Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(VwV VwG-Statistik)
Vom 1. Dezember 2008
I.
Durchführung der statistischen Erhebung
- 1.
- In der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden die Geschäftszahlen statistisch erhoben.
- 2.
- Die statistische Erfassung wird nach der in der Anlage beigefügten Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) vorgenommen.
II.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- 1.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
- 2.
- Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwV VwG-Statistik) vom 17. Dezember 2007 (SächsJMBl. SDr. 2008 Nr. 3 S. 90) außer Kraft.
Dresden, den 1. Dezember 2008
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth
Anlage
(zu Ziffer I Nr. 2)
Anordnung
über die Erhebung von statistischen Daten
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(VwG-Statistik)
§ 1
Art und Umfang der Erhebung
(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren und Anträge bei den Verwaltungsgerichten und dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht mit einem
Datenverarbeitungs- und Geschäftsstellenautomationssystem (DV-System) erhoben.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die im Abschnitt „I. Art des Verfahrens“ in den Anlagen 1 bis 5 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung). Ausgenommen sind die berufsgerichtlichen Verfahren, für die kein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist.
(3) Daneben wird nach Maßgabe der VwG-Statistik der Geschäftsanfall der unter Abschnitt E der Anlagen 11 und 12 genannten Verfahren und Anträge aus den Listen der Aktenordnung erfasst (Monatserhebung).
§ 2
Erhebungseinheiten
(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 16 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
(2) Erhebungseinheiten sind
- 1.
- beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht die Senate,
- 2.
- bei den Verwaltungsgerichten die Kammern.
(3) Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu, die sich von links nach rechts wie folgt zusammensetzt:
- 1.
- aus einer einstelligen Zahl zur Kennzeichnung der Art des Spruchkörpers,
- 2.
- aus einer vierstelligen Zahl für die einzelnen Erhebungseinheiten, die der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen ist.
Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.
(4) Die Zahl für die Art des Spruchkörpers (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1) lautet:
Laufende Nummer | Art | Spruchkörper |
---|---|---|
1. | soweit keine andere Zahl festgelegt ist | 1, |
2. | bei der Bearbeitung von Asylsachen | 2, |
3. | bei der Bearbeitung von Verfahren über technische Großvorhaben nach § 48 Abs. 1 VwGO | 3. |
Weitere Zahlen für die Art des Spruchkörpers legt das Staatsministerium der Justiz fest.
(5) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils unverzüglich mitzuteilen.
§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung
(1) Sachliche Änderungen der Geschäftsverteilung, die anhängige Verfahren nicht einbeziehen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Abs. 3) erforderlich ist.
(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine Erhebungseinheit mit einer anderen Schlüsselzahl übergehen, sind die Bestimmungen des § 4 entsprechend anzuwenden.
§ 4
Abgabe innerhalb des Gerichts
Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 5), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, ist die statistische Erhebung abzuschließen (§ 6) und Abschnitt „K. Abgabe innerhalb des Gerichts“ auszufüllen; die folgenden Abschnitte bleiben in diesem Falle unausgefüllt. Die Geschäftsstelle der übernehmenden Stelle erfasst das Verfahren neu. Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht an andere Erhebungseinheiten übergehen, es sei denn, dass insoweit, zum Beispiel Umbildung von Gerichten, eine besondere Anordnung getroffen wird. Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.
§ 5
Erfassung für die Verfahrenserhebung
(1) Jedes Verfahren, das eine in § 1 Abs. 2 bezeichnete Angelegenheit zum Gegenstand hat, ist unverzüglich nach dem Eingang der Sache statistisch zu erfassen. In Rechtsmittelverfahren sind mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung statistisch nur als ein Verfahren zu erfassen, wenn ein Rechtsmittel vor Erledigung eines anderen eingeht.
(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn
- 1.
- ein Verfahren, das durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
- 2.
- ein Verfahren nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 302 ZPO) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,
- 3.
- ein Verfahren, das durch Beschluss über die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz, Beschluss über die Prozesskostenhilfe oder wegen Ruhens, Aussetzung, Unterbrechung oder Untätigkeit der Beteiligten beendet worden ist und wegen Ablaufs der in § 6 Abs. 3 genannten Frist als erledigt gilt, nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung, zum Beispiel Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aufnahme des Verfahrens, fortgesetzt wird,
- 4.
- durch die Einreichung einer Rügeschrift von der durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Prozesses nach § 152a VwGO begehrt wird,
- 5.
- ein Verfahren von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
- 6.
- in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,
- 7.
- ein Verfahren innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird oder sich das Sachgebiet während des Verfahrens ändert,
- 8.
- ein Verfahren über einen Antrag nach § 124a Abs. 4 VwGO oder § 78 Abs. 4 AsylVfG als Berufungsverfahren weitergeführt wird.
(3) Keine neue statistische Erfassung erfolgt
- 1.
- beim Eingang eines Antrages auf Prozesskostenhilfe, sofern das zugrunde liegende Verfahren oder der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das zugrunde liegende Verfahren oder der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz statistisch erfasst,
- 2.
- beim Eingang eines Antrages, einer Klage oder einer Berufung, sofern für die Hauptsache bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe anhängig ist oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die statistische Erfassung des Prozesskostenhilfeverfahrens für die Hauptsache weitergeführt. Ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird die Klage auch dann nicht statistisch erfasst, wenn sie vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
- 3.
- beim Eingang einer Berufung, einer Beschwerde oder eines Antrages auf Zulassung der Beschwerde, sofern gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, eine Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die verschiedenen Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1).
(4) Statistisch zu erfassen sind die Angaben zu den Abschnitten A bis J, W und X in den Anlagen 1 bis 5 nach Maßgabe der Anlagen 6 bis 10.
(5) Jeder Datensatz erhält eine fortlaufende Nummer, jeweils getrennt nach Erhebungseinheit und Satzart. Beim Erreichen der Nummer 99999 wird wieder bei 00001 begonnen
(6) Nachträgliche Änderungen des Sachgebiets oder irrtümlich statistisch erfasste Verfahren sind wie Abgaben innerhalb des Gerichts zu behandeln (§ 4).
§ 6
Abschluss der Verfahrenserhebung
(1) Sobald ein Verfahren bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche in der Instanz erledigt ist, ist es statistisch abzuschließen. Dazu sind die in den Anlagen 1 bis 5 vorgesehenen, noch fehlenden Angaben nach Maßgabe der Anlagen 6 bis 10 zu erfassen. Die Erfassung der Daten ist auf dem Aktenumschlag oder an der von der Gerichtsverwaltung bestimmten Stelle unter Angabe des Tages mit Namen zu vermerken.
(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, ansonsten die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das sonstige Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel die letzte Zustimmung nach § 106 Satz 2 VwGO, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht. Bei nicht verkündeten Urteilen oder Beschlüssen ist deren Eingang in der Geschäftsstelle maßgebend.
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:
- 1.
- bei Beschlüssen über Anträge auf Prozesskostenhilfe, die eingereicht worden sind, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist, mit dem Ablauf von einem Monat nach dem Beschluss, wenn innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Klage oder Berufung oder der beabsichtigte Antrag nicht eingereicht und gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts auch keine Beschwerde eingelegt worden ist. Ist innerhalb dieser Frist Beschwerde eingelegt worden, tritt die Erledigung erst ein, wenn auch bis zum Ablauf von einem Monat nach Erledigung der Beschwerde die Klage nicht eingegangen ist. Geht die Klage oder der Antrag vor Ablauf dieser Fristen oder die Berufung oder der Antrag vor Ablauf der erstgenannten Frist ein, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit der Erledigung der Hauptsache ein,
- 2.
