Ergebnis der Aufnahmeprüfung der Schüler der Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule wird den Eltern bis zum 25. April 2008 durch das Gymnasium, das die Aufnahmeprüfung durchgeführt hat, schriftlich mitgeteilt.
Gleichzeitig erhält die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur eine Ergebnisliste.
 
cc)
Entscheidung über die Aufnahme
Die Gymnasien berichten am 9. Mai 2008 mit Stichtag 9. Mai 2008 über die Anzahl der Neuzugänge für die Klassenstufen 5, 6 und 7 und über freie Aufnahmekapazitäten an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur.
Einen Bescheid über die Aufnahme an einem Gymnasium sollen die Eltern am 27. Mai 2008 erhalten. Für die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden konnte, erfolgt eine Entscheidung über die Anmeldung am Gymnasium am 31. Juli 2008.
 
dd)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufe 10 der Mittelschule an das Gymnasium
Die Eltern von Schülern, die nach der Klassenstufe 10 der Mittelschule zum Gymnasium wechseln wollen, müssen bis zum 5. März 2008 unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
Die Eltern derjenigen Schüler der Klassenstufe 10 der Mittelschule, die zum 5. März 2008 die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 32 Abs. 2 SOGY nicht erfüllt haben, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, stellen an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur unter Vorlage einer beglaubigten Kopie des Abschlusszeugnisses der Mittelschule (Klassenstufe 10) einen Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium bis zum 14. Juli 2008. Die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe, welchem Gymnasium der Schüler zugewiesen wird, ist den Eltern am 31. Juli 2008 schriftlich mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung durch die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur, wenn der Besuch des Unterrichts in der 2. Fremdsprache nicht nachgewiesen werden kann, und in allen anderen Fällen durch den zuständigen Schulleiter mitzuteilen.
8.
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung (§ 4 Abs. 2 SOGY)
a)
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 4 der Grundschule
 
aa)
Eltern von Schülern der Klassenstufe 4, deren Kindern eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist oder die die Aufnahmeprüfung gemäß Nummer 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb bestanden haben, können bis zum 17. März 2008 beziehungsweise bis zum 7. April 2008, soweit deren Kinder die Aufnahmeprüfung gemäß Nummer 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb Abs. 2 in der schriftlichen Nachprüfung bestanden haben, den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
 
bb)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 31. März 2008 und am 1. April 2008 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen Bereich und die in Verantwortung der Landesfachverbände durchzuführenden sportlichen Eignungstests im sportlichen Bereich wird der Zeitrahmen entsprechend erweitert.
 
cc)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 9. April 2008 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern unverzüglich bei einem Gymnasium beziehungsweise Mittelschule für einen Bildungsgang ohne vertiefte Ausbildung einen Antrag auf Aufnahme. Dieser Antrag ist durch den Schulleiter des Gymnasiums beziehungsweise der Mittelschule ohne vertiefte Ausbildung gleichgestellt zu denjenigen Anträgen zu behandeln, die gemäß Nummer 7 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 1 beziehungsweise gemäß Nummer 7 Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 1 an dieser Mittelschule gestellt wurden.
 
dd)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren oder die Aufnahmeprüfung gemäß Nummer 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb Abs. 2 in der schriftlichen Nachprüfung bestanden haben, finden am 9. April 2008 und am 10. April 2008 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.
 
ee)
Es ist von der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur zu gewährleisten, dass alle Schüler, die das Aufnahmeverfahren nicht bestanden haben, nachträglich in einem Gymnasium in nicht vertiefter Ausbildung aufgenommen werden.
 
ff)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 4 der Grundschule, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erworben hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, das das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung zu einem zeitnahen Termin durchführt.
b)
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 6
 
aa)
Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums oder von Schülern der Klassenstufe 6 der Mittelschule mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium oder von Schülern, die die Aufnahmeprüfung gemäß Nummer 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc bestanden haben, deren Kinder die vertiefte Ausbildung beginnen wollen, können bis zum 17. März 2008 beziehungsweise bis zum 7. April 2008, soweit deren Kinder die Aufnahmeprüfung gemäß Nummer 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc Abs. 3 in der schriftlichen Nachprüfung bestanden haben, den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung stellen.
 
bb)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 7. April 2008 und am 8. April 2008 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.
 
