Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Berufsfachschule – BFSO)

erlassen als Artikel 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Einführung des Berufs des Notfallsanitäters und der Notfallsanitäterin und zur Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien

Vom 13. August 2014

Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. Mai 2018

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt

1.
die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Berufsfachschulen und den ihnen entsprechenden berufsbildenden Förderschulen,
2.
die Ausbildung an den in § 3 Abs. 3 Satz 1 SchulG genannten Schulen,
3.
die Prüfung an den als Ersatzschulen staatlich anerkannten Berufsfachschulen und den ihnen entsprechenden berufsbildenden Förderschulen.

§ 2
Inhalt und Gliederung der Ausbildung

(1) 1Die Ausbildung besteht aus berufsübergreifendem und berufsbezogenem Unterricht. 2Der berufsbezogene Unterricht kann in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht gegliedert werden. 3Die schulische Ausbildung beinhaltet Betriebspraktika und eine berufspraktische Ausbildung.

(2) 1Es wird in Fächern oder in Lernfeldern unterrichtet. 2Lernfelder sind an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientierte thematische Einheiten. 3Die Vorschriften für Fächer gelten für Lernfelder entsprechend.

(3) 1Die Bildungsgänge führen zu einem Berufsabschluss. 2Sie sind in Klassenstufen gegliedert. 3Eine Klassenstufe dauert ein Schuljahr.

Abschnitt 2
Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen

Die Aufnahmevoraussetzungen richten sich nach Teil 2.

§ 4
Aufnahmeverfahren

(1) 1Die Aufnahme an einer Berufsfachschule setzt einen an die Schule gerichteten Aufnahmeantrag voraus. 2Die Bewerbungsfrist wird von der Schule im Rahmen der Festlegungen der Schulaufsichtsbehörde bekannt gegeben.

(2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:

1.
eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist; wurde dieses Zeugnis noch nicht erteilt, ist eine beglaubigte Kopie des Halbjahreszeugnisses beizufügen,
2.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit zwei Lichtbildern im Passbildformat,
3.
eine Erklärung darüber,
 
a)
ob der Bewerber bereits zu einer Abschlussprüfung in demselben Bildungsgang zugelassen wurde, an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und welche Ergebnisse er dabei erzielt hat,
 
b)
an welchen Berufsfachschulen sich der Bewerber bereits zuvor und bei Antragstellung zusätzlich beworben hat und
4.
soweit erforderlich, eine Erklärung über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.

(3) 1Folgende Daten des Bewerbers werden verarbeitet:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
Geschlecht,
4.
bei Minderjährigen Name, Anschrift und Telefonverbindung der Eltern,
5.
Anschrift,
6.
Telefonnummer, Notfalladresse,
7.
Staatsangehörigkeit, Status als Spätaussiedler,
8.
Religionszugehörigkeit, sofern nach der Stundentafel die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion unterrichtet werden,
9.
Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Krankheit, soweit sie für die Ausbildung von Bedeutung ist.

2Für die Verarbeitung der Daten nach den Nummern 8 und 9 muss die Einwilligung des Auszubildenden gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.1

§ 5
Auswahlverfahren

(1) Kann eine Schule in einen Bildungsgang nicht alle Bewerber aufnehmen, findet ein Auswahlverfahren statt.

(2) 1Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1.
85 Prozent an die Gruppe der Bewerber, die weder einen berufsqualifizierenden noch einen studienqualifizierenden Abschluss erworben haben,
2.
10 Prozent an die Gruppe der Bewerber, die bereits einen berufsqualifizierenden oder einen studienqualifizierenden Abschluss erworben haben,
3.
5 Prozent an die Gruppe der Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

2Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze werden an die anderen Bewerbergruppen im jeweiligen Quotenverhältnis vergeben.

(3) 1Innerhalb einer Bewerbergruppe nach Absatz 2 sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des Zeugnisses zu vergeben, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist. 2Die Durchschnittsnote ist das arithmetische Mittel aller Fächer dieses Zeugnisses, ohne die Fächer Sport, Evangelische und Katholische Religion sowie Ethik. 3Sie wird mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung gebildet. 4Liegt das Zeugnis, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, noch nicht vor, ist das Halbjahreszeugnis des Bewerbers maßgeblich.

(4) Die Durchschnittsnote von Bewerbern, die nicht berücksichtigt werden konnten, wird bei jeder erneuten Bewerbung zu einem späteren Schuljahr um einen viertel Notenpunkt fiktiv angehoben.

(5) Verspätete Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden oder anderweitig erledigt worden sind.

(6) 1Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben. 2Das Nachrückverfahren ist spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn abzuschließen.

§ 6
Versagungsgründe

(1) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn der Bewerber

1.
die Aufnahmevoraussetzungen für den Bildungsgang nicht erfüllt,
2.
die Abschlussprüfung desselben Bildungsgangs endgültig nicht bestanden hat,
3.
in dem Bildungsgang bereits zweimal eine Klassenstufe wiederholt hat oder
4.
eine Aufnahme an der Berufsfachschule für Pflegehilfe oder an der Berufsfachschule für Sozialwesen beantragt und aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint.

(2) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn der Bewerber seinen Hauptwohnsitz nicht im Freistaat Sachsen hat und

1.
seine Aufnahme die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Schule zur Folge hätte oder
2.
der Bewerber nicht durch die Bescheinigung einer Schulaufsichtsbehörde aus dem Bundesland des Hauptwohnsitzes nachweist, dass dort ein gleichwertiger Bildungsgang nicht angeboten wird.

§ 7
Aufnahmeentscheidung

(1) 1Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter. 2Sie ist dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben.

(2) 1Der Bewerber hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen, ob er den Platz in Anspruch nimmt. 2Nach Ablauf dieser Frist werden nicht in Anspruch genommene Plätze im Nachrückverfahren vergeben.

(3) 1Liegen zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung die nach § 4 Abs. 2 zu erbringenden Nachweise nicht vor, wird der Bewerber aufgefordert, diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung vorzulegen. 2Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, ist die Aufnahmeentscheidung unverzüglich zu widerrufen.

(4) Für zusätzliche oder von § 4 Abs. 2 abweichende Nachweise der Bildungsgänge in Teil 2 gilt Absatz 3 entsprechend.

Abschnitt 3
Grundsätze des Schulbetriebs

§ 8
Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher

(1) Für den Unterricht gelten die vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.

(2) Kann aus zwingenden Gründen Unterricht in einzelnen Fächern des berufsübergreifenden Bereichs nicht oder nur teilweise erteilt werden, wird Unterricht in anderen Fächern des berufsbezogenen Bereichs erteilt.

(3) Zum Nachweis der Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs wird ein Klassenbuch geführt.

§ 9
Unterrichts- und Ausbildungszeit, Beurlaubung

(1) 1Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. 2Die Betriebspraktika und die berufspraktische Ausbildung können auch am Wochenende durchgeführt werden. 3Am Sonnabend kann Unterricht erteilt werden,

1.
in den Wahlfächern der Stundentafel oder
2.
an den Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe nach Maßgabe der Stundentafel.

(2) 1Ein Schüler kann auf Antrag bis zu vier Wochen beurlaubt werden, um Teile der Ausbildung im Ausland zu absolvieren. 2Über die Beurlaubung entscheidet der Schulleiter.

§ 10
Betriebspraktikum und Berufspraktische Ausbildung

(1) 1Die Berufspraktische Ausbildung und die Betriebspraktika dienen der Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz unter Praxisbedingungen. 2Insbesondere sollen folgende Ziele erreicht werden:

1.
Anwendung von Kenntnissen und Fähigkeiten unter Praxisbedingungen,
2.
Vertrautmachen mit dem sozialen Umfeld in einer Praxiseinrichtung,
3.
Vertiefen und Erweitern von Fach-, Human- und Sozialkompetenz,
4.
Erlangen beruflicher Fertigkeiten,
5.
Kennenlernen des Zusammenwirkens verschiedener Bereiche der Praxiseinrichtung und deren Zusammenarbeit mit Partnern,
6.
Vertrautmachen mit Arbeitsabläufen und deren zugrundeliegenden Vorschriften.