- bei bedingten Vergleichen mit dem fruchtlosen Ablauf der Widerrufsfrist,
- 3.
- bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO, oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel § 94 VwGO, mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht aufgenommen worden ist,
- 4.
- bei Unterbrechung des Verfahrens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO, oder Untätigkeit der Beteiligten mit dem Ablauf von sechs Monaten, im Falle des § 81 AsylVfG von einem Monat, im Falle des § 92 Abs. 2 VwGO von zwei Monaten, nach dem Eintritt der Unterbrechung oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht fortgesetzt worden ist,
- 5.
- bei Gerichtsbescheiden oder Beschlüssen, mit denen berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt werden, mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt wurde.
In diesen Fällen ist die rechtzeitige Durchführung der Arbeiten nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung (= Ablauf der Frist) durch Fristverfügung in den Akten sicherzustellen.
(4) Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich nach Eintritt der Erledigung (Absätze 2 und 3) durchzuführen.
(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als zwölf Monate anhängigen Klage- und Berufungsverfahren und die länger als drei Monate anhängigen Eilverfahren darauf zu prüfen, ob sie nicht bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind. Sollte das der Fall sein, sind sie abschließend zu behandeln. Die Überprüfung ist mit Namen und Datum zu dokumentieren.
§ 7
Monatserhebung
(1) Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1 bis 5 erfassten Verfahren nach Erhebungseinheiten und nach Geschäftsnummern des Sachgebietskatalogs vorzunehmen. Hierzu sind beim Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, den Eingängen und den darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, den erledigten Verfahren und dem Bestand am Ende des Erhebungsmonats neben den jeweiligen Gesamtzahlen auch die Zahlen für die Geschäftsnummern des Sachgebietskatalogs anzugeben. Außerdem sind die im Abschnitt „E. Geschäftsanfall an sonstigen Verfahren“ in den Anlagen 11 und 12 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlagen 13 und 14 zusammenzustellen. Den einzelnen Monatserhebungen sind die im entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.
(2) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.
(3) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.
§ 8
Übersendung an das Statistische Landesamt
Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Unterlagen aller Erhebungseinheiten spätestens am fünften Werktag des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.
§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen
Das Statistische Landesamt bereitet die statistischen Unterlagen nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf, fasst die Ergebnisse in elektronischen Tabellen zusammen und stellt diese dem Staatsministerium der Justiz sowie den jeweiligen Gerichten zur Verfügung.
§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Vorsitzenden der Spruchkörper
(1) Der Gerichtsverwaltung sowie den Vorsitzenden der Kammern und der Senate sind die Zusammenstellungen der Monatserhebung zur Verfügung zu stellen.
(2) Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. Aus den im DV-System gespeicherten Daten ergibt sich ferner jederzeit, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Erläuterungen zur Verfahrenserhebung
für Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht
(Klagen, Personalvertretungssachen, Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren)
I. Allgemeines
- 1.
- Jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, ist statistisch zu erfassen. Zu erfassen sind die folgenden Erhebungsmerkmale:
- a)
- beim Eingang der Sache die Abschnitte A bis J und X;
- b)
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die übrigen Abschnitte.
- Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls die Verfahrenserhebung durchzuführen.
- Neben den Angaben A bis J und X müssen die Abschnitte N und O sowie R bis V in jeder Verfahrenserhebung ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt „K. Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
- 2.
- Die Felder für die Erhebungsmerkmale sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Felder verursachen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
- 3.
- Treffen bei einem mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel Vergleich über einen Teil „Position O. 5“ und Ruhen über den Rest der Klage Position „O. 6“, ist nur diejenige Position auszuwählen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur Position „O. 5“,. Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind, zum Beispiel Abschnitt N. 1, sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen, zum Beispiel also N. 1. a und N. 1. b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.
- 4.
- Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel N. 1. a, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist. Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, ist bei mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 3 nur diejenige Position auszuwählen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, zum Beispiel von N. 1. a und N. 2 nur N. 1. a, wenn einer der Kläger durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Kläger nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.
II. Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen
Zu A.:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16. Falls sie in der Eingabemaske nicht vorgegeben ist, ist sie einzutragen.
Zu B.:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3).
Zu C.:
Die statistischen Verfahrensdatensätze sind für jede Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.
Zu D.:
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Kammer oder des Senates, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.
Zu E.:
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf, vergleiche die Erläuterungen zu O. 6, erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.
Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.
Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.
Zu F.:
In diesem Abschnitt ist der Schlüssel für ein Sachgebiet einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 15 zu entnehmen. Die dortigen Erläuterungen sind zu beachten.
Zu I.:
Die Nummer 1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage auszuwählen.
Zu K.:
- 1.
- Dieser Abschnitt ist auszuwählen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.
- Bei Auswahl des Abschnittes K sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- 2.
- Abschnitt K ist auch auszuwählen, wenn
- a)
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 6), wenn ein anderer Sachgebietsschlüssel oder wenn eine andere Verfahrensart einzutragen ist, da anderenfalls die Bilanz für die Geschäftsnummern nach PEBB§Y Fach nicht korrekt ist;
- b)
- eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Satz 3).
- 3.
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern die entsprechende Merkmalsausprägung im Abschnitt „P. Ausgang des Verfahrens“ auszuwählen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
- 4.
- Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit der Fall ist, sind der Abschluss der Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit (Auswahl des Abschnittes K) und die Erfassung für die Verfahrenserhebung für die neu zuständige Erhebungseinheit erst im neuen Monat vorzunehmen, vergleiche § 4 Satz 3.
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 bearbeitet wurden, einschließlich der noch anhängigen Verfahren. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung schließt die statistische Verfahrenserhebung für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 übergehenden Sachen im Monat Mai unter Auswahl des Abschnittes K ab. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 neu zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebung der alten Erhebungseinheit und die Erfassung für die neue Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.
Zu N.:
Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von zum Beispiel mehreren Klägern erfolgte.
Zu N. 1. a:
Als Rechtsanwalt ist auch ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, der mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt ist, zu erfassen.
Zu N. 1. b:
Zu erfassen sind mit Ausnahme der unter N. 1. a erfassten Personen alle natürlichen Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung im Verfahren, einem Verfahrensteil oder einer Prozesshandlung erteilt hat, zum Beispiel ein Rechtsbeistand, oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht zu erfassen sind gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Eltern oder Geschäftsführer einer GmbH, Parteien kraft Amtes, eigene Beschäftigte der Beteiligten und durch Rechtssatz bestimmte Vertretungsbehörden.
Zu O.:
Die Positionen dieses Abschnittes sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall also nur das Urteil. Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall also der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel wie im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist gemäß Abschnitt I Nr. 3 nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur das Urteil.
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
Zu O. 1.1:
Hier sind insbesondere die Urteile in Disziplinarverfahren zu erfassen.
Zu O. 1.3:
Zu erfassen sind hier Urteile in Streitsachen zum Beispiel nach dem Wehrpflichtgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz, da in diesen Fällen die Berufung ausgeschlossen ist (§ 34 Satz 1 WPflG, § 339 LAG).