cc)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 14. April 2008 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern unverzüglich bei einem Gymnasium für einen Bildungsgang ohne vertiefte Ausbildung einen Antrag auf Aufnahme.
 
dd)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren oder die Aufnahmeprüfung gemäß Nummer 7 Buchst. c Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc Abs. 3 in der schriftlichen Nachprüfung bestanden haben, finden am 14. April 2008 und am 15. April 2008 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.
 
ee)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 6 der Mittelschule, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erworben hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, das das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung zu einem zeitnahen Termin durchführt.
9.
Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs

Die Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs findet gemäß § 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen ( AGyKoVO ) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 343) statt.
Die Erstprüfung (Fächer: Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache) wird am 31. Mai 2008 durchgeführt, die entsprechende Nachprüfung für Bewerber, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, am 13. September 2008.
Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung wird den Teilnehmern an der Erstprüfung bis zum 13. Juni 2008 und den Teilnehmern an der Nachprüfung bis zum 26. September 2008 vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt.

10.
Berufs- und Studienorientierung
a)
Am 22. September 2007 findet im Congress Centrum in Leipzig eine Informationsmesse „Studieren in Mitteldeutschland” statt. Die Schulleitungen werden gebeten, die Schüler auf diese Veranstaltung hinzuweisen.
b)
Für Zwecke der Studien- und Berufsberatung findet am 10. Januar 2008 ein „Tag der offenen Tür” an den sächsischen Hochschulen für Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 statt (Schulveranstaltung).
c)
An den allgemein bildenden Förderschulen (außer Schulen für geistig Behinderte) werden für die Berufsberatung sowohl im Fach Gemeinschaftskunde/ Rechtserziehung als auch im Fach Arbeitslehre insgesamt 6 Stunden zur Verfügung gestellt.
d)
Mit der Zielsetzung, die Eltern, insbesondere von Schülern der Klassenstufe 4, rechtzeitig über die weiteren Bildungsmöglichkeiten ihrer Kinder zu informieren, sollen neben den Vertretern der allgemein bildenden Schulen auch Vertreter der Beruflichen Schulzentren an den Informationsveranstaltungen zur Schullaufbahnberatung beteiligt werden.
e)
Von den Beruflichen Schulzentren werden zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 über die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur die Termine für den „Tag der offenen Tür” bekannt gegeben.
f)
Der „Girls Day 2008” wird bundesweit am 24. April 2008 durchgeführt. Zielstellung dieses Projektes ist eine Auffächerung des Berufswahlspektrums von Mädchen, insbesondere in technischen und techniknahen Berufen und Studienfächern.
g)
In der Schuljahresplanung der jeweiligen Schule sind die Maßnahmen der Berufsorientierung, wie Schülerbetriebspraktika, Termine für den Besuch der Berufsinformationszentren und spezielle Veranstaltungen der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit zu berücksichtigen.
h)
Die „Woche des offenen Unternehmens Sachsen” findet für Schüler an allgemein bildenden Förderschulen, Mittelschulen und Gymnasien ab Klassenstufe 7 in der Zeit vom 10. März bis 15. März 2008 statt.
11.
Orientierungsarbeiten – Festlegungen und Termine
a)
Für Grundschulen, Mittelschulen und Gymnasien ist die Teilnahme an Orientierungsarbeiten obligatorisch.
Diese Festlegung gilt auch für allgemein bildende Förderschulen, sofern an diesen Förderschulen Schüler abschlussorientiert beziehungsweise nach dem Lehrplan der Grundschule unterrichtet werden. Die Regelungen über Orientierungsarbeiten gelten an diesen Förderschulen und für Schüler an anderen allgemein bildenden Schulen, die nach Schulintegrationsverordnung lernzielgleich unterrichtet werden, mit folgender Maßgabe:
Entscheidungen über erforderliche Modifizierungen nach dem Umfang und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs trifft der Schulleiter.
Entsprechend ist bei diagnostizierten Teilleistungsschwächen zu verfahren. An Schulen für Hörgeschädigte mit umfassendem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören kann nach Einzelfallentscheidung des Schulleiters für ausgewählte Schüler die Teilnahme an der Orientierungsarbeit im Fach Englisch ausgesetzt werden.
b)
Jede Orientierungsarbeit wird nach dem vorgegebenen Maßstab benotet. Nach Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz (an Grundschulen und Förderschulen der Gesamtlehrerkonferenz, sofern keine Fachkonferenz gebildet wurde) entscheidet der Schulleiter zu Beginn des Schuljahres, ob die erteilten Noten in die Bewertung des Faches eingehen. Eine Bewertung als Klassenarbeit ist möglich. In diesem Fall kann der verantwortliche Fachlehrer diese auf die vorgeschriebene Mindestzahl der verbindlichen Klassenarbeiten für das Fach anrechnen.
c)
Für den zeitlichen Umfang der Orientierungsarbeiten gilt:
Umfang der Orientierungsarbeiten
Klassenstufe Fach Zeit
Klassenstufe 3:
–  Deutsch/Mathematik
Arbeitszeit
45 Minuten
Klassenstufe 6:
–  Englisch/Mathematik
Arbeitszeit
45 Minuten
–  Deutsch
Arbeitszeit
60 Minuten
Klassenstufe 8 (Gymnasien):
–  Deutsch/Mathematik/Englisch
Arbeitszeit
90 Minuten
Klassenstufe 8 (Mittelschule):
Hauptschulbildungsgang:
–  Englisch/Mathematik
Arbeitszeit
75 Minuten
–  Deutsch Arbeitszeit 90 Minuten
Realschulbildungsgang:
–  Deutsch/Mathematik/Englisch
Arbeitszeit
90 Minuten
d)
Die Orientierungsarbeiten werden über den sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (www.sachsen-macht-schule.de/orientierungsarbeiten).
Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt aufgrund der notwendigen Geheimhaltung im Zusammenhang mit der Bewertung der Orientierungsarbeiten passwortgeschützt. Die mit der Vervielfältigung der Materialien Beauftragten sind auf eine entsprechende Verschwiegenheit hinzuweisen.
e)
Der Auswertungsbogen, der für jede Orientierungsarbeit als Excel-Datei auszufüllen ist, soll in der Fachkonferenz genutzt werden für die Analyse und Dokumentation des bisher Erreichten und für Arbeitsvorhaben zur Weiterentwicklung des Unterrichts an der Schule.
Um diese Arbeit zu unterstützen, nimmt das Sächsische Bildungsinstitut unter Beteiligung von Fachberaterinnen und Fachberatern auf der Basis einer Stichprobe eine landesweite Analyse der erreichten Ergebnisse vor.
f)
Der Schulleiter ist für das Einhalten der Rahmenbedingungen verantwortlich.
Die Übergabe der Schülerarbeiten durch den Schulleiter an die Fachlehrer erfolgt erst am Tag des Schreibens der Arbeit.
Für die Durchführung der Orientierungsarbeiten werden folgende Termine festgelegt:

