Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(VwV VwG-Statistik)

Vom 17. Dezember 2007

I.
Durchführung der statistischen Erhebung

  1. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden die Geschäftszahlen statistisch erhoben.
  2. Die statistische Erfassung wird nach der in der Anlage beigefügten Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) vorgenommen.

II.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwV VwG-Statistik) vom 1. Dezember 2006 (SächsJMBl. SDr. 2007 Nr. 2 S. 61 außer Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2007

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlage 
(zu Ziffer I Nr. 2)

Anordnung
über die Erhebung von statistischen Daten
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(VwG-Statistik)

Stand: 1. Januar 2008

§ 1
Art und Umfang der Erhebung

(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren und Anträge bei den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten mit einem DV-Geschäftsstellenautomationssystem (DV-System) erhoben.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die im Abschnitt „I. Art des Verfahrens“ in den Anlagen 1 bis 5 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung). Ausgenommen sind die berufsgerichtlichen Verfahren, für die kein Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist.

(3) Daneben werden nach Maßgabe der VwG-Statistik der Geschäftsanfall der unter Abschnitt E der Anlagen 11 und 12 genannten Verfahren und Anträge aus den Listen der Aktenordnung erfasst (Monatserhebung).

§ 2
Erhebungseinheiten

(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 16 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) Erhebungseinheiten sind

a)
beim Oberverwaltungsgericht die Senate,
b)
beim Verwaltungsgericht die Kammern.

(3) Die Behördenleitung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu, die sich von links nach rechts wie folgt zusammensetzt:

a)
aus einer einstelligen Zahl zur Kennzeichnung der Art des Spruchkörpers,
b)
aus einer vierstelligen Zahl für die einzelnen Erhebungseinheiten, die der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen ist.

Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

(4) Die Zahl für die Art des Spruchkörpers (Absatz 3 Buchstabe a) lautet:

Zahl für die Art des Spruchkörpers
Laufende Nummer  Beschreibung Zahl
a) soweit keine andere Zahl festgelegt ist 1,
b) bei der Bearbeitung von Asylsachen 2,
c) bei der Bearbeitung von Verfahren über technische Großvorhaben nach § 48 Abs. 1 VwGO 3.

Weitere Zusatzzahlen legt das Staatsministerium der Justiz durch besondere Anordnung fest.

(5) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils unverzüglich mitzuteilen.

§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung

(1) Sachliche Änderungen der Geschäftsverteilung, die anhängige Verfahren nicht einbeziehen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Behördenleitung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Abs. 3) erforderlich ist.

(3) Auf anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine Erhebungseinheit mit einer anderen Schlüsselzahl übergehen, sind die Bestimmungen des § 4 entsprechend anzuwenden.

§ 4
Abgabe innerhalb des Gerichts

Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 5), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, ist die statistische Erhebung abzuschließen (§ 6) und Abschnitt „K. Abgabe innerhalb des Gerichts oder Änderung des Sachgebiets“ auszufüllen; die folgenden Abschnitte bleiben in diesem Falle unausgefüllt. Die Geschäftsstelle der übernehmenden Stelle erfasst das Verfahren neu. Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht an andere Erhebungseinheiten übergehen, es sei denn, dass insoweit (zum Beispiel Umbildung von Gerichten) eine besondere Anordnung getroffen wird. Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.

§ 5
Erfassung für die Verfahrenserhebung

(1) Jedes Verfahren, das eine in § 1 Abs. 2 bezeichnete Angelegenheit zum Gegenstand hat, ist unverzüglich nach dem Eingang der Sache statistisch zu erfassen. In Rechtsmittelverfahren sind mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung statistisch nur als ein Verfahren zu erfassen, wenn ein Rechtsmittel vor Erledigung eines anderen eingeht.

(2) Ein Verfahren ist statistisch n e u zu erfassen, wenn

a)
ein Verfahren, das durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
b)
ein Verfahren nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 302 ZPO) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,
c)
ein Verfahren, das durch Beschluss über die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz, Beschluss über die Prozesskostenhilfe oder wegen Ruhens, Aussetzung, Unterbrechung oder Untätigkeit der Beteiligten beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Abs. 3 genannten Frist als erledigt gilt, nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung (zum Beispiel Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aufnahme des Verfahrens) fortgesetzt wird,
d)
durch die Einreichung einer Rügeschrift von der durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Prozesses nach § 152a VwGO begehrt wird,
e)
ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
f)
in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,
g)
ein Verfahren innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird oder sich das Sachgebiet während des Verfahrens ändert,
h)
ein Verfahren über einen Antrag nach § 124a Abs. 4 VwGO oder § 78 Abs. 4 AsylVfG als Berufungsverfahren weitergeführt wird.

(3) Keine neue statistische Erfassung erfolgt

a)
beim Eingang eines Antrags auf Prozesskostenhilfe, sofern das zugrunde liegende Verfahren oder der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das zugrunde liegende Verfahren oder der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz statistisch erfasst,
b)
beim Eingang eines Antrags, einer Klage oder einer Berufung, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe läuft oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die statistische Erfassung des Prozesskostenhilfeverfahrens für die Hauptsache weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird die Klage auch dann nicht statistisch erfasst, wenn sie vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
c)
beim Eingang einer Berufung, einer Beschwerde oder eines Antrags auf Zulassung der Beschwerde, sofern gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, eine Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die verschiedenen Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1).

(4) Statistisch zu erfassen sind die Angaben zu den Abschnitten A bis J, W und X in den Anlagen 1 bis 5. Die Erläuterungen in den Anlagen 6 bis 10 sind zu beachten.

(5) Jeder Datensatz erhält eine fortlaufende Nummer, jeweils getrennt nach Erhebungseinheit und Satzart. Beim Erreichen der Nummer 99999 wird wieder bei 00001 begonnen.

(6) Nachträgliche Änderungen des Sachgebiets oder irrtümlich statistisch erfasste Verfahren sind nicht als Erledigungen zu zählen, sondern wie Abgaben innerhalb des Gerichts zu behandeln (§ 4).