(2) 1Die berufspraktische Ausbildung und die Betriebspraktika sind nach Maßgabe der Stundentafel an verschiedenen, geeigneten Praxiseinrichtungen durchzuführen. 2Die Entscheidung über die Eignung der Praxiseinrichtung trifft der Schulleiter, soweit keine andere Regelung besteht.

(3) 1Der Schüler wird während der berufspraktischen Ausbildung und der Betriebspraktika durch eine Fachkraft der Praxiseinrichtung angeleitet und ausgebildet. 2Zwischen der Praxiseinrichtung und der Schule sind die Dauer der Ausbildung, die Arbeitszeit, die Einsatzbereiche, die betreuenden Fachkräfte sowie die zu erstellenden Tätigkeitsnachweise und Einschätzungen festzulegen.

(4) 1Während der berufspraktischen Ausbildung wird der Schüler darüber hinaus von einem Lehrer der Schule fachlich begleitet. 2Die fachliche Begleitung besteht aus der Anleitung und fachlichen Ausbildung. 3Der Schulleiter legt im Benehmen mit dem Fachleiter oder dem für die fachliche Begleitung zuständigen Lehrer Art und Umfang der fachlichen Begleitung fest. 4Diese soll je Schüler mindestens 1 Prozent der Mindeststundenzahl betragen, die in der Stundentafel für die berufspraktische Ausbildung festgelegt ist. 5Die Anleitung kann in der Praxiseinrichtung oder in der Schule durchgeführt werden.

Abschnitt 4
Nachweis und Bewertung der Leistungen

§ 11
Leistungsnachweise

(1) 1Im Unterricht werden schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise erhoben. 2Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Projektarbeiten, Dokumentationen, Kurzkontrollen, Berichte und Hausaufgaben. 3Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge, Präsentationen und die Unterrichtsbeteiligung. 4Praktische Leistungsnachweise sind Arbeitsproben und die Ausführung von praktischen Aufgaben.

(2) Art, Anzahl und Gewichtung der Leistungsnachweise werden zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülern bekannt gegeben.

(3) Die Jahresnote in einem Fach wird aus den Noten aller in der Klassenstufe erbrachten Leistungsnachweise gebildet.

(4) 1Die Gesamtnote wird in einem Fach aus den Noten aller in der bisherigen Ausbildung in diesem Fach erbrachten Leistungsnachweise gebildet. 2Wurde eine Klassenstufe wiederholt, sind für diese nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen.

(5) 1Während der berufspraktischen Ausbildung schätzt die Fachkraft der jeweiligen Praxiseinrichtung schriftlich die Leistungen des Schülers ein. 2Auf der Grundlage dieser Einschätzung und der Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 bildet der Lehrer, der den Schüler fachlich begleitet, im Benehmen mit der Fachkraft der jeweiligen Praxiseinrichtung eine Note gemäß Absatz 3.

(6) 1Die mit Bezug zu den Inhalten des Betriebspraktikums erhobenen Leistungsnachweise werden den entsprechenden Fächern zugeordnet. 2Das Betriebspraktikum selbst wird nicht benotet.

§ 12
Bewertung der Leistungen

(1) 1Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der vom Schüler erbrachten Leistung. 2Die Leistung des Schülers ist bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte zu beurteilen und mit folgenden Noten zu bewerten:

1.
sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
6.
ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass selbst die notwendigen Grundkenntnisse erhebliche Lücken aufweisen.

3Die Leistungsnachweise werden von der Lehrkraft bewertet. 4Es werden nur ganze Noten vergeben.

(2) Der erbrachten Leistung sollen unter Berücksichtigung der erwarteten Leistung folgende Noten zugeordnet werden:

1.
100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „sehr gut“,
2.
unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „gut“,
3.
unter 81 bis 67 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „befriedigend“,
4.
unter 67 bis 50 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „ausreichend“,
5.
unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „mangelhaft“,
6.
unter 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht der Note „ungenügend“.

(3) Wird eine Projektarbeit, eine Präsentation oder ein praktischer Leistungsnachweis als Gruppenarbeit erbracht, ist die Leistung jedes beteiligten Schülers einzeln auszuweisen und zu bewerten.

(4) 1Leistungsnachweise in Wahlfächern werden nicht benotet. 2Die Teilnahme am Unterricht in einem Wahlfach wird im Zeugnis bescheinigt und kann durch eine verbale Einschätzung ergänzt werden.

(5) Bei Schülern mit Behinderung sind Maßnahmen hinsichtlich Organisation und Gestaltung der Leistungsnachweise festzulegen, die der Behinderung Rechnung tragen, jedoch die Maßstäbe der Leistungsbewertung nicht verändern.

(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten bei der Bewertung von Prüfungsleistungen entsprechend.

§ 13
Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises

(1) 1Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis, wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2§ 31 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Liegt ein wichtiger Grund vor, entscheidet der Lehrer unverzüglich nach Rückkehr des Schülers, ob und zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist.

(2) Weigert sich ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note „ungenügend“ erteilt.

§ 14
Täuschungshandlungen

(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises oder einer Prüfung durch das Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen.

(2) Wird die Täuschungshandlung festgestellt, ist für den Leistungsnachweis die Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes zu erteilen.

Abschnitt 5
Fortgang und Ende des Schulverhältnisses

§ 15
Versetzung

(1) Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der Jahresnoten in allen Fächern über die Versetzung in die nächste Klassenstufe.

(2) Die Versetzung ist zu versagen, wenn

1.
die Leistungen in mindestens einem Fach mit der Jahresnote „ungenügend“ bewertet wurden,
2.
die Leistungen in mehr als einem Fach mit der Jahresnote „mangelhaft“ bewertet wurden oder
3.
aufgrund einer nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote in mindestens einem Fach nicht gebildet werden konnte.

§ 16
Wiederholung

Ein Schüler, der nicht versetzt oder gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde, kann die jeweils letzte Klassenstufe wiederholen, wenn er während seiner Ausbildung an einer Berufsfachschule nicht bereits eine Klassenstufe wiederholt hat.

§ 17
Schulwechsel und Verlängerung des Schulverhältnisses

(1) 1Ein Schulwechsel ist innerhalb des gleichen Bildungsgangs auf Antrag aus wichtigem Grund möglich, wenn in der aufnehmenden Schule ein Platz zur Verfügung steht. 2Bei einem Schulwechsel erhält die aufnehmende Schule von der abgebenden Schule sämtliche Unterlagen des Schülers einschließlich der im laufenden Schuljahr erteilten Noten. 3Bei der abgebenden Schule verbleiben die Zeugniskopien. 4Wechselt der Schüler an eine Schule in freier Trägerschaft, verbleiben die Originalunterlagen bei der abgebenden Berufsfachschule.

(2) 1Überschreiten die Fehlzeiten des Betriebspraktikums oder der berufspraktischen Ausbildung den zeitlichen Rahmen gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3, können Fehlzeiten unmittelbar nach Abschluss der Klassenstufe oder unverzüglich im Anschluss an die Regelausbildungszeit mit Genehmigung des Schulleiters nachgeholt werden. 2Bei einem Anschluss an die Regelausbildungszeit verlängert sich das Schulverhältnis entsprechend, längstens jedoch um ein Jahr.

§ 18
Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet mit Aushändigung eines Abschluss- oder Abgangszeugnisses.

(2) Es endet mit der Aushändigung eines Abgangszeugnisses:

1.
bei zweimaliger Nichtversetzung,
2.
mit der Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, wenn eine Wiederholung der letzten Klassenstufe ausgeschlossen ist,
3.
bei wiederholt nicht bestandener Abschlussprüfung,
4.
aufgrund schriftlicher Erklärung des Schülers über sein Ausscheiden,
5.
wenn sich der Schüler während der Ausbildung an der Berufsfachschule für Pflegehilfe und an der Berufsfachschule für Sozialwesen eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches ein Versagungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 darstellt.