Grundschule:

Grundschule
Fach Termin Veröffentlichung Termin Schreiben Fertigstellung Auswertung
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit Fertigstellung der EXCEL-Auswertung an der Schule
Deutsch 19. September 2007 26. September 2007 26. Oktober 2007
Mathematik 27. September 2007   2. Oktober 2007 26. Oktober 2007

Mittelschule:

Mittelschule
Fach Termin Veröffentlichung Termin Schreiben Fertigstellung Auswertung
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit Fertigstellung der EXCEL-Auswertung an der Schule
Mathematik      
Klassenstufe 6 12. September 2007 19. September 2007   5. Oktober 2007
Klassenstufe 8 11. September 2007 18. September 2007   5. Oktober 2007
Deutsch      
Klassenstufe 6 20. September 2007 27. September 2007 22. Oktober 2007
Klassenstufe 8 19. September 2007 26. September 2007 22. Oktober 2007
Englisch      
Klassenstufe 6 27. September 2007   4. Oktober 2007 26. Oktober 2007
Klassenstufe 8 25. September 2007   2. Oktober 2007 26. Oktober 2007

Gymnasium:

Grundschule
Fach Termin Veröffentlichung Termin Schreiben Fertigstellung Auswertung
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit Fertigstellung der EXCEL-Auswertung an der Schule
Mathematik      
Klassenstufe 6 12. September 2007 19. September 2007   5. Oktober 2007
Klassenstufe 8 11. September 2007 18. September 2007   5. Oktober 2007
Deutsch      
Klassenstufe 6 20. September 2007 27. September 2007 22. Oktober 2007
Klassenstufe 8 19. September 2007 26. September 2007 22. Oktober 2007
Englisch      
Klassenstufe 6 27. September 2007   4. Oktober 2007 26. Oktober 2007
Klassenstufe 8 25. September 2007   2. Oktober 2007 26. Oktober 2007
12.
Pädagogische Tage

Jeder Schule stehen zwei Pädagogische Tage im Schuljahr zur Verfügung, die der inhaltlichen Entwicklung der Schule dienen. Pädagogische Tage finden in der Regel an unterrichtsfreien Tagen statt. Wenn die Teilnahme der Schüler an diesen Veranstaltungen vorgesehen ist, können sie auch an Unterrichtstagen stattfinden.