Zu O. 3:
Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mündliche Verhandlung beantragt wurde. In diesen Fällen ist im Abschnitt V die Nummer 1 auszuwählen.
Zu O. 4:
Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Abs. 3 VwGO, nach § 81 AsylVfG, vergleiche zu O 7, und in Personalvertretungssachen auszuwählen.
Zu O. 5:
Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.
Zu O. 6:
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO, Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO, Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO, oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.
Zu O. 7:
Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG auszuwählen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt, vergleiche zu O. 4.
Zu P. 1.4:
Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO, § 81 AsylVfG) auszuwählen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.
Zu P. 1.5:
Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu kennzeichnen.
Zu P. 1.7:
Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt, soweit nichts anderes bestimmt wurde, das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.
Zu P. 2.3:
Hierunter zählen auch die Fälle der Zurücknahme des Antrages und der Verweisung an ein anderes Gericht.
Zu Q.:
Zu erfassen ist die Ausgangsbehörde. Die Behörde, welche über den Widerspruch entschieden hat, ist nicht Behörde im Sinne dieses Abschnittes. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.
Zu R.:
Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nummer 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden.
Zu S.:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für den Abschluss der Verfahrenserhebung nach § 6 von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheides, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnittes S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu T. 1:
Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Einzelrichter (§ 76 AsylVfG) oder der Vorsitzende oder Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.
Anlage 7
Erläuterungen zur Verfahrenserhebung
für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht
I. Allgemeines
- 1.
- Jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, ist statistisch zu erfassen.
- Die statistische Erfassung für das Eilverfahren hat auch dann zu erfolgen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. Hauptverfahren und Eilverfahren werden dann beide statistisch erfasst. Die statistische Erhebung für das Eilverfahren wird abgeschlossen, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist. Die statistische Erfassung für das Hauptverfahren wird nach Erledigung des Hauptverfahrens abgeschlossen.
- Zu erfassen sind die folgenden Erhebungsmerkmale:
- a)
- beim Eingang der Sache die Abschnitte A bis J und X;
- b)
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die übrigen Abschnitte.
- Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages zur Hauptsache ist ebenfalls die Verfahrenserhebung durchzuführen.
- Neben den Angaben A bis J und X müssen die Abschnitte N und O sowie R bis U in jeder Verfahrenserhebung ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt „K. Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
- 2.
- Die Felder für die Erhebungsmerkmale sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Felder verursachen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
- 3.
- Treffen bei einem mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel Vergleich über einen Teil Position „O. 2“ und Ruhen über den Rest des Antrages Position „O. 3“, ist nur diejenige Position auszuwählen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt; in dem Beispielsfall also nur Position „O. 2“. Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind, zum Beispiel Abschnitt N. 1, sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen, zum Beispiel also N. 1. a und N. 1. b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.
- 4.
- Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Antragstellern oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel N. 1. a, wenn mindestens einer von mehreren Antragstellern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist. Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, ist bei mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 3 nur diejenige Position auszuwählen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, zum Beispiel von N. 1. a und N. 2 nur N. 1. a, wenn einer der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Antragsteller nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.
II. Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen
Zu A.:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16. Falls sie in der Eingabemaske nicht vorgegeben ist, ist sie einzutragen.
Zu B.:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3).
Zu C.:
Die statistischen Verfahrensdatensätze sind für jede Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.
Zu D.:
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Kammer oder des Senates, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.
Zu E.:
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.
Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts und bei Sachgebietsänderung ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.
Zu F.:
In diesem Abschnitt ist der Schlüssel für ein Sachgebiet einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 15 zu entnehmen. Die dortigen Erläuterungen sind zu beachten.
Zu I.:
Sind mehrere Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gleichzeitig anhängig, ist jeder statistisch zu erfassen.
Zu K.:
- 1.
- Dieser Abschnitt ist auszuwählen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.
- Bei Auswahl des Abschnittes K sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- 2.
- Abschnitt K ist auch auszuwählen, wenn
- a)
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 6), wenn ein anderer Sachgebietsschlüssel oder wenn eine andere Verfahrensart einzutragen ist, da anderenfalls die Bilanz für die Geschäftsnummern nach PEBB§Y Fach nicht korrekt ist,
- b)
- eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 3).
- 3.
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern die entsprechende Merkmalsausprägung im Abschnitt „P. Ausgang des Verfahrens“ auszuwählen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
- 4.
- Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit der Fall ist, sind der Abschluss der Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit (Auswahl des Abschnittes K) und die Erfassung für die Verfahrenserhebung für die neu zuständige Erhebungseinheit erst im neuen Monat vorzunehmen, vergleiche § 4 Satz 3.
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung schließt die statistische Verfahrenserhebung für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 übergehenden Sachen im Monat Mai unter Auswahl des Abschnittes K ab. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 neu zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebung der alten Erhebungseinheit und die Erfassung für die neue Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.
Zu N.:
Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von zum Beispiel mehreren Antragstellern erfolgte.
Zu N. 1. a:
Als Rechtsanwalt ist auch ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, der mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt ist, zu erfassen.
Zu N. 1. b:
Zu erfassen sind, mit Ausnahme der unter N. 1. a erfassten Personen, alle natürlichen Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung im Verfahren, einem Verfahrensteil oder einer Prozesshandlung erteilt hat, zum Beispiel ein Rechtsbeistand, oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht zu erfassen sind gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Eltern oder Geschäftsführer einer GmbH, Parteien kraft Amtes, eigene Beschäftigte der Beteiligten und durch Rechtssatz bestimmte Vertretungsbehörden.
Zu O.:
Die Positionen dieses Abschnittes sind auszufüllen, wenn durch sie das Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall also nur der Vergleich. Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall also der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel wie im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist gemäß Abschnitt I Nr. 3 nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur der Beschluss.
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Eilverfahrens, zum Beispiel Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
Zu O. 1:
Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Abs. 3 VwGO und nach § 81 AsylVfG, vergleiche zu O. 4, auszuwählen.
Zu O. 2:
Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.
Zu O. 3:
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Eilverfahren nach Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO, oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist.
Zu O. 4:
Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG auszuwählen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt, vergleiche zu O. 1.
Zu P. 4:
Hier ist auch die fiktive Zurücknahme, § 92 Abs. 2 VwGO, § 81 AsylVfG, auszuwählen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.
Zu P. 5:
Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu kennzeichnen.
Zu P. 7:
Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt, soweit nichts anderes bestimmt wurde, das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.
Zu Q.:
Zu erfassen ist die Ausgangsbehörde. Die Behörde, welche über den Widerspruch entschieden hat, ist nicht Behörde im Sinne dieses Abschnittes. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.
Zu R.:
Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nummer 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden.
Zu S.:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für den Abschluss der Verfahrenserhebung nach § 6 von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnittes S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu T. 1:
Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Einzelrichter (§ 76 AsylVfG) oder der Vorsitzende oder Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.
Anlage 8
Erläuterungen zur Verfahrenserhebung
für erstinstanzliche Hauptsacheverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
I. Allgemeines
- 1.
- Jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, ist statistisch zu erfassen. Zu erfassen sind die folgenden Erhebungsmerkmale:
- a)
- beim Eingang der Sache die Abschnitte A bis J und X;
- b)
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die übrigen Abschnitte.
- Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls die Verfahrenserhebung durchzuführen.
- Neben den Angaben A bis J und X müssen die Abschnitte N und O sowie R bis V in jeder Verfahrenserhebung ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt „K. Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
- 2.