§ 7
Monatserhebung

(1) Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1 bis 5 erfassten Verfahren nach Erhebungseinheiten und nach Geschäftsnummern des Sachgebietskatalogs vorzunehmen. Hierzu sind beim Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums (soweit erforderlich mit Korrekturen), den Eingängen und den darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, den erledigten Verfahren und dem Bestand am Ende des Berichtszeitraums neben den jeweiligen Gesamtzahlen auch die Zahlen für die Geschäfts-nummern des Sachgebietskatalogs anzugeben. Außerdem sind die im Abschnitt "E. Geschäftsanfall an sonstigen Verfahren" der den Anlagen 11 und 12 genannten Ge-schäfte zusammenzustellen. Dabei sind die Erläuterungen in den Anlagen 13 und 14 zu beachten. Den einzelnen Monatserhebungen sind die im entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.

(2) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.

(3) Die Behördenleitung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.

§ 8
Übersendung an das Statistische Landesamt

Die Behördenleitung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Unterlagen aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. Werktag des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.

§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen

Das Statistische Landesamt bereitet die statistischen Unterlagen nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf, fasst die Ergebnisse in elektronischen Tabellen zusammen und stellt diese dem Staatsministerium der Justiz sowie den jeweiligen Gerichten zur Verfügung.

§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Vorsitzenden der Spruchkörper

(1) Der Behördenleitung sowie dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats sind die Zusammenstellungen der Monatserhebung zur Verfügung zu stellen.

(2) Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. Aus den im DV-System gespeicherten Daten ergibt sich ferner jederzeit, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Erläuterungen zur
Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Klagen, Disziplinarverfahren, Personalvertretungssachen, berufsgerichtliche Verfahren)

I.    Allgemeines

1.
Jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, ist statistisch zu erfassen. Zu erfassen sind die folgenden Erhebungsmerkmale:
 
beim Eingang der Sache die Abschnitte A bis J und X;
 
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der VwG-Statistik) die übrigen Abschnitte.
 
Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls die Verfahrenserhebung durchzuführen.
 
Neben den Angaben A bis J und X müssen die Abschnitte N und O sowie R bis V in jeder Verfahrenserhebung ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt „K. Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
2.
Die Felder für die Erhebungsmerkmale sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Felder verursachen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
3.
Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (zum Beispiel Vergleich über einen Teil – O. 5 und Ruhen über den Rest der Klage – O. 6), ist nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur O. 5). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitt N. 1), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (zum Beispiel also N. 1 a und N 1 b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist).
4.
Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen (zum Beispiel N. 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist). Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, ist bei mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (zum Beispiel von N. 1 a und N. 2 nur N. 1 a, wenn einer der Kläger durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Kläger nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist).

II.    Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen

Zu A:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16 zur VwG-Statistik. Falls sie in der Eingabemaske nicht vorgegeben ist, ist sie einzutragen.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der VwG-Statistik).

Zu C:

Die statistischen Verfahrensdatensätze sind für jede Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.

Zu D:

Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Geschäftsstelle, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.

Zu E:

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (vergleiche die Erläuterungen zu O. 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.

Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.

Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu F:

In diesem Abschnitt ist der Schlüssel für ein Sachgebiet einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 15 zu entnehmen. Die dortigen Erläuterungen sind zu beachten.

Zu I:

Die Nummer 1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage auszuwählen.

Zu K:

1.
Dieser Abschnitt ist auszuwählen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.
 
Der Abschnitt ist auch auszuwählen, wenn ein anderer Sachgebietsschlüssel einzutragen ist. Sonst ist die Bilanz für die Geschäftsnummern nach PEBB§Y-Fach nicht korrekt.
 
In beiden Fällen sind keine der nachfolgenden Abschnitte auszufüllen.
2.
Abschnitt K ist auch auszuwählen, wenn
 
ein Verfahren irrtümlich erfasst worden ist (§ 5 Abs. 6 der VwG-Statistik);
 
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der VwG-Statistik).
3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern die entsprechende Merkmalsausprägung im Abschnitt „P. Ausgang des Verfahrens“ auszuwählen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit der Fall ist, sind der Abschluss der Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit (Auswahl des Abschnitts K) und die Erfassung für die Verfahrenserhebung für die neu zuständige Erhebungseinheit erst im neuen Monat vorzunehmen (vergleiche § 4 Abs. 1 Satz 3 der VwG-Statistik).

Beispiele:

Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung schließt die statistische Verfahrenserhebung für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 übergehenden Sachen im Monat Mai unter Auswahl des Abschnitts K ab. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 neu zu erfassen.

Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebung der alten Erhebungseinheit und die Erfassung für die neue Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.

Zu N:

Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von zum Beispiel mehreren Klägern erfolgte.

Zu N 1 a:

Hierher gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu N 1 b:

Hierher gehören alle natürlichen Personen, außer den Personen, die unter Nr. N 1 a fallen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat (zum Beispiel ein Rechtsbeistand) oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht hierher gehören die gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel Eltern, Geschäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden.

Zu O:

Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils), ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur das Urteil). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also der Beschluss) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), ist gemäß Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur das Urteil).

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens (zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 1.1:

Hier sind insbesondere die Urteile in Disziplinarverfahren zu erfassen.

Zu O 1.3:

Zu erfassen sind hier Urteile in Streitsachen nach zum Beispiel dem Wehrpflichtgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz, da in diesen Fällen die Berufung ausgeschlossen ist (§ 34 Satz 1 WPflG, § 339 LAG).

Zu O 3:

Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mündliche Verhandlung beantragt wurde. In diesen Fällen ist im Abschnitt V die Nummer 1 auszuwählen.

Zu O 4:

Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Abs. 3 VwGO, nach § 81 AsylVfG (vergleiche zu O 7) und in Personalvertretungssachen auszuwählen.

Zu O 5:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu O 6:

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens (zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO), Anordnung der Aussetzung (zum Beispiel § 94 VwGO), Eintritt der Unterbrechung (zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.

Zu O 7:

Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG auszuwählen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt (vergleiche zu O 4).

Zu P 1.4:

Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO, § 81 AsylVfG) auszuwählen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.

Zu P 1.5:

Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu kennzeichnen.

Zu P 1.7:

Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.

Zu P 2.3:

Hierunter zählen auch die Fälle der Zurücknahme des Antrags und der Verweisung an ein anderes Gericht.

Zu Q:

Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt (den Antrag stellt) oder gegen den die Klage (der Antrag) gerichtet ist, nicht jedoch die Behörde, die über den Widerspruch entschieden hat. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R:

Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nr. 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden.

