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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Beurteilung Beamte SMJus

Vollzitat: Erste Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Beurteilung Beamte SMJus vom 25. April 2019 (SächsJMBl. S. 124)

Erste Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Beurteilung Beamte SMJus

Vom 25. April 2019

I.

Die VwV Beurteilung Beamte SMJus vom 17. April 2008 (SächsJMBl. S. 30), zuletzt ent-halten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „des Justizdienstes und des Justizvollzugsdienstes“ durch die Wörter „im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz“ ersetzt und die Angabe „SMJus“ wird durch das Wort „Justiz“ ersetzt.
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Durchführung der Sächsischen Beurteilungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 504), in der jeweils geltenden Fassung, für die Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz.“
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die Staatsanwälte und die Leiter der Justizvollzugsanstalten in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2. Sie gilt ebenfalls nicht für die sonstigen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung zum Richteramt, es sei denn die Beamten waren seit dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt weniger als ein Jahr als Berufsrichter ununterbrochen im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst tätig und beantragen keine Beurteilung nach der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte vom 7. Dezember 2017 (SächsJMBl. S. 520), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366).“
c)
Nummer 3 wird aufgehoben.
3.
Ziffer II Nummer 4 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit eine Zuarbeit schriftlich erfolgt, ist dem Beamten auf Antrag ein Abdruck der Zuarbeit zu überlassen. Derartige Zuarbeiten sind für zwei Jahre nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens und längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens, in dem die Rechtmäßigkeit der Beurteilung überprüft wird, aufzubewahren.“
4.
In Ziffer III werden die Wörter „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26), in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „Sächsischen Beurteilungsverordnung“ ersetzt.
5.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Nummer 1.
b)
Folgende Nummern 2 und 3 werden angefügt:
„2.
Die Überprüfung der Beurteilung ist durch die vorgesetzte Dienstbehörde in einem schriftlichen Prüfvermerk festzuhalten, der auch eine Aussage über das Ergebnis der Prüfung enthält.
3.
Abweichend von Nummer 1 Satz 1 findet eine Überprüfung durch das Staatsministerium der Justiz nur statt, wenn das Staatsministerium der Justiz personalverwaltende Stelle hinsichtlich der betreffenden Beamten ist.“
6.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Regelbeurteilung soll zurückgestellt werden, wenn zum Beurteilungsstichtag
 
a)
gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wird oder
 
b)
ein sonstiger in der Person des Beamten liegender wichtiger Grund besteht, zum Beispiel eine längere Erkrankung.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nach Wegfall des Zurückstellungsgrundes ist die Regelbeurteilung unverzüglich nachzuholen.“
cc)
Satz 3 wird aufgehoben.
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „des einfachen Dienstes“ durch die Wörter „der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3.
Die Regelbeurteilung erstreckt sich stets auf den einheitlichen, dreijährigen Beurteilungszeitraum.“
7.
In Ziffer VII Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „Obergerichte und dem Generalstaatsanwalt.“ durch die Wörter „Obergerichte, dem Generalstaatsanwalt, dem Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz und dem Leiter des Ausbildungszentrums Bobritzsch.“ ersetzt.
8.
Nach Ziffer VII wird folgende Ziffer VIII eingefügt:
VIII.
Übergangsregelung
 
Für Regelbeurteilungen, die zu einem Beurteilungsstichtag vor dem 31. Mai 2019 gemäß Ziffer V Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c in der Fassung vom 17. April 2008 zurückgestellt wurden, gilt Ziffer V Nummer 1 Satz 2 und 3 in der Fassung vom 17. April 2008. Ziffer V Nummer 3 ist insoweit nicht anzuwenden.“
8.
Die bisherige Ziffer VIII wird Ziffer IX.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 25. April 2019

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2019 Nr. 4, S. 124
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2019