(3) Das Schulverhältnis endet auch mit Zugang des Bescheids des Schulleiters über den Ausschluss aus der Schule gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchulG.

Abschnitt 6
Abschlussprüfung

§ 19
Zweck der Prüfung

Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Schüler das Ziel des jeweiligen Bildungsgangs erreicht hat.

§ 20
Aufgabenerstellungskommission

(1) 1Die Sächsische Bildungsagentur bildet für jede Aufsichtsarbeit eine Aufgabenerstellungskommission. 2Diese setzt sich aus mindestens drei Lehrkräften zusammen, welche zum Zeitpunkt ihrer Berufung in den Prüfungsfächern unterrichten sollen. 3In der Regel sind in die Aufgabenerstellungskommission Lehrkräfte verschiedener Berufsfachschulen zu berufen.

(2) 1Die Sächsische Bildungsagentur legt die Anzahl der zu erstellenden Aufgabenvorschläge fest und wählt aus den eingereichten Vorschlägen der Aufgabenerstellungskommissionen einen Vorschlag für jede Aufsichtsarbeit aus. 2Die Vorschläge bestehen aus einem Aufgaben- und einem Lösungsteil.

§ 21
Prüfungsausschuss

(1) 1An der Berufsfachschule wird für jeden Bildungsgang ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen Vorsitzender für die Durchführung der Abschlussprüfung verantwortlich ist. 2Mitglieder des Prüfungsausschusses sind:

1.
als Vorsitzender der Schulleiter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft,
2.
als Vertreter des Vorsitzenden der stellvertretende Schulleiter oder eine vom Vorsitzenden beauftragte Lehrkraft und
3.
die Lehrkräfte, die in den Fächern der Abschlussprüfung in der letzten Klassenstufe unterrichtet haben.

3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die Sächsische Bildungsagentur den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und seinen Vertreter benennen sowie andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen, wenn zu besorgen ist, dass die Prüfung anderenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) 1Kommt ein Ausschluss gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet dies der Vorsitzende rechtzeitig vor Prüfungsbeginn der Sächsischen Bildungsagentur. 2Diese entscheidet über den Ausschluss.

(5) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Ist der Vorsitzende der Auffassung, dass ein Beschluss des Prüfungs- oder eines Fachausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss er ihn beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Sächsischen Bildungsagentur herbeiführen.

(7) Ist zwischen Prüfungsfächern auszuwählen, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 22
Fachausschuss

(1) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung Fachausschüsse und bestimmt jeweils den Vorsitzenden. 2Ein Fachausschuss besteht aus drei Mitgliedern. 3Der Fachausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines von ihm beauftragten Mitglieds und mindestens eines weiteren Mitglieds. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des von ihm beauftragten Mitglieds. 5Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Fachausschüsse können durch Festlegung der Sächsischen Bildungsagentur auch schulübergreifend gebildet werden.

§ 23
Protokoll

(1) 1Jeder Ausschuss fertigt über Verlauf und Ergebnis einer Sitzung ein Protokoll. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Protokollführer. 3Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(2) 1Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere Angaben über Beginn und Ende, die Belehrungen über die Bestimmungen der §§ 31 und 32 sowie überbesondere Vorkommnisse enthält. 2Es ist von den Aufsicht führenden Lehrern zu unterschreiben.

(3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den wesentlichen Inhalt der Beiträge des Prüfungsteilnehmers und das Ergebnis der mündlichen Prüfung enthalten.

(4) 1Das Protokoll der praktischen Prüfung muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüfungsteilnehmers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgabe, die Art und Weise der Umsetzung der Aufgabe und das Ergebnis der praktischen Prüfung enthalten. 2Für die Protokollierung einer Präsentation oder eines Fachgesprächs gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 24
Festsetzung der Vornote und Zulassung

(1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss die Vornoten für jedes Fach der Stundentafel. 2Die Vornote ist eine Gesamtnote gemäß § 11 Abs. 4. 3Die Vornoten werden dem Schüler mindestens drei Werktage vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt.

(2) 1Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Zur Abschlussprüfung wird ein Schüler nicht zugelassen, wenn

1.
seine Leistungen in einem Fach mit der Vornote „ungenügend“ oder in mehr als einem Fach mit der Vornote „mangelhaft“ bewertet wurden oder
2.
aufgrund einer in der letzten Klassenstufe nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen in einem Fach keine Jahresnote gebildet werden konnte.

3Werden die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist dies dem Schüler unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(3) Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

§ 25
Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. 2Eine Aufsichtsarbeit besteht aus fächerbezogenen Prüfungsaufgaben.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für jede Aufsichtsarbeit zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zum Erst- und Zweitbewerter.

(3) Können sich die beiden Bewerter nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Noten.

§ 26
Mündliche Prüfung

(1) Der Fachausschuss legt die Prüfungsaufgaben und soweit erforderlich die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung fest.

(2) 1Die Einzelprüfung dauert in der Regel 15 Minuten. 2Eine Gruppenprüfung ist mit bis zu drei Schülern zulässig. 3Wird die Prüfung als Gruppenprüfung durchgeführt, verlängert sich die für die Einzelprüfung festgelegte Prüfungszeit um fünf Minuten für jeden weiteren Schüler. 4Die Leistung jedes Schülers ist einzeln zu bewerten. 5Das Ergebnis ist dem Schüler unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen.

(3) 1An der mündlichen Prüfung, einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses, können als Zuhörer Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden teilnehmen. 2Bei berechtigtem dienstlichen oder wissenschaftlichen Interesse ist die Teilnahme anderer Personen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. 3Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörern bedarf des Einverständnisses des Prüfungsteilnehmers.

(4) 1Zur mündlichen Prüfung wird ein Schüler nicht zugelassen, wenn schon aufgrund der Vornoten und der bisher in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen feststeht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nicht möglich ist. 2Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 27
Zusätzliche mündliche Prüfung

(1) 1Ein Prüfungsteilnehmer kann auf schriftlichen Antrag einmal in einem Prüfungsfach zusätzlich mündlich geprüft werden, wenn bei der Ermittlung der Zeugnisnote aufgrund der schriftlichen Prüfungsnote gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 aufzurunden wäre. 2Der Antrag ist spätestens am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

(2) Der Termin für die zusätzliche mündliche Prüfung wird dem Schüler vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens drei Werktage vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.

(3) Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 15 Minuten.

(4) 1Eine Zulassung zur zusätzlichen mündlichen Prüfung nach Absatz 1 erfolgt nicht, wenn aufgrund der Vornoten und der bisher in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen schon feststeht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nicht möglich ist. 2Die Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss.

§ 28
Praktische Prüfung

(1) 1Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsaufgaben für die praktische Prüfung und die Einzelheiten der Aufsichtsführung fest. 2Aus der Aufgabenstellung muss sich ergeben, ob die praktische Prüfung

1.
die Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung,
2.
eine Übergabe des Ergebnisses in schriftlicher Form,
3.
eine Präsentation des Ergebnisses vor dem Fachausschuss,
4.
ein Fachgespräch mit dem Fachausschuss oder
5.
eine Kombination aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgabenstellungen zum Gegenstand hat.

3Bei der Ermittlung und Bewertung der Ergebnisse müssen mindestens zwei Mitglieder des Fachausschusses anwesend sein.

(2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich nach der Prüfung mitzuteilen.

(3) § 26 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 29
Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Schülern mit Behinderung zu berücksichtigen.

(2) 1Auf Antrag des Schülers legt der Prüfungsausschuss Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, welche die Belange des behinderten Schülers berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen nicht verändern. 2Der Antrag soll spätestens drei Monate vor der ersten Prüfung gestellt werden.

§ 30
Prüfungs- und Zeugnisnoten

(1) Der Prüfungsausschuss setzt für jedes Prüfungsfach die Prüfungsnoten sowie nach Beendigung der Abschlussprüfung die Zeugnisnoten fest und entscheidet über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.

(2) In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Vornote gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 als Zeugnisnote übernommen.