Zu S:

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für den Abschluss der Verfahrenserhebung nach § 6 der VwG-Statistik von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheides, des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1:

Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Einzelrichter (§ 76 AsylVfG) oder der Vorsitzende oder Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 7

Erläuterungen zur
Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht

I.    Allgemeines

1.
Jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, ist statistisch zu erfassen.
 
Die statistische Erfassung für das Eilverfahren hat auch dann zu erfolgen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. Hauptverfahren und Eilverfahren werden dann beide statistisch erfasst. Die statistische Erhebung für das Eilverfahren wird abgeschlossen, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist. Die statistische Erfassung für das Hauptverfahren wird nach Erledigung des Hauptverfahrens abgeschlossen.
 
Zu erfassen sind die folgenden Erhebungsmerkmale:
 
beim Eingang der Sache die Abschnitte A bis J und X;
 
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der VwG-Statistik) die übrigen Abschnitte.
 
Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages zur Hauptsache ist ebenfalls die Verfahrenserhebung durchzuführen.
 
Neben den Angaben A bis J und X müssen die Abschnitte N und O sowie R bis U in jeder Verfahrenserhebung ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt „K. Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
2.
Die Felder für die Erhebungsmerkmale sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Felder verursachen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
3.
Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (zum Beispiel Vergleich über einen Teil – O. 2 und Ruhen über den Rest des Antrags – O. 3), ist nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur O. 2). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitt N. 1), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (zum Beispiel also N. 1 a und N 1 b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist).
4.
Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Antragstellern oder Antragsgegnern zutreffen (zum Beispiel N. 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Antragstellern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist). Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, ist bei mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (zum Beispiel von N. 1 a und N. 2 nur N. 1 a, wenn einer der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Antragsteller nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist).

II.    Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen

Zu A:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16 zur VwG-Statistik. Falls sie in der Eingabemaske nicht vorgegeben ist, ist sie einzutragen.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der VwG-Statistik).

Zu C:

Die statistischen Verfahrensdatensätze sind für jede Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.

Zu D:

Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Geschäftsstelle, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.

Zu E:

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.

Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts und bei Sachgebietsänderung ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu F:

In diesem Abschnitt ist der Schlüssel für ein Sachgebiet einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 15 zu entnehmen. Die dortigen Erläuterungen sind zu beachten.

Zu I:

Sind mehrere Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gleichzeitig anhängig, ist jeder statistisch zu erfassen.

Zu K:

1.
Dieser Abschnitt ist auszuwählen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.
 
Der Abschnitt ist auch auszuwählen, wenn ein anderer Sachgebietsschlüssel einzutragen ist. Sonst ist die Bilanz für die Geschäftsnummern nach PEBB§Y-Fach nicht korrekt.
 
In beiden Fällen sind keine der nachfolgenden Abschnitte auszufüllen.
2.
Abschnitt K ist auch auszuwählen, wenn
 
ein Verfahren irrtümlich erfasst worden ist (§ 5 Abs. 6 der VwG-Statistik);
 
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der VwG-Statistik).
3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern die entsprechende Merkmalsausprägung im Abschnitt „P. Ausgang des Verfahrens“ auszuwählen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit der Fall ist, sind der Abschluss der Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit (Auswahl des Abschnitts K) und die Erfassung für die Verfahrenserhebung für die neu zuständige Erhebungseinheit erst im neuen Monat vorzunehmen (vergleiche § 4 Abs. 1 Satz 3 der VwG-Statistik).

Beispiele:

Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung schließt die statistische Verfahrenserhebung für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 übergehenden Sachen im Monat Mai unter Auswahl des Abschnitts K ab. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 neu zu erfassen.

Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebung der alten Erhebungseinheit und die Erfassung für die neue Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.

Zu N:

Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von zum Beispiel mehreren Antragstellern erfolgte.

Zu N 1 a:

Hierher gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu N 1 b:

Hierher gehören alle natürlichen Personen, außer den Personen, die unter Nr. N 1 a fallen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat (zum Beispiel ein Rechtsbeistand) oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht hierher gehören die gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel Eltern, Geschäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden.

Zu O:

Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils), ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur der Vergleich). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also der Beschluss) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), ist gemäß Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur der Beschluss).

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Eilverfahren s (zum Beispiel Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 1:

Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Abs. 3 VwGO und nach § 81 AsylVfG (vergleiche zu O 4) auszuwählen.

Zu O 2:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu O 3:

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Eilverfahren nach Eintritt der Unterbrechung (zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist.

Zu O 4:

Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG auszuwählen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt (vergleiche zu O 1).

Zu P 4:

Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO, § 81 AsylVfG) auszuwählen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.

Zu P 5:

Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu kennzeichnen.

Zu P 7:

Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.

Zu Q:

Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt (den Antrag stellt) oder gegen den die Klage (der Antrag) gerichtet ist, nicht jedoch die Behörde, die über den Widerspruch entschieden hat. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R:

Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nr. 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden.

Zu S:

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für den Abschluss der Verfahrenserhebung nach § 6 der VwG-Statistik von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1:

Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Einzelrichter (§ 76 AsylVfG) oder der Vorsitzende oder Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 8

Erläuterungen zur
Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

I.    Allgemeines

1.
Jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, ist statistisch zu erfassen. Zu erfassen sind die folgenden Erhebungsmerkmale:
 
beim Eingang der Sache die Abschnitte A bis J und X;
 
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der VwG-Statistik) die übrigen Abschnitte.
 
Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls die Verfahrenserhebung durchzuführen.
 
Neben den Angaben A bis J und X müssen die Abschnitte N und O sowie R bis V in jeder Verfahrenserhebung ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt „K. Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
2.
Die Felder für die Erhebungsmerkmale sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Felder verursachen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
3.
Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (zum Beispiel Vergleich über einen Teil – O. 4 und Ruhen über den Rest der Klage – O. 5), ist nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur O. 4). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitt N. 1), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (zum Beispiel also N. 1 a und N 1 b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist).
4.
Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen (zum Beispiel N. 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist). Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, ist bei mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (zum Beispiel von N. 1 a und N. 2 nur N. 1 a, wenn einer der Kläger durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Kläger nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist).