13.
Besondere Leistungsfeststellung an allgemein bildenden Gymnasien
a)
Für Schüler der Klassenstufe 10 des allgemein bildenden Gymnasiums, die noch keinen Realschulabschluss erworben haben, ist die Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung nach § 23 SOGY obligatorisch.
Schülern der Klinik- und Krankenhausschulen ist in enger Absprache mit der Heimatschule die Teilnahme zu ermöglichen. Ist dem Schüler aufgrund der Schwere seiner Erkrankung eine Teilnahme weder am Erst- noch am Nachtermin der besonderen Leistungsfeststellung möglich, kann der Schüler im Ergebnis einer Einzelfallentscheidung nach Jahrgangsstufe 11 versetzt werden, wenn die anderen versetzungsrelevanten Bedingungen erfüllt sind.
b)
Die Materialien für die Schüler sowie die Bewertungshinweise für die Fachlehrer werden über den sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (www.sachsen-macht-schule.de/blf). Die Materialien sind nach dem Herunterladen in der notwendigen Anzahl zu kopieren. Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt aufgrund der notwendigen Geheimhaltung passwortgeschützt. Die mit der Vervielfältigung der Materialien Beauftragten sind auf eine entsprechende Verschwiegenheit hinzuweisen.
c)
Der Bericht über die Analyseergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung erfolgt durch den Schulleiter an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 18. Juli 2008.
d)
Termine – Ersttermin
Titel der Tabelle
Fach Termin Veröffentlichung Termin Schreiben
Deutsch   5. Juni 2008   9. Juni 2008
Englisch   9. Juni 2008 11. Juni 2008
Mathematik 11. Juni 2008 13. Juni 2008

Termine – Nachtermin

Titel der Tabelle
Fach Termin Veröffentlichung Termin Schreiben
Deutsch 19. Juni 2008 23. Juni 2008
Englisch 23. Juni 2008 25. Juni 2008
Mathematik 25. Juni 2008 27. Juni 2008

III.
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

1.
Geltungsbereich

Der Teil III gilt für Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufliche Gymnasien und für entsprechende berufsbildende Förderschulen.
Er gilt nicht für Landwirtschaftliche Fachschulen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung –  FSO ) vom 20. August 2003 (SächsGVBl. S. 389), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 596).

2.
Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts
a)
Die Woche vom 27. August bis 31. August 2007 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt.
b)
Der planmäßige Unterricht beginnt für alle berufsbildenden Schulen grundsätzlich am 3. September 2007. Das erste Schulhalbjahr endet am 1. Februar 2008, bei Teilzeitausbildungen erst am 2. Februar 2008. Das zweite Schulhalbjahr beginnt am 18. Februar 2008.
c)
Es gelten folgende Sonderregelungen:
 
aa)
Berufsfachschule für Krankenpflege, Berufsfachschule für Hebammen:
Der Unterricht kann am 1. September 2007 oder am 1. März 2008 beginnen. Diese Schulen melden den gewählten Termin für den Unterrichtsbeginn mindestens zwei Monate vorher an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur.
 
bb)
Berufliches Gymnasium:
Das Kurshalbjahr 12/I endet am 1. Februar 2008. Das Kurshalbjahr 12/II beginnt am 18. Februar 2008. Das Kurshalbjahr 13/I endet am 11. Januar 2008. Das Kurshalbjahr 13/II beginnt am 14. Januar 2008.
3.
Ferienregelung
a)
Grundsätzliche Regelung
Für das Schuljahr 2007/2008 gilt folgende Ferienregelung:
Ferienregelung
Name der Ferien Zeitraum
Herbstferien 8. Oktober 2007 – 19. Oktober 2007
Weihnachtsferien 22. Dezember 2007 – 2. Januar 2008
Winterferien 4. Februar 2008 – 15. Februar 2008
Osterferien 20. März 2008 – 28. März 2008
Pfingstferien 10. Mai 2008 – 13. Mai 2008
Sommerferien 14. Juli 2008 – 22. August 2008
unterrichtsfreier Tag: 2. Mai 2008
 