(3) 1In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Zeugnisnote als arithmetisches Mittel aus der Vornote gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 und der Prüfungsnote gebildet. 2Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Prüfungsnote den Ausschlag. 3Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 27 durchgeführt, wird abgerundet, sofern die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung besser ist als die Prüfungsnote.

(4) Die Ausbildung ist mit Erfolg abgeschlossen, wenn

1.
in keiner Prüfung die Note „ungenügend“ und in keinem der Fächer, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, eine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde,
2.
in den Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, höchstens einmal die Zeugnisnote „mangelhaft“ durch eine Zeugnisnote, die nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf, ausgeglichen und im Übrigen keine Zeugnisnote schlechter als „ausreichend“ erteilt wurde, und
3.
der Schüler an der berufspraktischen Ausbildung im Umfang von jeweils 80 Prozent teilgenommen hat.

(5) Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

§ 31
Versäumnis und Nachholung

(1) 1Versäumt ein Prüfungsteilnehmer die Abschlussprüfung, einen Prüfungsteil oder eine Prüfung, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Der Prüfungsteilnehmer hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 3Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen ist. 4In Zweifelsfällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. 5Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) 1Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, muss der Prüfungsteilnehmer die Abschlussprüfung, den versäumten Prüfungsteil oder die Prüfung nachholen. 2Dies geschieht in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres. 3Versäumt der Prüfungsteilnehmer auch die Nachprüfung aus einem wichtigen Grund, findet eine weitere Nachprüfung erst zum Ende des Schuljahres statt. 4Die Pflicht zur Unterrichtsteilnahme besteht in der Regel bis zur Nachprüfung fort. 5Auf Antrag kann der Schulleiter den Prüfungsteilnehmer von der Teilnahme am Unterricht befreien.

(3) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis von Umständen, die ein Versäumnis rechtfertigen würden, der Abschlussprüfung, einem Prüfungsteil oder einer Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

(4) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

§ 32
Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße

(1) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung im Sinne von § 14 Abs. 1 begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist dieser Sachverhalt zu protokollieren.

(2) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, ist wie folgt zu verfahren:

1.
1Eine noch nicht beendete Prüfung wird für die an der Täuschungshandlung beteiligten Prüfungsteilnehmer abgebrochen. 2Die Entscheidung trifft bei einer schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, im Übrigen der Vorsitzende des Fachausschusses oder die von ihm beauftragte Lehrkraft.
2.
Die Prüfungsleistung wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.
3.
In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen.

2In der schriftlichen Prüfung sind die Aufsichtsführenden, im Übrigen der Vorsitzende des Fachausschusses oder die von ihm beauftragte Lehrkraft berechtigt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.

(3) Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung setzt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung bis zur Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fort.

(4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Stellt sich nach Aushändigung des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Sächsische Bildungsagentur die Prüfungsentscheidung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung aufheben und das Abschlusszeugnis einziehen.

(6) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

§ 33
Wiederholung der Prüfung

(1) 1Ein Schüler, der bei Festsetzung der Zeugnisnoten bis zu zweimal die Note „mangelhaft“ oder einmal die Note „ungenügend“ und in allen weiteren Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat, kann die Prüfung in den nicht mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Fächern der Abschlussprüfung in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres einmal wiederholen. 2Der Termin der Wiederholungsprüfung ist den Schülern spätestens zehn Werktage vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. 3§ 31 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1Schüler, die sich einer Wiederholung nach Absatz 1 unterziehen wollen, haben dies schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. 2Der Antrag ist spätestens fünf Werktage nach Bekanntgabe der Zeugnisnoten zu stellen. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung. 4Der Schüler ist bei Bekanntgabe der Zeugnisnoten auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 und der Antragsfrist gemäß Satz 2 hinzuweisen.

(3) 1Schüler müssen die Klassenstufe wiederholen, bevor sie erneut zu einer Abschlussprüfung zugelassen werden können, wenn sie

1.
bei der Festsetzung der Zeugnisnoten mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ oder mindestens je einmal die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“ erhalten haben,
2.
an der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 erfolglos teilgenommen oder die Wiederholungsprüfung nicht beantragt haben oder
3.
gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen wurden.

2Die Wiederholung ist in der Regel nur im unmittelbar anschließenden Schuljahr möglich. 3Die Abschlussprüfung nach Wiederholung einer Klassenstufe umfasst alle Prüfungsfächer. 4Schüler, welche zu dieser Abschlussprüfung nicht zugelassen werden oder diese nicht bestanden haben, schließen die Ausbildung endgültig ohne Erfolg ab.

Abschnitt 7
Zeugnisse, Abschlüsse und Gleichwertigkeit

§ 34
Halbjahresinformationen, Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Im Rahmen der Ausbildung erteilt die Schule Halbjahresinformationen, Jahreszeugnisse, Halbjahreszeugnisse, Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisses und Bescheinigungen nach den vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Mustern.

(2) 1Halbjahresinformationen sind Mitteilungen über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres. 2Sie enthalten eine Note für jedes Fach, das in diesem Schulhalbjahr unterrichtet wurde, und werden jeweils am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres ausgegeben.

(3) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, in denen dem Schüler der erreichte Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende einer Klassenstufe bescheinigt wird. 2Sie enthalten Jahresnoten über die Leistungen in jedem Fach der Stundentafel für diese Klassenstufe und werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.

(4) 1Halbjahreszeugnisse werden bei mehrjährigen Bildungsgängen im letzten Jahr der Ausbildung anstelle der Halbjahresinformation erteilt. 2Sie enthalten Gesamtnoten für jedes Fach, das bis zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Bildungsgang unterrichtet wurde.

(5) 1Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schüler und Schulfremde, welche den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen haben. 2Sie enthalten die Zeugnisnoten, das Gesamtergebnis der Ausbildung und die damit verbundene Berechtigung zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung. 3Sofern ein Abschlusszeugnis erteilt wird, entfällt das Jahreszeugnis.

(6) 1An der Berufsfachschule für Musikinstrumentenbauer und an der Berufsfachschule für Uhrmacher werden im Abschlusszeugnis zusätzlich jeweils eine Durchschnittsnote für den berufsbezogenen und eine Durchschnittsnote für den berufsübergreifenden Bereich ausgewiesen. 2Die Durchschnittsnote ist jeweils das arithmetische Mittel aus den Zeugnisnoten der Fächer, die nach Maßgabe der Stundentafel dem jeweiligen Bereich zugeordnet sind. 3Die Durchschnittsnoten sind mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung auszuweisen.

(7) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schüler, die ohne Abschluss der Ausbildung aus der Schule ausscheiden. 2Sie enthalten in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 die Zeugnisnoten und das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung, im Übrigen auf der Grundlage sämtlicher Leistungsnachweise eine Darstellung des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstandes. 3Auf Antrag eines zur Abschlussprüfung zugelassenen Schülers ist im Abgangszeugnis auch auszuweisen, dass der Schüler zur Abschlussprüfung zugelassen war.

(8) 1Ein Schulfremder, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen. 2Sie enthält die Zeugnisnoten und die Feststellung, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde.

§ 35
Mittlerer Schulabschluss

(1) 1Der mittlere Schulabschluss wird Schülern einer Berufsfachschule für landesrechtlich geregelte Berufe, die noch keinen Realschulabschluss haben, zuerkannt, wenn der Gesamtnotendurchschnitt auf dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule mindestens 3,0 beträgt. 2Die Schule bescheinigt die Zuerkennung auf dem Abschlusszeugnis. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Schulfremde entsprechend.

(2) 1Der mittlere Schulabschluss wird Schülern einer Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe sowie für Musikinstrumentenbauer und Uhrmacher, die noch keinen Realschulabschluss haben, auf Antrag zuerkannt, wenn der Berufsabschluss mit einem Ergebnis von mindestens 3,0 nachgewiesen wird und die Ausbildung an der Berufsfachschule mit einem Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 abgeschlossen wurde. 2Das Prüfungszeugnis über den Berufsabschluss ist vorzulegen. 3Die Schule bescheinigt die Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses auf einem gesonderten Zeugnis.