II.    Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen

Zu A:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16 zur VwG-Statistik. Falls sie in der Eingabemaske nicht vorgegeben ist, ist sie einzutragen.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der VwG-Statistik).

Zu C:

Die statistischen Verfahrensdatensätze sind für jede Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.

Zu D:

Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Geschäftsstelle, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.

Zu E:

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (vergleiche die Erläuterungen zu O. 5) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.

Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.

Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts und bei Sachgebietsänderung ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu F:

In diesem Abschnitt ist der Schlüssel für ein Sachgebiet einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 15 zu entnehmen. Die dortigen Erläuterungen sind zu beachten.

Zu I:

Der Abschnitt ist auch im Wiederaufnahmeverfahren auszuwählen.

Zu K:

1.
Dieser Abschnitt ist auszuwählen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.
 
Der Abschnitt ist auch auszuwählen, wenn ein anderer Sachgebietsschlüssel einzutragen ist. Sonst ist die Bilanz für die Geschäftsnummern nach PEBB§Y-Fach nicht korrekt.
 
In beiden Fällen sind keine der nachfolgenden Abschnitte auszufüllen.
2.
Abschnitt K ist auch auszuwählen, wenn
 
ein Verfahren irrtümlich erfasst worden ist (§ 5 Abs. 6 der VwG-Statistik);
 
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der VwG-Statistik).
3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern die entsprechende Merkmalsausprägung im Abschnitt „P. Ausgang des Verfahrens“ auszuwählen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit der Fall ist, sind der Abschluss der Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit (Auswahl des Abschnitts K) und die Erfassung für die Verfahrenserhebung für die neu zuständige Erhebungseinheit erst im neuen Monat vorzunehmen (vergleiche § 4 Abs. 1 Satz 3 der VwG-Statistik).

Beispiele:

Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung schließt die statistische Verfahrenserhebung für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 übergehenden Sachen im Monat Mai unter Auswahl des Abschnitts K ab. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 neu zu erfassen.

Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebung der alten Erhebungseinheit und die Erfassung für die neue Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.

Zu N:

Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von zum Beispiel mehreren Klägern erfolgte.

Zu N 1 a:

Hierher gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu N 1 b:

Hierher gehören alle natürlichen Personen, außer den Personen, die unter Nr. N 1 a fallen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat (zum Beispiel ein Rechtsbeistand) oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht hierher gehören die gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel Eltern, Geschäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden.

Zu O:

Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils), ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur das Urteil). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also der Beschluss) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), ist gemäß Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur das Urteil).

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens (zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 2:

Hier ist auch der Bescheid des Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts nach § 145 FlurbG zu erfassen, wenn er rechtskräftig geworden ist. Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mündliche Verhandlung beantragt wurde. In diesen Fällen ist im Abschnitt V die Nr. 1 auszuwählen.

Zu O 3:

Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Abs. 3 VwGO auszuwählen.

Zu O 4:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu O 5:

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens (zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO), Anordnung der Aussetzung (zum Beispiel § 94 VwGO), Eintritt der Unterbrechung (zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.

Zu P 4:

Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO) auszuwählen.

Zu P 5:

Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu kennzeichnen.

Zu P 7:

Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.

Zu Q:

Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt (den Antrag stellt) oder gegen den die Klage (der Antrag) gerichtet ist, nicht jedoch die Behörde, die über den Widerspruch entschieden hat. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R:

Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nr. 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden.

Zu S:

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für den Abschluss der Verfahrenserhebung nach § 6 der VwG-Statistik von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheides, des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1:

Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Vorsitzende oder Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 9

Erläuterungen zur
Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen, vor dem Oberverwaltungsgericht

I.    Allgemeines

1.

Jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, ist statistisch zu erfassen. Zu erfassen sind die folgenden Erhebungsmerkmale:

 
beim Eingang der Sache die Abschnitte A bis J und X;
 
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der VwG-Statistik) die übrigen Abschnitte.
 
Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls die Verfahrenserhebung durchzuführen.
 
Neben den Angaben A bis J und X müssen die Abschnitte L bis O sowie R bis T in jeder Verfahrenserhebung ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt „K. Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
2.
Die Felder für die Erhebungsmerkmale sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Felder verursachen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
3.
Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (zum Beispiel Vergleich über einen Teil – O. 4 und Ruhen über den Rest der Klage – O. 5), ist nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur O. 4). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitt N. 1), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (zum Beispiel also N. 1 a und N 1 b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist).
4.
Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten zutreffen (zum Beispiel N. 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Berufungsklägern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist). Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, ist bei mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (zum Beispiel von N. 1 a und N. 2 nur N. 1 a, wenn einer der Berufungskläger durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Berufungskläger nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist).

II.    Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen

Zu A:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16 zur VwG-Statistik. Falls sie in der Eingabemaske nicht vorgegeben ist, ist sie einzutragen.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der VwG-Statistik).

Zu C:

Die statistischen Verfahrensdatensätze sind für jede Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.

Zu D:

Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Geschäftsstelle, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.

Zu E:

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Berufung beim Berufungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (vergleiche die Erläuterungen zu O. 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.

Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.

Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts und bei Sachgebietsänderung ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Wird im Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung diese zugelassen, ist als Eingangsdatum der Berufung der Tag des Beschlusses einzutragen.

Zu F:

In diesem Abschnitt ist der Schlüssel für ein Sachgebiet einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 15 zu entnehmen. Die dortigen Erläuterungen sind zu beachten.

Zu G:

Die Schlüsselzahl des Verwaltungsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus der Anlage 16 zur VwG-Statistik.

Zu H:

Bei einem selbstständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist als angefochtene Entscheidung diejenige auszuwählen, die mit der späteren Berufung oder Beschwerde zur Hauptsache angefochten werden soll.

Zu I 5:

Hier sind auch Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die über eine Disziplinarklage entschieden wurde (zum Beispiel § 67 Abs. 2 BDG), zu erfassen.

Zu K:

1.
Dieser Abschnitt ist auszuwählen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.
 
Der Abschnitt ist auch auszuwählen, wenn ein anderer Sachgebietsschlüssel einzutragen ist. Sonst ist die Bilanz für die Geschäftsnummern nach PEBB§Y-Fach nicht korrekt.
 