- Die Felder für die Erhebungsmerkmale sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Felder verursachen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
- 3.
- Treffen bei einem mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel Vergleich über einen Teil Position „O. 4“ und Ruhen über den Rest der Klage Position „O. 5“, ist nur diejenige Position auszuwählen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur Position „O. 4“. Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind, zum Beispiel Abschnitt N. 1, sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen, zum Beispiel also N. 1. a und N. 1. b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.
- 4.
- Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel N. 1. a, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist. Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, ist bei mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 3 nur diejenige Position auszuwählen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, zum Beispiel von N. 1. a und N. 2 nur N. 1. a, wenn einer der Kläger durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Kläger nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.
II. Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen
Zu A.:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16. Falls sie in der Eingabemaske nicht vorgegeben ist, ist sie einzutragen.
Zu B.:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3).
Zu C.:
Die statistischen Verfahrensdatensätze sind für jede Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.
Zu D.:
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Kammer oder des Senates, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.
Zu E.:
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf, vergleiche die Erläuterungen zu O. 5, erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.
Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.
Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts und bei Sachgebietsänderung ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.
Zu F.:
In diesem Abschnitt ist der Schlüssel für ein Sachgebiet einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 15 zu entnehmen. Die dortigen Erläuterungen sind zu beachten.
Zu I.:
Der Abschnitt ist auch im Wiederaufnahmeverfahren auszuwählen.
Zu K.:
- 1.
- Dieser Abschnitt ist auszuwählen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.
- Bei Auswahl des Abschnittes K sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- 2.
- Abschnitt K ist auch auszuwählen, wenn
- a)
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 6), wenn ein anderer Sachgebietsschlüssel oder wenn eine andere Verfahrensart einzutragen ist, da anderenfalls die Bilanz für die Geschäftsnummern nach PEBB§Y Fach nicht korrekt ist,
- b)
- eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 3).
- 3.
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern die entsprechende Merkmalsausprägung im Abschnitt „P. Ausgang des Verfahrens“ auszuwählen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
- 4.
- Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit der Fall ist, sind der Abschluss der Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit (Auswahl des Abschnittes K) und die Erfassung für die Verfahrenserhebung für die neu zuständige Erhebungseinheit erst im neuen Monat vorzunehmen, vergleiche § 4 Satz 3.
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung schließt die statistische Verfahrenserhebung für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 übergehenden Sachen im Monat Mai unter Auswahl des Abschnittes K ab. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 neu zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebung der alten Erhebungseinheit und die Erfassung für die neue Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.
Zu N.:
Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von zum Beispiel mehreren Klägern erfolgte.
Zu N. 1. a:
Als Rechtsanwalt ist auch ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, der mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt ist, zu erfassen.
Zu N. 1. b:
Zu erfassen sind, mit Ausnahme der unter N. 1. a erfassten Personen, alle natürlichen Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung im Verfahren, einem Verfahrensteil oder einer Prozesshandlung erteilt hat, zum Beispiel ein Rechtsbeistand, oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht zu erfassen sind gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Eltern oder Geschäftsführer einer GmbH, Parteien kraft Amtes, eigene Beschäftigte der Beteiligten und durch Rechtssatz bestimmte Vertretungsbehörden.
Zu O.:
Die Positionen dieses Abschnittes sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall also nur das Urteil. Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall also der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel wie im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist gemäß Abschnitt I Nr. 3 nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur das Urteil.
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
Zu O. 2:
Hier ist auch der Bescheid des Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts nach § 145 FlurbG zu erfassen, wenn er rechtskräftig geworden ist. Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mündliche Verhandlung beantragt wurde. In diesen Fällen ist im Abschnitt V die Nummer 1 auszuwählen.
Zu O. 3:
Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Abs. 3 VwGO auszuwählen.
Zu O. 4:
Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.
Zu O. 5:
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO, Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO, Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO, oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.
Zu P. 4:
Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO) auszuwählen.
Zu P. 5:
Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu kennzeichnen.
Zu P. 7:
Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt, soweit nichts anderes bestimmt wurde, das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.
Zu Q.:
Zu erfassen ist die Ausgangsbehörde. Die Behörde, welche über den Widerspruch entschieden hat, ist nicht Behörde im Sinne dieses Abschnittes. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.
Zu R.:
Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nummer 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden.
Zu S.:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für den Abschluss der Verfahrenserhebung nach § 6 von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheides, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnittes S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu T. 1:
Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Vorsitzende oder Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.
Anlage 9
Erläuterungen zur Verfahrenserhebung
für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
I. Allgemeines
- 1.
- Jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, ist statistisch zu erfassen. Zu erfassen sind die folgenden Erhebungsmerkmale:
- a)
- beim Eingang der Sache die Abschnitte A bis J und X;
- b)
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die übrigen Abschnitte.
- Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls die Verfahrenserhebung durchzuführen.
- Neben den Angaben A bis J und X müssen die Abschnitte L bis O sowie R bis T in jeder Verfahrenserhebung ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt „K. Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
- 2.
- Die Felder für die Erhebungsmerkmale sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Felder verursachen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
- 3.
- Treffen bei einem mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel Vergleich über einen Teil Position „O. 4“ und Ruhen über den Rest der Klage Position „O. 5“, ist nur diejenige Position auszuwählen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur Position „O. 4“. Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind, zum Beispiel Abschnitt N. 1, sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen, zum Beispiel also N. 1. a und N. 1. b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.
- 4.
- Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten zutreffen, zum Beispiel N. 1. a, wenn mindestens einer von mehreren Berufungsklägern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist. Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, ist bei mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 3 nur diejenige Position auszuwählen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, zum Beispiel von N. 1. a und N. 2 nur N. 1. a, wenn einer der Berufungskläger durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Berufungskläger nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.
II. Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen
Zu A.:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16. Falls sie in der Eingabemaske nicht vorgegeben ist, ist sie einzutragen.
Zu B.:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3).
Zu C.:
Die statistischen Verfahrensdatensätze sind für jede Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.
Zu D.:
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Kammer oder des Senates, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.
Zu E.:
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Berufung beim Berufungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf, vergleiche die Erläuterungen zu O. 6, erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.
Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.
Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts und bei Sachgebietsänderung ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.
Wird im Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung diese zugelassen, ist als Eingangsdatum der Berufung der Tag des Beschlusses einzutragen.
Zu F.:
In diesem Abschnitt ist der Schlüssel für ein Sachgebiet einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 15 zu entnehmen. Die dortigen Erläuterungen sind zu beachten.
Zu G.:
Die Schlüsselzahl des Verwaltungsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus der
Anlage 16.
Zu H.:
Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist als angefochtene Entscheidung diejenige auszuwählen, die mit der späteren Berufung oder Beschwerde zur Hauptsache angefochten werden soll.
Zu I. 5:
Hier sind auch Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die über eine Disziplinarklage entschieden wurde, zum Beispiel § 60 Abs. 1 SächsDG oder § 67 Abs. 2 BDG, zu erfassen.
Zu K.:
- 1.
- Dieser Abschnitt ist auszuwählen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.
- Bei Auswahl des Abschnittes K sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- 2.
- Abschnitt K ist auch auszuwählen, wenn
- a)
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 6), wenn ein anderer Sachgebietsschlüssel oder wenn eine andere Verfahrensart einzutragen ist, da anderenfalls die Bilanz für die Geschäftsnummern nach PEBB§Y Fach nicht korrekt ist,
- b)
- eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Satz 3).