(3) Der Gesamtnotendurchschnitt wird aus allen Zeugnisnoten als arithmetisches Mittel mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung ermittelt.

§ 36
Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen

(1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen und Berufsqualifikationen findet das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(2) Zuständige Behörde ist für Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, die Sächsische Bildungsagentur; im Übrigen das Staatsministerium für Kultus.

Abschnitt 8
Abschlussprüfung für Schulfremde

§ 37
Allgemeines

(1) Für die Abschlussprüfung für Schulfremde gilt § 12 und Teil 1 Abschnitt 6 und 7, mit Ausnahme der §§ 24 und 27, entsprechend, sofern die Vorschriften dieses Abschnitts keine besonderen Regelungen enthalten.

(2) Die Abschlussprüfung kann von dem Bewerber nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt werden, als dies im Fall des Besuchs des entsprechenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule möglich wäre.

(3) 1Die Sächsische Bildungsagentur beauftragt einen Prüfungsausschuss mit der Durchführung der Prüfung. 2In der Regel ist dies der Prüfungsausschuss einer öffentlichen Schule.

§ 38
Zulassung und Prüfungsverfahren

(1) Ein Bewerber wird auf Antrag von der Sächsischen Bildungsagentur zur Abschlussprüfung für Schulfremde zugelassen, wenn

1.
die Aufnahmevoraussetzungen für den entsprechenden Bildungsgang erfüllt sind,
2.
kein Versagungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 vorliegt und
3.
die Abschluss- oder Schulfremdenprüfung in dem entsprechenden Bildungsgang nicht bereits zweimal erfolglos absolviert wurde.

(2) Antragsberechtigt sind

1.
Schüler einer staatlich genehmigten Ersatzschule im entsprechenden Bildungsgang oder
2.
Bewerber, die im Freistaat Sachsen ihren Hauptwohnsitz haben und nachweisen, dass sie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben haben, die den Zielen und Inhalten des Bildungsgangs entsprechen, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

(3) 1Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Nachweise gemäß Absatz 2,
2.
beglaubigte Kopien der Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen,
3.
Nachweise über die Aufnahmevoraussetzungen, die nicht durch Zeugnisse nachgewiesen werden können,
4.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit einem Lichtbild im Passbildformat,
5.
eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits an Abschlussprüfungen in dem betreffenden Bildungsgang teilgenommen hat und welches Ergebnis dabei erzielt wurde und
6.
eine Erklärung darüber, wie sich der Bewerber auf die Ziele und Inhalte des entsprechenden Bildungsgangs vorbereitet hat.

2Die Antragsfrist endet am 15. Januar des Schuljahres, in dem die Prüfung stattfindet.

(4) § 53 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Aufnahmeentscheidung die Entscheidung über die Zulassung tritt und die Aufforderung der Sächsischen Bildungsagentur zum Nachweis der Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses in der Regel acht Wochen nach Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung ergeht.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt,
2.
die Nachweise gemäß Absatz 3 Nr. 2 und 3 nicht erbringt und
3.
als Schulfremder gemäß Absatz 2 Nr. 2 über keine gleichwertige berufspraktische Ausbildung verfügt oder diese länger als drei Jahre seit dem Antrag auf Zulassung zurückliegt.

(6) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber sie nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig vorlegt.

(7) Der Bewerber erhält einen schriftlichen Bescheid über die Zulassung.

(8) Zugelassene Bewerber haben sich vor Beginn jeder Prüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.2

§ 39
Prüfungsfächer

Die Abschlussprüfung wird in den in Teil 2 ausgewiesenen Fächern des jeweiligen Bildungsgangs durchgeführt.

§ 40
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
und der Zeugnisnoten

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen.

(2) 1Aufgrund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Diese ist bestanden, wenn

1.
in keinem der Fächer, die im entsprechenden Bildungsgang an einer öffentlichen Schule Gegenstand der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Abschlussprüfung sind, eine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erteilt wurde und
2.
in den übrigen Fächern höchstens einmal zwar die Zeugnisnote „mangelhaft“ erteilt wurde, diese Note aber durch mindestens eine Zeugnisnote „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen werden kann und im Übrigen keine Zeugnisnote schlechter als „ausreichend“ ist.

§ 41
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Bewerber, die bei der Festsetzung der Zeugnisnoten mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ oder mindestens je einmal die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“ erhalten haben, können die Abschlussprüfung auf Antrag frühestens zum Termin der Abschlussprüfung im folgenden Schuljahr einmal wiederholen.

(2) Bewerber, die mehr als einmal erfolglos an einer Abschlussprüfung in dem entsprechenden Bildungsgang teilgenommen haben, haben die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden und können diese nicht wiederholen.

Teil 2
Besondere Vorschriften

Abschnitt 1
Berufsfachschulen für landesrechtlich geregelte Berufe

§ 42
Gliederung

Die Ausbildung an Berufsfachschulen für landesrechtlich geregelte Berufe erfolgt an Berufsfachschulen für

1.
medizinische Dokumentation,
2.
Pflegehilfe und
3.
Sozialwesen.

Unterabschnitt 1
Berufsfachschule für medizinische Dokumentation

§ 43
Ausbildungsziel und -dauer

(1) 1Die Ausbildung an der Berufsfachschule für medizinische Dokumentation befähigt dazu, Aufgaben der medizinischen Informationsverarbeitung und Dokumentation interdisziplinär, weitgehend selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen. 2Der Schüler wird für die Erfassung, Sammlung, Ordnung, Verschlüsselung, Speicherung, Aufbereitung und Auswertung von medizinischen Daten qualifiziert.

(2) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 44
Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.

§ 45
Schriftliche Prüfung

Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Aufgaben aus folgenden Lernfeldern:

1.
Im beruflichen Umfeld orientieren; Bearbeitungsdauer 60 Minuten,
2.
Diagnosen und Prozeduren verschlüsseln; Bearbeitungsdauer 180 Minuten,
3.
Medizinische Daten zusammenstellen und biometrisch auswerten; Bearbeitungsdauer 180 Minuten, und
4.
Studien planen und durchführen; Bearbeitungsdauer 60 Minuten.

§ 46
Mündliche Prüfung

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Aufgaben aus dem Lernfeld Kunden beraten, betreuen und schulen.

§ 47
Praktische Prüfung

Gegenstand der praktischen Prüfung sind Aufgaben aus den Lernfeldern

1.
Medizinische Leistungen überprüfen und abrechnen; Bearbeitungsdauer 120 Minuten, und
2.
Datenbanken erstellen, pflegen und abfragen; Bearbeitungsdauer 180 Minuten.

§ 48
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Abschlussprüfung wird gemäß der §§ 45 bis 47 durchgeführt.

(2) Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Aufgaben aus den Lernfeldern:

1.
Dokumentationseinheiten erfassen und erschließen; Bearbeitungsdauer 60 Minuten,
2.
Daten recherchieren und präsentieren; Bearbeitungsdauer 60 Minuten,
3.
In englischer Fachsprache kommunizieren; Bearbeitungsdauer 60 Minuten,
4.
Medizinische Daten verwalten; Bearbeitungsdauer 60 Minuten,
5.
Qualitätssichernde Maßnahmen entwickeln und anwenden; Bearbeitungsdauer 60 Minuten,
6.
Formulare und andere Schriftstücke erstellen; Bearbeitungsdauer 60 Minuten, und
7.
Studien auswerten; Bearbeitungsdauer 60 Minuten.

§ 49
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte medizinische Dokumentationsassistentin“ oder „Staatlich geprüfter medizinischer Dokumentationsassistent“.

Unterabschnitt 2
Berufsfachschule für Pflegehilfe

§ 50
Ausbildungsziel

1Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Pflegehilfe befähigt dazu, Kompetenzen zu erwerben, um alte Menschen, kranke Menschen und Menschen mit Behinderung unter Anleitung einer Pflegefachkraft qualifiziert zu pflegen und zu betreuen. 2Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen,

1.
eigenständig die im Rahmen des individuellen Pflegeplans übertragenen Aufgaben der Grundpflege zu verrichten und die ausgeführten pflegerischen Leistungen ordnungsgemäß zu dokumentieren sowie
2.
im Rahmen der Assistenz von Pflegefachkräften, bei der Anwendung spezifischer Pflegekonzepte und bei der Durchführung der Behandlungspflege mitzuwirken.