In beiden Fällen sind keine der nachfolgenden Abschnitte auszufüllen.
2.
Abschnitt K ist auch auszuwählen, wenn
 
ein Verfahren irrtümlich erfasst worden ist (§ 5 Abs. 6 der VwG-Statistik);
 
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der VwG-Statistik).
3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern die entsprechende Merkmalsausprägung im Abschnitt „P. Ausgang des Verfahrens“ auszuwählen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit der Fall ist, sind der Abschluss der Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit (Auswahl des Abschnitts K) und die Erfassung für die Verfahrenserhebung für die neu zuständige Erhebungseinheit erst im neuen Monat vorzunehmen (vergleiche § 4 Abs. 1 Satz 3 der VwG-Statistik).

Beispiele:

Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung schließt die statistische Verfahrenserhebung für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 übergehenden Sachen im Monat Mai unter Auswahl des Abschnitts K ab. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 neu zu erfassen.

Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebung der alten Erhebungseinheit und die Erfassung für die neue Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.

Zu L:

Als Tag des ersten Eingangs beim Verwaltungsgericht in der 1. Instanz ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Zu M:

Bei mehreren Rechtsmittelführern/-gegnern, die verschiedenen Gruppen angehören (Buchstaben a bis d), sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen auszuwählen.

Gehören mehrere Rechtsmittelführer/-gegner zur gleichen Gruppe, ist nur die zutreffende Position auszuwählen, jedoch keine Zahl einzusetzen.

Maßgebend sind die Beteiligtenangaben zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses in der Instanz. Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses können nur Rechtsmittel einlegen; gegen beide, als zum Beispiel Berufungsbeklagter, kann jedoch kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Zu N:

Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von zum Beispiel mehreren Rechtsmittelführern erfolgte.

Zu N 1 a:

Hierher gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu N 1 b:

Hierher gehören alle natürlichen Personen, außer den Personen, die unter Nr. N 1 a fallen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat (zum Beispiel ein Rechtsbeistand) oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht hierher gehören die gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel Eltern, Geschäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden.

Zu O:

Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils), ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur das Urteil). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also der Beschluss) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), ist gemäß Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur das Urteil).

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens (zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 1.3:

Diese Position kommt in Disziplinarsachen in Betracht.

Zu O 3:

Hier ist auch die Beschlüsse nach § 126 Abs. 2 VwGO, § 92 Abs. 3 VwGO oder § 81 AsylVfG (vergleiche zu O 6) auszuwählen.

Zu O 4:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu O 5:

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens (zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO), Anordnung der Aussetzung (zum Beispiel § 94 VwGO), Eintritt der Unterbrechung (zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.

Zu O 6:

Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG auszuwählen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt (vergleiche zu O 3).

Zu P 1.5:

Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 126 Abs. 2 VwGO) auszuwählen.

Zu P 1.6:

Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO, § 81 AsylVfG) auszuwählen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.

Zu P 1.7:

Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu kennzeichnen.

Zu P 1.9:

Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.

Zu P 2.3:

Hierunter zählen auch die Fälle der Zurücknahme des Antrags oder der Beschwerde, Verwerfung der Beschwerde, Zurückweisung oder Verweisung an ein anderes Gericht. Auch die Entscheidungen über Anträge auf Zulassung der Beschwerde sind hier zu zählen.

Zu Q:

Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt (den Antrag stellt) oder gegen den die Klage (der Antrag) gerichtet ist, nicht jedoch die Behörde, die über den Widerspruch entschieden hat. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R:

Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nr. 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden.

Zu S:

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für den Abschluss der Verfahrenserhebung nach § 6 der VwG-Statistik von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1:

Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Einzelrichter (§ 76 AsylVfG) oder der Vorsitzende oder Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 10

Erläuterungen zur
Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen mit Anträgen auf Zulassung/Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht

I.    Allgemeines

1.
Jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, ist statistisch zu erfassen. Zu erfassen sind die folgenden Erhebungsmerkmale:
 
beim Eingang der Sache die Abschnitte A bis J, W und X;
 
nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6 der VwG-Statistik) die übrigen Abschnitte.
 
Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls die Verfahrenserhebung durchzuführen.
 
Eine Zählkarte für das Eilverfahren ist auch dann anzulegen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. Die Zählkarten (für Hauptverfahren und für Eilverfahren) sind dann nebeneinander angelegt. Die Zählkarte für das Eilverfahren wird ausgefüllt, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist. Die Zählkarte für das Hauptverfahren wird bis zur Erledigung des Hauptverfahrens weitergeführt.
 
Neben den Angaben A bis J, W und X müssen die Abschnitte L bis O sowie R bis T in jeder Verfahrenserhebung ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt „K. Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
2.
Die Felder für die Erhebungsmerkmale sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Felder verursachen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
3.
Treffen bei einem mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu (zum Beispiel Vergleich über einen Teil – O. 5 und Ruhen über den Rest des Antrags – O. 6), ist nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur O. 5). Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind (Abschnitt N. 1), sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen (zum Beispiel also N. 1 a und N 1 b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist).
4.
Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Antragstellern oder Beschwerdeführern oder Antragsgegnern oder Beschwerdegegnern zutreffen (zum Beispiel N 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Antragstellern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist). Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, ist bei mit arabischen Nummern unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 4 nur diejenige Position auszuwählen, die in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (zum Beispiel von N 1 a und N 2 nur N 1 a, wenn einer der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Antragsteller nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist).

II.    Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen

Zu A:

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16 zur VwG-Statistik. Falls sie in der Eingabemaske nicht vorgegeben ist, ist sie einzutragen.

Zu B:

Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3 der VwG-Statistik).

Zu C:

Die statistischen Verfahrensdatensätze sind für jede Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.

Zu D:

Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Geschäftsstelle, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.

Zu E:

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Beschwerde oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.

Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts und bei Sachgebietsänderung ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.

Zu F:

In diesem Abschnitt ist der Schlüssel für ein Sachgebiet einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 15 zu entnehmen. Die dortigen Erläuterungen sind zu beachten.

Zu G:

Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Beschwerde in einem Eilverfahren handelt. Die Schlüsselzahl des Verwaltungsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus der Anlage 16 zur VwG-Statistik.

Zu I:

Sind mehrere Beschwerden gegen Entscheidungen nach §§ 80, 80 a, 123 VwGO und Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz gleichzeitig anhängig, sind alle statistisch gesondert zu erfassen.