- 3.
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern die entsprechende Merkmalsausprägung im Abschnitt „P. Ausgang des Verfahrens“ auszuwählen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
- 4.
- Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit der Fall ist, sind der Abschluss der Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit (Auswahl des Abschnittes K) und die Erfassung für die Verfahrenserhebung für die neu zuständige Erhebungseinheit erst im neuen Monat vorzunehmen, vergleiche § 4 Satz 3.
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung schließt die statistische Verfahrenserhebung für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 übergehenden Sachen im Monat Mai unter Auswahl des Abschnittes K ab. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 neu zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebung der alten Erhebungseinheit und die Erfassung für die neue Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.
Zu L.:
Als Tag des ersten Eingangs beim Verwaltungsgericht in der 1. Instanz ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
Zu M.:
Bei mehreren Rechtsmittelführern/-gegnern, die verschiedenen Gruppen angehören (Buchstaben a bis d), sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen auszuwählen. Beteiligte in Personalvertretungssachen gelten als Rechtsmittelgegner.
Gehören mehrere Rechtsmittelführer/-gegner zur gleichen Gruppe, ist nur die zutreffende Position auszuwählen, jedoch keine Zahl einzusetzen.
Maßgebend sind die Beteiligtenangaben zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses in der Instanz. Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses können nur Rechtsmittel einlegen; gegen beide, als zum Beispiel Berufungsbeklagter, kann jedoch kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Zu N.:
Beteiligte in Personalvertretungssachen gelten als Rechtsmittelgegner. Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von zum Beispiel mehreren Rechtsmittelführern erfolgte.
Zu N. 1. a:
Als Rechtsanwalt ist auch ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, der mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt ist, zu erfassen.
Zu N. 1. b:
Zu erfassen sind, mit Ausnahme der unter N. 1. a erfassten Personen, alle natürlichen Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung im Verfahren, einem Verfahrensteil oder einer Prozesshandlung erteilt hat, zum Beispiel ein Rechtsbeistand, oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht zu erfassen sind gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Eltern oder Geschäftsführer einer GmbH, Parteien kraft Amtes, eigene Beschäftigte der Beteiligten und durch Rechtssatz bestimmte Vertretungsbehörden.
Zu O.:
Die Positionen dieses Abschnittes sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall also nur das Urteil. Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall also der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel wie im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist gemäß Abschnitt I Nr. 3 nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur das Urteil.
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
Zu O. 1.3:
Diese Position kommt in Disziplinarsachen in Betracht.
Zu O. 3:
Hier sind auch die Beschlüsse nach § 126 Abs. 2 und 3 VwGO oder § 81 AsylVfG, vergleiche zu O. 6, auszuwählen.
Zu O. 4:
Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.
Zu O. 5:
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO, Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO, Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO, oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist. Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.
Zu O. 6:
Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG auszuwählen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt, vergleiche zu O. 3.
Zu P. 1.5:
Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 126 Abs. 2 VwGO) auszuwählen.
Zu P. 1.6:
Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO, § 81 AsylVfG) auszuwählen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.
Zu P. 1.7:
Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu kennzeichnen.
Zu P. 1.9:
Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt, soweit nichts anderes bestimmt wurde, das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.
Zu P. 2.3:
Hierunter zählen auch die Fälle der Zurücknahme des Antrages oder der Beschwerde, Verwerfung der Beschwerde, Zurückweisung oder Verweisung an ein anderes Gericht. Auch die Entscheidungen über Anträge auf Zulassung der Beschwerde sind hier zu zählen.
Zu Q.:
Zu erfassen ist die Ausgangsbehörde. Die Behörde, welche über den Widerspruch entschieden hat, ist nicht Behörde im Sinne dieses Abschnittes. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.
Zu R.:
Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nummer 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden.
Zu S.:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für den Abschluss der Verfahrenserhebung nach § 6 von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnittes S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu T. 1:
Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Einzelrichter (§ 76 AsylVfG) oder der Vorsitzende oder Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.
Anlage 10
Erläuterungen zur Verfahrenserhebung
für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz und Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht
I. Allgemeines
- 1.
- Jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, ist statistisch zu erfassen. Zu erfassen sind die folgenden Erhebungsmerkmale:
- a)
- beim Eingang der Sache die Abschnitte A bis J, W und X;
- b)
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die übrigen Abschnitte.
- Für ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrages oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls die Verfahrenserhebung durchzuführen.
- Die statistische Erfassung für das Eilverfahren hat auch dann zu erfolgen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. Die Zählkarten (für Hauptverfahren und für Eilverfahren) sind dann nebeneinander angelegt. Die Zählkarte für das Eilverfahren wird ausgefüllt, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist. Die Zählkarte für das Hauptverfahren wird bis zur Erledigung des Hauptverfahrens weitergeführt.
- Neben den Angaben A bis J, W und X müssen die Abschnitte L bis O sowie R bis T in jeder Verfahrenserhebung ausgefüllt sein, sofern nicht Abschnitt „K. Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
- 2.
- Die Felder für die Erhebungsmerkmale sind sorgfältig und genau auszufüllen. Unvollständig oder falsch ausgefüllte Felder verursachen Mehrarbeit und gefährden die rechtzeitige Erstellung der Statistik. Entstehen bei der Ausfüllung Zweifel, ist notfalls die Gerichtsverwaltung zu befragen.
- 3.
- Treffen bei einem mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel Vergleich über einen Teil Position „O. 2“ und Ruhen über den Rest des Antrages Position „O. 3“, ist nur diejenige Position auszuwählen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur Position „O. 2“. Bei Abschnitten, die mit kleinen Buchstaben unterteilt sind, zum Beispiel Abschnitt N. 1, sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen, zum Beispiel also N. 1. a und N. 1. b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.
- 4.
- Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Antragstellern oder Beschwerdeführern oder Antragsgegnern oder Beschwerdegegnern zutreffen, zum Beispiel N. 1. a, wenn mindestens einer von mehreren Antragstellern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist. Treffen für die mehreren Ansprüche oder Beteiligten unterschiedliche Angaben zu, ist bei mit arabischen Zahlen unterteilten Abschnitten gemäß Nummer 3 nur diejenige Position auszuwählen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, zum Beispiel von N. 1. a und N 2 nur N. 1. a, wenn einer der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Antragsteller nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.
II. Zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen
Zu A.:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16. Falls sie in der Eingabemaske nicht vorgegeben ist, ist sie einzutragen.
Zu B.:
Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern diejenige Zahl einzutragen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Abs. 3).
Zu C.:
Die statistischen Verfahrensdatensätze sind für jede Erhebungseinheit in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren.
Zu D.:
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Kammer oder des Senates, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.
Zu E.:
Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Beschwerde oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.
Bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Erhebungseinheit desselben Gerichts und bei Sachgebietsänderung ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgebend.
Zu F.:
In diesem Abschnitt ist der Schlüssel für ein Sachgebiet einzutragen. Der Schlüssel ist dem Sachgebietskatalog in Anlage 15 zu entnehmen. Die dortigen Erläuterungen sind zu beachten.
Zu G.:
Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Beschwerde in einem Eilverfahren handelt. Die Schlüsselzahl des Verwaltungsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus der Anlage 16.