Angegeben ist jeweils der erste und der letzte Ferientag. Ein frei beweglicher Ferientag wird terminlich von jeder Schule im Einvernehmen mit der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur, dem Schulträger und gegebenenfalls dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt.
b)
Ausnahmen an einzelnen Schularten
 
aa)
Berufsschule:
Die Herbstferien können unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Abstimmung mit benachbarten Schulen, mit den Ausbildungsbetrieben oder mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, ganz oder teilweise verlegt werden.
 
bb)
Vollzeitschulische Bildungsgänge:
Für Betriebspraktika oder die berufspraktische Ausbildung, die außerhalb schulischer Einrichtungen durchgeführt werden, kann in begründeten Fällen von der Ferienregelung abgewichen werden, ohne jedoch die Anzahl der Ferientage zu ändern.
 
cc)
Abweichende Ferienregelungen für die einzelnen Schulen sind zu Beginn des Schuljahres festzulegen und bis zum 28. September 2007 der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur mitzuteilen.
 
dd)
Weitere Abweichungen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Genehmigung der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur.
c)
Sonderregelungen
Für Schüler der Fachschulen – Fachbereich Sozialwesen gilt die Ferienregelung nach Nummer 3 Buchst. a während der berufspraktischen Ausbildung nur insoweit, als die Praktikantenstelle nichts anderes vorsieht.
4.
Prüfungszeiträume und -termine
a)
Soweit keine zentralen Prüfungen durchgeführt werden oder zentrale Prüfungstermine nicht vorgegeben sind, legt das Berufliche Schulzentrum die Prüfungstermine in Abstimmung mit der jeweiligen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur fest. Für alle Prüfungen sind die in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeiträume verbindlich, soweit nicht Ausnahmen nach den Buchstaben b, c oder d zugelassen sind.
b)
Für medizinische Berufsfachschulen, Berufsfachschulen für Podologen und Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenten setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter die Prüfungstermine fest.
c)
Für die Berufsfachschule für Altenpflege legt die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur einheitliche Prüfungstermine für alle Schulen für die schriftliche Prüfung im Rahmen des in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeitraumes verbindlich fest. Sind darüber hinaus weitere Prüfungstermine notwendig, legt diese die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur in eigener Zuständigkeit fest.
d)
An der Fachschule - Fachbereich Sozialwesen - finden die schriftlichen Prüfungen in den Fachrichtungen Familienpflege und Heilpädagogik im Zeitraum vom 7. Januar bis 18. Januar 2008 statt, wenn sich die berufspraktische Ausbildung an die schulische Ausbildung anschließt.
In der Fachrichtung Heilerziehungspflege kann im Zeitraum vom 7. Januar bis 18. Januar 2008 und in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Zeitraum vom 3. März bis 14. März 2008 die schriftliche Prüfung stattfinden, wenn die berufspraktische Ausbildung parallel zur schulischen Ausbildung durchgeführt wird und der schulische Teil bis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet ist.
Sofern die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur im Bereich der Fachschule Fachbereich Sozialwesen andere Prüfungszeiträume für angezeigt hält, entscheidet darüber das Staatsministerium für Kultus.
e)
Für die zentralen Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen, für die Abiturprüfungen an den Beruflichen Gymnasien und für die Prüfung zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung werden folgende Termine festgelegt:
 
aa)
Berufsfachschule für Wirtschaft
 
 
aaa)
Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Informationsverarbeitung
Prüfung Wirtschaftsassistent/Informationsverarbeitung
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holungstermin
IT-Anwendungen/IT-Systeme (Komplexprüfung) ab 2. Juni 2008 ab 1. September 2008
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse/
Rechnungswsen und Controlling (Komplexprüfung)
6. Juni 2008 8. September 2008
Fachenglisch 10. Juni 2008 10. September 2008
 
 
 
Die mündliche Prüfung in Fachenglisch kann frühestens am 14. Mai 2008 stattfinden.
 