Zu W:

Hier sind die Fälle anzugeben, in denen sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf eine erstinstanzliche Klage oder Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht bezieht.

Zu K:

1.
Dieser Abschnitt ist auszuwählen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.
 
Der Abschnitt ist auch auszuwählen, wenn ein anderer Sachgebietsschlüssel einzutragen ist. Sonst ist die Bilanz für die Geschäftsnummern nach PEBB§Y-Fach nicht korrekt.
 
In beiden Fällen sind keine der nachfolgenden Abschnitte auszufüllen.
2.
Abschnitt K ist auch auszuwählen, wenn
 
ein Verfahren irrtümlich erfasst worden ist (§ 5 Abs. 6 der VwG-Statistik);
 
eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der VwG-Statistik).
3.
Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern die entsprechende Merkmalsausprägung im Abschnitt „P. Ausgang des Verfahrens“ auszuwählen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
4.
Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit der Fall ist, sind der Abschluss der Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit (Auswahl des Abschnitts K) und die Erfassung für die Verfahrenserhebung für die neu zuständige Erhebungseinheit erst im neuen Monat vorzunehmen (vergleiche § 4 Abs. 1 Satz 3 der VwG-Statistik).

Beispiele:

Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung schließt die statistische Verfahrenserhebung für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 übergehenden Sachen im Monat Mai unter Auswahl des Abschnitts K ab. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 neu zu erfassen.

Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebung der alten Erhebungseinheit und die Erfassung für die neue Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.

Zu L:

Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Beschwerde in einem Eilverfahren handelt. Als Tag des ersten Eingangs beim Verwaltungsgericht in der 1. Instanz ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Zu N:

Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von zum Beispiel mehreren Antragstellern erfolgte.

Zu N 1 a:

Hierher gehören neben den Rechtsanwälten die Hochschullehrer des Rechts, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind.

Zu N 1 b:

Hierher gehören alle natürlichen Personen, außer den Personen, die unter N 1 a fallen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat (zum Beispiel ein Rechtsbeistand) oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht hierher gehören die gesetzlichen Vertreter (zum Beispiel Eltern, Geschäftsführer einer GmbH), eigene Bedienstete der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden.

Zu O:

Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Beschwerdeverfahren oder Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt (zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils), ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist (in dem Beispielsfall also nur der Vergleich). Die weiteren Ergebnisse (in dem Beispielsfall also der Beschluss) bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu (zum Beispiel wie im vorigen Beispiel in demselben Termin), ist gemäß Abschnitt I Nr. 4 nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Nummernfolge zuerst in Betracht kommt (in dem Beispielsfall also nur der Beschluss).

Zwischenergebnisse vor Erledigung des Beschwerdeverfahrens oder Eilverfahrens (zum Beispiel Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche) werden statistisch nicht erfasst.

Zu O 1:

Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Abs. 3 VwGO auszuwählen.

Zu O 2:

Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.

Zu O 3:

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Beschwerdeverfahren oder Eilverfahren nach Eintritt der Unterbrechung (zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO) oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist.

Zu P 4:

Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO) auszuwählen.

Zu P 5:

Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu kennzeichnen.

Zu P 7:

Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.

Zu Q:

Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt (den Antrag stellt) oder gegen den die Klage (der Antrag) gerichtet ist, nicht jedoch die Behörde, die über den Widerspruch entschieden hat. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.

Zu R:

Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nr. 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden.

Zu S:

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Beschwerdeverfahren oder Eilverfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für den Abschluss der Verfahrenserhebung nach § 6 der VwG-Statistik von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Vergleichs, des Beschlusses oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnitts S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.

Zu T 1:

Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Einzelrichter (§ 76 AsylVfG) oder der Vorsitzende oder Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.

Anlage 11

Anlage 12

Anlage 13

Erläuterungen zur
Monatserhebung des Verwaltungsgerichts

1.    Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.

2.    Zu den Abschnitten A und B:

Für diese Abschnitte gelten die Erläuterungen zu den Abschnitten A und B der Verfahrenserhebungen entsprechend.

3.    Zu Abschnitt D:

Die Zahlen für die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem DV-System zu entnehmen.

Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 4 Abs. 1 S. 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmen-den Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.

4.    Zu Abschnitt E:

Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht mitzuzählen.

Zu Buchstabe a)

Hier zu zählen sind Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen einen Kostenfest-setzungsbeschluss, Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.

Zu Buchstabe b)

Hier zu zählen sind zum Beispiel Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren (also zum Beispiel Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren). Nicht zu zählen ist die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter.

Zu Buchstabe c)

Hier zu zählen sind Vollstreckungssachen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist (also nicht zum Beispiel die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage).

Anlage 14

Erläuterungen zur
Monatserhebung des Oberverwaltungsgerichts

1.    Allgemeines

Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.

2.    Zu den Abschnitten A und B:

Für diese Abschnitte gelten die Erläuterungen zu den Abschnitten A und B der Verfahrenserhebungen entsprechend.

3.    Zu Abschnitt D:

Die Zahlen für die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem DV-System zu entnehmen.

Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 4 Abs. 1 S. 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.

4.    Zu Abschnitt E:

Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht mitzuzählen.

Zu Buchstabe a)

Hier zu zählen sind Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.

Zu Buchstabe b)

Hier zu zählen sind zum Beispiel Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren (also zum Beispiel Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren), Entbindung ehrenamtlicher Richter von ihrem Amt, Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO oder Vollstreckungssachen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist (also nicht zum Beispiel die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage).

Anlage 15

Katalog der Sachgebietsschlüssel

 

Erläuterung: Maßgebend für die Eintragung des Schlüssels ist der Schwerpunkt des Verfahrens. Für nachträgliche Änderungen des Sachgebiets gilt § 5 Abs. 6 der VwG-Statistik.

Die Schlüssel für die Sachgebiete sind vierstellig. Die ersten beiden Stellen bilden die Geschäftsnummern nach PEBB§Y?Fach ab (zum Beispiel 05 00 "Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht"), die 3. Stelle die Untergruppe (zum Beispiel 05 20 "Ordnungsrecht") und die letzte Stelle das Einzelsachgebiet (zum Beispiel 05 21 "Maßnahmen nach dem Gewalt-schutzgesetz").

