Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung zum Schutz der Reben vor Befall mit der Reblaus

Vom 26. Juni 2008

Es wird verordnet aufgrund von § 3 Abs. 1 Nr. 6, 8, 9, 11 Buchst. b, Nr. 12 und 13, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a sowie § 42 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 76):

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zum Schutz der Reben vor Befall mit der Reblaus (RebSchVO) vom 16. April 1997 (SächsGVBl. S. 407) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
2.
In § 3 Abs. 4 werden die Wörter „Der staatliche Weinbauberater“ durch die Wörter „Die zuständige Stelle“ ersetzt.
3.
Im Einleitungssatz von § 6 wird die Angabe „und Nr. 2 Buchst. b“ gestrichen.
4.
§ 7 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 7
Zuständige Stelle
 
Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2008

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer