Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
(VwV Beurteilung Beamte Justiz)

Vom 17. April 2008

[geändert durch VwV vom 25. April 2019 (SächsJMBl. S. 124)
mit Wirkung ab 1. Mai 2019]

I.
Geltungsbereich

1.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Durchführung der Sächsischen Beurteilungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 504), in der jeweils geltenden Fassung, für die Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz.
2.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die Staatsanwälte und die Leiter der Justizvollzugsanstalten in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2. Sie gilt ebenfalls nicht für die sonstigen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung zum Richteramt, es sei denn die Beamten waren seit dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt weniger als ein Jahr als Berufsrichter ununterbrochen im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst tätig und beantragen keine Beurteilung nach der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte vom 7. Dezember 2017 (SächsJMBl. S. 520), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366).

II.
Grundlage der Beurteilung, Begründung, Hinweise auf Leistungsmängel, Zuarbeiten

1.
Die dienstliche Beurteilung und der Beurteilungsbeitrag beruhen grundsätzlich auf dem eigenen Eindruck des Beurteilers.
2.
Die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale ist bei einer Zuerkennung von weniger als vier und mehr als zehn Punkten zu begründen.
3.
Der Beamte ist auf Leistungsmängel, die innerhalb des Beurteilungszeitraums auftreten, bereits vor Erstellung der nächsten Beurteilung hinzuweisen, sobald hierzu Anlass besteht.
4.
Zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages können ergänzend Zuarbeiten eingeholt werden. Zuarbeiten sind keine dienstlichen Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge, sondern Arbeitsunterlagen für den Beurteiler. Soweit eine Zuarbeit schriftlich erfolgt, ist dem Beamten auf Antrag ein Abdruck der Zuarbeit zu überlassen. Derartige Zuarbeiten sind für zwei Jahre nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens und längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens, in dem die Rechtmäßigkeit der Beurteilung überprüft wird, aufzubewahren.

III.
Übertragung von Aufgaben

Die Übertragung der einem Beurteiler nach der Sächsischen Beurteilungsverordnung obliegenden Aufgaben auf einen Vorgesetzten des Beamten kann nur insgesamt erfolgen.

IV.
Überprüfung und Änderung der dienstlichen Beurteilung

1.
Die dienstliche Beurteilung wird von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. Diese können den Beurteiler anweisen, die Beurteilung zu ändern. Die Abänderung ist zu begründen. Die Überprüfung und die Änderung einer Beurteilung sollen innerhalb von vier Monaten nach ihrer Eröffnung erfolgen. Der Beurteiler hat die geänderte Beurteilung dem Beamten erneut zu eröffnen.
2.
Die Überprüfung der Beurteilung ist durch die vorgesetzte Dienstbehörde in einem schriftlichen Prüfvermerk festzuhalten, der auch eine Aussage über das Ergebnis der Prüfung enthält.
3.
Abweichend von Nummer 1 Satz 1 findet eine Überprüfung durch das Staatsministerium der Justiz nur statt, wenn das Staatsministerium der Justiz personalverwaltende Stelle hinsichtlich der betreffenden Beamten ist.

V.
Regelbeurteilung

1.
Die Regelbeurteilung soll zurückgestellt werden, wenn zum Beurteilungsstichtag
 
a)
gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wird oder
 
b)
ein sonstiger in der Person des Beamten liegender wichtiger Grund besteht, zum Beispiel eine längere Erkrankung.
 
Nach Wegfall des Zurückstellungsgrundes ist die Regelbeurteilung unverzüglich nachzuholen.
2.
Für die Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 ist der erste gemeinsame Stichtag der 31. Dezember 2008 und der zweite gemeinsame Stichtag der 1. Juni 2012.
3.
Die Regelbeurteilung erstreckt sich stets auf den einheitlichen, dreijährigen Beurteilungszeitraum.

VI.
Vergleichsgruppen

1.
Die Vergleichsgruppen sind aus mindestens fünfzehn Beamten zu bilden. Es sind nur die Beamten zu berücksichtigen, die an der Regelbeurteilung teilnehmen.
2.
Die Vergleichsgruppen sind aus Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe und derselben Laufbahn zu bilden. In Fällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund steht, können hilfsweise Angehörige derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe bilden.

VII.
Beurteilungskommissionen

1.
Beim Staatsministerium der Justiz wird eine Beurteilungskommission gebildet. Die Beurteilungskommission besitzt beratende Funktion. Die Zuständigkeit des Beurteilers bleibt davon unberührt.
2.
Die Beurteilungskommission besteht für die Beurteilungen der Beamten des Justizdienstes aus den für Personalsachen zuständigen Abteilungsleitern des Staatsministeriums der Justiz, den Präsidenten der Obergerichte, dem Generalstaatsanwalt, dem Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz und dem Leiter des Ausbildungszentrums Bobritzsch. Den Vorsitz führt der Leiter der Personalabteilung im Staatsministerium der Justiz. Für die Beurteilungen der Beamten des Justizvollzugsdienstes besteht die Beurteilungskommission aus den für Personalsachen zuständigen Abteilungsleitern im Staatsministerium der Justiz und den Leitern der Justizvollzugsanstalten. Den Vorsitz führt der für den Justizvollzug zuständige Abteilungsleiter im Staatsministerium der Justiz.
3.
In den einzelnen Gerichtsbarkeiten, im Geschäftsbereich der Generalstaatsanwaltschaft und in den einzelnen Justizvollzugsanstalten können weitere Beurteilungskommissionen eingerichtet werden, welche die Beurteilungskommission beim Staatsministerium der Justiz unterstützen und deren Vorgaben umsetzen. Die Bildung und Zusammensetzung dieser Kommissionen wird durch den Präsidenten des jeweils zuständigen Obergerichts, den Generalstaatsanwalt oder den Leiter der jeweiligen Justizvollzugsanstalt in eigener Verantwortung festgelegt.

VIII.
Übergangsregelung

Für Regelbeurteilungen, die zu einem Beurteilungsstichtag vor dem 31. Mai 2019 gemäß Ziffer V Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c in der Fassung vom 17. April 2008 zurückgestellt wurden, gilt Ziffer V Nummer 1 Satz 2 und 3 in der Fassung vom 17. April 2008. Ziffer V Nummer 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

IX.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Beamten des Justizdienstes und des Justizvollzugsdienstes mit Ausnahme der Staatsanwälte (Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV) vom 23. Januar 1996 (SächsJMBl. S. 19) und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Stichtag für die Regelbeurteilung der Beamten des mittleren Justizdienstes und Justizvollzugsdienstes im Jahre 2006 (VwV Beurteilungsstichtag mittlerer Dienst 2006) vom 12. Mai 2006 (SächsJMBl. S. 57), jeweils zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516), außer Kraft.

Dresden, den 17. April 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Änderungsvorschriften

Erste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Beurteilung Beamte SMJus

vom 25. April 2019 (SächsJMBl. S. 124)