Zu I.:
Sind mehrere Beschwerden gegen Entscheidungen nach §§ 80, 80 a, 123 VwGO und Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz gleichzeitig anhängig, sind alle statistisch gesondert zu erfassen.
Zu W.:
Hier sind die Fälle anzugeben, in denen sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf eine erstinstanzliche Klage oder Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht bezieht.
Zu K.:
- 1.
- Dieser Abschnitt ist auszuwählen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.
- Bei Auswahl des Abschittes K sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- 2.
- Abschnitt K ist auch auszuwählen, wenn
- a)
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 5 Abs. 6), wenn ein anderer Sachgebietsschlüssel oder wenn eine andere Verfahrensart einzutragen ist, da anderenfalls die Bilanz für die Geschäftsnummern nach PEBB§Y Fach nicht korrekt ist,
- b)
- eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 4 Abs. 3).
- 3.
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern die entsprechende Merkmalsausprägung im Abschnitt „P. Ausgang des Verfahrens“ auszuwählen; auch sind die übrigen Abschnitte entsprechend auszufüllen.
- 4.
- Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, was in der Regel insbesondere bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit der Fall ist, sind der Abschluss der Verfahrenserhebung bei der bisherigen Erhebungseinheit (Auswahl des Abschnittes K) und die Erfassung für die Verfahrenserhebung für die neu zuständige Erhebungseinheit erst im neuen Monat vorzunehmen, vergleiche § 4 Abs. 3.
Beispiel:
Im Hinblick auf eine Personalvermehrung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). Die für die Aktenführung zuständige Abteilung schließt die statistische Verfahrenserhebung für die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 übergehenden Sachen im Monat Mai unter Auswahl des Abschnittes K ab. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 neu zu erfassen.
Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebung der alten Erhebungseinheit und die Erfassung für die neue Erhebungseinheit im selben Monat durchgeführt werden.
Zu L.:
Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Beschwerde in einem Eilverfahren handelt. Als Tag des ersten Eingangs beim Verwaltungsgericht in der 1. Instanz ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
Zu N.:
Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von zum Beispiel mehreren Antragstellern erfolgte.
Zu N. 1. a:
Als Rechtsanwalt ist auch ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, der mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt ist, zu erfassen.
Zu N. 1. b:
Zu erfassen sind, mit Ausnahme der unter N. 1. a erfassten Personen, alle natürlichen Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung im Verfahren, einem Verfahrensteil oder einer Prozesshandlung erteilt hat, zum Beispiel ein Rechtsbeistand, oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. Nicht zu erfassen sind gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Eltern oder Geschäftsführer einer GmbH, Parteien kraft Amtes, eigene Beschäftigte der Beteiligten und durch Rechtssatz bestimmte Vertretungsbehörden.
Zu O.:
Die Positionen dieses Abschnittes sind auszufüllen, wenn durch sie das Beschwerdeverfahren oder Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall also nur der Vergleich. Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall also der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel wie im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist gemäß Abschnitt I Nr. 3 nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall also nur der Beschluss.
Zwischenergebnisse vor Erledigung des Beschwerdeverfahrens oder Eilverfahrens, zum Beispiel Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
Zu O. 1:
Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Abs. 3 VwGO auszuwählen.
Zu O. 2:
Hier sind nur gerichtliche Vergleiche zu erfassen, und zwar bedingte Vergleiche nur dann, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche bleiben unberücksichtigt.
Zu O. 3:
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Beschwerdeverfahren oder Eilverfahren nach Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO, oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist.
Zu P. 4:
Hier ist auch die fiktive Zurücknahme (§ 92 Abs. 2 VwGO) auszuwählen.
Zu P. 5:
Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu kennzeichnen.
Zu P. 7:
Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt, soweit nichts anderes bestimmt wurde, das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt; gegebenenfalls ist die Geschäftsnummer zu ändern.
Zu Q.:
Zu erfassen ist die Ausgangsbehörde. Die Behörde, welche über den Widerspruch entschieden hat, ist nicht Behörde im Sinne dieses Abschnittes. In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.
Zu R.:
Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. In diesem Abschnitt können unter Nummer 1 beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden.
Zu S.:
Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag einzutragen, an dem das Beschwerdeverfahren oder Eilverfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Der Zeitpunkt, der für den Abschluss der Verfahrenserhebung nach § 6 von Bedeutung ist, bleibt hierbei außer Betracht. Demnach ist der Tag des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt, einzutragen. Dies gilt auch für Beschlüsse über Prozesskostenhilfe und bedingte Vergleiche; die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben für die Ausfüllung des Abschnittes S außer Betracht. Auch bei Ruhen, Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens sowie bei Untätigkeit der Beteiligten ist nicht der Tag des Fristablaufs, sondern derjenige Tag einzutragen, von dem an die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu T. 1:
Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Einzelrichter (§ 76 AsylVfG) oder der Vorsitzende oder Berichterstatter (§ 87a VwGO) die abschließende Entscheidung getroffen hat.
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Erläuterungen zur
Monatserhebung des Verwaltungsgerichts
1. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.
2. Zu den Abschnitten A und B:
Für diese Abschnitte gelten die Erläuterungen zu den Abschnitten A und B der Verfahrenserhebungen entsprechend.
3. Zu Abschnitt D:
Die Zahlen für die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem DV-System zu entnehmen.
Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.
4. Zu Abschnitt E:
Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht mitzuzählen.
Zu Buchstabe a)
Hier zu zählen sind Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.
Zu Buchstabe b)
Hier zu zählen sind zum Beispiel Rechtshilfeersuchen und Beweissicherungsverfahren wie Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren. Nicht zu zählen ist die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter.
Zu Buchstabe c)
Hier zu zählen sind Vollstreckungssachen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist, also nicht zum Beispiel die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage.
Anlage 14
Erläuterungen zur
Monatserhebung des Oberverwaltungsgerichts
1. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.
2. Zu den Abschnitten A und B:
Für diese Abschnitte gelten die Erläuterungen zu den Abschnitten A und B der Verfahrenserhebungen entsprechend.
3. Zu Abschnitt D:
Die Zahlen für die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem DV-System zu entnehmen.
Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 4 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht etwa als Bestand.
4. Zu Abschnitt E:
Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten. An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht mitzuzählen.
Zu Buchstabe a)
Hier zu zählen sind Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.
Zu Buchstabe b)
Hier zu zählen sind zum Beispiel Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren wie Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren, Entbindung ehrenamtlicher Richter von ihrem Amt, Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO oder Vollstreckungssachen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist, also nicht zum Beispiel die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage.
Anlage 15
Katalog der Sachgebietsschlüssel
Erläuterung: Maßgebend für die Eintragung des Schlüssels ist der Schwerpunkt des Verfahrens. Für nachträgliche Änderungen des Sachgebiets gilt § 5 Abs. 6.
Die Schlüssel für die Sachgebiete sind vierstellig. Die ersten beiden Stellen bilden die Geschäftsnummern nach PEBB§Y Fach ab, zum Beispiel 05 00 „Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht“, die 3. Stelle die Untergruppe, zum Beispiel 05 20 „Ordnungsrecht“ und die letzte Stelle das Einzelsachgebiet, zum Beispiel 05 21 „Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz“.