§ 51
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

(2) 1Die Teilnahme an einer Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder zum Altenpfleger kann im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu einem Jahr auf die Ausbildung zum Krankenpflegehelfer oder zur Krankenpflegehelferin angerechnet werden. 2Die Entscheidung trifft der Schulleiter.

§ 52
Berufspraktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung findet statt

1.
in einem Krankenhaus gemäß § 107 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
in einer Einrichtung gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz – SächsBeWoG) vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), in der jeweils geltenden Fassung, oder einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Bundeslandes, oder in einer stationären Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
3.
in einer ambulanten Pflegeeinrichtung gemäß § 71 Abs. 1 SGB XI.

(2) Befähigt zur Praxisanleitung sind Fachkräfte, die

1.
über einen Abschluss als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ oder „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ und
2.
über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung

verfügen.

§ 53
Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme sind

1.
der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
2.
ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes, der im Zeitpunkt des Aufnahmeantrags nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Vor Beginn der Ausbildung hat die Schule mit dem Träger der berufspraktischen Ausbildung jeweils eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, welche mindestens

1.
die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze,
2.
die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes,
3.
die Einsatzschwerpunkte und
4.
die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte

enthalten muss.

(3) 1An der Berufsfachschule für Pflegehilfe erfolgt die Aufnahmeentscheidung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Bewerber aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen, personenbedingten Grund für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint. 2Mit der Entscheidung über die Aufnahme wird der Bewerber aufgefordert, unverzüglich ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage an Behörden gemäß den §§ 30a, 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BundeszentralregistergesetzBZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beantragen. 3Liegt das Führungszeugnis zu Beginn der Ausbildung noch nicht vor, hat der Schüler dessen Beantragung nach Aufforderung durch den Schulleiter diesem gegenüber innerhalb von zwei Wochen nachzuweisen. 4Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, ist die Aufnahmeentscheidung unverzüglich zu widerrufen. 5Im Nachrückverfahren ergeht die Aufforderung zum Nachweis der Beantragung in der Regel nach Ablauf von acht Wochen seit Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung.

§ 54
Zulassung zur Abschlussprüfung

1Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer an der berufspraktischen Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit teilgenommen hat. 2§ 24 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 55
Schriftliche Prüfung

Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Aufgaben aus den Lernfeldern

1.
Pflegesituationen erkennen und bei Pflegemaßnahmen mitwirken; Bearbeitungsdauer 90 Minuten, und
2.
Berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen; Bearbeitungsdauer 90 Minuten.

§ 56
Praktische Prüfung

(1) 1Die praktische Prüfung umfasst eine berufspraktische Aufgabe und ein Prüfungsgespräch. 2Die Prüfung soll 90 bis 105 Minuten dauern, wobei 15 Minuten auf das Prüfungsgespräch entfallen.

(2) 1Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe sind berufliche Handlungen aus dem Lernfeld Pflegesituationen erkennen und bei Pflegemaßnahmen mitwirken. 2In dem Prüfungsgespräch ist das pflegerische Handeln zu reflektieren und zu begründen.

(3) Die praktische Prüfung wird an einer Einrichtung gemäß § 52 Abs. 1 durchgeführt und umfasst die Pflege und Betreuung von höchstens zwei pflegebedürftigen Personen.

(4) 1Die Auswahl der pflegebedürftigen Personen erfolgt durch den Fachausschuss auf Vorschlag der Pflegedienstleitung und setzt das Einverständnis der betroffenen pflegebedürftigen Person voraus. 2Die Lehrkraft, die den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung fachlich begleitet hat, muss Mitglied des Fachausschusses sein. 3Die Fachkraft der Praxiseinrichtung kann an der Prüfung teilnehmen, darf am Bewertungsvorgang jedoch nicht mitwirken.

§ 57
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß der §§ 55 und 56 durchgeführt.

(2) Ergänzend zu § 55 sind Gegenstand der schriftlichen Prüfung Aufgaben aus den Lernfeldern

1.
Eigene Arbeit strukturieren und organisieren; Bearbeitungsdauer 45 Minuten, und
2.
Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausrichten; Bearbeitungsdauer 45 Minuten.

(3) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Aufgaben aus den Lernfeldern

1.
Situationsgerecht kommunizieren,
2.
Gesundheit erhalten und fördern sowie
3.
Lebensraum und Lebenszeit gestalten.

(4) Gegenstand einer weiteren praktischen Prüfung sind Aufgaben aus dem Lernfeld In akuten Notfällen adäquat handeln; Prüfungsdauer 15 Minuten.

§ 58
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Krankenpflegehelferin“ oder „Staatlich geprüfter Krankenpflegehelfer“.

Unterabschnitt 2
Berufsfachschule für Sozialwesen

§ 59
Ausbildungsziel

1Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Sozialwesen befähigt dazu, teilweise selbstständig, in der Regel unter Mitwirkung im Team, Grundtätigkeiten auf pädagogischem, sozialpflegerischem und hauswirtschaftlichem Gebiet sowie im Umgang mit Behörden auszuführen. 2Dazu vermittelt sie eine Berufsbefähigung, die Fachkompetenz mit Human- und Sozialkompetenz verbindet. 3Während der Ausbildung werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus den Bereichen Erziehung, Pflege und Arbeit mit sozial Benachteiligten vermittelt.

§ 60
Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren,
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

(2) 1Voraussetzungen für die Aufnahme ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss. 2§ 53 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Ausbildung kann für Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife oder Fachhochschulreife auf Antrag um ein Jahr verkürzt werden. 2Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage eines Eignungsgesprächs, an dem der Schulleiter und ein Lehrer, welcher im berufsbezogenen Bereich unterrichtet, teilnehmen. 3Gegenstand dieses Eignungsgesprächs sind Inhalte aus den Lernfeldern des berufsbezogenen Bereichs der Stundentafel. 4Das Eignungsgespräch soll 20 Minuten dauern. 5Die Entscheidung trifft der Schulleiter.

§ 61
Schriftliche Prüfung

Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Aufgaben aus den Lernfeldern

1.
An der Gestaltung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozessen mitwirken; Bearbeitungsdauer 150 Minuten,
2.
Die Pflege von Menschen in Gesundheit und Krankheit unterstützen; Bearbeitungsdauer 150 Minuten, und
3.
Soziale Beziehungen aufbauen und mitgestalten; Bearbeitungsdauer 150 Minuten.

§ 62
Mündliche Prüfung

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Aufgaben aus dem Lernfeld Beobachtung als Grundlage sozialen Handelns nutzen.

§ 63
Praktische Prüfung

(1) 1Gegenstand der praktischen Prüfung sind die Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung einschließlich der Anfertigung eines schriftlichen Organisationsplans und ein Fachgespräch. 2Die Prüfung soll 180 Minuten dauern, wobei 150 Minuten auf die Vorbereitung und Durchführung der komplexen beruflichen Handlung und 30 Minuten auf das Fachgespräch entfallen. 3Sie findet am Ende des letzten Praktikums in der berufspraktischen Ausbildung statt, welches nach Maßgabe der Stundentafel durchgeführt wird.

(2) 1Die Note für die praktische Prüfung wird ermittelt aus den Noten für die komplexe berufliche Handlung und das Fachgespräch. 2Beide Noten sind gleichwertig. 3Bei einem Durchschnitt von n,5 wird abgerundet, sofern die Note für die komplexe berufliche Handlung die bessere Note ist.

§ 64
Leistungsnachweise während der berufspraktischen Ausbildung

Der Schüler hat als schriftliche Leistungsnachweise in der berufspraktischen Ausbildung einen Situationsbericht und einen Reflexionsbericht anzufertigen.