Treffen innerhalb einer Geschäftsnummer nach PEBB§Y?Fach mehrere Schlüssel zu, hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Untergruppe, die Untergruppe Vorrang vor der Geschäftsnummer. Zum Beispiel sind bei einem Verfahren über Kommunalaufsichtsrecht (Nr. 01 42) nicht die Schlüssel 01 40 (Kommunalrecht) oder 01 00 (Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht) für die Verfahrenserhebung einzutragen, sondern der Schlüssel 01 42.

Treffen mehrere Untergruppen oder Einzelsachgebiete innerhalb einer Geschäftsnummer zu, ist diese oder die gemeinsame Untergruppe einzutragen.

Treffen Schlüssel aus verschiedenen Geschäftsnummern zu, ist der Schlüssel aus der spezielleren Geschäftsnummer für die Verfahrenserhebung einzutragen. Zum Beispiel sind in einem Verfahren wegen kommunaler Steuern (Nr. 11 11) weder die Schlüssel 11 10 (Steuern) oder 11 00 (Abgabenrecht) noch die Schlüssel 01 40 oder 01 00 (siehe oben), sondern ist der Schlüssel 11 11 für die Verfahrenserhebung einzutragen.

Bei einem selbstständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist der Schlüssel desjenigen Sachgebiets einzutragen, dem der spätere Antrag oder die Klage zur Hauptsache zuzuordnen wäre.

Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, so kann der Richter befragt werden.