Treffen innerhalb einer Geschäftsnummer nach PEBB§Y Fach mehrere Schlüssel zu, hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Untergruppe, die Untergruppe Vorrang vor der Geschäftsnummer. Zum Beispiel sind bei einem Verfahren über Kommunalaufsichtsrecht (Schlüssel 01 42) nicht die Schlüssel 01 40 „Kommunalrecht“ oder 01 00 „Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht“ für die Verfahrenserhebung einzutragen, sondern der Schlüssel 01 42.
Treffen mehrere Untergruppen oder Einzelsachgebiete innerhalb einer Geschäftsnummer zu, ist diese oder die gemeinsame Untergruppe einzutragen.
Treffen Schlüssel aus verschiedenen Geschäftsnummern zu, ist der Schlüssel aus der spezielleren Geschäftsnummer für die Verfahrenserhebung einzutragen. Zum Beispiel sind in einem Verfahren wegen kommunaler Steuern (Schlüssel 11 11) weder die Schlüssel 11 10 „Steuern“ oder 11 00 „Abgabenrecht“ noch die Schlüssel 01 40 oder 01 00, siehe oben, sondern der Schlüssel 11 11 für die Verfahrenserhebung einzutragen.
Bei einem selbständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist der Schlüssel desjenigen Sachgebiets einzutragen, dem der spätere Antrag oder die Klage zur Hauptsache zuzuordnen wäre.
Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnittes, so kann der Richter befragt werden.
Schlüssel | Sachgebiet | ||
---|---|---|---|
01 00 | Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht | ||
01 10 | Parlamentsrecht | ||
01 20 | Europa-, Bundestags- und Landtagswahlrecht | ||
01 30 | Parteienrecht | ||
01 40 | Kommunalrecht | ||
01 41 | Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindeverbände/kommunalen Gebietskörperschaften | ||
01 42 | Kommunalaufsichtsrecht | ||
01 43 | Kommunalwahlrecht | ||
01 44 | Finanzausgleich | ||
01 46 | Bestattungs- und Friedhofsrecht | ||
01 50 | Sparkassenrecht | ||
01 60 | Staatsaufsicht über nichtkommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts | ||
01 70 | Verfassung und autonome Rechte der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der Wasser- und Bodenverbände | ||
02 00 | Bildungsrecht und Sport, ohne Numerus-Clausus-Verfahren | ||
02 10 | Schulrecht | ||
02 11 | Schulprüfungs- und Versetzungsrecht einschließlich Nichtschülerprüfungen | ||
02 12 | Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel | ||
02 20 | Hochschulrecht, ohne Numerus-Clausus-Verfahren, einschließlich hoch-schulrechtliche Abgaben | ||
02 21 | Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer Prüfungen | ||
02 22 | Erlaubnis zum Führen eines ausländischen akademischen Grades | ||
02 23 | Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedin-gungen durch Bewerber nicht als erfüllt ansehen, ohne Streitigkeiten um die Kapazitätsgrenzen, vergleiche Schlüssel 03 10 | ||
02 30 | Wissenschaft und Kunst | ||
02 40 | Film- und Presserecht | ||
02 50 | Rundfunk- und Fernsehrecht einschließlich Gebührenbefreiung | ||
02 60 | Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Ordensgesellschaften | ||
02 70 | Erwachsenenbildungsrecht, ohne Berufsbildungsrecht | ||
02 80 | Sport | ||
03 00 | Numerus-Clausus-Verfahren | ||
03 10 | Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen, soweit die Kapazitätsgrenzen streitgegenständlich sind, und die damit zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren (Numerus-Clausus-Verfahren), ohne Verfahren, in denen die Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch die Bewerber nicht als erfüllt ansehen, vergleiche Schlüssel 02 23 | ||
03 20 | Verteilung von Studienplätzen durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen | ||
04 00 | Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Landwirtschafts-, Jagd-, Forst- und Fischereirecht, Straßen- und Wegerecht, Recht der freien Berufe | ||
04 10 | Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschließlich Preisrecht, Außenwirtschaftsrecht | ||
04 11 | Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien | ||
04 12 | Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen einschließlich Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften | ||
04 13 | Beschränkungen aufgrund des § 1 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 | ||
04 14 | Vergaberecht | ||
04 15 | Finanzdienstleistungsaufsicht | ||
04 20 | Gewerberecht einschließlich berufliche Bildung, ohne Erwachsenenbildungsrecht | ||
04 21 | Gewerbeordnung | ||
04 22 | Handwerksrecht | ||
04 23 | Gaststättenrecht | ||
04 30 | Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft einschließlich Milchquoten, ohne Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien, vergleiche Schlüssel 04 11 | ||
04 31 | Agrarordnung, Flurbereinigung | ||
04 32 | Weinrecht | ||
04 40 | Jagd-, Forst- und Fischereirecht | ||
04 50 | Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht | ||
04 60 | Recht der freien Berufe einschließlich Kammerrecht, zum Beispiel Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer | ||
– | einschließlich Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften | ||
– | ohne Aufgaben der Berufsgerichte, vergleiche Schlüssel 14 30 | ||
04 70 | Recht der Beliehenen, zum Beispiel Schornsteinfegerrecht, Berufsrecht der Vermessungsingenieure | ||
04 80 | Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahnrecht, Wasserstraßenrecht, ohne Enteignungsrecht vergleiche Untergruppe 09 60 und folgende | ||
04 90 | sonstiges Wirtschaftsrecht | ||
04 91 | Krankenhausrecht einschließlich Krankenhauspflegesätze | ||
04 92 | Feiertagsgesetz | ||
05 00 | Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht | ||
05 10 | Polizeirecht | ||
05 11 | Waffenrecht | ||
05 12 | Versammlungsrecht | ||
05 20 | Ordnungsrecht | ||
05 21 | Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz | ||
05 22 | Obdachlosenrecht | ||
05 23 | Vereinsrecht | ||
05 24 | Sammlungsrecht | ||
05 25 | Brand- und Katastrophenschutz einschließlich Rettungsdienstrecht | ||
05 26 | Tierschutz | ||
05 30 | Personenordnungsrecht | ||
05 31 | Namensrecht | ||
05 32 | Staatsangehörigkeitsrecht | ||
05 33 | Melderecht | ||
05 34 | Pass- und Ausweisrecht | ||
05 35 | Datenschutzrecht | ||
05 40 | Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel, ohne Krankenhausrecht | ||
05 41 | Lebensmittelrecht | ||
05 42 | Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung | ||
05 50 | Verkehrsrecht | ||
05 51 | Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfung | ||
05 52 | Personenbeförderungsrecht | ||
05 53 | Güterkraftverkehrsrecht | ||
05 54 | Luftverkehrsrecht | ||
05 55 | Wasserverkehrsrecht | ||
05 56 | Eisenbahnverkehrsrecht | ||
05 60 | Wohnrecht, ohne Wohngeldrecht | ||
05 61 | Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschließlich Mietpreisbindung | ||
05 62 | Wohnungsaufsichtsrecht | ||
05 70 | Lotterierecht | ||
05 80 | Recht der Titel, Orden und Ehrenzeichen, ohne akademische Grade | ||
06 00 | Ausländerrecht | ||
07 00 | Asylrecht – Hauptsacheverfahren | ||