§ 65
Zeugnisnote für die berufspraktische Ausbildung

(1) Die Zeugnisnote für die berufspraktische Ausbildung setzt sich aus der Vornote für die berufspraktische Ausbildung und der Prüfungsnote für die praktische Prüfung zusammen.

(2) Die Vornote wird gebildet

1.
aus den Noten der Leistungsnachweise gemäß § 64 und
2.
der Jahresnoten gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 mit doppelter Gewichtung.

(3) 1Die Vornote und die Note der praktischen Prüfung sind gleichwertig. 2Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Note der praktischen Prüfung den Ausschlag.

§ 66
Abschlussprüfung für Schulfremde

(1) Die Prüfung wird gemäß der §§ 61 bis 63 durchgeführt.

(2) Ergänzend zu § 61 sind Gegenstand der schriftlichen Prüfung Aufgaben aus den Lernfeldern

1.
Berufliche Identität und berufliche Perspektiven entwickeln; Bearbeitungsdauer 60 Minuten, und
2.
Eigene Arbeit strukturieren und organisieren sowie im Team mitarbeiten; Bearbeitungsdauer 45 Minuten.

(3) Ergänzend zu § 62 sind Gegenstand der mündlichen Prüfungen Aufgaben aus den Lernfeldern

1.
Menschen bei der Bewältigung des Alltags unterstützen und
2.
Kulturell-kreative Prozesse begleiten.

§ 67
Berufsbezeichnung

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialassistent“.

Abschnitt 2
Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe

Unterabschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 68
Gliederung und Geltungsbereich

(1) Die Ausbildung an Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe wird in Berufsfachschulen für

1.
Altenpflege,
2.
Diätassistenten,
3.
Ergotherapie,
4.
Hebammen und Entbindungspfleger,
5.
Krankenpfleger mit den Berufen
 
a)
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
 
b)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
6.
Logopädie,
7.
Medizinisch-technische Assistenten mit den Berufen
 
a)
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
 
b)
Medizinsch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
 
c)
Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik,
 
d)
Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent,
8.
Notfallsanitäter,
9.
Orthoptik,
10.
Physiotherapie mit den Berufen
 
a)
Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
 
b)
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
11.
Pharmazeutisch-technische Assistenten,
12.
Podologen und
13.
Rettungsassistenten

durchgeführt.

(2) Berufsfachschulen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 Buchst. a bis c, Nr. 9 und 10 Buchst. b sind medizinische Berufsfachschulen.

(3) Für Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt gelten nicht:

1.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 2, §§ 15, 16, 18 Abs. 2 Nr. 5, Abschnitt 6 mit Ausnahme von § 29, § 34 Abs. 5, 6, 8 und zusätzlich
2.
an der Berufsfachschule für Altenpflege, Hebammen und Entbindungspfleger, Krankenpflege und Notfallsanitäter § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie
3.
an der Berufsfachschule für Altenpflege § 34 Abs. 4.

§ 69
Auswahlverfahren

Bewerber mit einem Abschluss als Krankenpflegehelfer oder Krankenpflegehelferin werden im Auswahlverfahren der Bewerbergruppe gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zugeordnet.

§ 70
Berufspraktische Ausbildung

(1) 1Kann eine Schule die berufspraktische Ausbildung nicht in eigenen Einrichtungen durchführen, muss sie durch Vereinbarungen mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen sicherstellen, dass dieser Ausbildungsteil dort ordnungsgemäß durchgeführt wird. 2Die Auswahl und Sicherung der Plätze zur berufspraktischen Ausbildung obliegt der Schule. 3Sie muss die fachliche Begleitung des Schülers gewährleisten.

(2) Die Schule legt für jeden Schüler einen Ausbildungsplan fest.

§ 71
Nachweis der Teilnahme

(1) Während der berufspraktischen Ausbildung gelten fünf Arbeitstage als eine Woche und acht Arbeits- oder Unterrichtsstunden als ein Arbeitstag.

(2) 1Die erfolgreiche Teilnahme ist festzustellen, wenn

1.
in allen Fächern Noten gebildet werden konnten und
2.
in keinem Fach die Note „ungenügend“ und in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft“ erteilt wurde.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 liegt eine erfolgreiche Teilnahme auch dann vor, wenn im Einzelfall das Fehlen einer Note durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 3 gerechtfertigt ist.

§ 72
Staatliche Prüfung

(1) 1Für jedes Fach des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung erarbeiten die Berufsfachschulen, mit Ausnahme der Berufsfachschule für Altenpflege, zwei Aufsichtsarbeiten. 2Die Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten bestehen aus einem Aufgabenteil und einem Lösungsteil und müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zielen und Inhalten entsprechen. 3Sie sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung vorzulegen, sofern dieser nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet. 4Die Aufgaben für jedes Prüfungsfach werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt.

(2) Für die Aufgabenerstellung an der Berufsfachschule für Altenpflege gilt § 20.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann sich die Prüfungsaufgaben für den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung frühestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung vorlegen lassen.

(4) Die Prüfungsaufgaben für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung werden, sofern in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von der Schule festgelegt und in einem Arbeitsplan schriftlich festgehalten.

Unterabschnitt 2
Berufsfachschule für Altenpflege

§ 73
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2013 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV) vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418, 4429), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2540), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 74
Verkürzung der Ausbildung

1Bewerbern mit einem Abschluss als „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialassistent“ kann gemäß § 7 Abs. 2 AltPflG auf Antrag das erste Jahr der Ausbildung auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden. 2Es entscheidet die Sächsische Bildungsagentur.

§ 75
Beendigung des Schulverhältnisses

1Das Schulverhältnis endet mit dem Ende des Ausbildungsverhältnisses. 2In besonderen Härtefällen kann der Schulleiter auf Antrag die Fortsetzung des Schulverhältnisses genehmigen.

Unterabschnitt 3
Berufsfachschule für Diätassistenten

§ 76
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz DiätAssG) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2545) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV) vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005, 3058), in der jeweils geltenden Fassung.

Unterabschnitt 4
Berufsfachschule für Ergotherapie

§ 77
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (ErgotherapeutengesetzErgThG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2546) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und PrüfungsverordnungErgThAPrV) vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005, 3042), in der jeweils geltenden Fassung.

Unterabschnitt 5
Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger

§ 78
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebammengesetzHebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301, 1302) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005, 3032), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 79
Beendigung des Schulverhältnisses

§ 75 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 6
Berufsfachschule für Krankenpflege

§ 80
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301, 1302) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005, 3074), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 81
Beendigung des Schulverhältnisses

§ 75 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 7
Berufsfachschule für Logopädie

§ 82
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2547) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005, 3046), in der jeweils geltenden Fassung.

Unterabschnitt 8
Berufsfachschule für Medizinisch-technische Assistenten

§ 83
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-GesetzMTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2542) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005, 3054), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 84
Auswahlverfahren

(1) 1Ergänzend zu § 5 werden nur solche Bewerber an der Berufsfachschule für Medizinisch-technische Assistenten in den Bildungsgängen gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 7 Buchst a und b aufgenommen, die einen Eignungstest an der Schule bestanden haben. 2Verfahren und Inhalt des Eignungstests werden von der Schule festgelegt.

(2) In dem Eignungstest für den Bildungsgang gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a sind Kenntnisse im naturwissenschaftlichen Bereich, Schwerpunkt Chemie und Biologie, sowie manuelle und visuelle Fähigkeiten, insbesondere visuelles Erkennen und Stereosehen, nachzuweisen.

(3) In dem Eignungstest für den Bildungsgang gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b sind Kenntnisse im naturwissenschaftlichen Bereich, Schwerpunkt Physik und Biologie, sowie Sprachvermögen und kommunikative Fähigkeiten nachzuweisen.

Unterabschnitt 9
Berufsfachschule für Notfallsanitäter

§ 85
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotfallsanitätergesetzNotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 86
Beendigung des Schulverhältnisses

§ 75 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 10
Berufsfachschule für Orthoptik

§ 87
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptistengesetzOrthoptG) vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2548) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV) vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005, 3050), in der jeweils geltenden Fassung.