Katalog Sachgebietsschlüssel
Schlüssel Beschreibung
01 00 Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht
  01 10 Parlamentsrecht
  01 20 Europa-, Bundestags- und Landtagswahlrecht
  01 30 Parteienrecht
  01 40 Kommunalrecht
    01 41 Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindeverbände/kommunalen Gebietskörperschaften
    01 42 Kommunalaufsichtsrecht
    01 43 Kommunalwahlrecht
    01 44 Finanzausgleich
    01 46 Bestattungs- und Friedhofsrecht
  01 50 Sparkassenrecht
  01 60 Staatsaufsicht über nichtkommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts
  01 70 Verfassung und autonome Rechte der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der Wasser- und Bodenverbände
02 00 Bildungsrecht und Sport (ohne NC-Verfahren)
  02 10 Schulrecht
    02 11 Schulprüfungs- und Versetzungsrecht einschließlich Nichtschülerprüfungen
    02 12 Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel
  02 20 Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschließlich hochschulrechtliche Abgaben
    02 21 Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer Prüfungen
    02 22 Erlaubnis zum Führen eines ausländischen akademischen Grades
  02 30 Wissenschaft und Kunst
  02 40 Film- und Presserecht
  02 50 Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung
  02 60 Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Ordensgesellschaften
  02 70 Erwachsenenbildungsrecht (ohne Berufsbildungsrecht)
  02 80 Sport
03 00 Numerus-clausus-Verfahren
  03 10 Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen und die damit zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren (NC-Verfahren)
  03 20 Verteilung von Studienplätzen durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
04 00 Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Landwirtschafts-, Jagd-, Forst- und Fischereirecht, Straßen- und Wegerecht, Recht der freien Berufe
  04 10 Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschließlich Preisrecht, Außenwirtschaftsrecht
    04 11 Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien
    04 12 Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen einschließlich Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften
    04 13 Beschränkungen aufgrund des § 1 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975
    04 14 Vergaberecht
    04 15 Finanzdienstleistungsaufsicht
  04 20 Gewerberecht einschließlich berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht)
  04 21 Gewerbeordnung
  04 22 Handwerksrecht
  04 23 Gaststättenrecht
  04 30 Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft einschließlich Milchquoten (ohne Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien, vergleiche Schlüssel 04 11)
    04 31 Agrarordnung, Flurbereinigung
    04 32 Weinrecht
  04 40 Jagd-, Forst- und Fischereirecht
  04 50 Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht
  04 60 Recht der freien Berufe einschließlich Kammerrecht (zum Beispiel Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer).
  • einschließlich Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften
  • ohne Aufgaben der Berufsgerichte (vergleiche Nr. 14 30)
  04 70 Recht der Beliehenen, zum Beispiel Schornsteinfegerrecht, Berufsrecht der Vermessungsingenieure
  04 80 Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahnrecht, Wasserstraßenrecht (ohne Enteignungsrecht vergleiche Untergruppe 09 60 ff.)
  04 90 Sonstiges Wirtschaftsrecht
    04 91 Krankenhausrecht einschließlich Krankenhauspflegesätze
    04 92 Feiertagsgesetz
05 00 Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht
  05 10 Polizeirecht
    05 11 Waffenrecht
    05 12 Versammlungsrecht
  05 20 Ordnungsrecht
    05 21 Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz
    05 22 Obdachlosenrecht
    05 23 Vereinsrecht
    05 24 Sammlungsrecht
    05 25 Brand- und Katastrophenschutz einschließlich Rettungsdienstrecht
    05 26 Tierschutz
  05 30 Personenordnungsrecht
    05 31 Namensrecht
    05 32 Staatsangehörigkeitsrecht
    05 33 Melderecht
    05 34 Pass- und Ausweisrecht
    05 35 Datenschutzrecht
  05 40 Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
    05 41 Lebensmittelrecht
    05 42 Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung
  05 50 Verkehrsrecht
    05 51 Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfung
    05 52 Personenbeförderungsrecht
    05 53 Güterkraftverkehrsrecht
    05 54 Luftverkehrsrecht
    05 55 Wasserverkehrsrecht
    05 56 Eisenbahnverkehrsrecht
  05 60 Wohnrecht (ohne Wohngeldrecht)
    05 61 Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschließlich Mietpreisbindung
    05 62 Wohnungsaufsichtsrecht
  05 70 Lotterierecht
  05 80 Recht der Titel, Orden und Ehrenzeichen (ohne akademische Grade)
06 00 Ausländerrecht
07 00 Asylrecht – Hauptsacheverfahren
  07 10 Asylrecht
  07 20 Verteilung von Asylbewerbern
08 00 Asylrecht – Eilverfahren
  08 10 Asylrecht
  08 20 Verteilung von Asylbewerbern
09 00 Raumordnung, Landesplanung, Bau-, Boden- und Städtebauförderungsrecht einschließlich Enteignung
  09 10 Raumordnung, Landesplanung
  09 20 Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
  09 30 Siedlungsrecht
    09 31 Streitigkeiten aus dem Reichssiedlungsgesetz
    09 32 Kleingartenrecht
    09 33 Kleinsiedlungsrecht
    09 34 Heimstättenrecht
  09 40 Denkmalschutz
  09 50 Kataster- und Vermessungsrecht
  09 60 Enteignungsrecht
    09 61 Streitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz
    09 62 Streitigkeiten nach dem Schutzbereichsgesetz
    09 63 Streitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz
    09 64 Streitigkeiten nach den Sicherstellungsgesetzen (zum Beispiel Wassersicherstellungsgesetz, Verkehrssicherstellungsgesetz, Ernährungssicherstellungsgesetz)
  09 70 Recht der vertraglich vereinbarten Beteiligung an den aus einer Bauleitplanung folgenden Kosten einschließlich Erschließungsvertragsrecht
  09 80 Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes, zum Beispiel Abgeschlossenheitsbescheid
  09 90 Recht der Außenwerbung
10 00 Umweltrecht
  10 10 Berg- und Energierecht
    10 11 Bergrecht, Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz
    10 12 Energierecht
    10 13 Atom- und Strahlenschutzrecht
  10 20 Umweltschutz
    10 21 Immissionsschutzrecht
    10 22 Abfallbeseitigungsrecht
    10 23 Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschließlich Artenschutzrecht
  10 30 Wasserrecht
  10 40 Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht) einschließlich Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen
  10 50 Recht der Gentechnik
  10 60 Streitigkeiten nach dem Bundesbodenschutzgesetz
  10 70 Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz
11 00 Abgabenrecht
  • ohne Kammerbeiträge für Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen
  • ohne hochschulrechtliche Abgaben
  • ohne Sondernutzungsgebühr
  11 10 Steuern
    11 11 Kommunale Steuern
    11 12 Kirchensteuer
  11 20 Gebühren
    11 21 Benutzungsgebührenrecht
    11 22 Verwaltungsgebührenrecht
  11 30 Beiträge
    11 31 Erschließungsbeiträge
    11 32 Ausbaubeiträge
    11 33 Kurbeitrag, Fremdenverkehrsbeitrag
  11 40 Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten
  11 50 Ausgleichsabgaben
  11 60 Bescheinigungen aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften
  11 70 Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen
12 00 Vermögens- und SED-Rehabilitierungsrecht
  12 10 Recht der offenen Vermögensfragen
    12 11 Rückübertragungsrecht
    12 12 Investitionsrecht
    12 13 Vermögenszuordnungsrecht
    12 14 Treuhandrecht
    12 15 Entschädigungsrecht
    12 16 Ausgleichsleistungsrecht
  12 20 Bereinigung von SED-Unrecht
    12 21 Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
    12 22 Berufliche Rehabilitierung
13 00 Recht des öffentlichen Dienstes
  13 10 Recht der Bundesbeamten
    13 11 Laufbahnprüfungen
    13 12 Beförderungen
    13 13 Versetzungen und Abordnungen
    13 14 Besoldung und Versorgung
    13 15 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
  13 20 Soldatenrecht
    13 21 Laufbahnprüfungen
    13 22 Beförderungen
    13 23 Versetzungen und Kommandierungen
    13 24 Besoldung und Versorgung
    13 25 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
  13 30 Recht der Landesbeamten
    13 31 Laufbahnprüfungen
    13 32 Beförderungen
    13 33 Versetzungen und Abordnungen
    13 34 Besoldung und Versorgung
    13 35 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
  13 40 Recht der Richter
    13 42 Beförderungen
    13 43 Versetzungen und Abordnungen
    13 44 Besoldung und Versorgung
    13 45 Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen
  13 50 Wehrpflichtrecht, Wehrrecht
    13 51 Recht der Kriegsdienstverweigerung
    13 52 Recht des Zivildienstes
    13 53 Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes
  13 60 Dienstrecht des Zivilschutzes
  13 70 Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes sowie über die Nachversicherung nach § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und nach Artikel 6 §§ 18 ff. FANG
    13 71 Härtefonds für nichtjüdische Verfolgte des NS Regimes
  13 80 Personalvertretungsrecht
    13 81 Personalvertretungsrecht des Bundes
    13 82 Personalvertretungsrecht der Länder
  13 90 Recht der Richtervertretungen
14 00 Disziplinarrecht / Berufsgerichtliche Verfahren
  14 10 Disziplinarrecht der Bundesbeamten
  14 20 Disziplinarrecht der Landesbeamten
  14 30 Berufsgerichtliche Verfahren soweit diese am Verwaltungsgericht bearbeitet werden (siehe auch Nr. 04 60)
15 00 Sozialrecht (ohne Sozialhilfe), Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht, Kriegsfolgenrecht
  15 10 Wohngeldrecht
  15 20 Sozialrecht (ohne Sozialhilfe)
    15 21 Schwerbehindertenrecht
    15 22 Kriegsopferfürsorgerecht
    15 23 Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht
    15 24 Ausbildungs- und Studienförderungsrecht
    15 25 Unterhaltsvorschussrecht
    15 26 Heizkostenzuschussrecht
    15 27 Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften
    15 28 Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht
  15 30 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
  15 40 Jugendschutzrecht
  15 50 Kindergartenrecht, Heimrecht
  15 60 Kriegsfolgenrecht
    15 61 Lastenausgleichsrecht
    15 62 Häftlingshilferecht, Heimkehrrecht und Kriegsgefangenenentschädigungsrecht
    15 63 Flüchtlings- und Vertriebenenrecht
    15 64 Requisitions- und Besatzungsschädenrecht
16 00 Sozialhilfe (Altverfahren seit 1. Januar 2005)
  16 10 Sozialhilferecht (einschließlich Grundsicherung und Verfahren zu pauschaliertem Wohngeld)
  16 20 Sonstige am 1. Januar 2005 übergegangene Bereiche
17 00 Sonstiges
  17 10 Justizverwaltungsrecht
  17 20 Archivrecht
  17 30 Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Anlage 16

Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte

 

Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:

Schlüsselzahlen Gerichte
Gericht Schlüssel
Sächsisches Oberverwaltungsgericht in Bautzen 5000
Verwaltungsgericht Chemnitz 5100
Verwaltungsgericht Dresden 5200
Verwaltungsgericht Leipzig 5300