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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Schutz der Reben vor Befall mit der Reblaus

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Schutz der Reben vor Befall mit der Reblaus vom 16. April 1997 (SächsGVBl. S. 407), die durch die Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zum Schutz der Reben vor Befall mit der Reblaus
(RebSchVO)1

Vom 16. April 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 3 Abs. 1 Nr. 6, 8, 9, 11 Buchst. b, 12, 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchst. a und § 42 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440),
  2. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 4. April 1995 (SächsGVBl. S. 133),
  3. § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden des Freistaates Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):

§ 1
Anbaubeschränkung

(1) Die weinbergsmäßige Anpflanzung sowie das Nachpflanzen von Fehlstellen bei weinbergsmäßigen Anpflanzungen mit wurzelechten Reben der Art Vitis vinifera und der Fehlstellenausgleich durch Absenken von Reben sind im sächsischen Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen verboten.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für weinbauliche Versuche, die von der zuständigen Stelle auf Antrag genehmigt werden können. Bei den Versuchen muß eine ausreichende Kontrolle durch die zuständige Stelle gewährleistet sein.

§ 2
Herstellung und Inverkehrbringen von Pfropf-
und Wurzelreben

Die Herstellung von Pfropf- und Wurzelreben und deren Inverkehrbringen bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle.

§ 3
Pflanzenbauliche Maßnahmen zur Befallsverhinderung

(1) Bei der Pflanzung von Pfropfreben muß die Veredlungsstelle mindestens 5 cm vom Boden entfernt sein.

(2) Rebanlagen, die im Herbst zum Winterschutz angehäufelt werden, sind im Frühjahr so abzuhäufeln, daß die in Absatz 1 geforderte Entfernung vom Boden erreicht wird.

(3) Edelreiswurzeln und durchgetriebene Unterlagen müssen entfernt werden.

(4) Die zuständige Stelle überprüft die Einhaltung der pflanzenbaulichen Maßnahmen zur Befallsverhinderung.2

§ 4
Aufgegebene Rebflächen

(1) Rebflächen, die noch bestockt sind, jedoch in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren keinen regelmäßigen Kulturmaßnahmen, insbesondere Schnittmaßnahmen, unterzogen werden, gelten als aufgegebene Rebflächen. Diese Rebflächen sind mit Beginn des dritten Kalenderjahres durch den Verfügungsberechtigten oder Eigentümer zu roden.

(2) Die zuständige Stelle kann die Rodung anordnen.

§ 5
Maßnahmen bei Befall

(1) Die zuständige Stelle kartiert die Standorte mit Reblausbefall und mit Verdacht auf Befall.

(2) Die zuständige Stelle soll anordnen, daß

  1. das Verbringen von Reben oder deren Teilen aus befallenen Anlagen in nicht befallene Anlagen nur mit Genehmigung und unter Kontrolle durch die zuständige Stelle gestattet ist,
  2. die befallene Anlage zu roden ist und
  3. der Einsatz von Bodenbearbeitungsgeräten aus befallenen Anlagen in befallsfreien Anlagen nur nach Entseuchung der Geräte zulässig ist.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a PflSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Anbaubeschränkung des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 2 ohne Genehmigung Pfropf- und Wurzelreben in Verkehr bringt,
  3. entgegen § 3 Abs. 3 Edelreiswurzeln und durchgetriebene Unterlagen nicht entfernt,
  4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 aufgegebene Rebflächen nicht rodet,
  5. entgegen einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Reben oder deren Teile aus befallenen Anlagen in nicht befallene Anlagen ohne Genehmigung der Behörde verbringt oder
  6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 die befallene Anlage nicht rodet.3

§ 7
Zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.4

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. April 1997

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 11, S. 407
    Fsn-Nr.: 633-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012