Unterabschnitt 11
Berufsfachschule für Physiotherapie

§ 88
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und PhysiotherapeutengesetzMPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2544) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV) vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005, 3062), in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005, 3066), in der jeweils geltenden Fassung.

Unterabschnitt 12
Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten

§ 89
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2543) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005, 3038), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 90
Auswahlverfahren

Bewerber mit dem Abschluss „Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte“ oder „Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter“ erhalten im Auswahlverfahren eine fiktive Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um einen viertel Notenpunkt.

Unterabschnitt 13
Berufsfachschule für Podologen

§ 91
Ausbildungsziel

Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodologengesetzPodG) vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2549), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005, 3070), in der jeweils geltenden Fassung.

Unterabschnitt 14
Berufsfachschule für Rettungsassistenten3

Abschnitt 3
Berufsfachschule für Musikinstrumentenbauer

§ 93
Ausbildungsziel und Dauer der Ausbildung, Abschlusszeugnis

(1) 1Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Musikinstrumentenbauer befähigt dazu, in Betrieben des Musikinstrumentenbaus und im Musikinstrumentenhandwerk eine qualifizierte berufliche Tätigkeit als Geigenbauerin oder Geigenbauer, Handzuginstrumentenmacherin oder Handzuginstrumentenmacher und Zupfinstrumentenmacherin oder Zupfinstrumentenmacher auszuüben. 2Dazu vermittelt sie eine Berufsbefähigung, die Fachkompetenz mit Human- und Sozialkompetenz verbindet. 3Während der Ausbildung werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Form beruflicher Handlungskompetenz insbesondere zur Herstellung und Instandhaltung von Musikinstrumenten vermittelt.

(2) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(3) Die Schüler sind bei der Vergabe des Abschlusszeugnisses auf die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinzuweisen.

§ 94
Anzuwendende Vorschriften

(1) Teil 1 Abschnitt 6 und 8 gilt nicht für die Berufsfachschule für Musikinstrumentenbauer.

(2) Sofern für die Berufsfachschule für Musikinstrumentenbauer in dieser Verordnung keine Regelungen getroffen sind, ist die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsschule – BSO) vom 21. August 2006 (SächsGVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 789, 792), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.

§ 95
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.

(2) 1Weitere Voraussetzung für die Aufnahme ist das Bestehen eines Eignungstests. 2Inhalt und Verfahren des Eignungstests legt die Fachkonferenz der aufnehmenden Schule fest. 3Der Eignungstest findet an der aufnehmenden Schule statt und umfasst folgende Teile:

1.
praktisch-handwerklicher Eignungstest; Dauer 75 Minuten,
2.
schriftlicher Eignungstest; Dauer 45 Minuten,
3.
rhythmisch-instrumentaler Test; Dauer 15 Minuten, und
4.
eine Arbeitsprobe; Dauer 180 Minuten.

Abschnitt 4
Berufsfachschule für Uhrmacher

§ 96
Ausbildungsziel und Dauer der Ausbildung, Abschlusszeugnis

(1) 1Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Uhrmacher befähigt dazu, in Betrieben der Uhrenindustrie und im Uhrmacherhandwerk eine qualifizierte berufliche Tätigkeit auszuüben. 2Dazu vermittelt sie eine Berufsbefähigung, die Fachkompetenz mit Human- und Sozialkompetenz verbindet. 3Während der Ausbildung werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Form beruflicher Handlungskompetenz insbesondere zur Fertigung hochwertiger Uhren sowie zur Instandhaltung von mechanischen und elektronischen Uhren vermittelt.

(2) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(3) Die Schüler sind bei der Vergabe des Abschlusszeugnisses auf die Möglichkeit der Antragstellung gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG hinzuweisen.

§ 97
Anzuwendende Vorschriften

(1) Teil 1 Abschnitt 6 und 8 gilt nicht für die Berufsfachschule für Uhrmacher.

(2) Sofern für die Berufsfachschule für Uhrmacher in dieser Verordnung keine Regelungen getroffen sind, ist die Schulordnung Berufsschule entsprechend anzuwenden.

§ 98
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss.

(2) 1Weitere Voraussetzung für die Aufnahme ist das Bestehen eines Eignungstests. 2Inhalt und Verfahren des Eignungstests legt die Fachkonferenz der aufnehmenden Schule fest. 3Der Eignungstest findet an der aufnehmenden Schule statt und umfasst folgende Teile:

1.
praktisch-handwerklicher Eignungstest; Dauer 45 Minuten,
2.
schriftlicher Eignungstest; Dauer 30 Minuten, und
3.
ein Aufnahmegespräch; Dauer 15 Minuten.

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 99
Übergangsvorschriften

(1) Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG gelten

1.
für die Ausbildung
 
a)
zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger als für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin und zum Gesundheits- und Krankenpfleger sowie
 
b)
zur Kinderkrankenschwester und zum Kinderkrankenpfleger als für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
2.
für die Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe als für die Berufsfachschule für Pflegehilfe,
3.
für die Berufsfachschule für Rettungsassistenten als für die Berufsfachschule für Notfallsanitäter,
4.
für die Ausbildung zum Altenpfleger gemäß den §§ 46 bis 52 und 54 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 9. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 36) als für die Ausbildung zum Altenpfleger gemäß § 73

als erteilt und fortbestehend.

(2) Zustimmungen gemäß § 24 SchulG gelten

1.
für die Ausbildung zum
 
a)
Geigenbauer und zur Geigenbauerin,
 
b)
Handzuginstrumentenmacher und zur Handzuginstrumentenmacherin sowie
 
c)
Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin
 
gemäß den §§ 133, 134 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 10 der Schulordnung Berufsfachschule in der am 24. Mai 2007 geltenden Fassung als für die Berufsfachschule für Musikinstrumentenbauer gemäß § 93 und
2.
für die Ausbildung zum Uhrmacher und zur Uhrmacherin gemäß den §§ 133, 134 Abs. 1 Nr. 9 der Schulordnung Berufsfachschule in der am 24. Mai 2007 geltenden Fassung als für die Berufsfachschule für Uhrmacher gemäß § 96

als erteilt und fortbestehend.

(3) Für Schüler, die sich am 1. Oktober 2010 in einer beruflichen Ausbildung an einer Berufsfachschule befanden, gilt die Schulordnung Berufsfachschule in der am 24. Mai 2007 geltenden Fassung bis zum Ende ihrer Ausbildung fort.

(4) 1Für Schüler, die sich am 1. Januar 2013 in einer beruflichen Ausbildung

1.
an einer Berufsfachschule für Sozialwesen in einem dreijährigen Bildungsgang zum Sozialassistenten,
2.
an einer Berufsfachschule für Technik oder
3.
an einer Berufsfachschule für Wirtschaft

befanden, gilt die Schulordnung Berufsfachschule in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort. 2Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG gelten bis zum Abschluss der Ausbildungen fort. 3Sie erlöschen

1.
für die dreijährigen Bildungsgänge an der Berufsfachschule für Sozialwesen im Bildungsgang Sozialassistent spätestens am 31. Juli 2016,
2.
für die Bildungsgänge an der Berufsfachschule für Technik spätestens am 31. Juli 2016,
3.
an der Berufsfachschule für Wirtschaft
 
a)
für die Bildungsgänge Assistent für Hotelmanagement und Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz, spätestens am 31. Juli 2017,
 
b)
für den Bildungsgang Fremdsprachenkorrespondent spätestens mit Ablauf des 28. Februar 2017 und
 
c)
für die Bildungsgänge Internationaler Touristikassistent sowie Wirtschaftsassistent in den Fachrichtungen Fremdsprachen und Informationsverarbeitung spätestens am 31. Juli 2016.

(5) Für Schüler, die sich am 14. Februar 2014 in einer beruflichen Ausbildung an einer Berufsfachschule befanden, gilt die Schulordnung Berufsfachschule in der am 29. August 2014 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort.

§ 100
Außerkrafttreten

Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 14 tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Änderungsvorschriften

Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Art. 39 der Verordnung vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)