 
bbb)
Wirtschaftsassistent/in,
Fachrichtung Fremdsprachen
Prüfung Wirtschaftsassistent/Fremdsprachen
Fach style="text-align:left;" rowspan="1" colspan="1">Termin style="text-align:left;" rowspan="1" colspan="1">Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holungstermin
Büromanagement und Kommunikation ab 2. Juni 2008 ab 1. September 2008
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse 6. Juni 2008 8. September 2008
Englisch 11. Juni 2008 10. September 2008
Zweite Fremdsprache (Französisch, Russisch, Spanisch) 13. Juni 2008 12. September 2008
 
 
 
In welchen der aufgeführten Zweiten Fremdsprachen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, ist von den Schulen zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 14. September 2007 mitzuteilen.
Die mündlichen Prüfungen in dem Wahlpflichtfach, in Englisch und in der Zweiten Fremdsprache können frühestens am 14. Mai 2008 stattfinden.
 
 
ccc)
Wirtschaftsassistent/in, Fachrichtung Umweltschutz
Prüfung Wirtschaftsassistent/Umweltschutz
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holungstermin
Umweltberatung und Öffentlichkeitsarbeit ab 26. Mai 2008 ab 1. September 2008
Umweltorientierte Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling (Komplexprüfung) 10. Juni 2008 3. September 2008
Umwelttechnologien und Umweltrecht 12. Juni 2008 8. September 2008
 
 
ddd)
Fremdsprachenkorrespondent/in
Prüfung Fremdsprachenkorrespondent
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holungstermin*
Managementassistenz und interkulturelle Kommunikation ab 9. Juni 2008 ab 1. September 2008
Das Unternehmen am Binnenmarkt und in der Außenwirtschaft 16. Juni 2008 8. September 2008
Zweite Fremdsprache (Wirtschaftsfranzösisch, Wirtschaftsrussisch) 18. Juni 2008 10. September 2008
Wirtschaftsenglisch 20. Juni 2008 12. September 2008
* Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)
 
 
 
In welchen der aufgeführten Zweiten Fremdsprachen eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, ist von den Schulen zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 14. September 2007 mitzuteilen.
Die mündlichen Prüfungen in Wirtschaftsenglisch, in der Zweiten und Dritten Fremdsprache können frühestens am 14. Mai 2008 stattfinden.
 
 
eee)
Internationale/r Touristikassistent/in
Prüfung Touristikassistent
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holungstermin
Reisen organisieren und verkaufen oder Touristische Leistungen am Markt beschaffen ab 9. Juni 2008 ab 1. September 2008
Märkte analysieren und Marketingprozesse gestalten 13. Juni 2008 5. September 2008
Zweite Fremdsprache (Französisch, Russisch, Spanisch) 16. Juni 2008 8. September 2008
Englisch 18. Juni 2008 10. September 2008
Dritte Fremdsprache 20. Juni 2008 12. September 2008
 
 
 
In welchen der aufgeführten Zweiten Fremdsprachen beziehungsweise Dritten Fremdsprache eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird, ist von den Schulen zu erfassen und dem Staatsministerium für Kultus bis zum 14. September 2007 mitzuteilen.
Die mündlichen Prüfungen in Englisch, in der Zweiten Fremdsprache beziehungsweise Dritten Fremdsprache können frühestens am 14. Mai 2008 stattfinden.
 
 
fff)
Assistent/in für Hotelmanagement
Prüfung Assistent für Hotelmanagement
Fach Termin Nachtermin
Fach/Lernfeld Termin Nach-/Wieder-
holungstermin*
Technologische Prozesse in der Gastronomie gestalten oder Gastgewerbliche Prozesse gestalten ab 9. Juni 2008 ab 1. September 2008
Märkte analysieren und Marketingprozesse gestalten 13. Juni 2008 5. September 2008
Englisch 16. Juni 2008 8. September 2008
Französisch 18. Juni 2008 10. September 2008
* Änderungen vorbehalten (in Abhängigkeit von der terminlichen Gestaltung des Auslandspraktikums)
 
 
 
Die mündlichen Prüfungen in Englisch und Französisch können frühestens am 14. Mai 2008 stattfinden.
 
bb)
Fachoberschule sowie Erwerb der Fachhochschulreife in berufsqualifizierenden Bildungsgängen
Prüfung Fachoberschule
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nach-/Wieder-
holungstermin
Deutsch 30. Mai 2008 5. September 2008
fachrichtungsbezogenes Fach/praktische Prüfung im Fach Darstellung (nur Fachoberschule, DOBA, DoQuaMi*) 2. Juni 2008 8. September 2008
Mathematik 4. Juni 2008 10. September 2008
Englisch 6. Juni 2008 12. September 2008
* DOBA - Berufsausbildung von Beton- und Stahlbetonbauern, Maurern und Zimmerern mit gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife DoQuaMi – Berufsausbildung von Mikrotechnologen mit gleichzeitigem Erwerb der Fachhochschulreife
 