07 10 | Asylrecht | ||
07 20 | Verteilung von Asylbewerbern | ||
08 00 | Asylrecht – Eilverfahren | ||
08 10 | Asylrecht | ||
08 20 | Verteilung von Asylbewerbern | ||
09 00 | Raumordnung, Landesplanung, Bau-, Boden- und Städtebauförderungsrecht einschließlich Enteignung | ||
09 10 | Raumordnung, Landesplanung | ||
09 20 | Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht | ||
09 30 | Siedlungsrecht | ||
09 31 | Streitigkeiten aus dem Reichssiedlungsgesetz | ||
09 32 | Kleingartenrecht | ||
09 33 | Kleinsiedlungsrecht | ||
09 34 | Heimstättenrecht | ||
09 40 | Denkmalschutz | ||
09 50 | Kataster- und Vermessungsrecht | ||
09 60 | Enteignungsrecht | ||
09 61 | Streitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz | ||
09 62 | Streitigkeiten nach dem Schutzbereichgesetz | ||
09 63 | Streitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz | ||
09 64 | Streitigkeiten nach den Sicherstellungsgesetzen, zum Beispiel Wassersicherstellungsgesetz , Verkehrssicherstellungsgesetz, Ernährungssicherstellungsgesetz | ||
09 70 | Recht der vertraglich vereinbarten Beteiligung an den aus einer Bauleitplanung folgenden Kosten einschließlich Erschließungsvertragsrecht | ||
09 80 | Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes, zum Beispiel Abgeschlossenheitsbescheid | ||
09 90 | Recht der Außenwerbung | ||
10 00 | Umweltrecht | ||
10 10 | Berg- und Energierecht | ||
10 11 | Berg- und Abgrabungsrecht | ||
10 12 | Energierecht | ||
10 13 | Atom- und Strahlenschutzrecht | ||
10 20 | Umweltschutz | ||
10 21 | Immissionsschutzrecht | ||
10 22 | Abfallbeseitigungsrecht | ||
10 23 | Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschließlich Artenschutzrecht | ||
10 30 | Wasserrecht | ||
10 40 | Straßen- und Wegerecht, ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht, einschließlich Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen | ||
10 50 | Recht der Gentechnik | ||
10 60 | Streitigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz | ||
10 70 | Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz | ||
11 00 | Abgabenrecht | ||
– | ohne Kammerbeiträge für Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen | ||
– | ohne hochschulrechtliche Abgaben | ||
– | ohne Sondernutzungsgebühren | ||
11 10 | Steuern | ||
11 11 | Kommunale Steuern | ||
11 12 | Kirchensteuer | ||
11 20 | Gebühren | ||
11 21 | Benutzungsgebührenrecht | ||
11 22 | Verwaltungsgebührenrecht | ||
11 30 | Beiträge | ||
11 31 | Erschließungsbeiträge | ||
11 32 | Ausbaubeiträge | ||
11 33 | Kurbeitrag, Fremdenverkehrsbeitrag | ||
11 40 | Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten | ||
11 50 | Ausgleichsabgaben | ||
11 60 | Bescheinigungen aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften | ||
11 70 | Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen | ||
12 00 | Vermögens- und SED-Rehabilitierungsrecht | ||
12 10 | Recht der offenen Vermögensfragen | ||
12 11 | Rückübertragungsrecht | ||
12 12 | Investitionsrecht | ||
12 13 | Vermögenszuordnungsrecht | ||
12 14 | Treuhandrecht | ||
12 15 | Entschädigungsrecht | ||
12 16 | Ausgleichsleistungsrecht | ||
12 20 | Bereinigung von SED-Unrecht | ||
12 21 | Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung | ||
12 22 | Berufliche Rehabilitierung | ||
13 00 | Recht des öffentlichen Dienstes | ||
13 10 | Recht der Bundesbeamten | ||
13 11 | Laufbahnprüfungen | ||
13 12 | Beförderungen | ||
13 13 | Versetzungen und Abordnungen | ||
13 14 | Besoldung und Versorgung | ||
13 15 | Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen | ||
13 20 | Soldatenrecht | ||
13 21 | Laufbahnprüfungen | ||
13 22 | Beförderungen | ||
13 23 | Versetzungen und Kommandierungen | ||
13 24 | Besoldung und Versorgung | ||
13 25 | Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen | ||
13 30 | Recht der Landesbeamten | ||
13 31 | Laufbahnprüfungen | ||
13 32 | Beförderungen | ||
13 33 | Versetzungen und Abordnungen | ||
13 34 | Besoldung und Versorgung | ||
13 35 | Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen | ||
13 40 | Recht der Richter | ||
13 42 | Beförderungen | ||
13 43 | Versetzungen und Abordnungen | ||
13 44 | Besoldung und Versorgung | ||
13 45 | Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen | ||
13 50 | Wehrpflichtrecht, Wehrrecht | ||
13 51 | Recht der Kriegsdienstverweigerung | ||
13 52 | Recht des Zivildienstes | ||
13 53 | Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes | ||
13 60 | Dienstrecht des Zivilschutzes | ||
13 70 | Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes sowie über die Nachversicherung nach § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und nach Artikel 6 §§ 18 und folgende FANG | ||
13 71 | Härtefonds für nichtjüdische Verfolgte des nationalsozialistischenRegimes | ||
13 80 | Personalvertretungsrecht | ||
13 81 | Personalvertretungsrecht des Bundes | ||
13 82 | Personalvertretungsrecht der Länder | ||
13 90 | Recht der Richtervertretungen | ||
14 00 | Disziplinarrecht/Berufsgerichtliche Verfahren | ||
14 10 | Disziplinarrecht der Bundesbeamten | ||
14 20 | Disziplinarrecht der Landesbeamten | ||
14 30 | Berufsgerichtliche Verfahren, soweit diese am Verwaltungsgericht bearbeitet werden, siehe auch Schlüssel 04 60 | ||
15 00 | Sozialrecht (ohne Sozialhilfe), Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht, Kriegsfolgenrecht | ||
15 10 | Wohngeldrecht | ||
15 20 | Sozialrecht, ohne Sozialhilfe | ||
15 21 | Schwerbehindertenrecht | ||
15 22 | Kriegsopferfürsorgerecht | ||
15 23 | Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht | ||
15 24 | Ausbildungs- und Studienförderungsrecht | ||
15 25 | Unterhaltsvorschussrecht | ||
15 26 | Heizkostenzuschussrecht | ||
15 27 | Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften | ||
15 28 | Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht | ||
15 30 | Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung | ||
15 40 | Jugendschutzrecht | ||
15 50 | Kindergartenrecht, Heimrecht | ||
15 60 | Kriegsfolgenrecht | ||
15 61 | Lastenausgleichsrecht | ||
15 62 | Häftlingshilferecht, Heimkehrrecht und Kriegsgefangenenentschädigungsrecht | ||
15 63 | Flüchtlings- und Vertriebenenrecht | ||
15 64 | Requisitions- und Besatzungsschädenrecht | ||
16 00 | Sozialhilfe (Altverfahren seit 1. Januar 2005) | ||
16 10 | Sozialhilferecht, einschließlich Grundsicherung und Verfahren zu pauschaliertem Wohngeld | ||
16 20 | sonstige am 1. Januar 2005 übergegangene Bereiche | ||
17 00 | sonstiges | ||
17 10 | Justizverwaltungsrecht | ||
17 20 | Archivrecht | ||
17 30 | Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz |
Anlage 16
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte
Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:
Gericht | Schlüssel |
---|---|
Sächsisches Oberverwaltungsgericht | 5000 |
Verwaltungsgericht Chemnitz | 5100 |
Verwaltungsgericht Dresden | 5200 |
Verwaltungsgericht Leipzig | 5300 |