 
Die mündliche Prüfung in Englisch kann frühestens am 19. Mai 2008 stattfinden.
 
cc)
Berufliches Gymnasium
Schriftliche Abiturprüfung
Prüfung Berufliches Gymnasium
Fach Termin Nachtermin
Fach
(G = Grundkurs,
L = Leistungskurs)
Termin Nachtermin
Deutsch (G/L) 14. Mai 2008 9. Juni 2008
Englisch (L) 16. Mai 2008 10. Juni 2008
Französisch (L) 16. Mai 2008 10. Juni 2008
Russisch (L) 16. Mai 2008 10. Juni 2008
Mathematik (G/L) 19. Mai 2008 11. Juni 2008
Ernährungslehre mit Chemie (L) 20. Mai 2008 12. Juni 2008
Agrartechnik mit Biologie (L) 21. Mai 2008 12. Juni 2008
Biotechnologie (L) 21. Mai 2008 12. Juni 2008
Gesundheit und Soziales (L) 21. Mai 2008 12. Juni 2008
Informatiksysteme (L) 21. Mai 2008 12. Juni 2008
Technik/Bautechnik (L) 21. Mai 2008 12. Juni 2008
Technik/Datenverarbeitungstechnik (L) 21. Mai 2008 12. Juni 2008
Technik/Elektrotechnik (L) 21. Mai 2008 12. Juni 2008
Technik/Maschinenbautechnik (L) 21. Mai 2008 12. Juni 2008
Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Wirtschaftlichem Rechnungswesen 21. Mai 2008 12. Juni 2008
Geschichte/ Gemeinschaftskunde (L) 23. Mai 2008 13. Juni 2008
Englisch (G) 23. Mai 2008 13. Juni 2008
Französisch (G) 23. Mai 2008 13. Juni 2008
Russisch (G) 23. Mai 2008 13. Juni 2008
Biologie (G) 26. Mai 2008 16. Juni 2008
Chemie (G) 26. Mai 2008 16. Juni 2008
Physik (G) 26. Mai 2008 16. Juni 2008
 
 
Im Prüfungszeitraum vom 14. Mai bis 30. Mai 2008 findet für die Jahrgangsstufe 13 kein Unterricht statt.
Die mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach findet im Zeitraum vom 27. Mai bis 30. Mai 2008 statt. Schüler, die an schriftlichen Prüfungen zum Nachtermin teilgenommen haben, werden am 18. Juni 2008 im vierten Prüfungsfach mündlich geprüft. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen finden für alle Schüler in der Zeit vom 24. Juni bis 27. Juni 2008 statt.
 
dd)
Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen
Fach Bereich Niveaustufe mündliche Prüfung schriftliche Prüfung
Fach Bereich Niveaustufe mündliche Prüfung (frühestens) schriftliche Prüfung
Englisch IT-Berufe II 18. Februar 2008 10. Juni 2008
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe, gastgewerbliche Berufe, Berufe im Gesundheits- und Pflegebereich II 18. Februar 2008 24. Juni 2008
Englisch Bankkaufleute III 18. Februar 2008   3. Juni 2008
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 18. Februar 2008 11. Juni 2008
Englisch gastgewerbliche Berufe III 18. Februar 2008 16. Juni 2008
Englisch Touristikberufe II 18. Februar 2008 18. Juni 2008
Französisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 18. Februar 2008 13. Juni 2008
Französisch gastgewerbliche Berufe II 18. Februar 2008 18. Juni 2008
Französisch Touristikberufe III 18. Februar 2008 16. Juni 2008
Französisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 18. Februar 2008 18. Juni 2008
Russisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 18. Februar 2008 13. Juni 2008
Russisch Touristikberufe III 18. Februar 2008 16. Juni 2008
Russisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 18. Februar 2008 18. Juni 2008
Spanisch kaufmännisch-verwaltende Berufe II 18. Februar 2008 13. Juni 2008
5.
Weitere Termine
a)
Die Aufnahmeprüfung der Fachoberschule, Fachrichtung Gestaltung ist am 12. April 2008 durchzuführen.
b)
Prüfung zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung Die Anmeldung durch die Schüler bei der Schulleitung ist bis 3. Dezember 2007 möglich. Die Schulleitung meldet die Teilnehmer bis zum 10. Dezember 2007 an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur.
c)
Berufliches Gymnasium
 
aa)
Im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
BGym Abiturprüfung
Inhalt Termin
Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Abiturprüfung 18. April 2008
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Haupttermin) 13. Juni 2008
Bekanntgabe der Ergebnisse der zusätzlichen Klausuren gemäß § 15 Abs. 5 bis 7 BGySO (Haupttermin) 13. Juni 2008
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Nachtermin) 19. Juni 2008
Bekanntgabe der Ergebnisse der zusätzlichen Klausuren gemäß § 15 Abs. 5 bis 7 BGySO (Nachtermin) 19. Juni 2008
 
bb)
Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL):
BGym BELL
Inhalt Termin
Abgabe der korrigierten und bewerteten BELL beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 9. Mai 2008
Bekanntgabe der Bewertung der Dokumentation 2. Juni 2008
Öffentliches Kolloquium 3. Juni bis 13. Juni 2008
 
cc)
Termine der Vergleichsarbeiten in Klassenstufe 11
BGym Vergleichsarbeiten
Fach Termin
Deutsch 14. April 2008
Englisch 16. April 2008
Mathematik 18. April 2008
6.
Zeugnisausgabe
a)
Zeugnisse der Fachhochschulreife und Abgangszeugnisse der Fachoberschulen werden in der Zeit vom 4. Juli bis 11. Juli 2008 ausgegeben. Für Schüler, die zum 1. Juli 2008 ihren Wehr- oder Ersatzdienst antreten, soll auf Antrag die Zeugnisausgabe vor dem 1. Juli 2008 erfolgen.
b)
Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Abgangszeugnisse der Beruflichen Gymnasien werden in der Zeit vom 28. Juni bis 13. Juli 2008 ausgegeben. Für Schüler, die zum 1. Juli 2008 ihren Wehr- oder Ersatzdienst antreten, soll auf Antrag die Zeugnisausgabe vor dem 1. Juli 2008 erfolgen.
7.
Pädagogische Tage

Jedem Beruflichen Schulzentrum stehen zwei Pädagogische Tage im Schuljahr zur Verfügung, die der Entwicklung des Beruflichen Schulzentrums dienen. Pädagogische Tage finden in der Regel an unterrichtsfreien Tagen statt. Wenn die Teilnahme der Schüler an diesen Veranstaltungen vorgesehen ist, können sie auch an Unterrichtstagen stattfinden.

8.
Berufs- und Studienorientierung
a)
Am 22. September 2007 findet im Congress Centrum in Leipzig eine Informationsmesse „Studieren in Mitteldeutschland” statt. Die Schulleitungen werden gebeten, die Schüler auf diese Veranstaltung hinzuweisen.
b)
Zur Studien- und Berufsberatung findet am 10. Januar 2008 ein „Tag der offenen Tür” an sächsischen Hochschulen statt. Die Schulleiter können die Teilnahme an dieser Veranstaltung als Schulveranstaltung für verbindlich erklären.
c)
Zur Berufsberatung der Agenturen für Arbeit finden für Schüler des Berufsvorbereitungsjahres, des Berufsgrundbildungsjahres und der berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit spezielle Veranstaltungen der Berufsinformationszentren statt. Die Schulleiter können die Teilnahme an diesen Veranstaltungen als Schulveranstaltung für verbindlich erklären.
d)
Zur Berufsberatung kann an Beruflichen Schulzentren ein „Tag der offenen Tür” durchgeführt werden. Die Beruflichen Schulzentren geben den Termin dieser Veranstaltung am Beginn des Schuljahres über die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bekannt.
e)
Zur Schullaufbahnberatung finden an Grundschulen und an Mittelschulen Informationsveranstaltungen statt. An diesen Veranstaltungen sollen auch Vertreter der Beruflichen Schulzentren teilnehmen.
9.
Anlage zu III

Anlage

IV
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2005/2006 vom 27. April 2005 (MBl.SMK S. 95) außer Kraft.

Dresden, den 12. April 2007

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2007 Nr. 5, S. 82
    Fsn-Nr.: 710-V07.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Mai 2007

    Fassung gültig bis: 7. Mai 2009